„Patentrecht (Deutschland)“ – Versionsunterschied

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Der Patentinhaber kann seine vermögensrechtlichen Ansprüche ganz oder teilweise (allerdings nicht sein Erfinderpersönlichkeitsrecht in toto) gem. §§ 15, 23 PatG<ref>[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/patg/__15.html §15 PatG bei juris.de]</ref><ref>[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/patg/__23.html §23 PatG bei juris.de]</ref> durch [[Lizenz]] auf andere übertragen.
Der Patentinhaber kann seine vermögensrechtlichen Ansprüche ganz oder teilweise (allerdings nicht sein Erfinderpersönlichkeitsrecht in toto) gem. §§ 15, 23 PatG<ref>[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/patg/__15.html §15 PatG bei juris.de]</ref><ref>[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/patg/__23.html §23 PatG bei juris.de]</ref> durch [[Lizenz]] auf andere übertragen.


§ 11 PatG sieht bestimmte Ausnahmen von der Wirkung des Patents vor<ref>[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/patg/__11.html §11 PatG bei juris.de]</ref>. So erstreckt sich die Schutzwirkung eines Patentes nicht auf den ''privaten Bereich'', das heißt jedermann kann eine patentierte Erfindung für den persönlichen Gebrauch benützen. Weiterhin ist die ''Benutzung zu Versuchszwecken'' freigestellt. Was ein Versuch genau ist, führt immer wieder zu Streit, jedoch wird diese Vorschrift europaweit so ausgelegt, dass ein Versuch jedes planmäßige Vorgehen zur Gewinnung neuer Erkenntnisse ist, wobei sich diese Erkenntnisse auf die benutzte Erfindung selbst beziehen müssen. Durch das Versuchsprivileg von den Wirkungen des PAtents freigestellt sind daher u.a. Versuche zur Überprüfung der Patentierbarkeit einer Erfindung oder zu Weiterentwicklungs- und Umgehungszwecken. Trotz Versuchsanordnung weiterhin verboten ist jedoch die routinemäßige Benutzung von geschützten Laborgeräten bei Versuchen, die sich auf andere Gegenstände beziehen. Weitere Ausnahmen von der Schutzwirkung sind die [[Vorbenutzung]] und die unmittelbare Einzelzubereitung eines Medikamentes durch einen [[Apotheker]] auf Grund ärztlicher Verordnung.
§ 11 PatG sieht bestimmte Ausnahmen von der Wirkung des Patents vor<ref>[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/patg/__11.html §11 PatG bei juris.de]</ref>. So erstreckt sich die Schutzwirkung eines Patentes nicht auf den ''privaten Bereich'', das heißt jedermann kann eine patentierte Erfindung für den persönlichen Gebrauch benützen. Weiterhin ist die ''Benutzung zu Versuchszwecken'' freigestellt. Was ein Versuch genau ist, führt immer wieder zu Streit, jedoch wird diese Vorschrift europaweit so ausgelegt, dass ein Versuch jedes planmäßige Vorgehen zur Gewinnung neuer Erkenntnisse ist, wobei sich diese Erkenntnisse auf die benutzte Erfindung selbst beziehen müssen. Durch das Versuchsprivileg von den Wirkungen des Patents freigestellt sind daher u.a. Versuche zur Überprüfung der Patentierbarkeit einer Erfindung oder zu Weiterentwicklungs- und Umgehungszwecken. Trotz Versuchsanordnung weiterhin verboten ist jedoch die routinemäßige Benutzung von geschützten Laborgeräten bei Versuchen, die sich auf andere Gegenstände beziehen. Weitere Ausnahmen von der Schutzwirkung sind die [[Vorbenutzung]] und die unmittelbare Einzelzubereitung eines Medikamentes durch einen [[Apotheker]] auf Grund ärztlicher Verordnung.


Gewohnheitsrechtlich anerkannt ist daneben der Grundsatz der ''[[Erschöpfung]]'', demzufolge die Erfindung verkörpernde Gegenstände nicht mehr vom Ausschließlichkeitsrecht des Patentinhabers erfasst werden, sobald sie durch den Patentinhaber selbst oder mit dessen Zustimmung in Verkehr gebracht worden sind.
Gewohnheitsrechtlich anerkannt ist daneben der Grundsatz der ''[[Erschöpfung]]'', demzufolge die Erfindung verkörpernde Gegenstände nicht mehr vom Ausschließlichkeitsrecht des Patentinhabers erfasst werden, sobald sie durch den Patentinhaber selbst oder mit dessen Zustimmung in Verkehr gebracht worden sind.

Version vom 1. März 2007, 12:18 Uhr

Ein Patent ist ein hoheitlich erteiltes gewerbliches Schutzrecht, das ein zeitlich begrenztes Ausschlussrecht gewährt. Ein Patent berechtigt aber nicht ohne weiteres zur Benutzung der Erfindung. Die kann beispielsweise trotzdem verboten sein, wenn sie gegen geltende Gesetze oder ältere Patente verstößt. Ein Patent gibt seinem Inhaber nur das Recht, Anderen zu untersagen, seine patentierte Erfindung zu verwenden, d.h. z.B. ein geschütztes Erzeugnis herzustellen, anzubieten oder zu benutzen oder ein geschütztes Verfahren anzuwenden. Das gilt in Deutschland aber nur für die gewerbliche Anwendung. Der Patentinhaber hat nicht das Recht, die private Nutzung der patentierten Erfindung zu unterbinden.

Geschichte

Der Ursprung des Wortes Patent

Der Ursprung des Worts „Patent“ liegt in königlichen Erlässen und Verordnungen. Diese Patente hatten die Form von offenen Briefen (das heißt man konnte sie lesen, ohne ein Siegel zu brechen), und wurden in England „Letter Patent“ (lat.: litterae patentes = offene Briefe) genannt und begannen oft mit „To whom this is shown“, „To whom this may belong“ oder ähnlichen Phrasen (letztere bildet noch immer das Dekor der Patenturkunden des United States Patent and Trademark Office).

Patente waren vom Herrscher ausgestellt und richteten sich an alle Untertanen. Seit dem 13. Jahrhundert gab es in England solche Urkunden. Ein Patent konnte für viele Zwecke gewährt werden z. B. die Ernennung von Offizieren, Vergabe von Konzessionen, Monopolgewährung für Handel und Verkauf oder auch die Lizenz zum Landerobern: Ein Patent aus dem Jahr 1496 gestattete John Cabot, „to sail, to conquer, to own heathen land, and to exclude others from so doing“.

Im 14. Jahrhundert war die gewerbliche Tätigkeit in England gegenüber dem Kontinent noch im Rückstand. Die englischen Könige begannen damit, fremde Fachleute nach England zu rufen und ihnen Schutzbriefe zu erteilen.

Erste Ansätze zum Erfindungsschutz finden sich im böhmischen und sächsischen Bergrecht. Im Venedig des Jahres 1469 gab es ein Privileg für die Einführung des Buchdrucks. [1] Dieser Schilderung zufolge stammt der Wortstamm „erfinden“ vom „fündig werden“ aus dem Bergbau.

Geschichte der Patentgesetze

Im Mittelalter waren Erfindungen (relatives) Gemeingut, d.h. sie gehörten allen Mitgliedern einer Zunft. Außenstehende durften diese Erfindungen nicht nutzen, wobei der Ausschlussgrund hierbei im Regelfall die fehlende Zunftzugehörigkeit war. 1406 wurde einem Michael Brod ein Erfinderprivileg für eine „Wasserkunst“ verliehen. Aus dem Jahr 1421 stammen die Aufzeichnungen über ein Patent für eine industrielle Erfindung. Damals wurde Filippo Brunelleschi für drei Jahre das alleinige Recht zur Herstellung eines Schiffs mit einer Hebevorrichtung zum Marmortransport verliehen.

Das erste Patentgesetz im heutigen Sinne wurde in Venedig im Jahr 1474 erlassen,[2] [3] gefolgt von den Statute of Monopolies in England (1623)[4] und Frankreich (1787).[5] Das „Statute of Monopolies“ gilt als Vorbild für die Patentgesetze weltweit.

Im 16. Jahrhundert wurden von deutschen Fürsten Monopole in größerem Stil verliehen. Teilweise wurden diese Monopole als Patente bezeichnet. Diese Monopole unterscheiden sich in mehrfacher Hinsicht von Patenten im heutigen Sinne. Patentrechtliche Regelungen gab es in den deutschen Einzelstaaten erst zu Beginn des 19. Jahrhunderts, insgesamt 29 Patentgesetze mit jeweils territorialer Wirkung. Alle diese deutschen Gesetze schützten die Erfindung dadurch, dass die erteilten Patente bis zu ihrem Erlöschen geheim gehalten wurden. Patentiert wurden sowohl neue Erfindungen als auch erprobte gewerbliche Verfahren, die aus dem Ausland eingeführt wurden. Einige Privilegien boten Schutz gegen Nachahmung (Monopolrechte), andere Schutz gegen einschränkende Zunftbestimmungen (und somit gegen Monopole und für mehr Wettbewerb). Den letztgenannten Privilegien wird nachgesagt, dass sie der Befreiung der Industrie von allzu einengenden Regelungen durch Zünfte und Behörden dienten und somit die industrielle Revolution in England förderten. Patente für Monopole, die Günstlingen des Hofes oder Geldgebern der königlichen Kasse zugute kamen, wurden in England nach 1560 sehr zahlreich, und die Missbräuche führten zunehmend zu einer allgemeinen Unzufriedenheit.

