Urlaub

Urlaub (auch Erholungsurlaub, Jahresurlaub) ist im Arbeitsrecht und Personalwesen die befristete Freistellung einer Arbeitskraft von ihrer Arbeits- oder Dienstpflicht für einen bestimmten Zweck unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts.

Etymologie

Das Wort „urloub“ stand im Mittelhochdeutschen für „die Erlaubnis, wegzugehen“.[1] Daraus entwickelte sich „die Erlaubnis, für eine Zeit lang sich vom Amte, aus dem Dienste zu entfernen“.[2] Im Frühneuhochdeutschen bedeutete „urlauben“ eher „entlassen, entfernen aus dem Dienst“. In den Nürnberger Ratserlässen des 16. Jahrhunderts werden beispielsweise Türmer, Torwächter, Stadtknechte usw. für dienstliches Fehlverhalten „mit straf des urlaubens“ bedroht[3], woraus heute die Beurlaubung entstanden ist.

Geschichte

Sprachgeschichtlich geht der Begriff Urlaub auf das alt- und mittelhochdeutsche Substantiv urloup zurück, das zunächst ganz allgemein „Erlaubnis“ bedeutete. In der höfischen Sprache der mittelhochdeutschen Zeit bezeichnete es dann die Erlaubnis wegzugehen, die ein Höherstehender oder eine Dame dem Ritter erteilen konnte. So baten im Hochmittelalter Ritter ihren Lehnsherren um urloub, also um „Urlaub“.[4]

In alten Liebesliedern kommt das Wort Urlaub auch in der Bedeutung vor, dass eine Beziehung (z. B. durch die Walz von Handwerksgesellen) eine Zeitlang „stillgelegt“ wird. Eine weitere Überlieferung ist, wenn die Ernte (aus der Land- oder Weinwirtschaft) eingebracht war, konnten die Knechte und Mägde zum Altbauern, dem „Ur“ gehen und um Er„laub“nis fragen. Gab dieser die Erlaubnis, wurde auch oft zugleich ein „Trinkgeld“ zur Vergnügung mit ausbezahlt.

Später wandelte sich die Bedeutung: Urlaub wurde als „offizielle vorübergehende Freistellung von einem Dienstverhältnis“ verstanden, allgemeiner dann als „dienst- oder arbeitsfreie Tage, die der Erholung dienen“.[5]

Zum ersten Mal taucht der Begriff – offenbar ganz geläufig im Sprachgebrauch – in Publikationen des späten 17. Jahrhunderts auf. Ein sehr früher Eintrag findet sich in den Monatlichen Unterredungen einiger guter Freunde von allerhand Büchern und andern annehmlichen Geschichten vom Juni 1691. Am Ende eines literarischen Artikels schreibt der Autor: „Ehe wir aber den Leser völlig Urlaub geben / wollen wir noch von zweyen herrlichen Griechischen Scribenten / die man in Leipzig wieder neu aufflegen wird / etwas melden …“

Die Anfänge des bezahlten Jahresurlaubs liegen im Deutschen Kaiserreich.[6] Im 18. Jahrhundert taucht der Urlaub vor allem im Zusammenhang mit dem Militär auf: „Nach dem Feldzuge gieng er mit Urlaub nach Wien …“ Der „Graf von Mailly, der in der Schlacht bey Roßbach gefangen worden und auf Parole Urlaub bekommen, nach Paris zu reisen“.[7]

Allgemeines

Umgangssprachlich ist mit „Urlaub“ häufig der Erholungsurlaub gemeint, wenn von Urlaub gesprochen wird. Letzterer ist lediglich eine – allerdings die wichtigste – Art von Urlaub. Welche Art Urlaub gemeint ist, hängt von seiner Zweckbindung ab. Beim Erholungsurlaub steht die Erholung und Rekonvaleszenz des Arbeitnehmers, beim Erziehungsurlaub die Erziehung und Betreuung eigener oder fremder Kinder im Vordergrund. Der Urlaub stellt die Arbeitskräfte temporär von ihrer Arbeitspflicht frei. Zu den Arbeitskräften gehören Arbeitnehmer, Beamte, Richter, Soldaten oder auch Selbständige.[8]

Die sprachliche Trennung zwischen Urlaub (englisch vacation, französisch vacances reposantes, niederländisch vakantie) und Erholungsurlaub (englisch annual leave, französisch vacances, niederländisch ontspannende vakantie) kommt in vielen Ländern stärker zum Ausdruck, wobei Feiertage nicht mitzählen.

