Bundesrat (Deutschland)

Ehemaliges Preußisches Herrenhaus, Sitz des Bundesrates

Der Bundesrat ist ein Verfassungsorgan der Bundesrepublik Deutschland, durch das die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union mitwirken. Jedes Land ist durch die Mitglieder seiner Landesregierung im Bundesrat vertreten. Auf diese Weise werden die Interessen der Länder bei der politischen Willensbildung des Gesamtstaates berücksichtigt. Der Bundesrat verkörpert damit den Föderalismus in Deutschland, der nach der so genannten Ewigkeitsklausel des nicht wesentlich geändert oder gar abgeschafft werden kann.

Sitz

Plenarsaal des Bundesrates

Der Bundesrat, oft auch fälschlicherweise als „Deutscher Bundesrat“ bezeichnet, hat seit dem Umzug im Jahr 2000 seinen Sitz im ehemaligen Preußischen Herrenhaus in Berlin.

Im Plenarsaal nehmen die Mitglieder des Bundesrates in 16 Sitzblöcken im Halbrund Platz. Jedem Land steht ein Block mit je sechs Sitzplätzen zur Verfügung. Ihnen gegenüber an der Stirnseite des Plenarsaales etwas erhöht ist der Platz des Präsidiums, das die Sitzung leitet. Vor diesem steht das Rednerpult, davor wiederum sitzen die Stenografen. Vom Präsidium aus rechts ist die Bank für die Mitglieder der Bundesregierung und ihrer Beauftragten. Zur Linken des Präsidiums sitzen Mitarbeiter des Bundesrates. Die Plätze sind in der alphabetischen Reihenfolge der Landesnamen angeordnet: Vom Präsidium aus rechts außen sitzen die Vertreter Baden-Württembergs, links außen schließlich die Bundesratsmitglieder aus Thüringen.

An den Seiten und an der Rückwand des Saales befinden sich Sitzplätze für Beauftragte der Länder und des Bundes. Schließlich befinden sich oberhalb des Saales an den Seitenwänden die Pressetribünen und an der Rückseite die Besuchertribüne. An der Rückwand oberhalb des Präsidiums sind die großen Landeswappen der Länder in alphabetischer Reihenfolge angebracht.

Bundesratsgebäude in Bonn

Von der Gründung der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1949 bis zum Umzug im Sommer 2000 war der Bundesrat im Nordflügel des Bundeshauses in Bonn untergebracht. Im dortigen Plenarsaal hatte 1948/49 schon der Parlamentarische Rat das Grundgesetz erarbeitet. Der Bundesrat unterhält dort weiterhin eine Außenstelle. Hier treten regelmäßig die Fachausschüsse zusammen, deren zuständige Bundesressorts nach dem Berlin/Bonn-Gesetz ihren ersten Dienstsitz in Bonn behalten haben. Dies sind der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, der Agrarausschuss sowie der Ausschuss für Kulturfragen.

Funktionen

Das Grundgesetz formuliert den Auftrag des Bundesrates in mit knappen Worten wie folgt: „Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union mit.“

Der Bundesrat ist damit allerdings keine neben dem Deutschen Bundestag gleichberechtigte „zweite Kammer“, sondern ein eigenständiges Staatsorgan, das die Länder gegenüber dem Bund quasi „verkörpert“. Die Länder selbst handeln im Bundesrat und wirken auf diese Weise in den vorgenannten Bereichen mit, wobei die Arten der Mitwirkung jeweils unterschiedlich ausgestaltet sind.

Gesetzgebung

Schema des Gesetzgebungsverfahrens

Hauptartikel: Gesetzgebungsverfahren (Deutschland)

Die Beteiligung des Bundesrates am Gesetzgebungsverfahren hängt von der Frage ab, ob das vom Bundestag beschlossene Gesetz die Zustimmung des Bundesrates benötigt, um in Kraft treten zu können. Ein solches Gesetz wird auch als „Zustimmungsgesetz“ oder „zustimmungsbedürftiges Gesetz“ bezeichnet. Bei allen übrigen Gesetzen kann der Bundesrat nach Durchführung eines Vermittlungsverfahrens Einspruch einlegen. Diese Gesetze werden daher als „Einspruchsgesetze“ bezeichnet.

Die Zustimmungsbedürftigkeit ergibt sich aus dem Grundgesetz und betrifft drei Arten von Gesetzen:

  • Gesetze zur Änderung der Verfassung (hier ist für die Zustimmung eine Zweidrittelmehrheit erforderlich, das sind derzeit mindestens 46 Stimmen),
  • Gesetze mit Auswirkungen auf die Finanzen der Länder (z. B. Steuergesetze, die Auswirkungen auf die Einnahmen der Länder haben oder Gesetze, die die Länder zu Ausgaben oder Sachleistungen verpflichten) und
  • Gesetze mit Auswirkungen in die Organisations- oder Verwaltungshoheit der Länder

Nach der vom Bundesverfassungsgericht bestätigten „Einheitsthese“[1] erstreckt sich die Zustimmungsbedürftigkeit immer auf das Gesetz in seiner Gesamtheit und nicht nur auf einzelne Vorschriften, die die Zustimmungsbedürftigkeit auslösen.

Von der Gründung der Bundesrepublik Deutschland bis zum Ende der 15. Legislaturperiode des Bundestages sind 3361 Zustimmungsgesetze und 2973 Einspruchsgesetze in Kraft getreten. Mit ca. 53 % waren damit etwas mehr als die Hälfte aller Gesetze Zustimmungsgesetze.[2]

Zustimmungsgesetze

Bei zustimmungsbedürftigen Gesetzen sieht das Grundgesetz für den Bundesrat drei Entscheidungsmöglichkeiten vor[3]:

Kommt im Vermittlungsausschuss eine Einigung nicht zustande oder entscheidet sich der Bundesrat ohne Vermittlungsausschuss zu einem „Nein“, so ist das Gesetz gescheitert.

Der Beschluss über die Zustimmung ist „in angemessener Frist“ zu fassen, der Bundesrat hat keine enge Zeitvorgabe zur Entscheidungsfindung.

Einspruchsgesetze

Bei Gesetzen, die zu ihrem Inkrafttreten nicht die ausdrückliche Zustimmung des Bundesrates benötigen, hat der Bundesrat weniger Einfluss. Ist er mit dem Gesetz nicht einverstanden, muss er zunächst den Vermittlungsausschuss anrufen und versuchen, hier eine Einigung mit dem Bundestag zu erzielen. Schlägt der Vermittlungsausschuss Änderungen am Gesetz vor, müssen diese zunächst vom Bundestag bestätigt werden, bevor der Bundesrat abschließend entscheidet, ob er gegen das nunmehr geänderte Gesetz Einspruch einlegt, oder nicht. Macht der Vermittlungsausschuss keine Änderungsvorschläge oder kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet der Bundesrat ohne erneute Beteiligung des Bundestages über einen Einspruch gegen den dann unveränderten Gesetzesbeschluss.

