„Ausländer“ – Versionsunterschied

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{{Dieser Artikel|behandelt Ausländer als Personengruppe. Für Träger des Familiennamen ''Ausländer'', siehe [[Ausländer (Name)]].}}
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Als '''Ausländer''' werden aus der Perspektive eines ''Inländers'' (heimischer Herkunft), umgangssprachlich Personen bezeichnet, die aus einem anderen Land stammen (ausländischer Herkunft).
Als '''Ausländer''' werden bestimmte Personen und Personengruppen bezeichnet, die sich nach der Eigenschaft der [[Staatsbürgerschaft|Staatsangehörigkeit]] von anderen Einwohnern des Landes, aus dessen Perspektive die Betrachtung erfolgt, unterscheiden.


Im staatsrechtlichen Sinne sind '''Ausländer''' Personen und Personengruppen, die keine inländische [[Staatsbürgerschaft|Staatsangehörigkeit]] besitzen, sondern die Staatsangehörigkeit eines anderen (ausländischen) Staates.
Die im allgemeinen Sprachgebrauch und in spezifischen Sachbereichen (z. B. nationales und internationales [[Recht]], [[Bevölkerungsstatistik]]) verwendeten [[Definition|Definitionen]] von Ausländer sind nicht vollständig deckungsgleich und zum Teil auch inkonsistent. Auch in [[Fachsprache|Fachsprachen]] handelt es sich dabei überwiegend um Kontextdefinitionen (Gebrauchsdefinitionen). Besonders bei [[Statistik|statistischen]] Größen ist daher die genaue Angabe der jeweils verwendeten Wortbedeutung unerlässlich.

Die im allgemeinen Sprachgebrauch und in spezifischen Sachbereichen (z. B. nationales und internationales [[Recht]], [[Bevölkerungsstatistik]]) verwendeten [[Definition|Definitionen]] von Ausländer sind nicht deckungsgleich. Auch in [[Fachsprache|Fachsprachen]] handelt es sich dabei überwiegend um Kontextdefinitionen (Gebrauchsdefinitionen). Besonders bei [[Statistik|statistischen]] Größen ist daher die genaue Angabe der jeweils verwendeten Wortbedeutung unerlässlich.


In vielen Sprachen der Welt hat das Wort Ausländer (im Sinne von [[Fremde|Fremder]]) eine negative [[Konnotation]], so z.B. [[Gaijin]] im [[Japanische Sprache|Japanischen]] oder [[Gweilo]] im [[Kantonesische Sprache|Kantonesischen]].
In vielen Sprachen der Welt hat das Wort Ausländer (im Sinne von [[Fremde|Fremder]]) eine negative [[Konnotation]], so z.B. [[Gaijin]] im [[Japanische Sprache|Japanischen]] oder [[Gweilo]] im [[Kantonesische Sprache|Kantonesischen]].


==Wortbedeutungen von Ausländer==
==Wortbedeutungen von Ausländer==
Der [[Begriff]] (Intention/Extension) des Wortes Ausländer erschließt sich aus der Perspektive eines ''Inlandes''. Darunter hat man regelmäßig einen [[Staat]] zu verstehen. (Für manche nicht-eigenstaatliche Territorien oder Staaten in Entstehung gilt einiges fortfolgende analog.)
Der [[Begriff]] (Intention/Extension) des Wortes Ausländer erschließt sich über den Begriff [[Ausland]]. Darunter versteht man regelmäßig einen anderen [[Staat]] als den eigenen Staat. (Für manche nicht-eigenstaatliche Territorien oder Staaten in Entstehung gilt einiges fortfolgende analog.)


===Kriterium der Staatsangehörigkeit===
===Kriterium der Staatsangehörigkeit===
''Eine Person ist vom Gesetz her Ausländer, wenn sie die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzt.'' Nach diesem Verständnis ist eine Person (aus Sicht des Inlandes) genau dann ''kein'' Ausländer, wenn sie ''keine'' Staatsbürgerschaft eines anderen Staates besitzt. Hat jemand sowohl die [[Staatsbürgerschaft|''Staatsangehörigkeit'']] des Inlandes als auch die (mindestens) eines anderen Staates, so ist er gleichzeitig Ausländer und Staatsbürger des Inlandes. Diese Definition ist legalistisch und wird allgemein in den Beziehungen zwischen Staaten verwendet.
''Eine Person ist vom Gesetz her Ausländer, wenn sie die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzt.'' Hat jemand sowohl die [[Staatsbürgerschaft|''Staatsangehörigkeit'']] des Inlandes als auch die (mindestens) eines anderen Staates, so ist er gleichzeitig Ausländer und Staatsbürger des Inlandes. Diese Definition ist legalistisch und wird allgemein in den Rechtsbeziehungen zwischen Staaten verwendet.


