Amtsmeister

Amtsmeister (AM) ist in Deutschland die (Grund-)Amtsbezeichnung eines Beamten in der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes in der Bundes- und einigen Landesverwaltungen im Eingangsamt (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 BBesG) oder im ersten Beförderungsamt neben Hauptaufseher, Hauptschaffner, Hauptwachtmeister und Oberwart.

Das Amt mit der (Grund-)Amtsbezeichnung ist in Besoldungsgruppe A 4 der Bundesbesoldungsordnung A des Bundesbesoldungsgesetzes oder der Besoldungsordnungen der Landesbesoldungsgesetze eingruppiert. Das entspricht bspw. der Entlohnung eines Bundeswehrsoldaten mit dem Dienstgrad Obergefreiter.

Amtsmeister können die Befähigung für eine Laufbahn des einfachen Dienstes durch eine Hauptschulabschluss und eine abgeschlossene Berufsausbildung erlangen (§ 17 Abs. 2 BBG; § 18 BLV). Sie führen in der Regel einfache Tätigkeiten aus, z. B. Botengänge.

Nächstes Beförderungsamt ist der Oberamtsmeister.

Zusätze und Entsprechungen

Die Amtsbezeichnung Amtsmeister kann mit oder ohne einem erläuternden Zusatz vergeben werden. Im einfachen technischen Verwaltungsdienst lautet die Amtsbezeichnung grundsätzlich Technischer Amtsmeister (TAM). Beamte im einfachen Bankdienst der Deutschen Bundesbank heißen Bundesbankamtsmeister (Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2) BBankLV). Bei der Bundesagentur für Arbeit lautet die Bezeichnung Amtsmeister bei der Bundesagentur für Arbeit.

Neben Amtsmeister sind auch gänzlich unterschiedliche Amtsbezeichnungen in Verwendung:

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Rundschreiben des BMI vom 14. September 2020 – D3 – 30200/101#6 – Festsetzung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen

Siehe auch