Der erste Patentverletzungsprozess wurde 1593 wegen eines „newerfunden Mühlwerckh“ zum Schleifen von Halbedelsteinen in Nürnberg geführt. Der selbe Schutzrechtsinhaber erwirkte 1601 gegen einen anderen Verletzer einen Unterlassungsanspruch und eine Strafe von 10 Gulden. Am 1. September 1602 wurde in Nürnberg ein Patentverletzer „in Eisen gelegt“ und erlangte erst nach „Abschwörung“ und Zahlung der Haftkosten die Freiheit. Eine Trennung zwischen Zivil- und Strafprozess war damals nicht gegeben. Der Patentinhaber erhielt einen Teil der Strafe als Entschädigung.

Sir Francis Bacon, der große Wissenschaftler, Philosoph, Staatsmann und Zeitgenosse von Shakespeare, wurde 1621 wegen Bestechung verurteilt. Entgegen seinen eigenen öffentlichen Äußerungen erteilte er als Großsiegelbewahrer und Großkanzler der englischen Krone weiterhin willkürliche Monopole, die für ihre Inhaber von großem Nutzen, für die Gesellschaft insgesamt aber unerträglich waren. Unter anderem unterlag der Handel mit Johannisbeeren, Salz, Eisen, Pulver, Spielkarten, Kalbshäuten, Segeltuch, Ochsenknochen, Tranöl, Gewebesäumen, Pottasche, Anis, Essig, Kohle, Stahl, Branntwein, Bürsten, Töpfen, Salpeter, Blei, Öl, Glas, Papier, Stärke, Zinn, Schwefel, getrockneten Heringen, die Ausfuhr von Kanonen, Bier, Horn, Leder sowie die Einfuhr spanischer Wolle und irischen Garnen Monopolen. Diese Privilegien waren ohne Rechtsgrundlage und wurden daher weitgehend abgelehnt.

Diese Privilegienpraxis war vor allem in England weitverbreitet. Schon 1601 musste die englische Krone die drückendsten Monopole auf unentbehrliche Waren und Nahrungsmittel aufheben, 1623 folgte das bekannte „Statute of Monopolies“, das weitgehende Einschränkung der Monopole bedeutete.

Ein entscheidender Durchbruch für die gesellschaftliche Akzeptanz von Patenten bildete ihr Beitrag für das Wirtschaftswachstum im 19. Jahrhundert. Die Einführung des Grundsatzes der Zwangslizenz - einer (allerdings nur sehr selten genutzten) Möglichkeit des Eingriffs durch den Staat erhöhte ferner die Akzeptanz. In ganz bestimmten Notsituationen, wie z. B. im Zweiten Weltkrieg in Amerika, wurden Erfinder gesetzlich gezwungen, allen Bewerbern Lizenzen zur Benutzung ihrer Erfindung gegen ein angemessenes Entgelt zu gewähren. In Deutschland kann beim Bundespatentgericht eine Zwangslizenz ggf. auch in einem einstweiligen Verfügungsverfahren, d.h. sehr kurzfristig erwirkt werden. Das letzte bekannte Verfahren war 2003, welches mit einem außergerichtlichen Vergleich endete. Durch diesen in der Praxis nur wenig genutzte Möglichkeit wurde der Weg für umfangreiche Patentgesetze in vielen Ländern im 18. Jahrhundert geebnet.

Nach der Gründung des Deutschen Reichs im Jahre 1871 wurde zunächst kontrovers auch über einen einheitlichen Patentschutz diskutiert. Noch im Jahre 1864 forderten die deutschen Handelskammern die Abschaffung der Patente, weil diese „schädlich für den allgemeinen Wohlstand“ seien. Auf Drängen des VDI und des Patentschutzvereins (Werner von Siemens) trat das Patentgesetz am 1. Juli 1877 in Kraft. Erst ab diesem Zeitpunkt wurden erteilte Patente auch veröffentlicht. Das erste Patent wurde am 2. Juli 1877 als Patentschrift No. 1 an Joh. Zeltner für ein „Verfahren zur Herstellung einer rothen Ultramarinfarbe“ vergeben.

Die weitere Entwicklung zum modernen Patentrecht war vor allem durch die Idee geprägt, dass der Verleihung eines Monopols eine entsprechende erfinderische Leistung voran gehen muss. Die wichtigsten Kriterien des Patentrechtes beruhen in der Theorie auf dem Prinzip von Leistung und Gegenleistung.

Der Ausschluss der Patentierung von Entdeckungen, Ideen und bereits bekannten Erfindungen soll vor allem dazu dienen, den Nutzen des Patentrechtes für den Schutzrechtsinhaber abzusichern, der in die Entwicklung oft hohe Kosten investierte. Die willkürliche Vergabe von Privilegien wurde abgelöst durch einen detailliert gestalteten Interessenausgleich.

Jedoch wird dieses Prinzip von Leistung und Gegenleistung bzw. der insgesamt positive Ausgleich in den neueren Erweiterungen des Patentrechts, zum Beispiel im Bereich der Gene, bestritten. So gelang es der amerikanischen Firma Myriad über eine Hand voll vom EPA erteilter Patente eine Reihe in Europa bereits allgemein angewendeter Brustkrebstests zu patentieren. Dadurch, dass Myriad in Folge die Durchführung dieser an sich günstigen und bereits erfolgreich klinisch angewendeten Tests in Europa dadurch verbieten lassen konnte und seither die Durchführung dieser Test nur in den firmeneigenen Labors in den USA geschieht, müssen die Blutproben in die Vereinigten Staaten geschickt werden, sofern man kein Verfahren auf Zwangslizenzierung einleitet. Myriad hat zudem einen sehr hohen Preis für diese Tests angesetzt, die zuvor bereits viele Labore preisgünstiger durchgeführt haben. Des Weiteren gelang es Myriad durch diese Patenterteilungen, dass alle zukünftigen Entdeckungen zum entsprechenden Gen auf 20 Jahre unter ihrem Monopol stehen. Eine ähnlich umstrittene Situation, in der der Sinn und der Ausgleich angezweifelt wird, gibt es heute bei "computerimplementierten Erfindungen", in der allgemeinen Öffentlichkeit: „Softwarepatenten“.

Einführung

Patente sollen für Erfindungen erteilt werden, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Die Erfindung ist in der Patentanmeldung so zu offenbaren, dass ein Fachmann sie ausführen kann.[6]

Zwar wird in Patentanmeldungen üblicherweise nur eine Erfindung beschrieben, jedoch werden in den Patentansprüchen (englisch Claims, russisch ??????? ??????????? [7]), speziell wenn eine grundsätzliche Idee beansprucht werden soll, oft alle möglichen Implementierungen und (auch erst in Zukunft entdeckte) Verwendungen der Idee beansprucht; siehe auch Patentfamilie.

Mit der Patenterteilung wird dem Inhaber ein absolutes Recht an den erteilten Patentansprüchen verliehen, das heißt ein gegen jeden Dritten wirkendes negatives Ausschließlichkeitsrecht. Ein positives Benutzungsrecht vermittelt ein Patent hingegen nicht, da ältere Patente existieren können, die einen weiteren Schutzumfang haben (Beispiel: erfunden wurde die Tür, um endlich die Säcke vor dem Höhleneingang zu eliminieren, und sie wurde patentiert. Später wird das Schloss für die Tür erfunden, das den Verriegelungsbalken ersetzt. Das Schloss ist nur mit der Tür verwertbar. Da die Tür patentiert ist, kann eine Tür mit einem Schloss nur mit Zustimmung des Inhabers des älteren Patents benutzt werden). Es kann also ältere Patentansprüche geben, die einen weiteren Schutzumfang haben. Natürlich gibt es darüber hinaus auch gesetzliche Schranken z.B. für zulassungsbedürftige Arzneimittelwirkstoffe.

Ein Patent wird für eine Laufzeit von bis zu 20 Jahren erteilt. Patente für Erfindungen, die z.B. Arzneimittel betreffen, können aufgrund der Dauer der Zulassungsverfahren eine um bis zu 5 Jahre längere Laufzeit haben.

Im Gegenzug zur staatlichen Einräumung eines zeitlich befristeten Monopols muss der Erfinder seine Erfindung (also z.B. eine Vorrichtung oder ein Verfahren) in einer Patentschrift offenlegen (daher der Name „Patent“ von lat. patere - „offen stehen“, „offen liegen“), also jedermann zugänglich machen. Die Offenlegung durch das Patentamt erfolgt spätestens 18 Monate nach der Anmeldung durch die Veröffentlichung der Patentanmeldung als Offenlegungsschrift, jedoch nicht, wenn die Anmeldung vorher zurückgenommen wird. [8] Dem Anmelder steht es frei, eine vorzeitige Offenlegung zu beantragen.

In Deutschland werden diese Dokumente Offenlegungsschrift (Offenlegung der Anmeldung) und Patentschrift (erteiltes Patent) genannt. Diese Dokumente sind öffentlich zugänglich und inzwischen auch online recherchierbar, z.B. über DEPATISnet oder Espace@net (siehe Weblinks).

Die Gesellschaft bedient sich der Belohnung durch das zeitlich befristete Monopol, um den Erfinder zu motivieren, sein Wissen zugänglich und nach Ablauf der Schutzfrist allgemein nutzbar zu machen.

Wie bereits bei der Einführung des Patentwesens gibt es erneut Diskussionen über den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Sinn und Zweck des Patentwesens (siehe die Artikel Patent auf Leben, Softwarepatent, computerimplementierte Erfindungen, Trivialpatente und Geschäftsmethoden).

Verwandt mit dem Patent ist das Gebrauchsmuster. Dabei handelt es sich im Gegensatz zu einem Patent nicht um ein geprüftes Schutzrecht, sondern um ein reines Registrierungsrecht. Damit ein Gebrauchsmuster rechtsbeständig ist, muss die geschützte Erfindung aber auch neu sein, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sein. Es gilt aber nicht der absolute, sondern ein eingeschränkter Neuheitsbegriff.[9] Nur schriftliche Beschreibungen (weltweit) oder Benutzungen der Erfindung im Inland vor dem Anmeldetag sind neuheitsschädlich. Veröffentlichungen des Erfinders innerhalb von 6 Monaten vor der Anmeldung zum Gebrauchsmuster durch ihn oder seinen Rechtsvorgänger sind bei der Beurteilung der Neuheit unbeachtlich (sog. Neuheitsschonfrist[10]). Die Ansprüche an die Erfindungshöhe sind grundsätzlich geringer als bei einem Patent. Jedoch wird seit BGH - Beschluß vom 20. Juni 2006 - Az : X ZB 27/0 (Demonstrationsschrank) ein erfinderischer Schritt gefordert, der dem des erfinderischen Schritts beim Patent gleicht. Somit bestehen nahezu die gleichen Voraussetzungen. Ungeachtet dessen bleiben die weiteren Unterschiede zum Patent (z.B. geringere Eintragungskosten). Weiterhin können mit einem deutschen Gebrauchsmuster keine Verfahren geschützt werden [11]. Umgangssprachlich werden (fälschlicherweise) auch Gebrauchsmuster und Marken oft als Patente bezeichnet. Findet dies in der Werbung statt, so kann dieses wettbewerbsrechtlich bedenklich sein (Patentberühmung).

Der Weg zum Patent

Von der Anmeldung bis zur Erteilung des Patents können mehrere Jahre vergehen

Zur Erlangung eines Patentes muss eine Patentanmeldung bei einem nationalen oder regionalen Patentamt (z. B. Deutsches Patent- und Markenamt oder Europäisches Patentamt) eingereicht werden. Je nach Art und Ort der Anmeldung werden unterschiedliche Patentgesetze angewandt. Bei beiden Ämtern kann auch eine internationale Patentanmeldung nach dem Patent Cooperation Treaty (PCT) eingereicht werden. In einer PCT-Anmeldung können derzeit über 130 Staaten benannt werden, in denen die Anmeldung gültig sein soll. Erst nach 30 Monaten ab dem Prioritätstag müssen dann die einzelnen nationalen Anmeldungen vor den einzelnen nationalen Ämtern fortgeführt werden, d.h. die nationalen Phasen (Übersetzung in die jeweilige Landessprache, Vertretung durch Patentanwalt vor Ort) eingeleitet werden.

Um das Erlangen eines internationalen Patentschutzes zu erleichtern, kann die Priorität der ersten Anmeldung ein Jahr lang in anderen Ländern in Anspruch genommen werden, außer für Anmeldungen aus und in Ländern, die nicht der Pariser Verbandsübereinkunft beigetreten sind. Das heißt, man kann eine Patentanmeldung in Deutschland am 8. Januar 2002 einreichen und hat dann ein Jahr bis zum 8. Januar 2003 Zeit, um sie in anderen Ländern einzureichen. Dabei kommt es auf den Eingang des Antrags beim jeweiligen Patentamt an (first to file), so dass für die Bearbeitung effektiv weniger Zeit verbleibt, da Anmeldungen normalerweise in der Amtssprache des jeweiligen Landes abgefasst sein müssen. Vor dem Deutschen Patent und Markenamt können Anmeldungen in jeder anerkannten Sprache eingereicht werden, wenn binnen 3 Monaten eine entsprechende Übersetzung ins Deutsche nachgereicht wird. Beim Europäischen Patentamt sind (abhängig von der Nationalität des Anmelders) prinzipiell alle europäischen Amtssprachen zur Anmeldung möglich. Das EPA erlaubt ferner die Durchführung von Verfahren auf Englisch, Deutsch oder Französisch.

In den USA gibt es nicht diese oben beschriebene first to file Regel (wer hat als erster die Anmeldung eingereicht? Datum dokumentiert durch die Patentbehörde), sondern die Regel first to invent [12] (wer hat als erster die Erfindung gemacht. Datum muss vom Erfinder durch Aufzeichnungen dokumentiert und vom Erfinder beeidigt werden), welche eine Neuheitsschonfrist von einem Jahr einräumt, das heißt, die Erfindung darf ein Jahr lang öffentlich bekannt sein, und trotzdem kann noch ein Patent darauf angemeldet werden. Dies kann zu Rechtsunsicherheit führen, besonders in den USA, weil der Ausgang von Rechtsstreitigkeiten, in denen der Tag der Erfindung bewiesen werden muss, kaum vorhersehbar ist. Deshalb wäre eine Angleichung an internationale Prioritätsstandards wünschenswert, die jedoch in nächster Zeit nicht zu erwarten ist.

Allen nationalen und regionalen Patentsystemen ist gemeinsam, daß nach Anmeldung die zuständige Patentbehörde den Stand der Technik, d.h. bereits veröffentlichte technische Dokumente, recherchiert. Darauf folgt üblicherweise, nach einigen grundlegenden Prüfungen, die Prüfung des Anmeldegegenstands gegenüber dem recherchierten Stand der Technik hinsichtlich (1.) Neuheit (Frage: Sind alle Merkmale der Anmeldegegenstand bereits in einem Beispiel beschrieben ?), (2.) Erfinderischer Tätigkeit (Frage: Kommt ein Fachmann im Wissen des Stands der Technik ohne weiteres auf den Anmeldegegenstand ?) und (3.) Klarheit (Frage: Ist der Schutzumfang, d.h. der beanspruchte Anmeldegegenstand, genau festgelegt ?). Hierauf hat der Anmelder die Möglichkeit, sich mit geeigneten Merkmalen, die in der Anmeldung genannt sind, gegenüber dem Stand der Technik abzugrenzen oder Klarheit herzustellen. Der abgegrenzte Anmeldegegenstand wird dann erneut der Prüfung unterzogen. Ende des Erteilungsverfahrens ist die Erteilung oder die Ablehung. Der Verbietungsschutz durch das Patent beginnt in den meisten Ländern mit der Veröffentlichung des Patents oder einem ähnlichen Vorgang.

Erfindung

Patentierbare Erfindungen sind Lehren zum planmäßigen Handeln, die einen kausal übersehbaren Erfolg unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte ohne Zwischenschaltung verstandesmäßiger Tätigkeiten reproduzierbar herbeiführen.

Entdeckungen, also z. B. Erkenntnisse, wie etwas funktioniert, und insbesondere Pflanzensorten und Tierarten, werden vom Gesetz nicht als technische Erfindungen angesehen und sind daher nicht patentierbar. Eine planmäßige Nutzung einer Entdeckung (z. B. Extraktion eines Wirkstoffes aus einer Pflanze) ist jedoch wieder patentfähig, wenn der Wirkstoff bekannt, jedoch die Wirkung (d.h. die planmässige Nutzung) bislang unbekannt war.

Ein vermeintliches Perpetuum Mobile ist nicht per se von einer Patentierung ausgenommen, jedoch mangelt es an der Umsetzbarkeit der technischen Lehre. Die klare Darstellung der technischen Lehre ist eine Patentierbarkeitsvorausetzung und umfaßt die Umsetzbarkeit der technischen Lehre, die sich wiederum aus der Patentschrift bzw. der Anmeldung ergibt.