Über einen Einspruch muss der Bundesrat innerhalb von zwei Wochen beschließen, wobei die Frist mit dem Eingang des Änderungsbeschlusses des Bundestages oder mit der Mitteilung des Vorsitzenden des Vermittlungsausschusses über das Ergebnis des Vermittlungsverfahrens beginnt.

Ein Einspruch des Bundesrates kann vom Deutschen Bundestag überstimmt werden. Beschließt der Bundesrat den Einspruch mit der absoluter Mehrheit (Mehrheit der Mitglieder), kann der Einspruch nur mit der absoluten Mehrheit im Bundestag (Mehrheit der Mitglieder = Kanzlermehrheit) abgewiesen werden. Legt der Bundesrat den Einspruch mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit ein, müssen für die Zurückweisung des Einspruchs im Bundestag zwei Drittel der abgegebenen Stimmen zusammen kommen, mindestens jedoch die Stimmen der Hälfte aller Mitglieder. Weist der Bundestag den Einspruch nicht zurück, ist das Gesetz gescheitert.

Verwaltung des Bundes

Unterhalb der Ebene der Gesetze im formellen Sinne, also solcher Vorschriften, die das nach dem Grundgesetz vorgeschriebene Gesetzgebungsverfahren durchlaufen haben, sind die Rechtsverordnungen angesiedelt. Diese erlässt zur Entlastung des Gesetzgebers die Bundesregierung oder ein einzelner Bundesminister, sofern hierfür eine Ermächtigung in einem Gesetz ausgesprochen wurde. In vielen Fällen können Rechtsverordnungen nur in Kraft treten, wenn der Bundesrat hierzu seine Zustimmung erteilt hat. Dies ist nach Art. 80 Abs. 2 des Grundgesetzes der Fall,

  • wenn die Ermächtigung zum Erlass der Verordnung in einem Zustimmungsgesetz, also einem Gesetz, das seinerseits die Zustimmung des Bundesrates bedarf, ergangen ist,
  • wenn die Verordnung von den Ländern als eigene Angelegenheit oder im Auftrag des Bundes ausgeführt werden, was aufgrund des Art. 83 und des Art. 85 der Regelfall ist.
  • bei bestimmten Verordnungen auf dem Gebiet des Postwesens, der Telekommunikation und des Eisenbahnwesens.

Wird dem Bundesrat ein Verordnungsentwurf zugeleitet, so kann dieser dem Entwurf vollständig zustimmen, mit „Maßgaben“ (Änderungswünschen) zustimmen, oder ihm die Zustimmung verweigern. Der Bundesrat kann der Bundesregierung auch Vorschläge für Rechtsverordnungen unterbreiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

Auch für zahlreiche Allgemeine Verwaltungsvorschriften ist die Zustimmung des Bundesrates erforderlich. Dies sind behördeninterne Rechtsvorschriften, die weitere Definitionen und Hinweise zur einheitlichen Rechtsanwendung enthalten. Sie entfalten keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen, also auf den Bürger. Die Verwaltungsvorschriften sind immer dann zustimmungsbedürftig, wenn die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit oder im Auftrag des Bundes ausführen.

Europäische Union

Mit dem weiteren Zusammenwachsen Europas werden mehr und mehr staatliche Kompetenzen auf die Europäische Union übertragen. In viele Lebensbereiche kann die EU unmittelbar oder mittelbar durch den Erlass von Vorschriften eingreifen. Ganz ähnlich wie bei innerstaatlichen Maßnahmen die Länder ein Mitspracherecht bei der Gesetzgebung des Bundes haben, werden bei Maßnahmen der EU die Regierungen der einzelnen Mitgliedstaaten beteiligt. Nach Art. 23 Abs. 4 des Grundgesetzes ist in diesen Fällen der Bundesrat an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären.

Soll in der EU also ein Rechtsgebiet geregelt werden, bei dem die Länder auf nationaler Ebene ein Mitspracherecht hätten, so ist der Bundesrat in Korrespondenz mit dem Grad seines innerstaatlichen Mitspracherechts auch auf europäischer Ebene zu beteiligen. Dies kann soweit gehen, dass der Bundesrat den deutschen Vertreter im Rat der Europäischen Union bestimmt; hierbei ist nur die Beteiligung und die Abstimmung mit der Bundesregierung vorgesehen und die Wahrung gesamtstaatlicher Interessen zu sichern.

Art. 52 des Grundgesetzes ermöglicht es dem Bundesrat seit 1992, eine Europakammer einzurichten, deren Beschlüsse in EU-Angelegenheiten als Beschlüsse des Bundesrates gelten. Jedes Land entsendet ein Mitglied in die Europakammer, dieses Mitglied hat dann aber so viele Stimmen wie das Land Stimmen im Plenum hat. Da die Europakammer vom Bundesrat ausdrücklich in Beratungen eingeschaltet werden muss, hat sie bisher selten getagt. Da der Bundesrat ohnehin im Drei-Wochen-Rhythmus zusammentritt, gab es kaum Fälle, in denen die Entscheidung des Bundesrates so dringlich war, dass die Europakammer tagen musste.

Ausnahmefälle

In bestimmten verfassungsrechtlichen Ausnahmesituationen hat der Bundesrat weitere Aufgaben, Befugnisse und Rechte, die nur sporadisch anfallen und daher nur selten oder bislang noch nicht zur Anwendung gekommen sind.

Verteidigungsfall

Hauptartikel: Verteidigungsfall

Der Bund hat auf der Grundlage der Notstandsgesetze[4] im Verteidigungsfall das Recht der konkurrierenden Gesetzgebung auch für die Gebiete, die zur Gesetzgebungszuständigkeit der Länder gehören. Entsprechende Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Das Gesetzgebungsverfahren kann mittels einer gemeinsamen Beratung eines Gesetzentwurfes durch Bundestag und Bundesrat beschleunigt werden.

Wahlperioden der Länderparlamente (und damit die Amtszeiten der Landesregierung) enden frühestens sechs Monate nach dem Ende des Verteidigungsfalls.

Ist der Bundestag im Verteidigungsfall nicht handlungsfähig, so tritt an seine Stelle der Gemeinsame Ausschuss. Dieser besteht zu zwei Dritteln aus Abgeordneten des Bundestages und zu einem Drittel aus Mitgliedern des Bundesrates. Jedes Land entsendet ein Mitglied des Bundesrates, das – anders als bei der Mitwirkung an der Gesetzgebung und der Verwaltung des Bundes sowie in Angelegenheiten der Europäischen Union – an Weisungen nicht gebunden ist. Dem gemeinsamen Ausschuss gehören neben den 16 Mitgliedern des Bundesrates weitere 32 Mitglieder des Bundestages an; er hat damit insgesamt 48 Mitglieder. Sind die Voraussetzungen für den Zusammentritt des Gemeinsamen Ausschusses gegeben, so nimmt er die Aufgaben und Befugnisse des Bundestages und des Bundesrates einheitlich wahr. Auch die Feststellung des Verteidigungsfalles kann vom Gemeinsamen Ausschuss getroffen werden. Gesetze des Gemeinsamen Ausschusses werden durch Beschluss des Bundestages mit Zustimmung des Bundesrates aufgehoben; der Bundesrat kann verlangen, dass der Bundestag hierüber beschließt.

Die Aufhebung des Verteidigungsfalls bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Dieser kann verlangen, dass der Bundestag hierüber beschließt.

Innerer Notstand

Im Falle eines inneren Notstandes[5], z. B. bei Naturkatastrophen oder bei Gefahr für den Bestand eines Landes oder des Bundes oder deren freiheitlich demokratischer Grundordnung, kann die Bundesregierung Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte der Länder und der Bundespolizei beim Schutz von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen. Ein Land kann in diesem Falle Polizeikräfte anderer Länder sowie Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen und der Bundespolizei anfordern. Die Bundesregierung kann die Polizei eines Landes und die Polizeikräfte anderer Länder ihren Weisungen unterstellen sowie Einheiten der Bundespolizei einsetzen, wenn das gefährdete Land nicht selbst zur Bekämpfung der Gefahr bereit oder in der Lage ist.

Der Einsatz von Streitkräften sowie die Unterstellung der Polizeikräfte der Länder unter die Weisungsbefugnis der Bundesregierung sind jederzeit einzustellen, wenn der Bundesrat es verlangt.

Gesetzgebungsnotstand

Scheitert eine Vertrauensfrage des Bundeskanzlers und löst der Bundespräsident den Bundestag nicht auf, so kann der Bundespräsident auf Antrag der Bundesregierung und mit Zustimmung des Bundesrates den Gesetzgebungsnotstand ausrufen, wenn die Vertrauensfrage mit einem Gesetzentwurf verbunden war. Gleiches gilt, wenn der Bundestag nach der Vertrauensfrage einen von der Bundesregierung als dringlich bezeichneten Gesetzentwurf ablehnt oder zu lange nicht behandelt.

Lehnt der Bundestag die Gesetzesvorlage nach Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes erneut ab oder nimmt er sie in einer für die Bundesregierung als unannehmbar bezeichneten Fassung an, so gilt das Gesetz als zustande gekommen, soweit der Bundesrat ihm zustimmt. Das Grundgesetz kann durch dieses Verfahren weder geändert noch ganz oder teilweise außer Kraft oder außer Anwendung gesetzt werden.

Der Bundesrat wird hierdurch zu einem Notparlament, das die Handlungsfähigkeit der Minderheitsregierung sicherstellen soll. Der Bundestag kann jederzeit einen neuen Bundeskanzler wählen und damit den Gesetzgebungsnotstand beenden. Auch die übrigen Kompetenzen des Bundestages, wie z. B. das Einbringen und Verabschieden von Gesetzen, bleiben bestehen. Auf diese Weise können die über den Gesetzgebungsnotstand verabschiedeten Gesetze auch wieder außer Kraft gesetzt werden, falls sich eine konstruktive Mehrheit dafür im Bundestag findet.

In der Geschichte der Bundesrepublik ist der Gesetzgebungsnotstand noch nie ausgerufen worden.

Sonstige Befugnisse und Rechte

Neben den konkreten Aufgaben und Zuständigkeiten, die das Grundgesetz dem Bundesrat zuweist, hat der Bundesrat eine Reihe von verfassungsrechtlichen Funktionen.

Wahl der Verfassungsrichter

Die Verfassung sieht vor, dass je die Hälfte der Richter des Bundesverfassungsgerichts vom Bundestag und vom Bundesrat gewählt werden.[6] Während für die vom Bundestag zu wählenden Richter ein aus zwölf Abgeordneten bestehender Richterwahlausschuss gebildet wird, werden die vom Bundesrat zu berufenden Richter aus dem Plenum mit mindestens zwei Dritteln der Stimmen gewählt[7]. Wegen der erforderlichen Zweidrittelmehrheit ist die Wahl der Verfassungsrichter durch den Bundesrat nur möglich, wenn ein breiter Konsens im Plenum besteht.

Organklage

Für die sich aus der Stellung als Verfassungsorgan ergebenden Streitigkeiten mit anderen Verfassungsorganen über den Umfang der gegenseitigen Rechte und Pflichten ist der Bundesrat zur Organklage vor dem Bundesverfassungsgericht befugt.[8] Bisher hat der Bundesrat zweimal von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht:

Im ersten Fall war der Antrag gegen den Bundespräsidenten gerichtet, der das Gesetz über die Stiftung Preußischer Kulturbesitz vom 25. Juli 1957 entgegen der Auffassung des Bundesrates für nicht zustimmungsbedürftig hielt. Der Bundesrat hat die Klage jedoch zurückgenommen, nachdem das Bundesverfassungsgericht das Gesetz in einem Parallelverfahren für verfassungsmäßig bestätigt hat.

Im zweiten Fall wandte sich der Bundesrat gegen die Bundesregierung und deren „Apostillenverordnung“ vom 23. Februar 1966. Auch hier war die Zustimmungsbedürftigkeit strittig.[9]

Kompetenzkontrollverfahren

Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung hat der Bund die Gesetzgebungskompetenz zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte nur, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht. Für Streitigkeiten über die Frage, ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist der Bundesrat neben den Landesregierungen und den Länderparlamenten zur Klage vor dem Bundesverfassungsgericht befugt.[10]

Präsidentenanklage

Der Bundesrat kann – ebenso wie der Bundestag – den Bundespräsidenten vor dem Bundesverfassungsgericht anklagen, wenn er der Auffassung ist, dass der Bundespräsident vorsätzlich das Grundgesetz oder ein anderes Bundesgesetz verletzt hat. Der von einem Viertel der Mitglieder des Bundesrates oder des Bundestages zu stellende Antrag bedarf zu seiner Annahme jeweils eine Zweidrittelmehrheit (Art. 61 GG). Das Bundesverfassungsgericht kann den Bundespräsidenten – im Wege der einstweiligen Anordnung auch bereits im laufenden Verfahren – des Amtes entheben. Seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland kam es noch zu keiner Präsidentenanklage.

Organisation

Präsident und Präsidium

Das Präsidium besteht aus dem Bundesratspräsidenten und zwei Vizepräsidenten. Nach der Geschäftsordnung wählt der Bundesrat sein Präsidium jeweils für ein Jahr neu. Bereits im Jahre 1950 hat man sich mit der Königsteiner Vereinbarung auf eine Reihenfolge geeinigt, nach der diese repräsentativen Ämter besetzt werden sollen: Beginnend mit dem Land mit den meisten Einwohnern werden jeweils die Ministerpräsidenten der Länder in absteigender Reihenfolge ihrer Einwohnerzahlen zum Präsidenten gewählt. Nach einem entsprechenden Schlüssel werden auch die Vizepräsidenten bestimmt. Präsident und Vizepräsidenten werden regelmäßig einstimmig gewählt. Sie treten ihr Amt jeweils zu Beginn des Geschäftsjahres am 1. November eines jeden Jahres an. Scheidet ein Ministerpräsident aus dem Amt, so gibt er auch sein Amt als Bundesratspräsident auf. Sein Nachfolger als Ministerpräsident folgt ihm auch ins Präsidium des Bundesrates nach. Auf diese Weise ist das Amt des Bundesratspräsidenten wechselnden Mehrheitsverhältnissen und parteipolitischen Diskussionen entzogen. Außerdem entspricht dies dem föderalen Prinzip, wonach jedes Land unabhängig von Größe oder Einwohnerzahl gleichrangig ist und den Präsidenten stellt.

Der Präsident vertritt die Bundesrepublik Deutschland in allen Angelegenheiten des Bundesrates. Er ist oberste Dienstbehörde der Bundesratsbeamten und er übt das Hausrecht aus. Das Präsidium ist für die Aufstellung des Haushaltes des Bundesrates verantwortlich. Außerdem richtet es jährlich die offiziellen Feierlichkeiten zum Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober) in der Hauptstadt des den Präsidenten stellenden Landes aus.

Der Bundesratspräsident nimmt nach Art. 57 des Grundgesetzes die Aufgaben des Bundespräsidenten wahr, wenn dieser verhindert ist oder vorzeitig aus dem Amt scheidet. Während er als Bundespräsident amtiert, ist er an der Ausübung seines Amtes als Bundesratspräsident gehindert. Die Vizepräsidenten vertreten den Bundesratspräsidenten im Falle der Verhinderung jeweils nach Maßgabe ihrer Reihenfolge, also zuerst der erste und danach der zweite Vizepräsident.

Durch Beschluss des Bundesrates vom 8. Juni 2007 wurde die Zahl der Vizepräsidenten mit Beginn des Geschäftsjahres 2007/2008 von drei auf zwei verringert. Diese Verkleinerung des Präsidiums und Konzentration seiner Aufgaben ermöglicht eine Verstärkung der Kontinuität der Zusammensetzung des Präsidiums. Diese Neuerungen lassen positive Auswirkungen auf die Arbeit des Präsidiums und die Wahrnehmung des Bundesrates insgesamt erwarten.[11]

Mitglieder und Stimmenverteilung

Das Grundgesetz unterscheidet zwischen der Anzahl der Mitglieder und der Anzahl der Stimmen je Land, wobei der Schwerpunkt in der Praxis auf der Stimmenanzahl liegt (vgl. Art. 51 GG): Mitglied des Bundesrates kann nur werden, wer Sitz und Stimme in einer Landesregierung hat. Dies sind die Ministerpräsidenten und Landesminister der Flächenländer sowie die Bürgermeister und Senatoren der Stadtstaaten. Auch Staatssekretäre können dem Bundesrat angehören, sofern sie Kabinettsrang haben. Jedes Land kann so viele Mitglieder bestellen, wie es Stimmen hat. Die übrigen Mitglieder der Landesregierung werden üblicherweise als Stellvertretende Mitglieder des Bundesrates benannt. Welches Regierungsmitglied ordentliches oder stellvertretendes Mitglied des Bundesrates wird, entscheidet jedes Land selbst. Eine Gesamtzahl an ordentlichen Mitgliedern ist damit in der Verfassung nicht fixiert, denn diese richtet sich nach der Gesamtzahl aller Länderstimmen.

Stimmenverteilung im Bundesrat, Sitzverteilung alphabetisch
Land Einwohner Stimmen Aktuelle Koalition
Wappen Baden-Württemberg Baden-Württemberg 10.736.000   6   █ █ █ █ █ █ 7CDU und FDP
Wappen Bayern Bayern 12.469.000   6   █ █ █ █ █ █ 1CSU
Wappen Berlin Berlin 3.395.000   4   █ █ █ █ 9SPD und Die Linke
Wappen Brandenburg Brandenburg 2.559.000   4   █ █ █ █ 3SPD und CDU
Wappen Bremen Bremen 663.000   3   █ █ █ 8SPD und GRÜNE
Wappen Hamburg Hamburg 1.744.000   3   █ █ █ 1CDU
Wappen Hessen Hessen 6.092.000   5   █ █ █ █ █ 1CDU
Wappen Mecklenburg-Vorpommern Mecklenburg-Vorpommern 1.707.000   3   █ █ █ 3SPD und CDU
Wappen Niedersachsen Niedersachsen 7.994.000   6   █ █ █ █ █ █ 7CDU und FDP
Wappen Nordrhein-Westfalen Nordrhein-Westfalen 18.058.000   6   █ █ █ █ █ █ 7CDU und FDP
Wappen Rheinland-Pfalz Rheinland-Pfalz 4.059.000   4   █ █ █ █ 4SPD
Wappen Saarland Saarland 1.050.000   3   █ █ █ 1CDU
Wappen Sachsen Sachsen 4.274.000   4   █ █ █ █ 2CDU und SPD
Wappen Sachsen-Anhalt Sachsen-Anhalt 2.470.000   4   █ █ █ █ 2CDU und SPD
Wappen Schleswig-Holstein Schleswig-Holstein 2.833.000   4   █ █ █ █ 2CDU und SPD
Wappen Thüringen Thüringen 2.335.000   4   █ █ █ █ 1CDU
gesamt 82.438.000 69

Die Zahl der Stimmen für jedes Land ist nach einem Stufensystem bemessen, das die Einwohnerzahl der Länder berücksichtigt, ohne sie mathematisch genau abzubilden:

  • Jedes Land hat mindestens drei Stimmen,
  • Länder mit mehr als zwei Millionen Einwohnern haben vier Stimmen,
  • Länder mit mehr als sechs Millionen Einwohnern haben fünf Stimmen,
  • Länder mit mehr als sieben Millionen Einwohnern haben sechs Stimmen.

Nach diesem Stufensystem sind im Bundesrat derzeit insgesamt 69 Stimmen durch ordentliche Mitglieder vertreten. Die für Beschlüsse erforderliche absolute Mehrheit ist mit 35 Stimmen erreicht. Änderungen des Grundgesetzes sind nach Art. 79 Abs. 2 GG nur bei Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundesrates möglich, das sind mindestens 48 Stimmen. Die Stimmenverteilung soll einen Ausgleich zwischen Gleichbehandlung der Länder einerseits und arithmetisch exakter Repräsentation der Länderbevölkerungen andererseits schaffen. Kleine Länder erhalten im Verhältnis ein größeres Stimmgewicht, ohne jedoch die übrigen Länder überstimmen zu können. Größere Länder haben – bezogen auf ihre Einwohnerzahl – ein relativ geringeres Gewicht im Bundesrat. Die vier größten Länder haben jeweils sechs Stimmen und sind damit gemeinsam in der Lage, die für Grundgesetzänderungen erforderliche Zweidrittelmehrheit zu blockieren („Sperrminorität“). Sie stellen jedoch alleine nicht die Mehrheit aller Stimmen und können so keine Beschlüsse gegen die übrigen Länder durchsetzen.

Die exakte Gesamtzahl der Stimmen und die Verteilung auf die Länder sind für die Arbeit des Bundesrates von essentieller Bedeutung, da das Votum des Plenums bereits von einer Stimme abhängig sein kann. Veränderungen in den Einwohnerzahlen wirken sich unmittelbar auf die Stimmenverteilung im Bundesrat aus, da das Grundgesetz keinen weiteren rechtsgestaltenden Akt vorsieht. Ein Über- oder Unterschreiten der Schwellenwerte ändert die Zusammensetzung des Bundesrates unmittelbar nach der amtlichen Feststellung und Bekanntgabe der Ergebnisse von Volkszählungen und Bevölkerungsfortschreibungen.[12] In der Geschichte des Bundesrates hat sich die Stimmenverteilung bislang nur einmal durch Veränderung der Einwohnerzahl verändert: Am 18. Januar 1996 wurde durch das Hessische Statistische Landesamt amtlich festgestellt, dass Hessen zum Stichtag 31. August 1995 6.000.669 Einwohner hatte. Seit dem 18. Januar 1996 ist das Land daher mit fünf Stimmen im Bundesrat vertreten.[13]

Die Mitglieder des Bundesrates sind auch Mitglieder ihrer Landesregierung und erhalten für ihre Tätigkeit im Bundesrat keine Vergütung. Reisekosten werden jedoch erstattet und wie für alle Mitglieder gesetzgebender Körperschaften besteht Anspruch auf freie Benutzung der Deutschen Bahn AG, der derzeit durch Ausgabe einer Bahncard 100 First verwirklicht wird.[14]

Datei:Zusammensetzung des Bundesrats 2007 Herbst.png
Aktuelle parteipolitische Zusammensetzung des Bundesrates

Aktuelle Stimmenverteilung

Die Parteien, die die derzeitige Bundesregierung tragen (CDU/CSU und SPD), haben im Bundesrat 44 Stimmen, nämlich die Stimmen aus Unions-Alleinregierungen (21), der SPD-Alleinregierung in Rheinland-Pfalz (4) sowie die Stimmen von Großen Koalitionen in den Ländern (19). Damit hat die Große Koalition des Bundestags theoretisch auch eine Mehrheit im Bundesrat.

Die anderen 25 Stimmen entfallen entweder auf Koalitionen der CDU mit der FDP oder der SPD mit der Linken bzw. Bündnis 90/Die Grünen. Stimmen die kleinen Koalitionspartner einem Gesetzentwurf der Großen Koalition im Bund nicht zu, so enthalten sich diese Länder in der Regel ihrer Stimme.

Es gibt keine Landesregierung, in der nicht eine Partei der Großen Koalition vertreten ist.

Ständiger Beirat

Die 16 Bevollmächtigten der Länder beim Bund bilden den Ständigen Beirat. Dieser tagt wöchentlich und berät und unterstützt das Präsidium insbesondere bei der Vorbereitung der Plenarsitzungen sowie bei seinen Verwaltungsaufgaben. Durch die Teilnahme eines Vertreters der Bundesregierung an den Sitzungen des Ständigen Beirats wird der kontinuierliche Kontakt zwischen Bundesrat und Bundesregierung sichergestellt. Die Bevollmächtigten der Länder beim Bund sind in aller Regel auch die Leiter der Landesvertretungen. Diese haben die Aufgabe, den Informationsfluss zwischen den Bundesorganen und den einzelnen Landesregierungen aufrecht zu halten.

Ausschüsse

Die ständigen Ausschüsse des Bundesrates
  • Agrarausschuss (A)
  • Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik (AS)
  • Ausschuss für Auswärtige Angelegenheiten (AA)
  • Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU)
  • Ausschuss für Familie und Senioren (FS)
  • Finanzausschuss (Fz)
  • Ausschuss für Frauen und Jugend (FJ)
  • Gesundheitsausschuss (G)
  • Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In)
  • Ausschuss für Kulturfragen (K)
  • Rechtsausschuss (R)
  • Umweltausschuss (U)
  • Verkehrsausschuss (Vk)
  • Ausschuss für Verteidigung (V)
  • Wirtschaftsausschuss (Wi)
  • Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und
Raumordnung (Wo)

Die Hauptarbeit des Bundesrates wird in den Ausschüssen geleistet. Alle Vorlagen werden unabhängig davon, ob sie von der Bundesregierung, dem Bundestag oder einem Land stammen, zunächst in den Ausschüssen fachlich beraten, bevor sie zur Beschlussfassung dem Plenum des Bundesrates vorgelegt werden. Die Ausschüsse prüfen alle Vorlagen inhaltlich detailgenau und bringen die Erfahrung und das Fachwissen der Länder, das diese bei der Ausführung der Gesetze erlangen, in das Gesetzgebungsverfahren des Bundes mit ein. Derzeit hat der Bundesrat 16 ständige Ausschüsse eingerichtet, die im Wesentlichen die Zuständigkeiten der Bundesministerien widerspiegeln (vgl. nebenstehende Auflistung; in Klammern ist das Kürzel zur Kennzeichnung der den Ausschüssen zugewiesenen Drucksachen aufgeführt).

Die Gesamtzahl der Ausschüsse entspricht seit dem Jahr 1991 der Anzahl der Bundesländer. Auf diese Weise stellt jedes Land gleichberechtigt einen Ausschussvorsitzenden.

Von den auch als Fachausschüsse bezeichneten ständigen Ausschüssen des Bundesrates sind der Vermittlungsausschuss und der Gemeinsame Ausschuss insofern abzugrenzen, als diese besondere Aufgaben von Verfassungsrang haben und in anderer Besetzung zusammentreten.

Zusammensetzung

Jedes Land entsendet einen Vertreter in jeden Ausschuss und hat dort eine Stimme. In der Regel werden die Fachminister der Länder jeweils zu Mitgliedern des fachlich zuständigen Ausschusses benannt. So werden z. B. die Innenminister der Länder in aller Regel zu Mitgliedern des Ausschusses für Innere Angelegenheiten, die Finanzminister zu Mitgliedern des Finanzausschusses benannt. In den Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten und den Verteidigungsausschuss werden die Regierungschefs der Länder berufen. Diese werden daher auch als „politische Ausschüsse“ bezeichnet. Die Bestellung und Abberufung der Ausschussmitglieder obliegt der jeweiligen Landesregierung. Auf diese Weise werden die Länder in jedem Ausschuss durch ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied des Bundesrates vertreten. Die berufenen Ausschussmitglieder können sich durch andere Mitglieder des Bundesrates oder durch einen Beauftragten ihrer Landesregierung vertreten lassen. Nur wenige Ausschüsse tagen – wie etwa der Finanzausschuss – auf Ministerebene. Meist wird in „Beamtenbesetzung“ beraten. Durch die Teilnahme der Ministerialbeamten, die auch innerhalb einer Ausschusssitzung wechseln können, wird bis auf die Ebene einzelner Tagesordnungspunkte Expertenwissen in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht.

Sitzungen und Beschlussfassung

Die Ausschüsse des Bundesrates tagen in nicht öffentlicher Sitzung. Neben den Mitgliedern oder deren Beauftragten nehmen an den Sitzungen Mitarbeiter der Ausschussbüros teil, die den Ausschuss organisatorisch und im Hinblick auf die Rechtsförmlichkeit der Beratungsgegenstände unterstützen. Ferner haben die Mitglieder der Bundesregierung das Recht und auf Verlangen die Pflicht, an den Sitzungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse teilzunehmen[15]. Zu jedem Tagesordnungspunkt erfolgt zunächst eine zusammenfasende Berichterstattung durch ein Ausschussmitglied und sodann eine Aussprache, bei der auch Fragen an die Vertreter der Bundesregierung gestellt werden können. Liegen Änderungsanträge oder Stellungnahmen der Länder vor, wird zunächst hierüber abgestimmt, bevor in einer Schlussabstimmung über die Vorlage insgesamt abgestimmt wird. Die Abstimmungsfrage richtet sich hierbei nach dem Inhalt der Vorlage und nach dem Stand des Gesetzgebungsverfahrens. Bei Gesetzentwürfen im 1. Durchgang werden z. B. Stellungnahmen abgestimmt oder keine Einwendungen erhoben. Bei Gesetzen (z. B. im 2. Durchgang) kommen etwa Zustimmung, Anrufung des Vermittlungsausschusses oder Einspruch in Betracht, bei Berichten der Bundesregierung hingegen könnte die Empfehlung auf Kenntnisnahme oder Stellungnahme lauten. Schlägt der Ausschuss eine Änderung oder Ablehnung der Vorlage vor, so ist dies zu begründen. Das Ergebnis der Ausschussberatungen sind die Empfehlungen der Ausschüsse an den Bundesrat, die der jeweils federführende Ausschuss in einer Empfehlungsdrucksache zusammenstellt.

Sekretariat

Auf der Grundlage der verfassungsrechtlich verankerten Geschäftsordnungsautonomie hat der Bundesrat ein Sekretariat eingerichtet, dem alle Bediensteten des Hauses angehören. Im Bundeshaushalt des Jahres 2008 sind für das Sekretariat insgesamt 190,5 Stellen (114 Planstellen für Beamte und 76,5 Stellen für Tarifbeschäftigte)[16] und ca. 21,7 Mio. Euro an Haushaltsmitteln ausgebracht. Das Sekretariat hat die Aufgabe, als Parlamentsverwaltung die Arbeit des Bundesrates in personeller, organisatorischer und technischer Hinsicht zu unterstützen. Hierzu sind folgende Organisationseinheiten eingerichtet:

  • Direktor und stellvertretender Direktor
  • Präsidialbüro, Parlamentarische Beziehungen
  • Parlamentsdienst, Parlamentsrecht
  • Büros der Ausschüsse
  • Presse und Öffentlichkeitsarbeit, Besucherdienst, Eingaben
  • Informationstechnik
  • Dokumentation
  • Verwaltung
  • Bibliothek
  • Stenografischer Dienst

Nach seiner Stellung in der Behördenorganisation des Bundes ist das Sekretariat eine oberste Bundesbehörde, da es keiner anderen Bundesbehörde nachgeordnet ist.

Arbeitsweise

Einberufung des Plenums

Der Bundesrat tritt regelmäßig etwa alle drei bis vier Wochen, grundsätzlich freitags um 9.30 Uhr, zusammen. Der Sitzungsrhythmus wird unter Berücksichtigung des Sitzungskalenders des Deutschen Bundestages im Voraus festgelegt. Hierbei steht der Gedanke einer möglichst effizienten Arbeitsweise im Vordergrund. Da die Mitglieder des Bundesrates im Hauptamt Mitglieder ihrer Landesregierung sind, muss die zeitliche Belastung durch die Bundesratssitzungen möglichst gering gehalten werden. Auch unter Kostenaspekten sollten die Bundesratsberatungen, die für einen Großteil der Mitglieder mit erheblichem Reiseaufwand verbunden sind, so rationell wie möglich organisiert werden. Neben diesen Wirtschaftslichkeitsüberlegungen ergibt sich aus den in der Verfassung verankerten Fristen im Gesetzgebungsverfahren (drei, sechs oder neun Wochen) die Notwendigkeit eines dreiwöchigen Sitzungsrhythmus’. Aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Bundesrat und dem Deutschen Bundestag werden Gesetzesbeschlüsse des Bundestages dem Bundesrat terminlich so zugestellt, dass ihm die Beratungsfristen ungekürzt zur Verfügung stehen.

Der Präsident beruft den Bundesrat in der Regel mündlich am Ende einer jeden Plenarsitzung durch Bekanntgabe des nächsten Sitzungstermins ein. Förmlich erfolgt die Einberufung durch Übersendung bzw. Veröffentlichung der Tagesordnung. Nach Art. 52 Abs. 2 Satz 2 GG hat der Präsident das Plenum einzuberufen, wenn die Vertreter von mindestens zwei Ländern dies verlangen. Die Geschäftsordnung des Bundesrates hat in § 15 Abs. 1 diese Regelung insoweit erweitert, dass der Präsident den Bundesrat bereits einberufen muss, wenn ein Land dies verlangt. In der Praxis wird von diesem Einberufungsverlangen jedoch kein Gebrauch gemacht.

Vorbereitung und Ablauf der Plenarsitzung

In der Woche vor der Plenarsitzung finden diverse Vorbesprechungen in unterschiedlichen Ebenen statt. So werden auf A- und B-Seite getrennte Besprechungen auf Beamtenebene durchgeführt, um sich politisch zu den vorgesehenen Themen zu positionieren und Verbündete zu finden. Am Mittwochvormittag wird in einer gemeinsamen Vorbesprechung mit Beamten der Landesvertretungen und den Bundesratsbeamten und am Nachmittag in der Sitzung des Ständigen Beirats der Ablauf der Plenarsitzung weitestgehend vorbereitet. Dabei werden die einzelnen Beratungsgegenstände besprochen und Probeabstimmungen durchgeführt. Landesanträge werden angekündigt, Redewünsche der Bundesratsmitglieder werden aufgenommen und die Reihenfolge und eine Zusammenfassung von Abstimmungen wird festgelegt. Unstrittige Vorlagen, zu denen keine Anträge vorliegen, denen nicht mehr als vier Länder widersprechen und die keine besondere politische Bedeutung haben, werden in einer „grünen Drucksache“ zusammengefasst, über die mit nur einer Abstimmung Beschluss gefasst wird. Am Plenartag findet um 9.00 Uhr eine nicht öffentliche Vorbesprechung im Plenum statt, um letzte organisatorische Festlegungen zu treffen.

Um 9.30 Uhr eröffnet der Präsident die Sitzung des Bundesrates. Er führt durch die Tagesordnung, die regelmäßig zwischen 50 und 80 Punkten umfasst. Nach Aufruf der jeweiligen Tagesordnungspunkte verweist er auf die schriftlich vorliegenden Ausschussempfehlungen und bittet um Wortmeldungen zur Aussprache. Redebeiträge werden oftmals auch zu Protokoll gegeben, um zur Straffung der Sitzung beizutragen. Abschließend wird über die Ausschussempfehlungen und etwaige Länderanträge abgestimmt, bevor der nächste Tagesordnungspunkt aufgerufen wird.

Die Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht und auf Verlangen des Bundesrates die Pflicht, an den Beratungen des Bundesrates teilzunehmen und Rede und Antwort zu einzelnen Beratungsgegenständen zu stehen. In der Praxis kam es noch nie zu einer förmlichen „Zitierung“. Vielmehr nehmen die Mitglieder der Bundesregierung ihr Rederecht im Plenum des Bundesrates freiwillig wahr, um für ihre Vorlagen zu werben.

Arbeitsatmosphäre

Die Arbeitsweise des Bundesrates weicht stark von der Arbeitsweise des Bundestages ab. Während bei hitzigen Debatten im Bundestag Beifall, Zwischenrufe, lauter Protest, Lachen oder scharfe Angriffe auf den politischen Gegner normal sind, verlaufen die Plenarsitzungen des Bundesrates betont sachlich und in ruhigem, gemäßigtem Ton. Beifall und Missbilligungsäußerungen sind unerwünscht und gelten als stilwidrig.

Stimmabgabe

Das Grundgesetz schreibt in Art. 51 Abs. 3 Satz 2 vor, dass die Stimmen eines Landes nur einheitlich abgegeben werden können. Dies bedeutet, dass alle einem Land zustehenden Stimmen gleich lauten müssen, also „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“. Da für Beschlüsse mindestens die absolute Mehrheit der Stimmen, bei Grundgesetzänderungen auch eine Zweidrittelmehrheit erforderlich ist, werden bei den Abstimmungen nur die Ja-Stimmen gezählt. Damit wirken Enthaltungen wie Nein-Stimmen.

Einheitlichkeit

Im Bundesrat soll der Wille des Landes gegenüber dem Bund repräsentiert werden. Die Landesregierung muss sich also vor der Plenarsitzung des Bundesrates darüber einigen, wie es sich zu jedem einzelnen Tagesordnungspunkt positioniert. Dies kann Koalitionsregierungen bei politisch umstrittenen Vorhaben stark belasten. In den meisten Koalitionsvereinbarungen ist jedoch geregelt, dass sich das Land bei unterschiedlichen Auffassungen zwischen den Regierungsparteien im Bundesrat der Stimme enthält. In der Geschichte des Bundesrates kam es erst zweimal zu einer uneinheitlichen Stimmabgabe. Im ersten Fall handelte es sich um ein Missverständnis, das noch in der Sitzung geklärt wurde.[17] Im zweiten Fall handelte es sich um das Abstimmungsverhalten des Landes Brandenburg zum Zuwanderungsgesetz[18], das vom Bundesverfassungsgericht überprüft wurde.

Weisungsgebundenheit

Das Gebot der einheitlichen Stimmabgabe legt den Schluss nahe, dass die Mitglieder bei der Stimmabgabe nicht frei sind. Der Wortlaut des Grundgesetzes enthält in dieser Frage keine ausdrückliche Regelung. Allerdings lässt sich die Weisungsgebundenheit der Mitglieder aus diversen Fundstellen der Verfassung herleiten:

  • Es sind nicht die Mitglieder, sondern die Länder, die nach Art. 50 durch den Bundesrat bei der Gesetzgebung des Bundes mitwirken.
  • Art. 51 Abs. 2 spricht von den Stimmen, die jedes Land – und nicht etwa jedes Mitglied – hat. Nach Absatz 3 kann jedes Land so viele Mitglieder entsenden, wie es Stimmen hat. Wenn es aber auch weniger Mitglieder entsenden kann, aber trotzdem alle Stimmen einheitlich abgeben muss, so folgt daraus, dass die Stimmen den Willen des Landes – und nicht die des Mitglieds persönlich – repräsentieren.
  • Für die Bundesratsmitglieder im Gemeinsamen Ausschuss und im Vermittlungsausschuss sieht Art. 53a Abs. 2 Satz 3 und Art. 76 Abs. 2 Satz 3 jeweils vor, dass diese nicht an Weisungen gebunden sind. Wenn diese „Ausnahmen“ schriftlich fixiert sind, lässt sich aus dem Umkehrschluss folgern, dass die Verfassung unausgesprochen vom Regelfall der Weisungsgebundenheit ausgeht.

Ferner lässt sich die Weisungsgebundenheit der Mitglieder aus den Diskussionen im Parlamentarischen Rat über das Modell des Bundesrates ableiten und sie entspricht langjähriger Übung, die auch höchstrichterlich bestätigt ist.[19]

Stimmführerschaft

Die Stimmen werden im Bundesrat durch anwesende Mitglieder abgegeben. Da die Stimmen eines Landes nur einheitlich abgegeben werden können, einigen sich die Vertreter eines Landes in der Regel auf ein Mitglied, das für das Land abstimmt, den so genannten Stimmführer. Dieser hat keine herausgehobene Position. Er hat lediglich das Landesvotum im Plenum zu vertreten. Die Stimmführerschaft kann während der Sitzung auf andere anwesende Mitglieder übertragen werden. Es genügt, wenn für ein Land ein stimmberechtigtes Mitglied anwesend ist; es ist nicht notwendig, dass so viele Mitglieder anwesend sind, wie das Land Stimmen hat.

Das Bundesverfassungsgericht hat 2002 entschieden, dass ein Mitglied des Bundesrates dem Stimmführer seines Landes widersprechen kann. In diesem Falle fällt die Stimmführerschaft in sich zusammen und das Land bringt seinen gespaltenen Abstimmungswillen zum Ausdruck, der wie eine ungültige Stimme wirkt.[20]

Art der Abstimmung

Im Regelfall stimmen die Mitglieder des Bundesrates durch Handaufheben ab. Dabei zählt der Präsident die Stimmen aus, die die jeweiligen Stimmführer vertreten. Hierbei wird er vom Protokollführer und dem Direktor des Bundesrates unterstützt.

Auf Antrag eines Landes wird durch Aufruf der Länder abgestimmt. In diesen Fällen – etwa bei Änderungen des Grundgesetzes oder bei politisch umstrittenen Vorhaben – werden die Länder in alphabetischer Reihenfolge aufgerufen und die Stimme wird durch Zuruf des Stimmführers abgegeben. Die Stimmabgabe nach Länderaufruf wird im Sitzungsprotokoll vermerkt.[21]

Stellung des Bundesrates

Die Stellung des Bundesrates im Machtgefüge der Bundesrepublik Deutschland, also insbesondere das Verhältnis zum Deutschen Bundestag und der Bundesregierung, ist abhängig von den parteipolitischen Mehrheitsverhältnissen im Bund einerseits und den Ländern andererseits und unterliegt somit einem ständigen Wandel. Sowohl im Deutschen Bundestag als auch im Bundesrat sind Politiker vertreten, die im Regelfalle einer Partei angehören und deren politischen Willen vertreten. Insofern wirken sich die parteipolitischen Machtverhältnisse in den Ländern auf die Machtverhältnisse des Bundes aus. Die naturgemäß unterschiedlichen Interessen der 16 Länder, die ihrerseits parteipolitisch geprägt sind, sind jedoch nicht immer deckungsgleich mit den Mehrheiten im Deutschen Bundestag und damit den Interessen des Bundes. Herrschen im Bund die gleichen politischen Kräfte wie im Bundesrat vor, so wird der Bundesrat die Vorhaben des Bundes häufiger mittragen, als bei unterschiedlichen Kräfteverhältnissen. So wirkt der Bundesrat als ausgleichender Faktor in der politischen Diskussion. Aufgrund der unterschiedlichen Wahlperioden und Wahltermine im Bund und den Ländern verändern sich die politischen Mehrheiten ständig, wobei die Zusammensetzung des Bundestages mit in der Regel nur einer Wahl in vier Jahren die größere Konstante darstellt. Die Mehrheiten im Bundesrat verändern sich hingegen wesentlich langsamer. Dass dieser Ausgleich der Interessen und Kräfte vom Parlamentarischen Rat so gewollt war, zeigt folgendes Zitat:

„Der Aufbau eines Bundesstaats erfordert, dass Volk und Länder Träger der Bundesgewalt sind und dass ihre Vertretungen auf Bundesebene in wohlabgewogenem Verhältnis gemeinsam den Bundeswillen bestimmen, dem sich der Einzelne und die Glieder einzuordnen haben.“

Seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland ist die Frage nach dem Ausmaß des Einflusses des Bundesrates auf die Bundespolitik und damit des parteipolitischen Einflusses immer wieder Gegenstand der politischen Diskussion. Dies ist verstärkt in solchen Zeiten der Fall, in denen im Bundesrat die Mehrheit von den Oppositionsparteien des Deutschen Bundestages dominiert wird. Die Polarisierung nach den beiden großen parteipolitischen Linien hat sich in den 1970er Jahren mit der Abgrenzung zwischen A-Ländern und B-Ländern auch sprachlich etabliert, als der sozial-liberalen Koalition im Deutschen Bundestag erstmals eine absolute Mehrheit der Opposition im Bundesrat gegenüberstand. Die Zeiten, in denen die Regierungsparteien im Bund auch über eine Mehrheit im Bundesrat verfügten, waren seit 1969 nicht die Regel, sondern eher die Ausnahme.[23] Bei unterschiedlichen Mehrheiten kann der Bundesrat zustimmungsbedürftige Gesetze aus parteipolitischem Kalkül blockieren und auf diese Weise ganze „Reformvorhaben“ der Regierungskoalition stoppen. Vereinzelt wurden bereits Gesetze in einen zustimmungsfreien und einen zustimmungsbedürftigen Teil aufgespalten – so etwa beim zustimmungsfreien Lebenspartnerschaftsgesetz und beim zustimmungsbedürftigen Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetz.

Unter anderem um die Blockademöglichkeiten des Bundesrates zu begrenzen und dadurch die Effizienz des gesetzgeberischen Handelns des Bundes zu steigern, beschlossen der Bundesrat und der Deutsche Bundestag am 17. Oktober 2003, eine Föderalismuskommission einzusetzen, die Vorschläge für eine umfassende Reform der Kompetenzen von Bund und Ländern erarbeiten sollte. Erste Ergebnisse der Kommission flossen in das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes[24] und das Föderalismusreform-Begleitgesetz[25] ein.

Die Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern wurden hierbei thematisch zunächst ausgespart und einer weiteren Kommission (Kommission von Bundestag und Bundesrat zur Modernisierung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen) vorbehalten, die sich am 8. März 2007 konstituiert hat. Die Beratungen sind noch nicht abgeschlssen.

Siehe auch

Literatur

  • Konrad Reuter: Praxishandbuch Bundesrat. Verfassungsrechtliche Grundlagen, Kommentar zur Geschäftsordnung, Praxis des Bundesrates. Müller Juristischer Verlag, Heidelberg 1991, ISBN 3-8114-6590-2.
  • Der Bundesrat (Hrsg.): Der Bundesrat als Verfassungsorgan und politische Kraft. Neue Darmstädter Verlagsanstalt, Bad Honnef-Darmstadt 1974, ISBN 3-87576-027-1.
  • Gebhard Ziller, Georg-Berndt Oschatz: Der Bundesrat. 10. Auflage. Droste, Düsseldorf 1998, ISBN 3-7700-7068-2.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. BVerfGE 8, 274
  2. Konrad Reuter: Praxishandbuch Bundesrat. Verfassungsrechtliche Grundlagen, Kommentar zur Geschäftsordnung, Praxis des Bundesrates. Müller Juristischer Verlag, Heidelberg 1991, ISBN 3-8114-6590-2, Teil IV, S. 705
  3. Art. 77Abs. 2 und 2a) GG
  4. vgl. Art. 115a ff. GG
  5. vgl. Notstandsgesetze, insbes. Art. 87a Abs. 4 sowie Art. 91
  6. Art. 94 Abs. 1 Satz 2 GG
  7. vgl. § 6f. BVerfGG
  8. Art. 93 GG
  9. BVerfGE 24, 184
  10. Art. 93 Abs. 1 Nr. 2a sowie Abs. 2 GG
  11. BR-Drs. 310/07 (Beschluss)
  12. Art. 51 Abs. 2 GG i. V. m. § 27 Geschäftsordnung des Bundesrates
  13. Konrad Reuter: Praxishandbuch Bundesrat. Verfassungsrechtliche Grundlagen, Kommentar zur Geschäftsordnung, Praxis des Bundesrates. Müller Juristischer Verlag, Heidelberg 1991, ISBN 3-8114-6590-2, § 27 GO, Rn. 13
  14. vgl. Bestimmungen über die Kosterstattung für die Mitglieder des Bundesrates
  15. vgl. Art. 53 Satz 1 und 2 GG
  16. Bundeshaushaltsplan 2008 – Kapitel 0301 – Bundesrat Planstellen-/Stellenübersicht
  17. Stenografischer Bericht zur 10. Sitzung des Bundesrates am 19. Dezember 1949, S. 116
  18. vgl. Der Eklat um das Zuwanderungsgesetz 2002
  19. BVerfGE 8, 104 (120)
  20. BVerfGE 106, 310
  21. vgl. § 29 Abs. 1 Geschäftsordnung des Bundesrates
  22. 10. Sitzung des Parlamentarischen Rat am 8. Mai 1949, Stenografischer Bericht S. 201
  23. Konrad Reuter: Praxishandbuch Bundesrat. Verfassungsrechtliche Grundlagen, Kommentar zur Geschäftsordnung, Praxis des Bundesrates. Müller Juristischer Verlag, Heidelberg 1991, ISBN 3-8114-6590-2, Art. 50 GG, Rn. 69 ff.
  24. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
  25. Föderalismusreform-Begleitgesetz