„Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz“ – Versionsunterschied
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Die '''Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz''' ist eine [[Ausführungsverordnung|Durchführungsverordnung]] zum deutschen [[Sprengstoffgesetz (Deutschland)|Sprengstoffgesetz]] (SprengG). Sie regelt den Erwerb, die Aufbewahrung und bestimmungsgemäße Verwendung von Gegenständen mit [[Explosivstoff]] und [[Pyrotechnik|pyrotechnischen Gegenständen]] bestimmter Kategorien sowie kleiner Mengen von Explosivstoffen, pyrotechnischen Gegenständen und von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen nach {{§|1|sprengg_1976|juris}} Abs. 4 Nr. 1 SprengG für wissenschaftliche, analytische, medizinische und pharmazeutische Zwecke. | |||
Die '''Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz''' enthält spezifische Regelungen für die Umsetzung des [[Sprengstoffgesetz (Deutschland)|Sprengstoffgesetzes]] und zum Umgang mit [[Sprengstoff|explosionsgefährlichen Stoffen]]. | |||
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Version vom 27. April 2019, 12:14 Uhr
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Basisdaten | |
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Titel: | Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz |
Abkürzung: | 1. SprengV |
Art: | Bundesrechtsverordnung |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Erlassen aufgrund von: | Sprengstoffgesetz, Gesetz über Ordnungswidrigkeiten |
Rechtsmaterie: | Öffentliche Sicherheit und Ordnung |
Fundstellennachweis: | 7134-2-1 |
Erlassen am: | 23. November 1977 (BGBl. I S. 2141) |
Inkrafttreten am: | 1. Dezember 1977 |
Letzte Änderung durch: | Art. 1 V vom 11. Juni 2017 (BGBl. I S. 1617) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: | 1. Juli 2017 |
Weblink: | Text der Verordnung |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz ist eine Durchführungsverordnung zum deutschen Sprengstoffgesetz (SprengG). Sie regelt den Erwerb, die Aufbewahrung und bestimmungsgemäße Verwendung von Gegenständen mit Explosivstoff und pyrotechnischen Gegenständen bestimmter Kategorien sowie kleiner Mengen von Explosivstoffen, pyrotechnischen Gegenständen und von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 SprengG für wissenschaftliche, analytische, medizinische und pharmazeutische Zwecke.
Inhalt
- Abschnitt 1: Anwendungsbereich des Gesetzes
- Abschnitt 2: Anforderungen an Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände sowie sonstige explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör
- Abschnitt 3: Verfahren bei der Zulassung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen oder von Sprengzubehör; Führen von Listen durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
- Abschnitt 4: Allgemeine Vorschriften über die Kennzeichnung, die Verpackung, und das Überlassen an andere
- Abschnitt 5: Vertrieb, Überlassen und Verwenden pyrotechnischer Gegenstände
- Abschnitt 6: Sonstige Vorschriften über explosionsgefährliche Stoffe
- Abschnitt 7: Fachkunde und Prüfungsverfahren
- Abschnitt 8: Staatlich anerkannte Lehrgänge
- Abschnitt 9: Beseitigung von Zugangsbeschränkungen, Nachweis der Fachkunde
- Abschnitt 10: Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage des Verzeichnisses nach § 16 des Gesetzes
- Abschnitt 11: Sachverständigenausschuss
- Abschnitt 12: Ordnungswidrigkeiten
- Abschnitt 13: Übergangs- und Schlussvorschriften