In bestimmten Rechtsbereichen (z.B. [[Ausländerrecht|Ausländerrecht]]), gilt als Ausländer, wer die Staatsangehörigkeit eines ausländischen Staates besitzt, ''nicht'' aber die des Inlandes. Es besteht dann beispielsweise eine Vertretungverpflichtung des ausländischen Staates, so in Fällen der [[Abschiebung (Recht)|Abschiebung]]. Staatenlose sind dagegen rechtlich keine Ausländer (können z.B. nicht in ihren Heimatstaat abgeschoben werden, werden nicht diplomatisch vertreten). Sie sind aber im Ausländerrecht den Ausländern gleichgestellt. Ob Staatenlose umgangssprachlich als Ausländer bezeichnet werden, hängt maßgeblich von ihrer [[Ethnie]] ab (s.u.).
In bestimmten Rechtsbereichen (z.B. [[Ausländerrecht|Ausländerrecht]]) gilt als Ausländer, wer die Staatsangehörigkeit eines ausländischen Staates besitzt, ''nicht'' aber die des Inlandes. Es besteht dann beispielsweise eine Vertretungverpflichtung des ausländischen Staates, so in Fällen der [[Abschiebung (Recht)|Abschiebung]]. Staatenlose sind dagegen rechtlich keine Ausländer (können z.B. nicht in ihren Heimatstaat abgeschoben werden, werden nicht diplomatisch vertreten). Sie sind aber im Ausländerrecht den Ausländern gleichgestellt. Ob Staatenlose oder fremde Staatsangehörige umgangssprachlich als Ausländer bezeichnet werden, hängt maßgeblich von ihrer [[Ethnie]] ab (s.u.).


Eine Person, die sowohl die Staatsangehörigkeit des Inlandes, als auch die mindestens eines weiteren Staates besitzt, kann, muss aber nicht, für statistische Zwecke als Ausländer gezählt werden.
Eine Person, die sowohl die Staatsangehörigkeit des Inlandes, als auch die mindestens eines weiteren Staates besitzt, kann, muss aber nicht, für statistische Zwecke als Ausländer gezählt werden.


===Mischkriterien===
===Mischkriterien===
Das deutsche [[Aufenthaltsgesetz]] vermischt die Kriterien Staatsangehörigkeit und ethnische Zugehörigkeit. Ausländer sind nach ''AufenthG'' solche Personen, die weder die deutsche Staatsangehörigkeit haben, noch Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit sind. [[Spätaussiedler]] gelten demnach nicht als Ausländer. Diese Definition findet nur für Deutschland Anwendung.
Das deutsche [[Aufenthaltsgesetz]] vermischt die Kriterien Staatsangehörigkeit und ethnische Zugehörigkeit. Ausländer sind nach ''AufenthG'' solche Personen, die weder die (bundes-)deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, noch Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit sind. [[Spätaussiedler]] gelten demnach nicht als Ausländer. Diese Definition findet nur für Deutschland Anwendung.


===Volkswirtschaftliche Kriterien===
===Volkswirtschaftliche Kriterien===

Version vom 15. September 2007, 17:15 Uhr

Als Ausländer werden aus der Perspektive eines Inländers (heimischer Herkunft), umgangssprachlich Personen bezeichnet, die aus einem anderen Land stammen (ausländischer Herkunft).

Im staatsrechtlichen Sinne sind Ausländer Personen und Personengruppen, die keine inländische Staatsangehörigkeit besitzen, sondern die Staatsangehörigkeit eines anderen (ausländischen) Staates.

Die im allgemeinen Sprachgebrauch und in spezifischen Sachbereichen (z. B. nationales und internationales Recht, Bevölkerungsstatistik) verwendeten Definitionen von Ausländer sind nicht deckungsgleich. Auch in Fachsprachen handelt es sich dabei überwiegend um Kontextdefinitionen (Gebrauchsdefinitionen). Besonders bei statistischen Größen ist daher die genaue Angabe der jeweils verwendeten Wortbedeutung unerlässlich.

In vielen Sprachen der Welt hat das Wort Ausländer (im Sinne von Fremder) eine negative Konnotation, so z.B. Gaijin im Japanischen oder Gweilo im Kantonesischen.

Wortbedeutungen von Ausländer

Der Begriff (Intention/Extension) des Wortes Ausländer erschließt sich über den Begriff Ausland. Darunter versteht man regelmäßig einen anderen Staat als den eigenen Staat. (Für manche nicht-eigenstaatliche Territorien oder Staaten in Entstehung gilt einiges fortfolgende analog.)

Kriterium der Staatsangehörigkeit

Eine Person ist vom Gesetz her Ausländer, wenn sie die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzt. Hat jemand sowohl die Staatsangehörigkeit des Inlandes als auch die (mindestens) eines anderen Staates, so ist er gleichzeitig Ausländer und Staatsbürger des Inlandes. Diese Definition ist legalistisch und wird allgemein in den Rechtsbeziehungen zwischen Staaten verwendet.

In bestimmten Rechtsbereichen (z.B. Ausländerrecht) gilt als Ausländer, wer die Staatsangehörigkeit eines ausländischen Staates besitzt, nicht aber die des Inlandes. Es besteht dann beispielsweise eine Vertretungverpflichtung des ausländischen Staates, so in Fällen der Abschiebung. Staatenlose sind dagegen rechtlich keine Ausländer (können z.B. nicht in ihren Heimatstaat abgeschoben werden, werden nicht diplomatisch vertreten). Sie sind aber im Ausländerrecht den Ausländern gleichgestellt. Ob Staatenlose oder fremde Staatsangehörige umgangssprachlich als Ausländer bezeichnet werden, hängt maßgeblich von ihrer Ethnie ab (s.u.).

Eine Person, die sowohl die Staatsangehörigkeit des Inlandes, als auch die mindestens eines weiteren Staates besitzt, kann, muss aber nicht, für statistische Zwecke als Ausländer gezählt werden.

Mischkriterien

Das deutsche Aufenthaltsgesetz vermischt die Kriterien Staatsangehörigkeit und ethnische Zugehörigkeit. Ausländer sind nach AufenthG solche Personen, die weder die (bundes-)deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, noch Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit sind. Spätaussiedler gelten demnach nicht als Ausländer. Diese Definition findet nur für Deutschland Anwendung.

Volkswirtschaftliche Kriterien

In der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (VGR) wird ein Wirtschaftssubjekt dann als Ausländer angesehen, wenn es seinen festen Wohnsitz außerhalb der betrachteten Volkswirtschaft hat. Demnach spielt die Staatsangehörigkeit bei ökonomischen Betrachtungen keine Rolle. Wirtschaftssubjekte mit festem Wohnsitz im Inland werden volkswirtschaftlich als Inländer bezeichnet.

Kriterien im Sport

In verschiedenen Sportarten existieren Ausländerregelungen. Diese legen fest, wer bezogen auf die jeweilige Sportart als Inländer (z. B. als Fußballdeutscher) gilt und wer nicht. Des Weiteren legen Ausländerregelungen fest, wie viele Sport-Nicht-Inländer in einer bestimmten Mannschaft gleichzeitig antreten dürfen.

Synonyme und Antonyme

Das Gegenwort zu Ausländer

Als Antonym zum Wort Ausländer wird umgangssprachlich häufig 'Inländer' verwendet. Obwohl Sprachgebrauch in der Semantik Definitionsmacht zukommt, ist eine solche Verwendung in mehrerlei Hinsicht problematisch, da sie die Forderung verletzt, die logische Umkehrung der jeweiligen Definitionen von Ausländer zu enthalten. Sonst wäre eine Person logisch zwingend 'Inländer', wenn sie (a)...nicht die Staatsbürgerschaft eines ausländischen Staates besitzt. Das ist aber falsch, denn sie kann staatenlos sein. (b)...einer Ethnie angehört, die dem Inland historisch zugeordnet wird. Das ist aber falsch, denn diese Ethnie kann ja auch in anderen Ländern präsent sein. (c)...im Inland geboren wurde. Das ist aber falsch, da dieser Umstand weder die Ethnie, die Staatsbürgerschaft noch den Aufenthaltsort zwingend determiniert.

Es besteht gemeinhin kein perfekter Bedeutungsgegensatz zwischen Inländer und Ausländer (keine Komplementarität des Antonyms). Quelle und Rezipient(en) eines Diskurses sollte diese Eigenschaft des Wortes Inländer stets bewusst sein, je nach Kontext kann eine Erläuterung notwendig werden um Eindeutigkeit herzustellen. Eine perfekte Komplementarität zu "ist Ausländer" hat dagegen die Sprachform "ist kein Ausländer" (vergleichbar dem Gegensatz "rot" - "nicht rot").

Synonyme zum Wort Ausländer

Zur Vermeidung der mit dem Begriff Ausländer vermeintlich verbundenen negativen Konnotation wird im deutschen Sprachgebrauch bisweilen fälschlich das Wort Migrant (von lat. migrare = wandern) als Synonym gebraucht. Die Begriffe überlappen sich aber nur teilweise: Gleichzeitig Migranten sind nur solche Ausländer, die ihr Heimatland verlassen haben. Umgekehrt sind etwa nach Amerika ausgewanderte Deutsche zwar Migranten, aber - solange sie ihre Staatsbürgerschaft behalten - aus deutscher Sicht keine Ausländer.

Eine Teilmenge der Migranten beschreiben die Begriffe Einwanderer und Zuwanderer, bei denen es sich um bedeutungsgleiche deutsche Bezeichnungen für das Wort Immigrant handelt. Einwanderer, die in der neuen Heimat eine eigene Gesellschaftsordnung und Herrschaftsansprüche durchsetzen, werden auch Siedler genannt.

Noch stärker der Politischen Korrektheit verpflichtet ist der in jüngster Zeit zunehmend Verbreitung findende Begriff Personen mit Migrationshintergrund, der auch für Menschen verwendet wird, die die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen und zum Teil auch in Deutschland geboren wurden, aber immer noch als Ausländer wahrgenommen werden und der z. B. den missverständlchen Begriff Einwanderer der zweiten Generation ersetzen soll.

Ein seltener gebrauchter Begriff ist die Bezeichnung allochthon.

Den Ausdrücken gemeinsam ist, dass sie eine dauerhafte Verlegung des Wohnsitzes beinhalten, wobei dauerhaft undefiniert bleibt. Ausländische Studenten und 'Gastarbeiter' sind (umgangssprachlich) zunächst keine Migranten, sie können aber bei unabsehbarem Ende ihres Aufenthalts faktisch zu Einwanderern werden. Die zahlenmäßige Erfassung von Migration hängt daher auch davon ab, welche Einordnungen im Einzelfall Anwendung finden.

Volkstümliche Wortbedeutungen

Während die oben genannten Kriterien den Begriff "Ausländer" exakt definieren, gibt es in bestimmten Bevölkerungsgruppen zusätzliche Kriterien, nach denen bisweilen der Begriff "Ausländer" definiert wird. Wichtig ist zu bemerken, dass diese keinesfalls Allgemeingültigkeit besitzen und der Ausländer-Begriff im allgemeinen Sprachgebrauch genau so auch ausschließlich nach oben genannten Kriterien angewendet wird.

Kriterium der ethnischen Zugehörigkeit

Eine Person ist Ausländer, wenn sie einer Ethnie angehört, die dem Inland historisch nicht zugeordnet wird. Diese Einordnung besteht unabhängig von der Staatsangehörigkeit. Beispielsweise werden in Deutschland ethnische Türken häufig als Ausländer bezeichnet, auch wenn sie die deutsche Staatsangehörigkeit, nicht aber die der Türkei besitzen. Dagegen werden die Sorben nicht als Ausländer betrachtet, weil sich ihr Siedlungsraum historisch in Deutschland befindet. Ethnisch Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit werden in Deutschland meist nicht als Ausländer angesehen.

Die auf ethnische Merkmale abzielende Definition ist in der Umgangssprache verbreitet, widerspricht aber im Einzelfall u.U. der Definition nach der Staatsangehörigkeit. Die Zuordnung einer Person zu einer bestimmten Ethnie ist außerdem nicht immer eindeutig, wobei Fremd- und Eigenzuordnung auseinanderfallen können. Einige Staaten weigern sich aus politischen Gründen, bestimmte Ethnien als solche anzuerkennen, oder sie erklären Personen entgegen deren Selbstwahrnehmung zu Mitgliedern anderer Ethnien. Ein solches, nicht zuverlässig eindeutiges Merkmal, ist daher nur eingeschränkt als Grundlage einer Definition geeignet.

