Prüfungsausschuss

Mit Prüfungsausschuss bezeichnet man einerseits ein Gremium von Fachleuten die eine Prüfung (Examen) abnehmen und andererseits ein Gremium das von einem übergeordneten Gremium zur Vornahme von Handlungen zur Prüfung von Vorgängen oder Sachverhalten temporär oder permanent eingesetzt wird.

Abnahme von Prüfungen (Examen)

Prüfungsausschuss an Hochschulen

Der Prüfungsausschuss setzt sich zusammen aus Mitarbeitern einer Universität oder einer anderen Hochschule, die nicht alle notwendig Professoren sein müssen. Er entscheidet über die Zulassung zur Zwischenprüfung und zur Abschlussprüfung, sowie über die Anerkennung von Leistungsnachweisen.

Um eine Zwischenprüfung oder Abschlussprüfung zu bestehen muss man einige Leistungsnachweise erbringen. Oft schreibt die Prüfungsordnung nur sehr vage vor, was zulässig ist, und was nicht. Der Prüfungsausschuss muss dann eine Einzelfallentscheidung treffen. Selbst, wenn die Prüfungsordnung klar zu Ungunsten des Antragstellers aussagt, muss dennoch eine begründete Einzelfallentscheidung getroffen werden, diese kann auch zugunsten des Antragstellers ausfallen, es gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Prüfungsausschüsse für Berufsprüfungen

Die IHK-Prüfungen in der Berufsausbildung und in der Weiterbildung werden von ehrenamtlich berufenen Prüfern durchgeführt. Dem Prüfungsausschuss gehört mindestens ein Lehrer an.

Prüfungsausschüsse für Befähigungsprüfungen

(Beispiele)

Prüfung von Vorgängen oder Sachverhalten

Prüfungsausschuss in Firmen

Aufsichtsgremien von Firmen richten vielfach einen Ausschuss zur Prüfung der Rechnungslegung ein (Audit Committee).

Prüfungsausschuss staatlicher Institutionen

In Österreich hat der Prüfungsausschuss "die Aufgabe, als nachprüfendes Kollegialorgan festzustellen, ob die Gebarung sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig sowie in Übereinstimmung mit dem Gemeindevoranschlag geführt wird, ob sie den Gesetzen und sonstigen Vorschriften entspricht und richtig verrechnet wird. Der Prüfungsausschuss hat sich auch von der Richtigkeit der Kassenführung und der Führung der Vermögens- und Schuldenrechnung sowie des Verzeichnisses des Gemeindeeigentums zu überzeugen."[2]

Einzelnachweise

  1. Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung), § 33
  2. Verordnung der oberösterreichischen Landesregierung, mit der eine Geschäftsordnung für die Prüfungsausschüsse der Gemeinden erlassen wird, 1. Juli 2002, § 1 Aufgaben des Prüfungsausschusses

Siehe auch

Verwaltungsrecht