Kriegsabgabe

Kriegsabgabe bezeichnet eine Vermögensabgabe, die im Zusammenhang mit einem Krieg erhoben wird.

Deutschland

Freiherr vom Stein hatte bereits 1808 eine Einkommensteuer als Kriegsabgabe empfohlen und lehnte sich dabei an die englische Income tax aus dem Jahr 1799 an.

Die in Deutschland 1918 erhobene Kriegssteuer wurde in Form einer Vermögenszuwachssteuer erhoben,[1] dies war eine „Steuer auf den Zuwachs, der sich aus der Vergleichung des gesamten beweglichen und unbeweglichem Vermögens unter Abzug der Schulden eines Steuerpflichtigen zu verschiedenen Zeitpunkten“ ergab.[2][3][4]

Am 13. Mai 1918 wurde im Hauptausschuss des Reichstags von der Zentrumspartei, der Fortschrittspartei, den Nationalliberalen sowie der SPD ein entsprechender Antrag eingebracht. Die neue Abgabe sollte „den nach Annahme der Steuergesetze noch verbleibenden Fehlbetrag von 1200 Millionen Mark[Anm. 1] decken“.[5] Am 10. Juni erklärte der Staatssekretär des Reichsschatzamtes, dass „sich der Bundesrat in Anbetracht der Höhe der Kriegsausgaben und der zurzeit nicht abzusehenden Dauer des Krieges dem Wunsche nach einer einmaligen außerordentlichen Besitzabgabe auch der physischen Personen nicht verschließt“.[6] Am 28. Juni wurde schließlich ein Kompromissvorschlag vom Hauptausschuss des Reichstags angenommen.[7]

Die Weimarer Nationalversammlung beschloss Ende 1919 ein Gesetz, wonach „Einzelpersonen […] für das Rechnungsjahr 1919 zugunsten des Reichs eine außerordentliche Kriegsabgabe vom Mehreinkommen zu entrichten“ hatten.[8]

Die Kriegsabgabe unterschied sich in die Kriegssteuer (außerordentliche Steuer zur Bestreitung der Kosten der Kriegsführung) und die Kriegsgewinnsteuer.[9] Der so genannte Kriegsgewinnler ist jener, der während eines Krieges, besonders aus Heereslieferungen, übermäßige Gewinne erzielt.

Literatur

  • Paul Beusch: Die außerordentliche Kriegsabgabe für 1919 und die Kriegsabgabe vom Vermögenszuwachs. Das Reichsnotopfer 1920.

Einzelnachweise

  1. Brockhaus von 1923, 2. Band, Seite 717
  2. Brockhaus von 1923, Band 4, Seite 399
  3. Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1918 vom 26. Juli 1918, Reichsgesetzesblatt 1918, Seite 964.
  4. Gesetz über eine Kriegsabgabe vom Vermögenszuwachse vom 10. September 1919, Reichsgesetzblatt 1919 S. 1579.
  5. Volkswirtschaftliche Chronik.Volkswirtschaftliche Chronik der österreichisch-ungarischen Monarchie, Jahrgang 1918, S. 226 (online bei ANNO).Vorlage:ANNO/Wartung/vwc
  6. Die Steuervorlagen im Reichstag.Volkswirtschaftliche Chronik der österreichisch-ungarischen Monarchie, Jahrgang 1918, S. 265 (online bei ANNO).Vorlage:ANNO/Wartung/vwc
  7. Die deutsche Kriegsabgabe. In: Die Zeit, 29. Juni 1918, S. 3 (online bei ANNO).Vorlage:ANNO/Wartung/zei
  8. RGBl. 1919 S. 1567
  9. Der neue Brockhaus 1937 Band 2 Seite 740

Anmerkungen

  1. Entspricht heute etwa 2,5 Milliarden EUR. Diese Zahl wurde mit der Vorlage:Inflation ermittelt, ist auf volle 100 Millionen EUR gerundet und bezieht sich auf Januar 2024.