Mit zunehmender Assimilation, die meist über Generationen geht, kann sich die ethnische Zugehörigkeit von Personengruppen ändern (Beispiel: die deutschen Nachfahren der Anfang des 20. Jahrhunderts ins Ruhrgebiet eingewanderten Polen, an deren polnische Vorfahren nur noch Familiennamen erinnern). Eine Person kann sich auch mehreren Ethnien zugehörig fühlen und sich gleichzeitig als Ausländer und 'Inländer' (s.u.) betrachten. In der Fremdwahrnehmung dominiert aber meistens (ggf. ungerechtfertigt) eine der Ethnien, weil psychologisch und sachlich oftmals eine eindeutige Zuordnung gewünscht ist.

Kriterium des Geburtsortes

Eine Person ist Ausländer, wenn sie nicht im Inland geboren wurde. In aller Regel wird dieses Kriterium nicht stringent angewandt, so dass es nur eingeschränkt sinnvoll und logisch inkonsequent ist. In Deutschland würden sonst Menschen deutscher Ethnizität, die nicht im ehemaligen Deutschen Reich oder seinen Nachfolgestaaten geboren wurden, als Ausländer gelten. (siehe dazu: Mischkriterien)

Kriterium der Abstammung

Eine Person ist Ausländer wenn sie (direkter) Abkömmling von Ausländern ist. Abstammung im Sinne der familiären Herkunft ist ein dem Grunde nach abgeleitetes Kriterium, denn die Eigenschaft "ist Ausländer" muss für die Eltern bereits festgestellt sein. In der Umkehrung findet sich dieses Prinzip als Ius Sanguinis (Recht des Blutes): ein Kind hat einen automatischen Rechtsanspruch auf die Staatsbürgerschaft seiner Eltern. Je nach Staat kann dieser Anspruch nach mehreren Jahren verfallen und muss nicht zwingend genutzt werden.

Gesetzliche Grundlagen

Deutschland

Das "Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet" (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) definiert in § 2 Abs. 1 einen Ausländer als eine Person, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist. Das AufenthG hat zum 1. Januar 2005 das bis dahin gültige Ausländergesetz ersetzt. 6,7 Mio. Ausländer leben legal in der BRD, davon 1,8 Mio als EU-Staatsangehörige und 4,9 Mio mit eingeschränktem Aufenthaltsrecht (Zahlen Stand 31. Dezember 2004, folgende Übersicht von sicher nach kurzfristig aufhebbar. Zahlen der Bundesausländerbeauftragten, destatis).

Aufenthaltsberechtigung
733.400
unbefristete Aufenthaltserlaubnis
1.987.000
befristete Aufenthaltserlaubnis
1.443.900
Aufenthaltsbewilligung
274.000
Aufenthaltsbefugnis
254.400
Duldung
202.900 (nur bei Flüchtlingen)
Touristenvisum und fehlendes Aufenthaltsrecht
Zahl nicht bekannt

Aufenthaltsrecht sowie sonstige Rechte und Pflichten von Ausländern sind in der Ausländergesetzgebung (Ausländerrecht) geregelt. Mit der Einbürgerung (Naturalisation) erhält ein Ausländer die vollen Bürgerrechte seines Aufnahmelandes, z.B. das Wahlrecht, und wird damit von Rechts wegen Staatsbürger. Je nach Aufnahmeland muss dafür u. U. die Staatsangehörigkeit des ausländischen Staates aufgegeben werden. Einige Staaten (darunter auch Deutschland) entziehen ihren Bürgern automatisch ihre Staatsangehörigkeit, wenn die eines anderen Staates angenommen wird.

Ausländer, die gegen die Gesetze ihres Gastlandes verstoßen, können unter Umständen ausgewiesen werden.

Die deutsche Bundesregierung hat einen 'Ausländerbeauftragten' eingesetzt, der/die für Integrationsbelange von Ausländern in der Bundesrepublik Deutschland zuständig ist.

Literatur

  • Ulrich Herbert, Geschichte der Ausländerpolitik in Deutschland. Saisonarbeiter, Zwangsarbeiter, Gastarbeiter, Flüchtlinge, C. H. Beck Verlag, München 2001, ISBN 3406474772

Siehe auch

Wiktionary: Ausländer – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen