Terminsvollmacht

Unter einer Terminsvollmacht versteht man im deutschen Zivilprozessrecht die Vollmacht, eine Prozesspartei, deren persönliches Erscheinen angeordnet war, im Termin zur mündlichen Verhandlung zu vertreten (§ 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Der Vertreter muss zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt sein.[1] Das gilt entsprechend für die Güteverhandlung (§ 278 Abs. 3 ZPO).[2][3]

Folge der wirksamen Terminsvertretung ist, dass gegen die trotz Ladung nicht erschienene Prozesspartei kein Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden kann (§ 141 Abs. 3 Satz 1, § 380 ZPO).

Einzelnachweise

  1. Terminsvollmacht gem. § 141 Abs. 3 ZPO Muster, abgerufen am 18. September 2020.
  2. Wenn eine Partei am persönlichen Erscheinen gehindert ist Haufe.de, abgerufen am 18. September 2020.
  3. Herbert Krumscheid: Terminsvollmacht gem. § 141 Abs. 3 ZPO Haufe.de, abgerufen am 18. September 2020.