Ebenso wenig können nach § 1 Abs. 2 und 3 PatG [13] und Art. 52 Abs. 2 und 3 EPÜ [14] wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden, ästhetische Formschöpfungen, Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten, sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen und die Wiedergabe von Informationen als solche patentrechtlich geschützt werden. Es bleibt auf diesen Gebieten daher dahingestellt, ob es sich um eine Erfindung handelt, oder nicht, derartige Erfindungen für den Patentschutz nicht zugänglich sind.

Weiter kann gemäß § 2 PatG[15] und Art. 53 EPÜ[16] kein Patentschutz für Erfindungen erteilt werden, deren Veröffentlichung oder Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde, sowie Pflanzensorten (siehe Sortenschutz) oder Tierarten, sowie im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren. Ob man diese Ausnahmen von der Patentierbarkeit als Einschränkungen des Erfindungsbegriffs versteht oder als Ausschluss von Erfindungen von der Patentierbarkeit, ist im Wesentlichen eine Frage der Terminologie.

Jedoch ist es möglich, Verfahren zur Nutzung oder Anwendung von Entdeckungen zu patentieren; daher sind zum Beispiel Patente auf eine Heilmethode, die auf der Entschlüsselung des menschlichen Genoms basiert, erteilungsfähig, was von den Gegnern solcher Patente oft als Patent auf Leben bezeichnet wird.

Auch die Abgrenzung zwischen technischen Erfindungen und nicht-technischen Erfindungen bereitet oft Probleme, insbesondere bei den so genannten computerimplementierten Erfindungen (oft als Software-Patent bezeichnet) ist die Beurteilung des technischen Beitrages zum Stand der Technik schwierig. Als Grundregel ist Technizität gegeben, wenn sich eine technische Wirkung ergibt, die über das blosse Ablaufen in einem Computer hinausgeht. Zur Untersuchung der erfinderischen Tätigkeit gegenüber dem Stand der Technik werden jedoch nur Erfindungsmerkmale betrachtet, die vom Stand der Technik nicht nahegelegt werden, und die technisch sind. Kurz: nur technische Merkmale können den Erfindungsgegenstand erfinderisch machen.

Neuheit

Neu ist eine Erfindung, wenn sie nicht zum „Stand der Technik“ gehört (§ 3 PatG[17] und Art. 54 EPÜ[18]). Den Stand der Technik bildet alles, was vor dem Anmeldetag der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Überlieferung oder auf irgendeine andere Weise zugänglich war. Dazu zählen auch Veröffentlichungen des Erfinders selbst: Hat er seine Erfindung bereits öffentlich, etwa auf einer Messe präsentiert, so ist dies für sie bereits "neuheitsschädlich". Im deutschen und im europäischen Patentsystem kann jedoch eine Neuheitsschonfrist geltend gemacht werden, wenn die Offenbarung seitens des Erfinders auf einer eingetragenen internationalen Messe stattfindet, oder wenn die Offenbarung eine Verletzung einer Geheimhaltungsabrede darstellt, wie sie bei firmenübergreifenden Kooperationen üblich ist, oder die sich auch implizit aus einem Beschäftigungsverhäktnis ergeben kann.

Die Neuheit beurteilt sich nach der beanspruchten Erfindung, d.h. der Kombination aller beanspruchten Merkmale; es ist also unschädlich, wenn einzelne oder alle Merkmale der Erfindung für sich bereits bekannt waren. Denn selbst wenn alle Elemente für sich genommen bekannt gewesen sind, so kann doch ihre Kombination in der konkreten Vorrichtung oder in dem konkreten Verfahren noch unbekannt gewesen sein. Für die Patentfähigkeit ist dann jedoch noch die erfinderische Tätigkeit (in Deutschland oft: Erfindungshöhe) ausschlaggebend.

Der Neuheitsbegriff unterliegt keiner zeitlichen oder räumlichen Beschränkung, da alles, was vor dem Anmeldetag bekannt war, berücksichtigt wird. Auch wieder aufgetauchtes Wissen zählt als neuheitsschädlich, auch wenn es vollständig vergessen war (bspw. ein Heilmittel, das in einer Mumie gefunden wurde).

Um Doppelpatentierungen zu verhindern, werden zur Neuheitsprüfung auch früher eingereichte Patentanmeldungen innerhlb des selben Patentsystems herangezogen, auch wenn diese zum Anmeldetag noch nicht offengelegt waren (so genannte ältere, nachveröffentlichte Anmeldungen). Dadurch bildet die früher eingereichte Anmeldung neuheitsschädlichen Stand der Technik gegenüber der jüngeren Anmeldung(first to file - siehe oben). Wird also zum Beispiel eine Anmeldung am 8. Januar 2002 eingereicht und für die selbe Erfindung am 9. Januar 2002 eine weitere, dann kann für die spätere Anmeldung mangels Neuheit kein Patent erteilt werden. Sollte die Anmeldung jedoch in verschiedenen Ländern, d.h. in verschiedenen Patentsystemen erfolgen, so können beide Patente in ihrem jeweiligen Geltungsbereich auch nebeneinander existieren.

Erfinderische Tätigkeit (Erfindungshöhe)

Eine technische Weiterentwicklung ist nur dann eine patentierbare Erfindung, wenn sie sich für "den durchschnittlichen Fachmann, der den gesamten Stand der Technik kennt" (eine Rechtsfiktion, keine reale Person), nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt (§ 4 Satz 1 PatG[19], Art. 56 Satz 1 EPÜ[20]). Das heißt, es fehlt an Erfindungshöhe, wenn man von diesem Fachmann erwarten kann, dass er, ausgehend vom Stand der Technik auf diese Lösung alsbald und mit einem zumutbaren Aufwand gekommen wäre, ohne erfinderisch tätig zu werden.

Dieses Kriterium ist nach der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts, des Bundesgerichtshofs und der technischen Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts rein objektiv zu verstehen. Es spielt keine Rolle, wie die zu beurteilende Erfindung tatsächlich gemacht worden ist und ob sie subjektiv für den Erfinder eine besondere Leistung bedeutet hat.

Mangelnde Erfindungshöhe führt in der allgemeinen Praxis recht häufig zur Zurückweisung der Patentanmeldung und ist in der weit überwiegenden Zahl des Widerrufs oder der Nichtigerklärung von Patenten der maßgebende Grund.

Allerdings verursacht die Beurteilung der Erfindungshöhe in der Praxis eine gewisse Unsicherheit, weil sie nur in Kenntnis der Erfindung erfolgen kann (rückschauende Betrachtungsweise) und damit maßgeblich von einem Werturteil und auch der subjektiven Auffassung des Urteilenden abhängt. Diesem Problem wird in der Praxis des Europäischen Patentamtes dadurch begegnet, dass aus dem technischen Beitrag der Erfindung zum Stand der Technik auf die dadurch gelöste technische Aufgabe geschlossen wird und die erfinderische Tätigkeit danach beurteilt wird, ob die Lösung dieser Aufgabe im Licht des Standes der Technik naheliegend war (Aufgabe-Lösungs-Ansatz).

Für Erfindungen, die für ein Patent nicht die erforderliche Erfindungshöhe aufweisen, bestand früher die Möglichkeit, über eine nationale Gebrauchsmusteranmeldung Schutz zu erlangen, weil das Gebrauchsmuster eine niedrigere Erfindungshöhe (erfinderischer Schritt) erforderte. Dies ist seit BGH - Beschluss vom 20. Juni 2006 - Az: X ZB 27/05 (Demonstrationsschrank) wohl nicht mehr der Fall. Vielmehr erfordert das Gebrauchsmuster nun praktisch ebenfalls einen erfinderischen Schritt im Sinne des Patentgesetzes (strenggenommen nur ein Indiz für die Eintragungsfähigkeit, wie dieses Indiz jedoch wiederlegt werden könnte ist bisher unbekannt).

Gewerbliche Anwendbarkeit

Die Erfindung muss ferner auf irgendeinem gewerblichen Gebiet -- einschließlich der Landwirtschaft -- anwendbar sein (§ 5 Abs. 1 PatG[21], Art. 57 EPÜ[22]).

Dadurch sind nach der heute insbesondere in den romanischen Ländern (FR, BE, ES) noch lebendigen Patentrechtstradition Erfindungen von der Patentierung ausgeschlossen, die nicht funktionieren, noch nicht technisch umsetzbar sind oder bei deren Umsetzung keine materiellen Erzeugnisse auf den Markt gebracht werden. In Deutschland existiert die „gewerbliche Anwendbarkeit“ kaum noch als eigenständiges Prüfkriterium, sondern wird vielmehr unter die Frage der Offenbarung der Erfindung in der Anmeldung (§ 34 Abs. 4 PatG[23]) subsumiert. Nach dem europäischen Patentrecht existiert neben der gewerblichen Anwendbarkeit ebenfalls die Erfordernis der ausreichenden Offenbarung (Art. 83 EPÜ[24]). In Deutschland wurde „industrial“/„industriell“ mit „gewerblich“ wiedergegeben, was wiederum auf internationaler Ebene oft als Argument für die Abschwächung des Begriffes verwendet wird.

Der Begriff der gewerblichen Anwendbarkeit wird am Europäischen Patentamt weit verstanden und ist in der Praxis von untergeordneter Bedeutung. Es kommt nicht darauf an, ob der beanspruchte Gegenstand tatsächlich in einem Gewerbe angewandt wird. Es reicht aus, dass er in einem technischen Gewerbebetrieb hergestellt oder sonst verwendet werden kann. Daher sind beispielsweise auch Lehrmittel für die Schule oder Geräte zum liturgischen Gebrauch patentfähig. Es kommt auch nicht darauf an, ob man mit der Vorrichtung oder dem Verfahren „Geld machen“ kann, maßgebend ist allein, dass der beanspruchte Gegenstand außerhalb der Privatsphäre verwendet werden kann.

Nicht als gewerblich anwendbar gelten Verfahren zur chirurgischen und therapeutischen Behandlung und Diagnose[25] am menschlichen oder tierischen Körper (§ 5 Abs. 2 PatG, Art. 52 Abs. 4 Satz 1 EPÜ). Dies gilt aber nicht für Erzeugnisse, insbesondere Stoffe oder Stoffgemische[26], zur Anwendung in einem solchen Verfahren. Deshalb sind beispielsweise Operationsinstrumente und Arzneimittel (wegen ihrer Herstellbarkeit in einem technischen Gewerbebetrieb) durchaus gewerblich anwendbar.

Die Diplomatische Konferenz vom November 2000 hat ferner beschlossen, Art 52(4) EPÜ zu streichen, so dass dieser letzte Rest der traditionellen Bedeutung von „gewerbliche Anwendung“ („industrial application“ / „application industrielle“) aus dem Gesetz verschwindet und es somit noch schwerer wird, diesem Prüfkriterium seinen ursprünglichen Sinn zurückzugeben. Da der Absatz jedoch lediglich in den Art. 53 EPÜ (Ausnahmen von der Patentierbarkeit) verschoben wurde, wird sich wohl in der Praxis wenig ändern.

Das Europäische Parlament hat sich in seiner Abstimmung vom 24. September 2003 über die Softwarepatent-Richtlinie gemäß einem einer Vielzahl von Änderungsvorschlägen in Art. 2d für eine Neudefinition von „industriell“ als „mit der automatischen Erzeugung materieller Güter verbunden“ ausgesprochen. Die entsprechende Vorlage sowie deren Vorgänger wurde vom EU-Rat (Arbeitsgruppe der nationalen Patentämter) abgelehnt. Durch eine solche Definition würden nämlich jedes nicht-automatische Erzeugungsverfahren und jedes Verfahren, das kein Erzeugungsverfahren ist, vom Patentschutz ausgeschlossen, d.h. sehr viele Erfindungen, die jetzt unbestritten patentierbar sind, wären dann nicht mehr patentierbar.

Ende des Patentschutzes

Die maximale Laufzeit eines Patents beträgt laut § 16 PatG[27], Art. 63(1) EPÜ 20 Jahre ab Anmeldedatum. Gemäß § 16a PatG[28], Art. 63(2) b) EPÜ i. V. m. VO (EWG) Nr. 1768/92 kann allerdings für Erfindungen, die erst nach aufwändigen Zulassungsverfahren (vor allem klinische Studien bei Arzneimitteln) wirtschaftlich verwertet werden können, ein ergänzendes Schutzzertifikat erteilt werden, das die Patentlaufzeit dann um maximal fünf Jahre verlängert.

Ein Patent läuft vorzeitig aus, wenn die Zahlung der Jahresgebühren eingestellt wird oder der Patentinhaber auf andere Weise auf das Patent verzichtet.

Weiterhin kann ein Patent widerrufen oder für nichtig erklärt werden. So wurden als Ergebnis des Zweiten Weltkrieges sämtliche deutsche Patente für nichtig erklärt.

Ein Patent wird nach dem rechtzeitigen Einspruch eines Dritten durch das Patentamt widerrufen, wenn die angemeldete Erfindung nicht patentfähig ist, nicht vollständig offenbart wurde, eine widerrechtliche Entnahme vorlag oder der ursprüngliche Patentantrag unzulässig erweitert wurde. Für die Nichtigerklärung eines Patents ist nach erfolgter Rechtskraft eine Klage vor dem Bundespatentgericht gegen den Patentinhaber notwendig. Die Nichtigkeitsgründe entsprechen den Widerrufsgründen, wobei hier die unzulässige Erweiterung auch gegen das ursprünglich erteilte Patent geprüft wird.

Wirkungen des erteilten Patents

Ein Patent des EPA entfaltet in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt ist, gemäß Art. 64(1) EPÜ dieselbe Wirkung wie ein nationales Patent dieses Vertragsstaates. Fragen der Patentverletzung werden nach nationalem Recht beurteilt, in Deutschland also nach dem PatG.

Mit der Erteilung eines Patents durch das Patentamt wird dem Patentinhaber für die Dauer der Patentlaufzeit ein Ausschließlichkeitsrecht an der geschützten Erfindung verliehen. Aus Verkehrsschutzgründen besteht vor der Patenterteilung lediglich der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 33 PatG[29], das heißt der Patentanmelder kann die Zahlung einer hypothetischen Lizenzgebühr verlangen. Zu beachten ist allerdings, dass nach § 58 (2) PatG[30] der Anspruch auf Entschädigung als von Anfang an nicht eingetreten gilt, wenn die Anmeldung nicht zur Erteilung führt, also zurückgenommen oder zurückgewiesen wird.

Sachlicher Schutzbereich

Laut § 14 PatG[31], Art. 69 EPÜ (mit separatem Auslegungsprotokoll) wird der Schutzbereich von Patenten durch die Patentansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen. Dadurch soll Dritten die Schutzrechtsrecherche vereinfacht werden.

Neben der wortlautgemäßen Benutzung des beanspruchten Gegenstandes erstreckt sich der Patentschutz je nach nationalem Recht auch auf Äquivalente der Erfindung, das heißt auf die im Wesentlichen gleiche Wirkung bei Einsatz der im wesentlichen gleichen Mittel. Abwandlungen, die auf einer erfinderischen Tätigkeit des Benutzers beruhen, sind allerdings nicht vom Schutz mit umfasst.

Umgekehrt steht dem Benutzer der sogenannte Formstein-Einwand offen: Ein Patent wird nicht verletzt, wenn die als äquivalent anzusehende Ausführungsform im Prioritätszeitpunkt zum Stand der Technik gehörte, also nicht hätte als solche patentiert werden können.

In solchen Konstellationen ist freilich der Bestand des Klagepatents zweifelhaft, weil mangelnde Neuheit der patentierten Erfindung nahe liegt. Dies ist allerdings wegen der Zweigleisigkeit des Rechtszuges in Patentsachen eine Frage des Patentnichtigkeitsverfahrens, während der Formstein-Einwand im Patentverletzungsverfahren zum Zuge kommt.

Kein Benutzungsrecht

Ein Patent verleiht seinem Inhaber nur bedingt ein positives Benutzungsrecht, wie sich daraus ergibt, dass § 9 S. 1 PatG[32] für die Benutzungsbefugnis des Patentinhabers auf den „Rahmen des geltenden Rechts“ verweist. Die Patentierung hat primär zur Folge, dass die Erfindung grundsätzlich von niemand anderem als dem Patentinhaber selbst gewerblich benutzt werden darf. Ob aber eine (patentierte oder nicht patentierte) Erfindung vom Patentinhaber auch tatsächlich benutzt werden darf, beispielsweise im Falle der Erfindung eines Arzneimittelwirkstoffes durch die Vermarktung eines Arzneimittels, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften, also etwa dem Arzneimittelgesetz mit einem besonderen Zulassungsverfahren. Diese dem Schutz der Verbraucher vor unsicheren Präparaten dienenden Bestimmungen (s. Polizeirecht) werden vom Patentamt auch gar nicht geprüft. Hinsichtlich relativer Rechtspositionen gegenüber anderen Schutzrechten und/oder Gegenrechten kann das dem Wortlaut des Gesetzes nach bestehende „positive Benutzungsrecht“ in besonderen Fällen von Bedeutung sein.

Ausschließlichkeitsrecht

Der Patentinhaber erhält gemäß § 9 PatG[33] das Recht, andere von der Benutzung der Erfindung[34] auszuschließen, das heißt bei Erzeugnispatenten es Dritten zu verbieten, das Erzeugnis herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen. Bei Verfahrenspatenten erstreckt sich der Patentschutz neben der Anwendung des erfundenen Verfahrens auch auf solche Gegenstände, die unmittelbar durch dieses Verfahrens hergestellt wurden (auch Art. 64(2) EPÜ). Die Rechtszuweisung gemäß § 9 PatG[35] wird ergänzt durch einen entsprechenden Unterlassungsanspruch nach § 139 Abs. 1 PatG[36].

Der Patentinhaber kann seine vermögensrechtlichen Ansprüche ganz oder teilweise (allerdings nicht sein Erfinderpersönlichkeitsrecht in toto) gem. §§ 15, 23 PatG[37][38] durch Lizenz auf andere übertragen.

§ 11 PatG sieht bestimmte Ausnahmen von der Wirkung des Patents vor[39]. So erstreckt sich die Schutzwirkung eines Patentes nicht auf den privaten Bereich, das heißt jedermann kann eine patentierte Erfindung für den persönlichen Gebrauch benützen. Weiterhin ist die Benutzung zu Versuchszwecken freigestellt. Was ein Versuch genau ist, führt immer wieder zu Streit, jedoch wird diese Vorschrift europaweit so ausgelegt, dass ein Versuch jedes planmäßige Vorgehen zur Gewinnung neuer Erkenntnisse ist, wobei sich diese Erkenntnisse auf die benutzte Erfindung selbst beziehen müssen. Durch das Versuchsprivileg von den Wirkungen des Patents freigestellt sind daher u.a. Versuche zur Überprüfung der Patentierbarkeit einer Erfindung oder zu Weiterentwicklungs- und Umgehungszwecken. Trotz Versuchsanordnung weiterhin verboten ist jedoch die routinemäßige Benutzung von geschützten Laborgeräten bei Versuchen, die sich auf andere Gegenstände beziehen. Weitere Ausnahmen von der Schutzwirkung sind die Vorbenutzung und die unmittelbare Einzelzubereitung eines Medikamentes durch einen Apotheker auf Grund ärztlicher Verordnung.

Gewohnheitsrechtlich anerkannt ist daneben der Grundsatz der Erschöpfung, demzufolge die Erfindung verkörpernde Gegenstände nicht mehr vom Ausschließlichkeitsrecht des Patentinhabers erfasst werden, sobald sie durch den Patentinhaber selbst oder mit dessen Zustimmung in Verkehr gebracht worden sind.

Schließlich ermöglichen §§ 13, 24 PatG[40] [41] als Enteignungsvorschriften i. S. v. Art. 14 Abs. 3 GG[42] bei Vorliegen eines entsprechenden öffentlichen Interesses die Erteilung von Zwangslizenzen durch das Bundespatentgericht (BPatG). Große praktische Bedeutung haben diese Bestimmungen allerdings nicht erlangt.

Es besteht in Deutschland wie in den meisten anderen Ländern keine Benutzungspflicht, das heißt der Halter muss das Patent weder lizenzieren, noch ist er gezwungen, die Erfindung selbst zu verkaufen, wobei der Schutz dennoch aufrecht bleibt.

Die Schutzwirkung tritt mit dem Tag der Veröffentlichung der Patenterteilung ein. Durch Nichteinzahlung der jährlichen Gebühren kann die Schutzdauer auch abgekürzt werden. Diese Jahresgebühren steigen jedes Jahr an, um nicht mehr benötigte Patente möglichst bald frei zu bekommen. Auch der Schaden, der in der Zukunft durch das Verbotsrecht entsteht, wird immer größer.

Schadensersatz- und Bereicherungsanspruch

Neben dem Unterlassungsanspruch hat der in seinem Ausschließlichkeitsrecht verletzte Patentinhaber gemäß § 139 Abs. 2 PatG[43] Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Verletzer vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Dabei wird der Kreis der fahrlässigen Handlung von der Rechtsprechung herkömmlich sehr weit gezogen, weil von jedem, der eine Vorrichtung gewerblich benutzt oder ein Verfahren gewerblich anwendet, verlangt werden kann, dass er sich über die Schutzrechtslage auf dem jeweiligen technischen Gebiet unterrichtet.

Der Schadenersatz kann nach der Rechtsprechung durch drei verschiedene Methoden errechnet werden. Es sind dies der entgangene Gewinn, die Lizenzanalogie und die Herausgabe des Verletzergewinns. Der Verletzte kann daher nach seiner Wahl entweder verlangen, dass er den Gewinn ersetzt erhält, den er sonst durch die eigene Benutzung des Patents erwirtschaftet hätte, oder so gestellt wird, als ob er mit dem Verletzer einen Lizenzvertrag zu den marktüblichen Bedingungen abgeschlossen hätte, oder dass ihm der vom Verletzer konkret erzielte Gewinn herausgegeben wird. Erstere Variante ist dabei jedoch eher unüblich, weil zur Bestimmung des entgangenen Gewinns die Offenlegung der Bücher des Unternehmens gefordert und dieser Forderung im Allgemeinen nicht gern nachgegangen wird. Problematisch war hier weiterhin, dass der Verletzer durch Berücksichtigung seiner Gemeinkosten seinen herauszugebenden Gewinn sehr stark reduzieren konnte. Mit der Entscheidung „Gemeinkostenanteil“ hat der BGH dieses jedoch beschränkt, so dass die Herausgabe des Verletzergewinns in jüngster Zeit beträchtlich an Bedeutung gewonnen hat.

Neben Schadensersatz kann der Patentinhaber von einem Patentverletzer auch Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung gem. § 812 I 1 2. Alt. BGB[44] verlangen, was in Fällen fehlenden Verschuldens des Patentverletzers von Bedeutung ist.

Auskunftsanspruch

Daneben hat der verletzte Patentinhaber gemäß § 140b PatG[45] Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg des benutzten Erzeugnisses. Dabei sind Angaben zu machen über Namen und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer, des gewerblichen Abnehmers oder Auftraggebers sowie über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse. Weiter hat der Verletzte nach einer zu Gewohnheitsrecht erstarkten richterlichen Rechtsfortbildung Anspruch auf Auskunft über die zur Berechnung des Schadenersatzanspruchs erforderlichen Tatsachen. Die Auskunft muss den Verletzten in die Lage versetzen, sich zwischen den oben genannten drei Arten des Schadensersatzes zu entscheiden. Die Auskunft ist schriftlich und in geordneter Form zu erteilen. Man spricht deshalb auch von der Rechnungslegung.

Vernichtungsanspruch

Darüber hinaus kann der verletzte Patentinhaber gemäß § 140a PatG[46] verlangen, dass das im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindliche Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, vernichtet wird, es sei denn, dass der durch die Rechtsverletzung verursachte Zustand des Erzeugnisses auf andere Weise beseitigt werden kann und die Vernichtung für den Verletzer oder Eigentümer im Einzelfall unverhältnismäßig wäre. Ein Vernichtungsanspruch besteht auch, wenn es sich um ein Erzeugnis handelt, das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellt worden ist.

Prozessuale Durchsetzung

Diese Rechte kann der Patentinhaber bei Verletzung seines Patents vor Gericht im Zivilprozess gegen den Verletzer durchsetzen.

Der Patentinhaber kann zur schnelleren Durchsetzung seiner Rechte auch einstweilige Verfügungen beantragen. Die Gerichte gewähren in Patentstreitsachen jedoch nur bei einem technisch einfachen Sachverhalt und klaren Verletzungsformen eine einstweilige Verfügung im Beschlussweg. Oft werden einstweilige Verfügung in Patentsachen deswegen zurückgewiesen, weil nach Ansicht des Gerichts der technische Sacherverhalt sich für ein Verfügungsverfahren nicht eignet. Wie in allen Fällen der einstweiligen Verfügung, kann diese ohne rechtliches Gehör für den Antragsgegner erlassen werden. In diesem Fall kann der Antragsgegner durch den Widerspruch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erreichen, in der über die Rechtsmäßigkeit der einstweiligen Verfügung zu entscheiden ist. Erweist sich der Antrag nachträglich als unbegründet, hat der Antragsteller dem Antragsgegner gem. § 945 Zivilprozessordnung [47] allen Schaden unabhängig von seinem Verschulden zu ersetzen.

Da die vorsätzliche Patentverletzung gemäß § 142 Abs. 1 PatG[48] eine Straftat ist, können, ebenso ohne Vorwarnung, strafprozessualen Ermittlungsmaßnahmen wie Haus- und Betriebsdurchsuchungen sowie Kontensperrungen vorgenommen werden. Im 19. Jahrhundert wurde eine Patentverletzung in erster Linie als Straftat aufgefasst. Dies ergibt sich z. B. aus den Gesetzesmaterialien wie der RT-Drucksache Nr. 8, 3 Legislaturperiode, 1, Session 1877. Damals wurden in der amtlichen Entscheidungssammlung des Reichsgerichts mehr Straf- als Zivilentscheidungen veröffentlicht. Auch nach dem Krieg hielt der Gesetzgeber an der Strafvorschrift fest und hat sie z.B. 1981 neu formuliert.

