Europäischer Binnenmarkt

Der Europäische Binnenmarkt ist der gemeinsame Wirtschaftsraum der Staaten der EU, der unter diesem Namen offiziell seit 1993 existiert. Ziel des Projektes zur Schaffung des Binnenmarktes ist es, den freien Verkehr von Personen, Waren, Dienstleistungen und Kapital innerhalb der Europäischen Gemeinschaft (EG) sicherzustellen. Da dieses Ziel bislang trotz respektabler Teilerfolge nur teilweise erreicht ist, kann der Europäische Binnenmarkt noch nicht als vollendet betrachtet werden.

Geschichte

Das Binnenmarktprojekt wurde 1985 vom damaligen Präsidenten der Europäischen Kommission, Jacques Delors, auf den Weg gebracht und ist am 1. Januar 1993 in deutsche Außenminister Hans-Dietrich Genscher und [[jhasgsgddfg verfassten einen Entwurf für die Einheitliche Europäische Akte (EEA). Die Rechtsgrundlagen finden sich im Vertrag zur Gründung der Europäischen GemeinschaftArt. 14 EGV. Der freie Personenverkehr wurde durch das Schengener Abkommen geregelt.

Zustand heute

Die wichtigste Auswirkung des Binnenmarktes ist, dass es in Europa größtenteils keine nationalen Märkte mehr gibt, sondern nur noch einen europäischen Markt. Die Vorteile für den Verbraucher bestehen darin, dass es so eine größere Auswahl an Produkten gibt und dass der größere Konkurrenzdruck die Firmen zwingt, ihre Produkte oder Dienstleistungen zu niedrigeren Preisen und/oder besserer Qualität anzubieten (siehe Marktwirtschaft).

Außerdem erleichtert der Binnenmarkt die Arbeitsplatz- und Wohnsitzsuche in den Ländern der Mitgliedsstaaten.

Innerhalb des Binnenmarktes gibt es keine Zollgrenzen mehr. Der Binnenmarkt geht hierbei über eine Zollunion hinaus, indem auch ein einheitliches Zollgebiet geschaffen wurde. Zwar wenden die Mitgliedstaaten der EU weiterhin unterschiedliche Tarife für Verbrauchsteuern an, jedoch sind im gewerblichen Warenverkehr nicht mehr die Zollbehörden, sondern die Finanzämter für die Erhebung und Verrechnung der unterschiedlichen Steuern beim Überschreiten der Binnengrenze zuständig. Hierzu dient die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Ust.-ID).
Im privaten Warenverkehr wird dagegen auf die Erhebung unterschiedlicher Steuern verzichtet; hier wird die Ware einfach im Herkunftsland versteuert.

Hindernisse, die innerhalb des Binnenmarktes noch nicht überwunden wurden, sind die weiterhin bestehenden unterschiedlichen Normen und Standards, die den Austausch von Waren erschweren. So verhinderte z. B. das deutsche Reinheitsgebot bis 1987 in der Regel, dass ausländische Biere in Deutschland unter der Bezeichnung „Bier“ verkauft wurden.

Allerdings wurde die Gleichwertigkeit der beruflichen Qualifikationen von den einzelnen Ländern schon anerkannt.

Grundsätzlich gehören zum Binnenmarkt der Europäischen Gemeinschaft (EG) dessen Mitgliedsstaaten. Es gibt jedoch aus historischen Gründen Abweichungen:

Folgende Gebiete/Staaten gehören zum Zoll- und Steuergebiet der EU:

Darstellung aus Sicht des Europäischen Parlamentes