Bundesfinanzhof

Deutschland Bundesfinanzhof
— BFH —p1
Staatliche Ebene Bund
Stellung Oberster Gerichtshof des Bundes
Aufsichts­organ(e) Bundesministerium der Justiz
Bestehen seit 1950
Hauptsitz München, Bayern Bayern
Leitung Hans-Josef Thesling, Präsident
Website www.bundesfinanzhof.de

Der Bundesfinanzhof (BFH) mit Sitz in München ist das oberste Gericht für Steuer- und Zollsachen und als solches neben dem Bundesgerichtshof, dem Bundesverwaltungsgericht, dem Bundesarbeitsgericht und dem Bundessozialgericht einer der fünf obersten Gerichtshöfe der Bundesrepublik Deutschland.[1]

Der Bundesfinanzhof ist – wie der Bundesgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht – ressortmäßig dem Bundesministerium der Justiz (BMJ)[2] unterstellt und unterliegt dessen allgemeiner Dienstaufsicht.[3] In seiner Tätigkeit als Gericht sind die Richter jedoch unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.[4] Bis 1970 war der Bundesfinanzhof dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) unterstellt, was teilweise den Vorwurf einer „Hausgerichtsbarkeit“ hervorrief.[5]

Iris Ebling war als erste Frau von 1999 bis 2005 Präsidentin des Bundesfinanzhofs.[6]

Aufgaben

Nach dem Prinzip der Teilung der Gewalten wird die Staatsgewalt gemäß Artikel 20 Abs. 2 des Grundgesetzes durch besondere Organe der Gesetzgebung (Legislative), der vollziehenden Gewalt (Exekutive) und der Rechtsprechung (Judikative) ausgeübt. Die Bedeutung des Gewaltenteilungsprinzips liegt in der politischen Machtverteilung, dem Ineinandergreifen und der gegenseitigen Kontrolle der drei Gewalten und der daraus resultierenden Mäßigung der Staatsherrschaft. Alle Bürgerinnen und Bürger, die durch die öffentliche Gewalt in ihren Rechten verletzt werden, können die rechtsprechende Gewalt gemäß Artikel 19 Abs. 4 des Grundgesetzes anrufen.

Oberster Gerichtshof des Bundes für Steuern und Zölle

Der Bundesfinanzhof ist die höchste Instanz der Finanzgerichtsbarkeit.[7] Für das Gebiet der Finanzgerichtsbarkeit hat das Bundesministerium der Finanzen nach Art. 95 des Grundgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 1949 am 29. Juni 1950 den BFH als obersten Gerichtshof des Bundes errichtet.[8] Seine Zuständigkeit erstreckt sich auf die Steuer- und Zollsachen[9]; dazu gehören jedoch nicht Steuerstrafverfahren, die als Strafverfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugeordnet sind[10]. Der Bundesfinanzhof darf auch nicht mit dem Bundesrechnungshof verwechselt werden, welcher nach Artikel 114 II GG die Rechnung sowie die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes prüft. Dieser kontrolliert das Ausgabenverhalten des Staates und seiner Einrichtungen einschließlich seiner Sondervermögen[11], während der Bundesfinanzhof von dem einzelnen Steuerbürger in letzter Instanz angerufen werden kann.[12]

Außer in Steuersachen im eigentlichen Sinne sind dem Bundesfinanzhof auch die letztinstanzlichen Entscheidungen über Eigenheimzulage[13], Investitionszulage[14] und berufsrechtliche Angelegenheiten der Steuerberater[15] zugewiesen. Seit der Systemumstellung vom Familienlastenausgleich zum Kinderleistungsausgleich ist der Bundesfinanzhof auch für Kindergeldangelegenheiten[16] zuständig. Denn das Kindergeld erfüllt seither eine Doppelfunktion: Es dient einerseits der Freistellung des Kinderexistenzminimums von der Einkommensteuer und andererseits als Sozialleistung der Förderung der Familie. Dem Bundesfinanzhof kommt insoweit neben der letztinstanzlichen Entscheidung in Steuersachen eine große Bedeutung in sozialrechtlicher Hinsicht zu.

Grundsätze zur Gesetzesauslegung und einheitliche Rechtsanwendung

Der Bundesfinanzhof ist in erster Linie als Revisionsgericht tätig. In dieser Funktion entscheidet er über Revisionen gegen die Urteile der Finanzgerichte. Daneben entscheidet er als Beschwerdegericht über das gegen bestimmte Entscheidungen der Finanzgerichte statthafte Rechtsmittel der Beschwerde. Als Revisionsgericht kommt dem Bundesfinanzhof eine besondere Verantwortung für die Fortbildung des Rechts und die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu. Außerdem ist der Bundesfinanzhof in das Verfahren des Bundesverfassungsgerichts eingeschaltet. In steuerrechtlichen Verfahren, die beim Bundesverfassungsgericht anhängig gemacht werden, gibt der Bundesfinanzhof gegenüber dem Bundesverfassungsgericht eine Stellungnahme ab, die in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts berücksichtigt wird.

Revision und Nichtzulassungsbeschwerde

Die Besonderheit des Rechtswegs in der Finanzgerichtsbarkeit besteht darin, dass es hier nur zwei Instanzen gibt. Nach Abweisung der Klage vor dem Finanzgericht kann daher unmittelbar der BFH mit der Revision angerufen werden. Voraussetzung ist allerdings, dass das Finanzgericht die Revision zum Bundesfinanzhof in seinem Urteil zugelassen hat. Ist dies nicht der Fall, kann eine Beschwerde beim Bundesfinanzhof, die sog. Nichtzulassungsbeschwerde, eingelegt werden mit dem Antrag, die Revision zuzulassen. Lässt der Bundesfinanzhof auf die Beschwerde die Revision zu, wird das Verfahren unmittelbar als Revisionsverfahren fortgesetzt. Daher ist der Bundesfinanzhof als Revisionsgericht wie auch als Beschwerdegericht tätig. Die elf Senate des Bundesfinanzhofs erledigen jährlich über 2.000 Verfahren. Die durchschnittliche Verfahrensdauer sämtlicher Verfahren beim Bundesfinanzhof liegt zwischen sieben und neun Monaten.

Es wurde das Rechtsmittel der Anhörungsrüge geschaffen, mit der ausschließlich die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht werden kann (§ 133a FGO). Daneben ist noch die sog. Gegenvorstellung anerkannt, die formlos erhoben werden kann. Da das Bundesverfassungsgericht im Bereich der Rechtsmittel allerdings strenge Anforderungen an die sog. Rechtsmittelklarheit stellt, wird die Zulässigkeit der Gegenvorstellung im Fachschrifttum in Zweifel gezogen. Neuerdings hat der BFH entschieden, dass die Gegenvorstellung nur gegen abänderbare Entscheidungen zulässig ist, d. h. Entscheidungen, die nicht in materielle Rechtskraft erwachsen, und nur dann, wenn schwere Rechtsverletzungen gerügt werden. Früher war noch die sog. außerordentliche Beschwerde anerkannt. Im Hinblick auf die neu geschaffene Anhörungsrüge erkennt der BFH die außerordentliche Beschwerde nicht mehr an.

Geschichte

Die Vorgängerinstitute des Bundesfinanzhofs, welche Recht auf den Gebieten der Steuern und des Zolls sprachen, lassen sich ab dem Ende des 15. Jahrhunderts zurückverfolgen.

Die Zeit bis 1918: Heiliges Römisches Reich Deutscher Nation, Deutscher Bund, Norddeutscher Bund, Deutsches Kaiserreich

Seit Ende des 15. Jahrhunderts war das neben dem Reichshofrat auf dem Wormser Reichstag neu gegründete Reichskammergericht zur gerichtlichen Beilegung von Finanzstreitigkeiten über die erste allgemeine Reichssteuer zuständig.[5][17][18] Vor dem Reichskammergericht konnten die Reichsstände Ihre Untertanen bei Steuerverweigerung anklagen oder die Untertanen konnten gegen Überbesteuerung Rechtsschutz ersuchen.[19] Mit Gründung des Rheinbundes durch die deutschen Staaten, bzw. dem Untergang des Heiligen Römischen Reiches im Jahre 1806, entwickelten sich aufgrund der neuen Staatsverfassung voneinander unabhängige ordentliche Gerichte und Verwaltungsgerichte.[5] Infolgedessen wurde in den meisten deutschen Ländern die Finanzgerichtsbarkeit auf Verwaltungsgerichte übertragen mit der Bestrebung unabhängige Fachgerichte für Steuern und Zölle zu errichten.[5]

Dieser Gedanke wurde Mitte des 19. Jahrhunderts in Baden mit einer eigenständigen Steuergerichtsbarkeit verwirklicht. Das zu dieser Zeit liberalste und einflussreichste Kammerparlament des Deutschen Bundes, die Badische Ständeversammlung, erließ am 8. Juli 1848 das „Gesetze betreffend die Aufstellung der Kataster und die Errichtung von Steuerschwurgerichten“.[20][21][22] Die darin vorgesehenen Steuergerichte waren von der Finanzverwaltung unabhängig und hatten als letzte Instanz in Steuersachen zu entscheiden.[5]

In der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts unterwarf man in fast allen deutschen Ländern die Finanzverwaltung der gerichtlichen Überprüfung. Dazu hat der Staat Verwaltungsgerichtshöfe als oberste Instanz für alle verwaltungsrechtlichen Auseinandersetzungen auf dem Gebiet der Steuersachen, die weitgehend Ländersache waren, geschaffen. Auf dem Gebiet der Reichssteuern nach dem Erbschaftsteuergesetz, dem Reichsstempelgesetz und dem Gesetz über Personen- und Güterverkehrsabgaben hatte allerdings das Reichsgericht letztinstanzliche Hoheitsrechte. Die Regelungskompetenz der gerichtlichen Kontrolle wichtiger Abgaben wie der Wehrbeitrag, die Kriegssteuern und Besitzabgaben wurden dem jeweiligen Landesgesetzgeber überlassen, weshalb zum Teil die Landesverwaltungsgerichte und zum Teil das Reichsgericht letztinstanzlich zu entscheiden hatten. Der Rechtsschutz Begehrende hatte in Steuersachen uneinheitliche Rechtswege zu beschreiten.[5]

Die Errichtung des Reichsfinanzhofs im Ersten Weltkrieg und Weimarer Republik

Weil das Deutsche Kaiserreich ohne ein schlüssiges Finanzierungskonzept in den Ersten Weltkrieg eingetreten ist, wurde 1916 das Haushaltsdefizit in Höhe von einer halben Milliarde Mark durch eine allgemeinen indirekte Steuer, die Umsatzsteuer zunächst in Form eines Umsatzsteuerstempels gegenfinanziert. Um die Einheitlichkeit der Handhabung wichtiger Reichssteuergesetze sowie Rechtsschutz zu wahren, musste für das ganze Reichsgebiet ein oberstes Gericht als Spruch- und Beschlussbehörde geschaffen werden, da der Reichstag auf die Akzeptanz in der Bevölkerung für die Ende Juli 1918 neu eingeführten Steuerbelastungen (Umsatzsteuergesetz, Biersteuergesetz, Weinsteuergesetz, Gesetz, betreffend die Besteuerung von Mineralwässern und künstlich bereiteten Getränken sowie die Erhöhung der Zölle für Kaffee und Tee) angewiesen war.[23] So wurde der Reichsfinanzhof von Kaiser Wilhelm II mit der Ausfertigung und Verkündung des „Gesetzes über die Errichtung eines Reichsfinanzhofs und über die Reichsaufsicht für Zölle und Steuern“ vom 26.07.1918[24] im Reichsgesetzblatt mit Sitz in München[25] aus der Taufe gehoben, das diesen dem Reichsgericht gleichstellte.[5] Um die hoheitliche Befugnis der Ausstellung von gutachterlichen Tätigkeiten über Rechtsstreitigkeiten, welche auf Anforderung des Reichskanzlers und obersten Finanzbehörden anzufertigen waren im Namen widerzuspiegeln, entschied man sich nicht für die Bezeichnung Reichsfinanzgericht, sondern Reichsfinanzhof. Der Reichsminister der Finanzen konnte den Reichsfinanzhof auf Antrag einer Landesregierung außerdem als Obersten Gerichtshof für Steuersachen der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und Revisionsgesellschaften des öffentlichen Rechts bestellen. Als Unterbau zum Reichsfinanzhof wurde durch die im Jahre 1919 in Kraft getretene Reichsabgabenordnung[26] Finanzgerichte als untere Instanz errichtet[27], welche organisatorisch in den Landesfinanzämtern eingegliedert wurden. Mit Wirkung und Beginn seiner Tätigkeit am 1. Oktober 1918 wurden dem Reichsfinanzhof nicht nur die letztinstanzliche Entscheidung über den Wehrbeitrag, die Besitzsteuer, Kriegsabgaben, die Erbschaftsteuer, die Umsatzsteuer, Reichstempelabgaben, die Wechselstempelabgabe, Abgaben vom Personen- und Güterverkehre und die Kohlensteuer ohne die Zölle und Verbrauchsabgaben übertragen (vgl. § 7 Gesetz über den Reichsfinanzhof).[5]

In der Weimarer Republik wurden beim Reichsfinanzhof am 12. Oktober 1918 zwei Senate gebildet. In den Jahren 1920 bis 1922 wurden noch vier weitere Senate eingerichtet. Der I. Senat entfaltete seine Rechtsprechungstätigkeit vorwiegend auf dem Gebiet der Körperschaftsteuer, der II. Senat auf dem Gebiet der Verkehrsteuern, der III. Senat im Bewertungs- und Vermögensteuerrecht, der V. Senat im Umsatzsteuerrecht, der IV. und der VI. Senat im Einkommensteuer- und Gewerbesteuerrecht.[5]

Der Reichsfinanzhof in nationalsozialistischer Zeit

Der zweite Präsident des Reichsfinanzhofs Herbert Dorn sowie weitere Richtern, wurden in nationalsozialistischer Zeit aufgrund ihrer jüdischen Abstammung aus dem Amt gedrängt und weitere Richter in Konzentrationslager deportiert. In den Jahren ab 1933 bestand die erforderliche Bindung an Gesetz wie auch Recht nur noch eingeschränkt. Nach dem Steueranpassungsgesetz war der Beurteilung gesetzlicher Tatbestände die nationalsozialistische Weltanschauung zugrunde zu legen. Auf dieser Grundlage sah das Reichsfinanzministerium den Reichsfinanzhof als seinen Gehilfen an. Er sollte bei den vor 1933 in Kraft getretenen Vorschriften prüfen, ob sie der nationalsozialistischen Weltanschauung entsprachen und wenn nicht entsprechend der nationalsozialistischen Weltanschauung uminterpretieren. Der Reichsfinanzhof – als von Gesetzes wegen eigentlich unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege – ordnete sich zunehmend dem Willen des Reichsfinanzministeriums unter. Als verlängerter Arm des Reichsfinanzministeriums wurde vor allem Unrecht gegenüber Steuerpflichtigen jüdischer Abstammung wie auch gegenüber Kirchen, Religionsgemeinschaften und geistlichen Orden Unrecht gesprochen. Für die Steuerangelegenheiten von Kirchen, Religionsgemeinschaften und geistlichen Orden richtete der Präsident des Reichsfinanzhofs Ludwig Mirre einen speziellen Senat VIa ein, dem er selbst vorsaß.[5]

Der Oberste Finanzgerichtshof während der Alliierten Besatzungszeit

Während der Besatzungszeit in Deutschland knüpfte der Freistaat Bayern an die Tradition des alten Reichsfinanzhofs an und führte dessen Organisation in der Form des Obersten Finanzgerichtshofs unter Beschränkung auf die Steuern, die im Rahmen der bayerischen Zuständigkeit und seiner territorialen Gebietshoheit lagen, fort. Ab 1947 bildete dieser Gerichtshof auch das oberste Steuergericht für die gesamte amerikanische Zone. Hingegen war in der britischen und französischen Besatzungszone kein oberster Gerichtshof in Abgabensachen vorhanden. In der britischen Zone hatte vielmehr die seinerzeitige Leitstelle der Finanzverwaltung als Rechtsbeschwerdeinstanz zu entscheiden.[5]

Die Errichtung des Bundesfinanzhofs und die Zeit seit der deutschen Teilung

Der Bundesfinanzhof wurde 1950 in der Tradition des Reichsfinanzhofs errichtet.[28] Diese Tradition ist jedoch nur formaler, nicht inhaltlicher Natur. Der Bundesfinanzhof hat danach seine Tätigkeit mit Wirkung vom 01.10.1950 aufgenommen. Er wurde als erster der in Artikel 95 des Grundgesetzes genannten Obersten Gerichtshöfe des Bundes errichtet. Der Bundesfinanzhof unterstand vor 1970 organisatorisch dem Bundesminister der Finanzen, was seiner Rechtsprechung manches Mal den – unberechtigten – Vorwurf der „Hausgerichtsbarkeit“ einbrachte. Er ist nunmehr – wie der Bundesgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht – ressortmäßig dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zugeordnet (das Bundesarbeitsgericht und das Bundessozialgericht dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales).[5] Mehrere Präsidenten des Bundesfinanzhofs haben sich wiederholt von Entscheidungen des Reichsfinanzhofs distanziert. Eine Tafel im Inneren des Gebäudes erinnert an Urteile des Reichsfinanzhofs, die politische Vorgaben der nationalsozialistischen Führung unkritisch nachvollzogen haben. Hier sind insbesondere die Urteile zur sog. Reichsfluchtsteuer zu nennen.

Seit Dezember 2004 nimmt der BFH zusammen mit dem Bundesverwaltungsgericht an dem Projekt Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach teil. Schriftsätze und andere Dokumente können rechtswirksam in elektronischer Form an alle teilnehmenden Gerichte und Behörden schnell und sicher übermittelt werden. Eine Teilnahme an Verhandlungen des Bundesfinanzhofs mittels Videokonferenz ist zurzeit noch nicht möglich.

Gebäude

Bundesfinanzhof in München

Der Bundesfinanzhof ist, wie zuvor schon der Reichsfinanzhof, in einem historisch interessanten, denkmalgeschützten Gebäude inmitten eines idyllischen Parks an der Ismaninger Straße im Münchner Stadtteil Bogenhausen untergebracht. Im Vorgängerbau, dem Montgelasschlössl, wurde 1805 der Bogenhausener Vertrag geschlossen.

Das sogenannte Fleischerschlösschen wurde von Ernst Philipp Fleischer, einem Farbenfabrikanten und Panoramamaler, als Galerie- und Ausstellungsgebäude errichtet. Es war das größte, in schlossartige Dimensionen gesteigerte Beispiel eines Künstlerwohnhauses in München. Der Bau sollte auch als Gesellschaftshaus mit angeschlossener Gemäldegalerie dienen. Heilmann & Littmann gestalteten das Bauwerk ab 1909 als neubarocken Palast mit Hausteinfassaden, Mittelrisalit und Ecktürmen. Ursprünglich war im Norden des Baus noch ein Atelier vorgesehen, das aber bald dem Sparzwang zum Opfer fiel. Der Bau musste wegen Geldmangels 1911 dann ganz eingestellt werden. Nach dem Ersten Weltkrieg erwarb das Deutsche Reich die Bauruine und ließ sie zum Reichsfinanzhof umgestalten und ausbauen.

Im Gebäudeinneren sind bedeutende Werke zeitgenössischer und moderner Kunst ausgestellt. Die gepflegte Parkanlage ist für die Öffentlichkeit nicht zugänglich.

Gerichtsorganisation und Spruchkörper

Die an den Bundesfinanzhof herangetragenen Fälle werden von Senaten entschieden, welche die Bezeichnung: „I. Senat“, „II. Senat“ usw. führen.[29] Beim Bundesfinanzhof werden Senate gebildet.[30] Die Fälle werden nach Sachgebieten und teilweise auch nach Buchstabenkriterien auf die einzelnen Senate aufgeteilt. Derzeit sind elf Senate eingerichtet.[31]

Präsidenten und Vizepräsidenten

Präsidenten des Bundesfinanzhofes
Nr. Name (Lebensdaten) Beginn der Amtszeit Ende der Amtszeit
1 Heinrich Schmittmann (1878–1956) 21. Oktober 1950 30. April 1951
2 Hans Müller (1884–1961) 21. April 1951 31. Dezember 1954
3 Ludwig Heßdörfer (1894–1988) 26. März 1955 31. Januar 1962
4 Wolfgang Mersmann (1902–1973) 13. April 1962 30. Juni 1970
5 Hugo von Wallis (1910–1993) 1. Juli 1970 30. April 1978
6 Heinrich List (1915–2018) 2. Mai 1978 31. März 1983
7 Franz Klein (1929–2004) 1. April 1983 30. September 1994
8 Klaus Offerhaus (1934–2019) 1. Oktober 1994 31. Oktober 1999
9 Iris Ebling (* 1940) 5. November 1999 31. Mai 2005
10 Wolfgang Spindler (* 1946) 1. Juni 2005 31. März 2011
11 Rudolf Mellinghoff (* 1954) 31. Oktober 2011 31. Juli 2020
12 Hans-Josef Thesling (* 1961) 25. Januar 2022[32]
Vizepräsidenten des Bundesfinanzhofes
Nr. Name (Lebensdaten) Beginn der Amtszeit Ende der Amtszeit
1 Walther Ansorge (1886–1967) 25. Februar 1956 30. April 1956
2 Werner Paasche (1887–1958) 24. Mai 1956 31. Dezember 1956
3 Martin Roederer (1893–1968) 1. Januar 1957 30. April 1960
4 Hermann Wennrich (1892–1974) 1. Mai 1960 30. September 1960
5 Fritz Hoffmann (1895–1975) 16. Dezember 1960 31. Januar 1963
6 Klemens Rogge (1895–1980) 27. Februar 1963 31. Dezember 1963
7 Rudolf Grieger (1905–1996) 30. Januar 1964 16. Januar 1966
8 Wilhelm Otto (1900–1950) 17. Januar 1966 31. März 1968
9 Günther Wauer (1906–1985) 24. April 1968 31. Mai 1974
10 Heinrich List (1915–2018) 1. Oktober 1974 1. Mai 1978
11 Günther Knopp (1913–1986) 1. Mai 1978 31. März 1981
12 Karl-Heinz Nissen (1918–2000) 1. April 1981 30. November 1986
13 Claus Grimm (1923–2008) 1. Dezember 1986 31. Oktober 1990
14 Klaus Offerhaus (1934–2019) 1. November 1990 30. September 1994
15 Albert Beermann (1933–2020)[33] 1. Oktober 1994 31. Januar 1998
16 Klaus Ebling (* 1935) 1. Februar 1998 31. Oktober 1999
17 Wolfgang Spindler (* 1946) 28. Januar 2000 31. Mai 2005
18 Wilfried Wagner (* 1942) 1. Juni 2005 31. Dezember 2007
19 Hermann-Ulrich Viskorf (* 1950) 8. Januar 2008 31. Juli 2015
20 Silvia Schuster (* 1952) 1. April 2016 30. Juni 2018
21 Christine Meßbacher-Hönsch (* 1955) 9. April 2019 31. Oktober 2020[34]
22 Meinhard Wittwer (* 1961) 21. November 2022[35]

Richter des Bundesfinanzhofs

Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird für das Gebiet der Finanzgerichtsbarkeit letztinstanzlich vom Bundesfinanzhof ausgeübt. Über die Berufung der Richter entscheidet der Bundesminister der Justiz der Bundesrepublik Deutschland gemeinsam mit einem Richterwahlausschuss, der aus den Justizministern der Länder und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern besteht, die vom Bundestage gewählt werden. Die Richter und Richterinnen des Bundesfinanzhofs werden vom Richterwahlausschuss des Deutschen Bundestags auf Lebenszeit gewählt und vom Bundespräsidenten ernannt. Der Bundesfinanzhof besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.[30] Jede Richterin und jeder Richter beim Bundesfinanzhof muss einem Senat als ständiges Mitglied angehören.[29] Der Vorsitzende des Senats regelt den Geschäftsgang innerhalb des Senats.[29] Er bestellt zur Vorbereitung der Beratung für jede Sache einen Berichterstatter.[29] In Urteilssachen soll, in Beschlusssachen kann auch ein Mitberichterstatter bestimmt werden. Der Vorsitzende kann die Berichterstattung oder die Erstattung des Mitberichts selbst übernehmen. Die oder der Vorsitzende regelt den Einsatz der dem Senat zugeteilten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Benehmen mit den Mitgliedern des Senats.[29] Derzeit (Stand 1. Januar 2024) sind 58 Richter am BFH tätig, von denen 20, also 34 Prozent, Frauen sind.[36]

Geschäftsverteilung

Die Zuständigkeit und Besetzung der Senate des Gerichts werden durch den jährlichen Geschäftsverteilungsplan, der vom Präsidium für das kommende Kalenderjahr im Voraus beschlossen wird, festgelegt und öffentlich bekannt gemacht.[37]

Die Geschäfte innerhalb der Senate des Bundesfinanzhofs werden gemäß § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes durch Beschluss aller Richterinnen und Richter des jeweiligen Senats verteilt, wobei vor Beginn des Geschäftsjahres ein Mitwirkungsplan festgelegt wird.[37]

Von besonderer Bedeutung sind vor allem der III. und der VI. Senat, da deren Urteile praktisch jeden Steuerbürger betreffen und die Breitenwirkung daher enorm ist. Mit dem Tarifrecht, z. B. der ansteigenden Progressionskurve und dem Ehegattensplitting, und dem Kindergeld[38] sind davon nahezu jeder Steuerbürger und jede Familie betroffen. Außerdem ist die Investitionszulage, für die ebenfalls der III. Senat zuständig ist, für die wirtschaftliche Entwicklung des gesamten Beitrittsgebietes der vormaligen DDR von allergrößter Bedeutung. Der VI. Senat entscheidet in allen Lohnsteuerstreitigkeiten, z. B. dem Werbungskostenabzug. Das betrifft alle Arbeitnehmer. Die übrigen Senate des Bundesfinanzhofs berühren den Einzelnen häufig nur mittelbar, da sie im Wesentlichen nur Streitigkeiten von Unternehmen bzw. über bestimmte Einkunftsarten entscheiden.

Bestehen zwischen den Senaten unterschiedliche Auffassungen zu Rechtsfragen, wird der Große Senat angerufen. Der Große Senat besteht aus dem Präsidenten des Bundesfinanzhofs und je einem Richter der Senate, in denen der Präsident nicht den Vorsitz führt. Dessen Entscheidungen geben grundlegende Weichenstellungen für die künftige Rechtsentwicklung und stellen häufig die Grundlage für das künftige Handeln des Gesetzgebers dar.

Verfahren

Jeder am Rechtsstreit Beteiligte und jedes mit dem Rechtsstreit befasste Finanzgericht kann den Bundesfinanzhof anrufen.[39] Dieser kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden.[39] Vor dem Bundesfinanzhof sind nur am Gericht zugelassene Prozessbevollmächtigte (Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer) postulationsfähig.[40]

Entscheidungen

Die Senate des Bundesfinanzhofs entscheiden in der Besetzung von fünf Richtern, bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung in der Besetzung von drei Richtern.[30] Der Bundesfinanzhof entscheidet über das Rechtsmittel: 1. der Revision gegen Urteile des Finanzgerichts und gegen Entscheidungen, die Urteilen des Finanzgerichts gleichstehen, 2. der Beschwerde gegen andere Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters.[41] Seit 1952 unterscheidet der Bundesfinanzhof die zur amtlichen Veröffentlichung bestimmten Entscheidungen (V-Entscheidungen) und die nicht zur amtlichen Veröffentlichung bestimmten Entscheidungen (NV-Entscheidungen), welche durch das Bundesministerium der Finanzen festgelegt wurden. Bis zum Inkrafttreten der Finanzgerichtsordnung am 1. Januar 1966 kam nach den §§ 64, 66 der Reichsabgabenordnung nur den von grundsätzlicher Bedeutung amtlichen veröffentlichten Entscheidungen Bindungskraft für die anderen Senate zu. Die Veröffentlichung nach § 64 der Reichsabgabenordnung erfolgte im Teil III des Bundessteuerblatts, welches vom Bundesfinanzhof herausgegeben wurde.[42]

Seit dem Inkrafttreten der Finanzgerichtsordnung werden Entscheidungen, welche die Senate als über den Einzelfall hinausgehend von Bedeutung im Sinne der Geschäftsordnung des Bundesfinanzhofs erachten, in der Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFHE) im Stollfuss Verlag anonymisiert veröffentlicht. Darüber hinaus erfolgt die Zurverfügungstellung auf den Internetseiten des BFH und des BMJ. Zugleich entscheidet die Finanzverwaltung bei diesen Entscheidungen, ob sie im nunmehr vom Bundesministerium der Finanzen herausgegebenen Teil II des Bundessteuerblatts als für die Finanzverwaltung im Sinne einer Verwaltungsanweisung bindend und damit auch insoweit „amtlich“ veröffentlicht werden. Die Finanzverwaltung lehnt bisweilen eine derartige Veröffentlichung ab. Entscheidungen des Bundesfinanzhofs werden dann im Bundessteuerblatt entweder überhaupt nicht oder mit einem Nichtanwendungserlass veröffentlicht, mit dem die Finanzbehörden angewiesen werden, eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.[42]

Aufgrund des Vorwurfs der Geheimjustiz veröffentlicht der BFH seit 01.02.2008 auch die nur für den entschiedenen Einzelfall als bedeutsam angesehenen NV-Entscheidungen, welche der Dokumentation im Sinne einer Verdeutlichung einer bereits bestehenden Rechtsprechung für die Besteuerungspraxis dienen.[42]

Entscheidungen des Bundesfinanzhofs werden an folgenden Stellen veröffentlicht:

Bibliothek

Der Bundesfinanzhof verfügt über eine juristische, steuerrechtliche Spezialbibliothek mit etwa 170.000 Bänden und etwa 200 laufenden Fachzeitschriften. Als Gerichtsbibliothek steht diese in erster Linie den Richtern und Mitarbeitern des Gerichts zur Verfügung. Darüber hinaus können auch ausgewählte Externe, wie beispielsweise Hochschullehrer, im Rahmen der Benutzungsordnung die Bibliothek nutzen.[43]

Literatur

  • Bundesfinanzhof: 60 Jahre Bundesfinanzhof. Eine Chronik 1950–2010. Stollfuß, Bonn 2010, ISBN 978-3-08-470510-8.

Siehe auch

Weblinks

Commons: Bundesfinanzhof – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
Wiktionary: Bundesfinanzhof – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Kabinett Kiesinger (Kurt Georg Kiesinger, Gustav Heinemann, Ernst Benda, Franz Josef Strauß, Hans Katzer): Artikel 1 Sechzehntes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 18. Juni 1968. In: Website des Bundesgesetzblattes Teil I. 5. Bundesregierung: Kabinett Kiesinger, 18. Juni 1969, abgerufen am 12. August 2023.
  2. Otto Rudolf Kissel: Deutsches Rechts-Lexikon: Stichwort Bundesfinanzhof. In: Horst Tilch (Hrsg.): Deutsches Rechts-Lexikon. 1. Auflage. Teil 1. A - F. Beck, München 1992, ISBN 3-406-36961-8, S. 916–917 (Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 13.11.1969 (BAnz 1969 Nr. 214)).
  3. Bundesministerium der Justiz (BMJ): Aufgaben des BMJ - Was sind weitere Aufgaben des BMJ? In: Website des Bundesministeriums der Justiz (BMJ). Der Bundesminister der Justiz, abgerufen am 12. August 2023.
  4. Parlamentarische Rat: Artikel 97 [Unabhängigkeit der Richter] | Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949. In: Bundesgesetzblatt Teil I 1949 Nr. 1. Parlamentarische Rat: Dr. Adenauer, Präsident des Parlamentarischen Rates; Adolph Schönfelder, 1. Vizepräsident; Dr. Hermann Schäfer, 2. Vizepräsident, 23. Mai 1949, abgerufen am 12. August 2023.
  5. a b c d e f g h i j k l Der Präsident des Bundesfinanzhofs: 100 Jahre RFH/BFH. In: Website des Bundesfinanzhof. Bundesfinanzhof, abgerufen am 12. August 2023.
  6. Wolfgang Spindler: BFH-Präsidentin Dr. Iris Ebling im Ruhestand. In: Owlit die Online Datenbank der Fachmedien Otto Schmidt KG. Verl.-Gruppe Handelsblatt, GBI-Genios Deutsche Wirtschaftsdatenbank GmbH, abgerufen am 12. August 2023.
  7. Der Bundesminister der Finanzen Rolf Dahlgrün: § 2 I S. 1, 2. Alt. [Arten der Gerichte] Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965. In: Website des Bundesgesetzblattes. Bundesministerium der Finanzen, 6. Oktober 1965, abgerufen am 12. August 2023.
  8. Der Bundesminister der Finanzen Fritz Schäffer: § 1 I S. 1 [Errichtung des Bundesfinanzhofs] Gesetz über den Bundesfinanzhof. In: Website des Bundesgesetzblattes. Bundesministerium der Finanzen, 29. Juni 1950, abgerufen am 12. August 2023.
  9. Der Bundesminister der Finanzen Fritz Schäffer: § 1 I S. 2 [Errichtung des Bundesfinanzhofs] Gesetz über den Bundesfinanzhof vom 29. Juni 1950. In: Website des Bundesgesetzblattes. Bundesministerium der Finanzen, 30. Juni 1950, abgerufen am 12. August 2023.
  10. Die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Bettina Limberg: Zuständigkeit der Strafsenate und der Ermittlungsrichter. In: Website des Bundesgerichtshofs. Die Präsidentin des Bundesgerichtshofs, abgerufen am 12. August 2023 (Geschäftsverteilungsplan 2023 – Strafsenate – Dem 1. Strafsenat sind zugewiesen: die Revisionen in Steuer- und Zollstrafsachen; dies gilt nicht, wenn dieselbe Handlung eine Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz darstellt;).
  11. Der Bundesminister der Finanzen Franz Josef Strauß: § 88 [Aufgaben des Bundesrechnungshofs] Bundeshaushaltsordnung (BHO) vom 23.08.1969. In: Website des Bundesgesetzblattes Teil I 1969 Nr. 81. Bundesministerium der Finanzen, 23. August 1969, abgerufen am 12. August 2023.
  12. Der Bundesminister der Finanzen Rolf Dahlgrün: §§ 115 ff. [Zulassung der Revision] Finanzgerichtsordnung vom 09.10.1965. In: Website des Bundesgesetzblattes. Bundesministerium der Finanzen, 9. Oktober 1965, abgerufen am 12. August 2023.
  13. Ab 1996 wurde die Zuständigkeit für die Eigenheimzulage vom IX. Senat übernommen (vgl. GVP BFH).
  14. 1976 kam der Zuständigkeitsbereich des III. Senats für Investitionszulagen hinzu (vgl. GVP BFH).
  15. Der VII. Senat ist für Angelegenheiten in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Streitigkeiten über Angelegenheiten, die durch den Ersten Teil, den Zweiten und den Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils und den Ersten Abschnitt des Dritten Teils des Steuerberatungsgesetzes geregelt werden zuständig (§ 33 Abs. 1 Nr. 3 FGO, vgl. GVP BFH).
  16. Ab 2005 wurde dem III. Senat die Zuständigkeit für das Kindergeld zugewiesen. Wegen der Belastung durch die zahlreichen Kindergeldfälle gab der Senat ab 2009 die Zuständigkeit für die außergewöhnliche Belastung ab. (vgl. GVP BFH).
  17. Constanze Hacke: Steuerzahler und Finanzverwaltung. In: Website der Bundeszentrale für politische Bildung. Bundeszentrale für politische Bildung, 24. Oktober 2012, abgerufen am 12. August 2023.
  18. Die Redaktion von Geschichte-Wissen: Das alltägliche Leben - Das Reichskammergericht. In: geschichte-wissen.de. Geschichte-Wissen (Ralph Feile), 27. August 2016, abgerufen am 12. August 2023.
  19. Christian Waldhoff: Entwicklung des Steuerrechtsschutzes in Deutschland. In: Mellinghoff, Rudolf; Drüen, Klaus-Dieter; Hey, Johanna (Hrsg.): 100 Jahre Steuerrechtsprechung in Deutschland : Festschrift für den Bundesfinanzhof. 1. Auflage. Band 1. Otto Schmidt KG, Köln 2018, ISBN 978-3-504-38537-8, S. 6.
  20. Badischer Landtag, I. Kammer >> Steuersachen: Gesetzentwürfe betreffend die Aufstellung der Kataster und die Einführung von Steuerschwurgerichten. In: Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Generallandesarchiv Karlsruhe, 231 a Badischer Landtag, I. Kammer. Badischer Landtag, I. Kammer >> Steuersachen, abgerufen am 12. August 2023.
  21. Badischer Landtag, I. Kammer >> Steuersachen: Gesetz über die Aufstellung der Kataster und Errichtung von Steuerschwurgerichten (8. Juli 1848). In: Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Generallandesarchiv Karlsruhe, 230 Neuere Urkunden. Badischer Landtag, I. Kammer >> Steuersachen, 8. Juli 1948, abgerufen am 12. August 2023.
  22. Ernst Otto Bräunche: Schatzungsrat. In: Website Stadtlexikon Karlsruhe. Ernst Otto Bräunche (Angelika Herkert, Ariane Rahm, Katja Schmalholz), abgerufen im Jahr 2023.
  23. Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Katarina Barley: 100 Jahre Steuerrechtsprechung in Deutschland : Festschrift Für Den Bundesfinanzhof. In: Drüen, Klaus-Dieter,; Hey, Johanna, ; Mellinghoff, Rudolf (Hrsg.): 100 Jahre Steuerrechtsprechung in Deutschland 1918-2018. 1. Auflage. Band 1. Otto Schmidt KG, Köln 2018, ISBN 978-3-504-01898-6, S. VII.
  24. Georg von Hertling: Gesetz über die Errichtung eines Reichsfinanzhofs und über die Reichsaufsicht für Zölle und Steuern. In: Website Wikisource. Deutsches Reich, 26. Juni 1918, abgerufen am 12. August 2023.
  25. Der Reichskanzler, i. A. Schiffer: Bekanntmachung betreffend den Sitz den Reichsfinanzhofs vom 8. August 1918. In: Wikimedia Commons (Deutsches Reichsgesetzblatt 1918). Deutsche Reich, 8. August 1918, abgerufen am 12. August 2023.
  26. Reichsminister der Finanzen Matthias Erzberger: Gesetz (Nr. 7187): Reichsabgabenordnung vom 13. Dezember 1919. In: Website Wikimedia Commons. Deutsches Reich, 13. Dezember 1919, abgerufen am 12. August 2023.
  27. Linda Reijnhoudt: Norddeutscher Bund und Deutsches Reich (1867/1871-1945): Reichsfinanzhof. In: Website EHRI Consortium. EHRI Consortium, abgerufen am 12. August 2023.
  28. Der Bundesminister der Finanzen Fritz Schäffer: Gesetz über den Bundesfinanzhof. In: Website des Bundesgesetzblattes. Bundesministerium der Justiz: Bundesgesetzblatt Teil I 1950 Nr. 28 vom 30.06.1950, 30. Juni 1950, abgerufen am 12. August 2023.
  29. a b c d e Vgl. Neufassung der Geschäftsordnung des Bundesfinanzhofs (GO-BFH) vom 26. April 2023
  30. a b c Vgl. § 10 [Verfassung des Bundesfinanzhofs] FGO - Finanzgerichtsordnung (gesetze-im-internet.de)
  31. Geschäftsverteilungsplan des Bundesfinanzhofes
  32. Ab 1. September 2021 war Stefan Schneider als dienstältester Vorsitzender Richter mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Präsidenten betraut. Bundesjustizministerin Christine Lambrecht besetzte am 25. Januar 2022 die bislang vakante Stelle des Präsidenten des Bundesfinanzhofs mit Hans-Josef Thesling. Durch die Berufung von Hans-Josef Thiesling am 25. Januar 2022 zum Präsidenten wurde die Vakanz beendet.
  33. Traueranzeige Süddeutsche Zeitung vom 31. Oktober 2020
  34. Vizepräsidentin des Bundesfinanzhofs Christine Meßbacher-Hönsch tritt in den Ruhestand Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 048/20 vom 29. Oktober 2020
  35. Bundesjustizministerin Christine Lambrecht besetzte die Stelle der Vizepräsidentin mit Anke Morsch. Klaus Rennert kritisierte, dass hierbei von der Regel, den Senatsvorsitz von Bundesgerichten mit Mitgliedern des betreffenden Gerichts zu besetzen, abgewichen wurde. Der Deutsche Richterbund wirft der Bundesjustizministerin vor, die Unabhängigkeit der Justiz zu gefährden. Drei Richter des Bundesfinanzhofs, die sich auf die Stelle des Vizepräsidenten beworben hatten, erhoben Konkurrentenklagen zum Verwaltungsgericht München. Der Posten des Vizepräsidenten blieb deshalb zunächst vakant, solange nicht über sämtliche Konkurrentenklagen rechtskräftig entschieden wurde oder die Sache anderweitig endgültig erledigt war. Am 7. Februar 2022 entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in letzter Instanz, dass Anke Morsch vorläufig nicht Vizepräsidentin des Bundesfinanzhofs werden darf. Zuerst müsse eine neue Auswahlentscheidung getroffen werden. Anke Morsch hat die Stelle nicht erhalten. Am 21. November 2022 hat Dr. Angelika Schlunck, Staatssekretärin im Bundesministerium der Justiz, Meinhard Wittwer in Berlin die Ernennungsurkunde zum Vizepräsidenten des Bundesfinanzhofs ausgehändigt.
  36. Bundesfinanzhof – Geschäftsverteilung 2024 (abgerufen am 27. Januar 2024)
  37. a b Der Präsident des Bundesfinanzhofs: Die Senate und ihre Besetzung. In: Website https://www.bundesfinanzhof.de. Bundesfinanzhof, abgerufen am 5. März 2024.
  38. Zahlreiche beim Senat anhängige Kindergeldverfahren von Ausländern waren Folge einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, das die Regelungen insoweit für unvereinbar mit Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes gehalten hatte, als die Gewährung von Kindergeld von der Art des Aufenthaltstitels abhing. Aufgrund dieser Entscheidung wurde § 62 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes mit Wirkung ab 01.01.2006 neu gefasst. Nach Auffassung des Senats ist die Neuregelung verfassungsgemäß, auch soweit danach Ausländer, deren Aufenthalt in der Bundesrepublik nur geduldet ist, keinen Anspruch auf Kindergeld haben und soweit der Anspruch bei Ausländern mit bestimmten Aufenthaltstiteln an eine berechtigte Erwerbstätigkeit geknüpft ist. Zunehmend ist im Kindergeldrecht das Gemeinschaftsrecht von Bedeutung, zum Beispiel wenn ein Elternteil mit den Kindern in Deutschland wohnt und der andere Elternteil in einem anderen EU-Land arbeitet. In einem solchen Fall ist das Beschäftigungsland vorrangig zuständig für das Kindergeld. Ist das Kindergeld im Wohnland Deutschland aber höher, hat der in Deutschland wohnende Kindergeldberechtigte Anspruch auf den Differenzbetrag (vgl. GVP BFH).
  39. a b Vgl. § 39 [Bestimmung des Gerichts durch den Bundesfinanzhof] FGO - Finanzgerichtsordnung (gesetze-im-internet.de)
  40. Vgl. § 62 II Bevollmächtigte und Beistände FGO - Finanzgerichtsordnung (gesetze-im-internet.de); zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschafter und Vertreter von Berufsausübungsgesellschaften nach §§ 49/50 StBerG, §§ 59b/c BRAO Gesellschaften, § 44b Absatz 1 der Wirtschaftsprüferordnung, deren Gesellschafter oder Partner ausschließlich Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind, sowie Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften.
  41. Vgl. § 36 [Zuständigkeit des Bundesfinanzhofs] FGO - Finanzgerichtsordnung (gesetze-im-internet.de)
  42. a b c Der Präsident des Bundesfinanzhofs: Veröffentlichungen. In: Website des Bundesfinanzhofs. Bundesfinanzhof, abgerufen am 12. August 2023.
  43. Hannes Berger: Der Zugang zu Gerichtsbibliotheken: Eine kulturrechtliche Untersuchung am Beispiel der obersten Gerichtshöfe des Bundes. In: Zeitschrift für Landesverfassungsrecht und Landesverwaltungsrecht (ZLVR) 2/2021, S. 34–45 (online).

Koordinaten: 48° 8′ 57″ N, 11° 36′ 20″ O