Die strafrechtliche Verfolgung von Patentverletzern ist in der Praxis heute jedoch nur von geringer Bedeutung, da der Patentinhaber oft kein Interesse an einer Strafverfolgung des Patentverletzers hat. Insbesondere muss der Patentinhaber hierzu Vorsatz des Patentverletzers nachweisen. Es sind Tendenzen zu erkennen, gegen Importeure von patentverletzenden Billigkopien aus dem Ausland auch auf diese Weise vorzugehen.

Der Inhaber eines US-Patents kann für dessen territorialen Anwendungsbereich weiters ein Verfahren gegen den vermuteten Verletzer der Ansprüche einbringen, in dessen Verlauf sogar, wenn in den USA das so genannte willful infringement festgestellt wird, dreifache Schadenssummen eingeklagt werden können.

Die betriebswirtschaftlichen Wirkungen von Patenten

Ökonomische Modellierung der Frage der Patentierung

Bei dieser Fragestellung geht es um die Frage, ob ein Marktakteur ein Patent anmelden soll oder nicht. Dies geschieht unter Prämisse eines gegebenen, wirtschaftlich rational gestalteten Patentsystems.

Patente sind nach volkswirtschaftlichen Berechnungen in einem bestimmten Entwicklungsbereich (Technik, Software, Pflanzensorten, etc.) dann sinnvoll, wenn die Entwicklungskosten (die Kosten, die zur Entwicklung der Erfindung notwendig sind) erheblich höher sind als die Plagiierungskosten (die Kosten, die zur Entwicklung einer Kopie der Erfindung notwendig sind). Denn nur dann erleidet der Erfinder einen Nachteil, der durch das zeitlich begrenzte Monopol des Erstanbieters eines Produktes basierend auf der Erfindung nicht ausgeglichen werden kann. Diese Kostenstruktur unterscheidet sich je nach Entwicklungsbereich stark:

So sind Entwicklungsprozesse in der Technik langwierig. Man muss unter Umständen viele Materialien ausprobieren und mehrere Prototypen entwickeln, bis ein optimales Verfahren gefunden wurde. Bei Medikamenten dauert es oft Jahre, bis eine gute Wirkstoffkombination gefunden wurde. Diese optimale Lösung wird aber durch Markteintritt schnell bekannt und kann so leicht kopiert werden. So ist in der Technik die Entwicklungszeit viel größer (zum Beispiel 7 Jahre) als die Zeit zum Kopieren nach Markteintritt (zum Beispiel 6 Monate).

Im Rahmen der normativen Gestaltungsfrage des Patentrechtes ist die häufig im juristischen Bereich verwendete Eigentumstheorie/naturrechtliche Argumentation aus ökonomischer Sicht unzulässig, da sich mit ihr keine rationale ökonomische Abgrenzung vornehmen lässt (i.S eines Trade-offs von Vorteilen und Nachteilen).

Geschäftsgeheimnis

Neben der Patentierung einer Erfindung gibt es auch die Möglichkeit, diese Erfindung geheim zu halten (Geschäftsgeheimnis). Dies ist nur möglich, wenn die Erfindung nicht in einem Produkt erkennbar ist oder durch Zerlegen bzw. Analyse zulässig, wenn das Geschäftsgeheimnis (selbst in kleiner Auflage) irgendwo auf der Welt vorher veröffentlicht wurde.

Handelbare Wirtschaftsgüter

Patente sind buchhalterisch erfassbar und können einen Marktwert besitzen.

Sie dienen der Information von Marktkonkurrenten über technisches Wissen und Lizenzierungsmöglichkeiten: So wird Dritten Doppelarbeit bei der Innovation erspart, während der Patentinhaber seine Erfindung im Wege der Lizenzierung risikoarm kommerzialisieren kann. Außerdem werden Dritte mit der Schutzrechtslage über drohende Ansprüche wegen Patentverletzung informiert.

Patente sind auch Basis für Kooperationen: Patentierte Erfindungen können in einen arbeitsteiligen Innovationsprozess oder als Einlage in eine zu gründende Gesellschaft eingebracht werden.

Bei Insolvenzen von Patenthaltern besteht mitunter das Problem, dass Patente von dubiosen Anwaltsfirmen aufgekauft werden und ehemalige Mitbewerber mit Klagen überzogen werden. Man spricht von diesen Firmen auch als so genannte Patentfreibeuter, weil sie das Patentrecht zur Schädigung des Wettbewerbs missbrauchen.

Imageeffekt

Patente werden zu Werbezwecken verwendet. Mit Anpreisungen wie „patent pending“ assoziieren die Verbraucher eine höhere Qualität und sind bereit höhere Produktpreise zu akzeptieren.

Patentstrategien

Innovative Unternehmen, die ihre Entwicklungen gegen Nachahmung schützen möchten, versuchen einen Patentschutz für solche Produkte und Verfahren zu erreichen, welche zu einem wirtschaftlichen, technischen oder auch nur einem Marketingvorteil führen, um sich so einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Ein umfassender Patentbestand eines Unternehmens kann zudem dann hilfreich sein, wenn das Unternehmen von einem Patent eines Wettbewerbers Gebrauch machen möchte (Cross-Licensing), da es im Gegenzug dem Wettbewerber die Benutzung eines oder mehrerer seiner Patente anbieten kann.

Eine alternative Strategie für ein Unternehmen, anstelle von Patentanmeldungen zu versuchen, Entwicklungen geheim zu halten, ist heutzutage aufgrund von häufigen Personalwechseln zunehmend riskant, da die Gefahr des Bekanntwerdens der Entwicklung außerhalb des Unternehmens groß ist. Zudem besteht die Gefahr, dass der Wettbewerb dieselben Entwicklungen zum Patent anmeldet und aus einem möglicherweise erteilten Patent gegen das Unternehmen vorgeht.

Eine nicht immer scharfe Trennung von Patentarten lautet wie folgt: Vorratspatente werden für Erfindungen angemeldet, deren wirtschaftliche Verwertbarkeit zum Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht feststeht. Vorratspatente, die lediglich bestehende Patente verbessern, werden als Ausbaupatente bezeichnet. Solche Vorratspatente tragen natürlich zu einem Ausbau des eigenen Patentbestands bei (siehe oben).

Als Sperrpatente werden solche Patente bezeichnet, die vom Patentinhaber nicht genutzt werden, sondern lediglich Dritten den Eintritt in ein bestimmtes Marktsegment verwehren sollen.

Weniger bekannt ist, dass im Bereich der Standards Industrieunternehmen seit Jahrzehnten zusammenarbeiten, um Industrieprodukte kompatibel zu machen. Technische Verfahren, die in einem Standard beschrieben worden sind, lassen sich nicht patentieren, da sie veröffentlicht sind. Mitunter wird befürchtet, dass eine Firma ein patentiertes Verfahren in einen Standardisierungsprozess einbringen und erst hinterher verraten kann, dass sie auf den Nun-Standard Patente hält, um so durch die Standardisierung den eigenen Absatz zu steigern.

Es besteht jedoch grundsätzlich die Möglichkeit, dass bei öffentlichem Interesse eine Zwangslizenz erteilt wird, wenn der Patentinhaber zuvor die Einräumung einer Lizenz gegen eine angemessene Lizenzgebühr verweigert hat.

Patenttheorie

Positive Patenttheorien

Zur Rechtfertigung des positiven Patentsystems sind verschiedene Ansätze in der Rechtswissenschaft entwickelt worden:

  1. Die Eigentumstheorie erkennt Erfindungen als Ausdruck der Persönlichkeit des Erfinders an, das heißt dessen individueller Fantasie und technischen Geschicks. Diese Eigentumstheorie beantwortet nicht die normative Frage der Ausgestaltung eines Patentsystems, sondern ist nur als positive Theorie zulässig.
  2. Die Belohnungstheorie möchte den Erfinder für seine Mühen und seine Offenbarung als „Lehrer der Nation“ und „Wohltäter der Allgemeinheit“ belohnen. Bei besonderer Betonung des Offenbarungserfordernisses wird die Belohnungstheorie, vor allem im angelsächsischen Rechtskreis, auch Vertragstheorie genannt: Der Erfinder mehrt im Sinne eines synallagmatischen Vertrages im Gegenzug für die Patentierung das für die Allgemeinheit verfügbare technische Wissen.
  3. Die Anspornungstheorie führt an, dass die individuelle Bereitschaft, in Innovationen zu investieren, durch die Aussicht auf eine staatliche Monopolverleihung gefördert werde. Belohnungs- und Anspornungstheorie können als zwei Seiten einer Medaille angesehen werden: Während sich die Anspornungstheorie auf den volkswirtschaftlichen Nutzen der Monopolverleihung aus der ex ante-Perspektive bezieht, legitimiert die Belohnungstheorie diese Monopolverleihung unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten aus der ex post-Perspektive.
  4. Ferner wird nach der Veröffentlichungstheorie betont, dass Erfindungen erst infolge der Verleihung eines Ausschließlichkeitsrechts nicht mehr geheimgehalten werden müssen, also zu verkehrsfähigen Rechtsgütern werden, die dann nach einer Lizenzierung effektiver von spezialisierten Marktakteuren genutzt werden können. Schließlich begünstigt die Möglichkeit einer exklusiven Lizenzierung Folgeinnovationen, indem deren Ertragserwartung stabilisiert wird. Prämisse für den volkswirtschaftlichen Nutzen des Patentsystems ist, dass die durch die eingeschränkte Nutzbarkeit von vorhandenen Erfindungen hervorgerufene Minderung der allgemeinen Wohlfahrt von der durch den verstärkten Anreiz zur künftigen Schaffung von Erfindungen hervorgerufenen Steigerung der allgemeinen Wohlfahrt übertroffen werde. Oder, wie eine Enquete-Kommission des Bundestages diese Interpretation des sog. Informationsdilemmas beschreibt: Gewerblicher Rechtsschutz verringere den „social welfare loss due to underproduction“ unter Inkaufnahme eines „social welfare loss due to underutilization.“ [49]
  5. Die Umgehungstheorie behauptet, dass ein Patent als künstliche Hürde dazu anrege, andere Lösungen, noch nicht patentierte Lösungen zu entwickeln. Z.B. wenn der Ottomotor patentiert ist, wird im Bereich des Wankelmotor geforscht.

Negative Patenttheorien

  1. Die Idee des freien Marktes besagt, dass Monopole Schaden bei Verbrauchern anrichten, weil diese stark überhöhte Preise zahlen. Diese zahlen, so Kritiker unter Berufung auf Statistiken, sehr viel mehr, als für die Entwicklung von neuen Erfindungen ausgegeben werde. Folglich sei das Patentsystem zwar ein Anreizsystem, um in Forschung und Entwicklung zu investieren, es sei aber viel ineffizienter, kein Patentsystem und daher viel niedrigere Preise für die relevanten Produkte zu haben und über Steuern z.B. auf diese Produkte eben diese Forschung und Entwicklung direkt zu finanzieren.
  2. Da immer mehr Patente pro Jahr angemeldet werden und die Laufzeiten dieser konstant bleiben kann es für kleine oder neue Firmen ohne Patente immer schwieriger werden zu überleben. Es ist wahrscheinlich nur eine Frage der Zeit bis die Anzahl der angemeldeten Patente so hoch steigt, dass Firmen ohne Lizenzeinnahmen ihre Ausgaben für Lizenzen nicht mehr decken können.
  3. Die Auslegung der Begriffe „Erfinderische Tätigkeit“, „Technizität“, „Gewerbliche Anwendbarkeit“ u.s.w. durch die Patentämter und durch die zuständigen Gerichte ist nicht einheitlich. Diese rechtliche Unklarheiten können auch nicht komplett durch besondere Definitionen oder Gesetze ausgeräumt werden (Beispiel Softwarepatent). Rechtliche Unklarheiten führen im freien Markt zu wirtschaftlichen Unklarheiten, die die Investitionen aufgrund fehlender Sicherheit beschränken. Dies betrifft wieder besonders kleinere Unternehmen die sich aufgrund fehlender finanzieller Rücklagen für lange und aufwändige rechtliche Auseinandersetzungen, für Niederlagen vor Gericht oder für Ablehnungen im Patentamt keine Sicherheiten erkaufen können.
  4. Aus der oben genannten Umgehungstheorie folgt auch, dass viele unnötig komplexere und weniger optimale Lösungen auf den Markt kommen nur um Lizenzkosten zu sparen.

Die genannten theoretischen Ansätze schließen einander nicht aus, sondern ergänzen sich bei der Erklärung einzelner Aspekte des Patentsystems. Die größte Bedeutung wird wohl verbreitet der Anspornungstheorie zugemessen. Inhalte und Grenzen des Patentrechtes festzulegen ist Aufgabe des Gesetzgebers. Als struktureller Eingriff in den Markt sollte das Patentrecht ökonomisch gerechtfertigt sein. Für die normative Frage der Ausgestaltung von Patentrechten sind für die aufgeführten rechtswissenschaftlichen Wirkungshypothesen eine ökonomische Abwägung vorzunehmen.

Beispiel: Die Entscheidung sei, ob Patentrecht auf literarische Ideen angewendet werden soll. Es genügt dann z.B. nicht zu behaupten, dass Patente einen Ansporn für Literaten bedeute. Vielmehr muss Zielkonformität herrschen. Das heißt, der Gesetzgeber muss einen Ansporn geben wollen, um damit ein kollektives Ziel zu erreichen. Da literarische Ideen zum Beispiel nicht knapp sind, könnte ein Ansporn unnütz sein. Da im Bereich der Literatur nach Verkehrssitte nicht die Idee, sondern das Werk zählt, dürfte die Anwendung des Rechtsinstrumentes das falsche Objekt fördern. Drittens müssen negative Effekte des Eingriffes gegen mögliche positive Effekte aufgerechnet werden. Viertens können systematische Erwägungen oder z.B. ethische Erwägungen eine Rolle spielen. Fünftens könnten alternative Schutzrechte und Instrumente ins Kalkül gezogen werden, z.B. ein sui generis Recht für literarische Ideen, Literaturwettbewerbe, Subventionen.

Literatur

Geschichte

  • Hansjoerg Pohlmann: Neue Materialien zur Frühentwicklung des deutschen Erfinderschutzes im 16. Jahrhundert, in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 62 (1960), 271
  • Helmut Schippel: Die Anfänge des Erfinderschutzes in Venedig, in: Uta Lindgren (Hrsg.): Europäische Technik im Mittelalter. 800 bis 1400. Tradition und Innovation, 4. Aufl., Berlin 2001, S.539-550 ISBN 3-7861-1748-9

Siehe auch

Geschichte

Anmerkungen

  1. Wolfgang-Pfaller.de: Liste der Privilegien
  2. Wolfgang-Pfaller.de: Venediger Patentgesetz von 1474
  3. Helmut Schippel: Die Anfänge des Erfinderschutzes in Venedig, in: Uta Lindgren (Hrsg.): Europäische Technik im Mittelalter. 800 bis 1400. Tradition und Innovation, 4. Aufl., Berlin 2001, S.539-550
  4. Wolfgang-Pfaller.de: Statute of Monopolies
  5. Entwicklung des Patentrechts in Frankreich
  6. Ausführbarkeit von Erfindungen bei www.ipwiki.de
  7. vgl. russische Wikipedia
  8. vgl. die Ausführungen zur Veröffentlichung bei www.ipwiki.de
  9. vgl. www.ipwiki.de
  10. vgl. die Ausführungen zur Neuheitsschonfrist bei www.ipwiki.de
  11. Ausschluß von Verfahrensansprüchen bei www.ipwiki.de
  12. siehe Erklärung zu 35 U.S.C. 102 bei usa-patent.de
  13. siehe § 1 PatG bei juris.de
  14. Art. 52 EPÜ im Webauftritt des EPA
  15. §2 PatG bei juris.de
  16. Art. 53 EPÜ im Webauftritt des EPA
  17. §3 PatG bei juris.de
  18. Art. 54 EPÜ (EPA-Website)
  19. §4 PatG bei juris.de
  20. Art. 56 EPÜ (EPA-Website)
  21. §5 PatG bei juris.de
  22. Art. 57 EPÜ (EPA-Website)
  23. §34 PatG bei juris.de
  24. Art. 83 EPÜ (EPA-Website)
  25. Therapeutische Verfahren beo www.ipwiki.de
  26. vgl. dazu Ausführungen bei www.ipwiki.de
  27. §16 PatG bei juris.de
  28. §16a PatG bei juris.de
  29. §33 PatG bei juris.de
  30. §58 PatG bei juris.de
  31. §14 PatG bei juris.de
  32. §9 PatG bei juris.de
  33. §9 PatG bei juris.de
  34. Benutzungs- und Verbietungsrechte bei ipwiki.de
  35. §9 PatG bei juris.de
  36. §139 PatG bei juris.de
  37. §15 PatG bei juris.de
  38. §23 PatG bei juris.de
  39. §11 PatG bei juris.de
  40. §13 PatG bei juris.de
  41. §24 PatG bei juris.de
  42. Art. 13 GG bei juris.de
  43. §139 PatG bei juris.de
  44. §812 BGB bei juris.de
  45. §140b PatG bei juris.de
  46. §140a PatG bei juris.de
  47. §945 ZPO bei juris.de
  48. §142 PatG bei juris.de
  49. Zweiter Zwischenbericht der Enquete-Kommission Zukunft der Medien in Wirtschaft und Gesellschaft - Deutschlands Weg in die nformationsgesellschaft zum Thema Neue Medien und Urheberrecht