Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit

Basisdaten
Titel: Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit
Abkürzung: TV-BA
Verhandelnde Parteien: Arbeitgeberseite:
Vorstand der Bundesagentur für Arbeit
Arbeitnehmerseite:
ver.di
DBB Beamtenbund und Tarifunion mit der vbba
Unterzeichnung: 28. März 2006
Inkrafttreten: 1. Januar 2006
Letzte Änderung
durch: 1)
Änderungstarifvertrag Nr. 26 vom
18. Oktober 2021
Inkrafttreten
der letzten Änderung: 1)
Mindestlaufzeit
der Regelungen: 1)
1) Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Fassung!

Der Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) ist der seit dem 1. Januar 2006 geltende Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit. Der Vorgänger war der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT), welcher von 1961 bis 2006 galt. Der Tarifvertrag der Bundesagentur für Arbeit ist weitgehend an den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) angelehnt. Jedoch gibt es ein eigenständiges Bezahlungssystem, da die Bundesagentur für Arbeit eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung ist.

Geltungsbereich

Die TV-BA gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit (BA) stehen.

Für Nachwuchskräfte der BA, also für die circa 2200 Auszubildenden und 1500 Studierenden an der Hochschule der BA (HdBA), gilt der Tarifvertrag für Nachwuchskräfte (TVN-BA).

Arbeitszeitregelungen

Die Beschäftigten arbeiten einheitlich 39 Stunden in der Woche.

Jahresurlaub

Der Jahresurlaub beträgt (bei einer Fünftagewoche) 30 Arbeitstage.

Entgeltgruppen

Im TV-BA gilt eine einheitliche Entgelttabelle für alle Beschäftigten (Tarifbeschäftigte). Sie besteht aus 8 Entgeltgruppen (I–VIII) sowie 2 Funktionsstufen und 6 Entwicklungsstufen.

Jahressonderzahlung

Die Jahressonderzahlung beträgt bei Beschäftigten in den Tätigkeitsebenen VIII bis V 90 v.H., in den Tätigkeitsebenen IV bis II 80 v.H. und in der Tätigkeitsebene I 60 v.H. des dem Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten monatlichen Gehalts.

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