Arten

Es gibt folgende Urlaubsarten:

Urlaubsart Definition
Bildungsurlaub dient der beruflichen Fortbildung des Arbeitnehmers, in Deutschland landesrechtlich geregelt
Elternzeit ist ein Zeitraum unbezahlter Freistellung von der Arbeit nach der Geburt eines Kindes, auf die nach § 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz ein Rechtsanspruch besteht
Erholungsurlaub dient der Erholung und der Rekonvaleszenz der Arbeitskraft. In Deutschland allgemein geregelt durch das Bundesurlaubsgesetz. Spezialgesetze gelten für bestimmte Arbeitnehmergruppen (Schwerbehinderte, Jugendliche). Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge können Regelungen enthalten, die für den Arbeitnehmer günstiger als die gesetzliche Mindesturlaubsregelung sind (Günstigkeitsprinzip). Diese Regelungshierarchie gilt auch in der Schweiz, wo das Obligationenrecht nur Minimalstandards festlegt.
Erziehungsurlaub können Arbeitnehmer erhalten, um sich der Erziehung und Betreuung eigener oder fremder Kinder zu widmen (§ 17 Bundeserziehungsgeldgesetz); seit 2004 als Elternzeit bezeichnet.
Mutterschaftsurlaub ist in der nichtamtlicher Diktion das in § 18 f. Mutterschutzgesetz enthaltene Beschäftigungsverbot für Frauen im zeitlichen Zusammenhang mit einer Entbindung.
Pflegezeit bis zu zehn Arbeitstage können von Beschäftigten in Anspruch genommen werden, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen (§ 2 Pflegezeitgesetz)
Sonderurlaub ist der Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsbefreiung aus besonderen, in seiner Person liegenden Gründen. Rechtsgrundlage sind insbesondere § 616 BGB sowie Tarifverträge
Umzugsurlaub ist eine betriebliche Sozialleistung und kann beim Umzug eines Arbeitnehmers gewährt werden
Unbezahlter Urlaub beruht auf einer freiwilligen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und lässt die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis (Arbeitspflicht und Arbeitsentgelt) ruhen.[9]
Vaterschaftsurlaub ist eine Freistellung von der Arbeit aufgrund der Vaterschaft
Wahlvorbereitungsurlaub soll einem Wahlkandidaten für den Deutschen Bundestag die Durchführung eines Wahlkampfes ermöglichen
Zusatzurlaub erhalten Arbeitspersonen nach § 208 Abs. 1 SGB IX bei einer für das ganze Kalenderjahr anerkannten Schwerbehinderung

Eine Sonderform von Urlaub heißt Sabbatical. Vor allem Lehrer und andere Beamte nutzen diese Möglichkeit, bei einem Einkommen von z. B. 80 % des ursprünglichen Monatsgehaltes nach vier Jahren ein „Urlaubsjahr“ einzulegen. Das entspricht zwar nicht der gesetzlichen Urlaubsregelung (es ist vielmehr ein Arbeitszeitmodell), wird aber im Sprachgebrauch meist als ein Urlaub angesehen.

Rechtsgrundlagen

Wichtigste Rechtsgrundlage ist das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), das den Erholungsurlaub regelt. Von den gesetzlichen Regelungen darf im Tarifvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag abgewichen werden, doch dürfen dabei die Mindestregelungen nicht unterschritten werden (Günstigkeitsprinzip).[10] Bei Großunternehmen können aus Gründen der Betriebsorganisation auch Betriebsferien angeordnet werden, so dass ein großer Teil der Arbeitnehmer zur selben Zeit Erholungsurlaub nehmen muss.

Arbeitsrecht

Jeder Arbeitnehmer hat nach § 1 BUrlG in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Der Urlaub beträgt gemäß § 3 BUrlG jährlich mindestens 24 Werktage (bezogen auf die Sechs-Tage-Woche). Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.

In § 7 Abs. 2 BUrlG wird davon ausgegangen, dass der Urlaub ungeteilt genommen wird (Grundsatz der Unteilbarkeit). Werden Urlaubsansprüche auf das nächste Kalenderjahr übertragen, müssen diese jedoch nicht mit dem neuen Urlaub verbunden werden.

Nach § 8 BUrlG darf während des Urlaubs keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen werden; die Fortzahlung des Arbeitsentgelts während des Urlaubs ergibt sich aus § 11 BUrlG, wobei das Urlaubsentgelt vor Urlaubsantritt auszuzahlen ist. Die Abweichung in Tarifverträgen ist in § 13 BUrlG geregelt. An gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Sonntag fallen, ist Arbeitnehmern das Arbeitsentgelt zu entrichten, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte (§ 2 Abs. 1 EntgFG).

Die Mitbestimmung des Betriebsrats erstreckt sich nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG auch auf die Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird.

Berechnung

Das BUrlG spricht von 24 Werktagen, deren Anrechnung als Urlaub unabhängig davon erfolgt, ob der Sonnabend in dem jeweiligen Unternehmen ohnehin arbeitsfrei wäre oder nicht. Der Sonnabend ist urlaubsrechtlich ein Werktag[11], so dass ein Sonnabend auf den Urlaub angerechnet wird. In § 3 Abs. 2 BUrlG wird von der Sechs-Tage-Woche ausgegangen. Von dieser Regelung kann im Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag zu Gunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden, insbesondere wenn in einem Wirtschaftszweig an Sonnabenden nicht gearbeitet wird. Nicht auf den Urlaub angerechnet werden in die Urlaubszeit fallende Sonntage und gesetzlichen Feiertage, die ohnehin arbeitsfrei sind.

Die im BUrlG vorgeschriebenen 24 Werktage müssen auf eine Fünf-Tage-Woche umgerechnet werden, so dass folgender Dreisatz für die Ermittlung des tatsächlichen Urlaubsanspruchs gilt:

und .

Der gesetzliche Anspruch von 24 Tagen bei einer Sechs-Tage-Woche wird auf die Fünf-Tage Woche umgerechnet:

und ,

so dass bei einer Fünf-Tage-Woche ein Urlaubsanspruch von 20 Werktagen besteht.

Wird der in Urlaub befindliche Arbeitnehmer krank, so werden die aufgrund einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub gemäß § 9 BUrlG nicht angerechnet. Durch die Krankheitstage entsteht Resturlaub.

Verjährung

Der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub unterliegt der Verjährung. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt erst am Ende des Kalenderjahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt, den Arbeitnehmer zur Inanspruchnahme des Resturlaubs aufgefordert hat und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch nicht genommen hat.[12] Kommt der Arbeitgeber seiner Pflicht auf Belehrung nicht nach, gibt es keine Verjährung.

Spezialgesetze

Spezialgesetze wie das JArbSchG, Mutterschutzgesetz und SGB IX (Bundesgesetze) oder das Bildungsurlaubsgesetz (Landesrecht) enthalten Sonderbestimmungen für die jeweiligen Normadressaten. Die hierin aufgeführten Urlaubsarten unterliegen einer strengen Zweckbestimmung.

Jugendliche erhalten nach § 15 JArbSchG – nach Lebensalter gestaffelt – bis zu 30 Werktage Urlaub. Für Frauen im Mutterschutz gelten die Ausfallzeiten wegen eines Beschäftigungsverbots bei der Berechnung des Urlaubs als Beschäftigungszeiten (§ 24 MuSchG). Schwerbehinderte haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr (§ 208 SGB IX). Gemäß § 3 Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz NRW haben Arbeitnehmer Anspruch auf fünf Arbeitstage Arbeitnehmerweiterbildung im Kalenderjahr.

Beamtenrecht

Beamten steht nach § 5 BUrlV im Urlaubsjahr ein Urlaub von 30 Arbeitstagen zu. Anders als das BUrlG spricht die BUrlV von Arbeitstagen. Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen Beamte Dienst zu leisten haben (§ 5 Abs. 4 BUrlV). Beamte haben Anspruch auf einen halben Arbeitstag zusätzlichen Erholungsurlaub (Zusatzurlaub) im Kalendermonat, wenn sie zu wechselnden Zeiten zum Dienst herangezogen werden und im Kalendermonat mindestens 35 Stunden Dienst in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr (Nachtdienststunden) leisten (§ 12 BUrlV). Diese Regelungen gelten auch für Bundesbeamte und Bundesrichter (§ 15 BUrlV).

Wer Urlaub nimmt, benötigt dafür die Genehmigung des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn (Urlaubsschein; § 96 BBG); dieser kann oder muss wegen gesetzlicher Grundlagen den Urlaub unter Fortzahlung der Bezüge gewähren, in manchen Fällen auch unter Wegfall der Bezüge (siehe Sonderurlaub). Selbständige dagegen können Urlaub nach eigenem Ermessen nehmen, werden aber gleichwohl Rücksicht auf die Erfordernisse des Geschäftsbetriebs und insbesondere die Wünsche der Kunden, Klienten, Mandanten oder Patienten nehmen. Vor allem Kleinunternehmer gönnen sich daher oft wenig oder gar keinen Urlaub. Dies betrifft beispielsweise viele Landwirte.

Sonderurlaub ist in den §§ 5 ff. SUrlV für die verschiedensten Anlässe vorgesehen.

Soldatenrecht

Nach § 1 SoldUrlV gelten für den Erholungsurlaub der Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit die Vorschriften für Bundesbeamte entsprechend.

Beurlaubung

Die Beurlaubung ist in der Privatwirtschaft die dauerhafte Freistellung eines Arbeitnehmers von seiner Arbeitspflicht, die meist im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht. Im Beamtenrecht ist die Beurlaubung die Freistellung vom Dienst ohne Besoldung etwa zur Betreuung minderjähriger Kinder oder Pflege pflegebedürftiger naher Angehöriger.[13] Vorausgesetzt wird, dass ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Während der Beurlaubung darf ein anderes Arbeitsverhältnis aufgenommen werden.[14]

International

OsterreichÖsterreich

In Österreich beträgt der Urlaub nach einer Dienstzeit von weniger als 25 Jahren 30 Werktage und erhöht sich nach Vollendung des 25. Jahres auf 36 Werktage (§ 2 UrlG), wobei auf die Erfordernisse des Arbeitsgebers und die Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen ist (§ 4 UrlG). Spezialvorschriften sind § 15 ff. HausbesorgerG und § 45 ff. Bauarbeiter-UrlaubsG.

Schweiz

In der Schweiz wird anstatt von Urlaub von „Ferien“ gesprochen. Die Schweizer fahren nicht in den Urlaub, sondern gehen in die Ferien. Das Wort „Urlaub“ wird in der Schweiz verwendet für die Abwesenheit von dienstlicher Tätigkeit (Militärdienst, Polizei, Feuerwehr usw.), wobei die Beurlaubten meist auch im Urlaub den Regeln, bzw. dem Recht des betreffenden Dienstes unterstehen.

Nach Art. 329a OR hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer jedes Dienstjahr wenigstens vier Wochen, dem Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Altersjahr wenigstens fünf Wochen Ferien zu gewähren. Art. 329c OR schreibt vor, dass wenigstens zwei Ferienwochen zusammenhängend genommen werden müssen. Die Entgeltfortzahlung ist in Art. 329d OR gesichert. Der Mutterschaftsurlaub ergibt sich aus Art. 329f OR, der Betreuungsurlaub ist in Art. 329h ff. OR geregelt.

Europäische Union

In der Europäischen Union haben nach Art. 31 Abs. 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union Arbeitnehmer unter anderem das Recht auf bezahlten Jahresurlaub.

Der EuGH (EuGH) entschied im November 2018, dass Arbeitnehmer den ihnen nach Unionsrecht zustehenden Urlaub (also den gesetzlichen Mindesturlaub) nicht automatisch verlieren, wenn sie zuvor keinen Urlaubsantrag gestellt haben. Urlaubsansprüche sollen nach Auffassung des EuGH nur dann automatisch verfallen, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage war, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen. Dies sei nur dann anzunehmen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer erforderlichenfalls sogar dazu auffordert, den Urlaub zu nehmen und ihm mitteilt, dass der nicht genommene Urlaub am Ende des zulässigen Übertragungszeitraums oder am Ende des Arbeitsverhältnisses verfallen wird.[15]

Weitere Staaten

In weiteren Staaten gibt es folgende gesetzlichen Erholungsurlaube:[16][17]

Staat Urlaub
in Tagen
Anzahl
Feiertage
Urlaub und
Feiertrage
Australien Australien 20 7 27
Brasilien Brasilien 30 11 41
Belgien Belgien 20 10 30
Danemark Dänemark 25 9 34
Deutschland Deutschland 20 10 30
Finnland Finnland 20 11 31
Frankreich Frankreich 25 10 35
Griechenland Griechenland 20 6 26
Hongkong Hongkong 14 12 26
Indien Indien 12 16 28
Iran Iran 26 27 53
Island Island 24 15 39
Italien Italien 20 12 32
Japan Japan 10 16 26
Kanada Kanada 10 9 19
Luxemburg Luxemburg 25 10 35
Mexiko Mexiko 6 8 14
Niederlande Niederlande 20 9 29
Osterreich Österreich 25 13 38
Polen Polen 20 13 33
Russland Russland 28 12 40
Schweden Schweden 25 10 35
Schweiz Schweiz 20 9 29
Singapur Singapur 14 11 25
Spanien Spanien 22 14 36
Turkei Türkei 14 14 28
Vereinigtes Konigreich Vereinigtes Königreich 18 8 26
Vereinigte Staaten Vereinigte Staaten 13 10 23
China Volksrepublik Volksrepublik China 10 11 21

Rekordhalter beim Urlaub ist mit Abstand der Iran, wo ein Monat bezahlter Urlaub gewährt wird. Es gibt eine Sechs-Tage-Woche und 27 gesetzliche Feiertage. Es folgen Brasilien und Russland, die wenigsten Urlaubstage gibt es in China und Kanada. Die Rangfolge ändert sich geringfügig bei der Addition mit den Feiertagen, es führt weiterhin Iran; danach folgen Brasilien, Russland und Island, die wenigsten freien Tage gibt es in Kanada, China, USA und Singapur. In Deutschland ist bei den Feiertagen der ab 2025 geltende Veteranentag einbezogen.

Obwohl Deutschland im Mittelfeld rangiert, bezeichnen einzelne Publikationen die Deutschen dessen ungeachtet trotzdem als angeblichen „Freizeitmeister Europas“, obwohl die Fakten das nicht bestätigen.[18]

Wirtschaftliche Aspekte

Urlaub gilt gemeinhin als „schönste Zeit des Jahres“[19] und ist als unentziehbare gesetzlich bedingte soziale Mindestleistung des Arbeitgebers zur Erhaltung und Wiederauffrischung der Arbeitskraft des bei ihm beschäftigten Arbeitnehmers aufzufassen.[20] Aus Sicht der Arbeitspsychologie dient Urlaub – bestehend aus Entgeltfortzahlung und Freistellung von der Arbeit – zur Rekonvaleszenz und Stärkung der Arbeitsmotivation, zum Abbau von Stress und der Selbstentfaltung der Arbeitskraft.[21] Urlaub kann das während der Arbeitszeit angesammelte Arbeitsleid und die empfundene Arbeitsschwere mildern, so dass die Arbeitszufriedenheit zurückgewonnen werden kann.

Da an freien Tagen (Urlaub, Sonn- und Feiertage) nicht gearbeitet wird, wirkt sich volkswirtschaftlich eine hieraus resultierende verringerte Produktionceteris paribus – negativ auf das Bruttoinlandsprodukt aus und bremst das Wirtschaftswachstum.[22] Das gilt auch für Verkürzungen der Arbeitszeit. Bereits die Einführung eines neuen Feiertages kann zur Verringerung des Wirtschaftswachstums beitragen.[23] Urlaub wirkt sich insofern negativ bei der Kalenderbereinigung aus. Es ist fraglich, ob technischer Fortschritt und Rationalisierung dem dauerhaft ausgleichend entgegenwirken können.

Abgrenzung

Als Ferien hingegen werden (außerhalb der Schweiz) Zeiträume bezeichnet, in denen eine Institution vollständig schließt (Schulferien, Betriebsferien, Semesterferien usw.).

Siehe auch

Weblinks/Literatur

Einzelnachweise

  1. Wilhelm Müller, Mittelhochdeutsches Wörterbuch, Band 1, 1854, S. 1018
  2. Friedrich Ludwig Karl Weigand, Deutsches Wörterbuch, Band III, 1878, S. 982
  3. Kammegerichtliches Staatsarchiv (Hrsg.), Geschichte des Kaiserlichen und Reichs-Cammer-Gerichts unter der glorwürdigen Regierung Kaiser Carls V., 1767, S. 263
  4. Fabian Bross, Grundkurs Germanistische Linguistik für das bayerische Staatsexamen, Tübingen: Gunter Narr, 2014, S. 176; ISBN 978-3-8233-6850-2
  5. Urlaub. Sprachratgeberartikel. Duden, abgerufen am 14. September 2012.
  6. Tagesspiegel-Beilage der Freien Universität Berlin vom 9. Juli 2005 (Memento vom 17. Mai 2009 im Internet Archive)
  7. Beide Zitate finden sich im Genealogischen Archivarius, Theil 106, 1759
  8. Carl Creifelds/Klaus Weber, Rechtswörterbuch, 16. Auflage, 2000, S. 1389; ISBN 3-406-46411-4
  9. Norbert Finkenbusch, Soziale Sicherung bei Arbeitsunfähigkeit, 2018, S. 37
  10. Wolfgang Weber/Wolfgang Mayrhofer/Werner Nienhüser/Rüdiger Kabst, Lexikon Personalwirtschaft, 2005, S. 312
  11. Stephanie Kaufmann-Jirsa/Claudia Kilian, Arbeitsrecht für Arbeitgeber, 2019, S. 108
  12. BAG, Urteil vom 20. Dezember 2022, Az.: 9 AZR 266/20 = ZIP 2021, 1076
  13. Henning Rabe von Pappenheim/Jan Ruge/Klaus Pawlak/Martin Krömer (Hrsg.), Lexikon Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst, 2017, S. 206
  14. BAG, Urteil vom 27. Juni 2001, Az.: 5 AZR 424/99 = BAGE 98, 157
  15. EuGH, Urteil vom 6. November 2018: Az.: C-684/16 (Shimizu) und C-619/16 (Kreuziger) = NJW 2019, 495
  16. Statista, Gesetzlicher Urlaubsanspruch und Anzahl der Feiertage in ausgewählten Ländern, Oktober 2009
  17. OECD (Hrsg.), Statutory annual paid leave and public holidays in OECD countries, 2020
  18. Neue Zürcher Zeitung vom 24. Februar 2012, Deutschland: Von Gesetzes wegen nur vier Wochen, S. 13
  19. Stephanie Günther/Wolfgang Müller, Die schönste Zeit des Jahres: Wissenswertes zum Urlaubsrecht, in: Der Betriebsrat, 2010, S. 16
  20. BAG, Urteil vom 7. November 1985, Az.:6 AZR 169/84 = BAGE 50, 124
  21. Julia M. König, Die Erarbeitung als Voraussetzung des Urlaubsentgeltanspruchs, 2018, S. 56
  22. Ulrich Peter Ritter, Vergleichende Volkswirtschaftslehre, 1997, S. 180 ff.
  23. Olivier Blanchard/Gerhard Illing, Makroökonomie, 2009, S. 55 f.