„Auslandseinsatz“ – Versionsunterschied

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Version vom 18. Februar 2014, 10:44 Uhr

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Begründung:

Die angeführte Definition ist unbelegt und engt die Bedeutung des Wortes "Auslandseinsatz" unzulässig ein. --Katakana-Peter (Diskussion) 09:44, 18. Feb. 2014 (CET)


Auslandseinsatz nennt man einen Einsatz einer bewaffneten Truppe (Streitkräfte, aber auch der zivilen Kräfte, wie der Polizei) außerhalb des eigenen Staates zu Friedenszwecken. Diese Einsätze sind völkerrechtlich dann zulässig, wenn sie entweder bilateral mit ausdrücklicher Genehmigung oder auf direkte Bitte des Auslandsstaates an den Entsendestaat stattfinden (etwa auch im Katastrophenfall), oder im Rahmen internationaler Einsätze, die etwa durch die Vereinten Nationen (UN) legitimiert sind.

Nationales: