Wikipedia:Urheberrechtsfragen

Abkürzung: WP:UF, WP:URF
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Altes Skizzenbuch

Ein Antiquariat verkauft aktuell ein Skizzenbuch eines 1858 verstorbenen Architekten und hat zahlreiche Abbildungen des Buchs online gestellt. Das Urheberrecht an den Skizzen ist zweifellos abgelaufen, und gemäß Wikipedia:Bildrechte#Vervielfältigungen von gemeinfreien Werken müsste das auch für Fotos davon gelten. Andererseits zeigen die per iPhone entstandenen Fotos jedoch außer den Bildern nebenbei ein dreidimensionales Buch mit gewölbten Seiten [1]. Und dann gibt es noch das Bild des Einbands, der gar kein Kunstwerk ist. Kann etwa für das Einbandbild ein Leistungsschutzrecht beansprucht werden? Sprechen die Umstände dagegen, bestimmte oder alle der Bilder als PD Art nach Commons hochzuladen? Dafür wären ja beispielsweise dreidimensionale Bilderrahmen ein Ausschlusskriterium. --Sitacuisses (Diskussion) 20:09, 7. Feb. 2024 (CET)Beantworten

  1. zum Buch: auf der verlinkten Webseite ist zu lesen "Auf vorderem fliegenden Vorsatz von August Moosbrugger signiert und datiert (1821)." selbst wenn man das Buch als schutzfähiges Werk einstufen würde, ist davon auszugehen, dass der Urheber seit ca. 100 Jahren tot ist. Somit gemeinfrei.
  2. zu den Skizzen: das gemeinfreie ursprüngliche visuelle Werk ist die Skizze und somit zweidimensional. Das bloße Abfotografieren, das erkennbar nicht nach professionellen Standards der Reprofotografie geschehen ist (Verzerrung durch die Wölbung der Buchseiten), ist somit als Lichtbild#Juristischer Begriff und nicht als Lichtbildwerk einzuordnen.
Es spricht also nichts dagegen, diese Bilder mit {{c:Template:PD-old-auto-expired}} auf Commons hochzuladen.
--Chianti (Diskussion) 12:47, 8. Feb. 2024 (CET)Beantworten
@professionell
die Überlegungen, ob der Scan der Einzelseiten professionell, semiprofessionell oder amateurhaft vorgenommen wurde, und daraus herleitend, ob der Scan-Vorgang ein Lichtbildwerk produziert haben könnte, halte ich für abwegig. Wir sollten uns damit begnügen festzustellen, dass der Schöpfer PD-old ist, und sollten den Scanarbeiter unter dem Bildattribut "Quelle" angemessen würdigen. Punkt.
--Goesseln (Diskussion) 14:54, 8. Feb. 2024 (CET)Beantworten
Chianti, dein Punkt 1 beantwortet eine Frage, die ich selbst schon ausgeschlossen hatte. Meine Frage zielte nicht auf das schutzfähige Werk, sondern den dreidimensionalen Gegenstand. Und die Einschätzung aus Punkt 2, dass es sich um ein Lichtbild handele, führt doch zu einem 50-jährigen Schutz desselben. Darum kann ich dem letzten Satz nicht ganz folgen. Die Fotos sind im übrigen in einem professionellen Kontext entstanden (Antiquariat), gut ausgeleuchtet und nicht gescannt. --Sitacuisses (Diskussion) 15:05, 8. Feb. 2024 (CET)Beantworten
Vervielfältigungen gemeinfreier zweidimensionaler visueller Werke sind gemäß der Gesetzeslage nicht schutzfähig (somit ist übrigens auch auch keine Würdigung der den Scan erstellenden Person nötig). Ob die Vervielfältigung professionell oder amateurhaft entstand spielt dabei keine Rolle. Ebenso wenig ist von Bedeutung, ob es ein Scan oder eine Fotografie ist.
Ein zweidimensionales Werk wird im Übrigen auch nicht dadurch zu einem dreidimensionalen Werk, dass die Buchseite gewölbt ist (was sich physkalisch oft ohnehin nur bedingt vermeiden lässt). Ich sehe daraus nicht einen Schutzstatus entspringen.
Und bzgl. Bilderrahmen meine Meinung: Diese sind ja nicht Teil des Werkes (zumindest in den meisten Fällen nicht), hebeln die Regelung also nicht aus. Der Rahmen darf natürlich nicht geschützt sein, dann wäre es schon ein Problem. -- Chaddy · D 15:27, 8. Feb. 2024 (CET)Beantworten
+1 zu Chaddy. Ich kann mir nur eine mögliche Szenerie vorstellen, daß das Ergebnis nicht gemeinfrei ist: (ich finde das Bild gerade nicht) Jemand drapiert die gemeinfreie Vorlage so, daß nicht deren Inhalt das Hauptmotiv des neuen Bildes ist sondern die künstlerische Gestaltung unter Zuhilfenahme der gemeinfreien Vorlage. Da gibts so eine Großaufnahme einer Enzyklopädie mit Hervorhebungen usw, deutlich dreidimensional... --Ralf Roletschek (Diskussion) 17:18, 8. Feb. 2024 (CET)Beantworten
Es ist noch keiner auf das Bild des Einbands eingegangen. Angenommen, ich nehme das Buch weg und lege stattdessen einen Kieselstein hin. Käme man auf die Idee, dass das Bild gemeinfrei ist? Nein? Warum dann bei dem Foto des Bucheinbands? --Sitacuisses (Diskussion) 18:06, 8. Feb. 2024 (CET)Beantworten
Ist der Einband dreidimensional? (erkennt man da nicht so gut) -- Chaddy · D 18:59, 8. Feb. 2024 (CET)Beantworten
Ein Buch ist wohl ohne Zweifel dreidimensional? Aber warum sollte das eine Rolle spielen, wenn der Einband kein Kunstwerk ist? --Sitacuisses (Diskussion) 20:57, 8. Feb. 2024 (CET)Beantworten
Du hast aber ja nach dem Einband gefragt.
Wenn der Einband alt genug ist und eben zweideminsional, dann ist es egal, ob er nun SH hat oder nicht. Wenn nicht muss man sich nun überlegen, ob diese Gesaltung SH hat oder nicht. -- Chaddy · D 22:43, 8. Feb. 2024 (CET)Beantworten
Wilde Idee: Wenn das Skizzenbuch wirklich so bedeutend ist und die Skizzen (auch die, die der Antiquar in seinem Angebot nicht zeigt, es ist ja umfangreicher) eine grosse Bereicherung für Commons wären: Wikimedia Deutschland fragen, ob sie das Skizzenbuch ankaufen würden, um es dann in guter Qualität komplett für Commons zu digitalisieren und das Original nachher einer Bibliothek mit Schwerpunkt Architektur (etwa der Zentralbibliothek der TU und UdK Berlin?) zu überlassen? So würden sowohl die Digitalisate als auch das Original der Öffentlichkeit zugänglich gemacht bzw. bleiben. Wäre wohl nicht die dümmste Verwendung von Spendengeldern - und vielleicht liesse der Antiquar noch mit sich handeln? Gestumblindi 21:06, 12. Feb. 2024 (CET)Beantworten
Das natürliche Biotop für das Skizzenbuch wäre das Südwestdeutsche Archiv für Architektur und Ingenieurbau, das bereits ein Skizzenbuch von ihm hat [2]. Andererseits gibt es bei diesem und anderen Antiquariaten und Auktionshäusern noch viel mehr und wohl auch bedeutendere Werke zu kaufen, und die Mittel von Wikimedia sind nicht unerschöpflich. Dieser (Galerie) und andere Verkäufer haben auch noch weit mehr Abbildungen auch aus vergangenen Verkäufen online, die man nach Commons übertragen könnte, wenn die Rechtssicherheit auch für den Uploader eindeutig geklärt ist. Darum finde ich es schade, dass die Antworten hier zuvor nicht von den als Juristen bekannten Wikipedianern kamen, sondern von den als meinungsstark bekannten. Vielleicht hätte ich sie gleich allgemeiner formulieren sollen statt auf den konkreten Einzelfall bezogen, denn es ist nicht nur der gemeint. --Sitacuisses (Diskussion) 13:36, 15. Feb. 2024 (CET)Beantworten

Befindet sich folgendes Bild unter einer freien Lizenz, die kommerzielle Weiterverwertung erlaubt?

Es handelt sich um folgendes Bild: [3] Es hiess, es läge eine Freigabe des Museums vor. Lg --Doc Schneyder Disk. 21:28, 8. Feb. 2024 (CET)Beantworten

Nein, leider keine geeignete Lizenz. Die Lizenz ist im Objektkatalog, aus dem das Foto stammt, etwas versteckt: Sie wird sichtbar, wenn man oben links vom Bild auf das Menüsymbol (neben dem Pluszeichen, drei Striche) klickt: CC BY-NC-ND 4.0. Wir akzeptieren hier keine Lizenzen mit den Restriktionen NC (Non-Commercial) und ND (No Derivatives - keine abgeleiteten Werke erlaubt). Somit muss das Foto leider gelöscht werden - ausser das Museum erteilt eine Freigabe unter einer hier akzeptierten freien Lizenz wie CC-BY-SA (ohne NC, ND). Der Globus selbst ist natürlich schon längst nicht mehr geschützt, aber für das Foto bräuchten wir halt schon eine geeignete Freigabe. Gestumblindi 21:39, 8. Feb. 2024 (CET)Beantworten
PS: Ich sehe hier den Editkommentar von Veredicta: Rechtefrage wurde mit der Leiterin der wissenschaftlichen Instrumente-Sammlung im GNM, Frau Dr. Susanne Thürigen geklärt. Ist freigegeben. Foto ist aus deren eigenen Fotoabteilung im GNM. Das reicht so leider nicht. Die Website des GNM sagt ja eben explizit CC-BY-NC-ND. Wenn das GNM das Foto weitergehend freigeben möchte, so dass wir es hier verwenden können, ist das wunderbar, dann müsste aber eine Freigabe-Erklärung ans Support-Team geschickt werden, für die Vorgehensweise siehe hier. Gestumblindi 21:43, 8. Feb. 2024 (CET)Beantworten
Siehe auch WP:AUS#Kann ich einstellen, welches der Bilder in einem Artikel zum Seitenbild erscheinen soll? --Chianti (Diskussion) 12:21, 9. Feb. 2024 (CET)Beantworten

Bilder aus alten isländischen Zeitungen

Auf Timarit.is findet man einige alte Zeitungen, in denen es unter anderem alte Fotos von isländischen Sportwettkämpfen gibt. Ich hatte überlegt, manche davon auf Commons hochzuladen. Nach dem was ich dieser Seite entnehmen kann, sind solche Fotos in Island 50 Jahre nach Erstellung gemeinfrei (aktuell alles vor 1974). Laut der Urheberrechtsseiten auf Commons muss man auch das US-amerikanische Urheberrecht beachten. Das besagt, was vor 1964 veröffentlicht und nicht verlängert wurde, ist gemeinfrei. Da die Fotos in Island entstanden sind, weiß ich nicht ob man die überhaupt verlängern kann. Also nehme ich an, dass ich alle Fotos von vor 1964 verwenden kann, kenne mich aber damit nicht gut genug aus, um mir sicher zu sein. Stimmt das so? --BurningKestrel (Diskussion) 08:18, 9. Feb. 2024 (CET)Beantworten

Es ist (wie üblich ;-) ) etwas komplizierter. Schau dir mal Commons:Hirtle chart an, dort etwa in der Mitte der Tabelle unter "Works First Published Outside the U.S. by citizens of foreign nations ...". Für Veröffentlichungen zwischen 1929 und 1977, die ausserhalb der USA erfolgten, ohne die US-amerikanischen Formalitäten zur Erlangung des Copyrightes einzuhalten (was wohl für die meisten Veröffentlichungen in isländischen Zeitungen und Zeitschriften der Fall ist) gilt, dass sie, wenn sie am 1. Januar 1996 (dem sog. URAA-Datum) in ihrem Herkunftsland noch geschützt waren (das würde heissen: Nach 1945 veröffentlichte Fotos, die 1996 also weniger als 50 Jahre alt waren), in den USA ein Schutz von 95 Jahren nach Veröffentlichung gilt. Gestumblindi 11:50, 9. Feb. 2024 (CET)Beantworten
Heißt, ich kann vor 1945 veröffentlichte Fotos benutzen? --BurningKestrel (Diskussion) 12:37, 9. Feb. 2024 (CET)Beantworten
Hallo @BurningKestrel. Ich bin mir nicht ganz sicher, aber das klingt richtig. Vielleicht mag noch jemand etwas dazu sagen? --Gnom (Diskussion) Wikipedia grün machen! 12:18, 9. Feb. 2024 (CET)Beantworten
Naja, in Island gilt für die Schöpfungshöhe der gleiche Standard, wie in der EU (Das EWR-Abkommen hat RL 93/98/EWG (Schutzdauerrichtlinie)) umfasst und wurde auch in Island umgesetzt) und der ist sehr gering. In der Regel sind Fotos von Sportwettkämpfen Lichtbildwerke und für die gilt in Island 70 pma, unabhängig davon, ob die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des EWR-Vertrages hinsichtlich RL 93/98 geschützt gewesen sind, wenn sie in der EU oder einem anderen Staat des EWR zum Zeitpunkt der Inkrafttretens geschützt waren. 78.49.101.32 16:13, 9. Feb. 2024 (CET)Beantworten
PS: ich glaube, dass der EWR-Vertrag hinsichtlich RL 93/98 und Island erst nach dem URAA-Datum in Kraft getreten ist (L. 145/1996 (tóku gildi 30. des. 1996; EES-samningurinn: XVII. viðauki tilskipun 91/250/EBE, 92/ 100/EBE, 93/83/EBE og 93/98/EBE ~ Gesetz vom 30.12.1996, EWR Vertrag Anlage XVII 91/250/EWG, 92/100/EWG, 93/83/EWG, 93/98/EWG), ändert aber nichts am Schutzstatus in Island. 78.49.101.32 16:19, 9. Feb. 2024 (CET)Beantworten
So ganz verstehe ich diese Begriffe nicht, jedoch steht in der von mir verlinkten Seite, dass Fotos ohne künstlerischen Wert nach 50 Jahren gemeinfrei werden. Einen solchen sehe ich bei Porträt und Schnappschüssen zur Dokumentation ohne künstlerischen Ansatz nicht gegeben. --BurningKestrel (Diskussion) 16:31, 9. Feb. 2024 (CET)Beantworten
Ich wollte das von der IP angesprochene Thema Schöpfungshöhe / Lichtbild vs. Lichtbildwerk auch noch nachschieben, kam aber zur Mittagszeit nicht mehr dazu. Wenn wir uns die von BurningKestrel verlinkte Commons-Seite anschauen (ich nehme mal das englische Original, da eh kaum etwas übersetzt ist), und darin besonders den Abschnitt Threshold for artistic work in photography, so scheint die Sache doch nicht so eindeutig zu sein, wie es die IP darstellt, und Island eher eine Unterscheidung zwischen "schöpferischer" und "nicht schöpferischer" Fotografie im Stil der schweizerischen Bundesgerichtsentscheide "Marley"/"Meili" zu machen. Die Commons-Seite zitiert einen Fall des obersten Gerichts Islands (Hæstiréttur) von 2013 (also lange nach Inkrafttreten des EWR-Vertrags), nämlich Nr. 178/2013 - Urteilstext isländisch. Darin ging es darum, ob eine bestimmte Landschaftsfotografie von Jökulsárlón eine Gedankenäusserung mit individuellem Charakter sei, durch welche ein Schutz als künstlerisches Werk (also das, was man in Deutschland ein Lichtbildwerk nennen würde) begründet wird. Das hat das Gericht in diesem Fall zwar bejaht, jedoch dabei festgehalten, dass Fotografien im Allgemeinen kein künstlerisches Werk in diesem Sinne seien. Solche Fotografien seien aber nach Artikel 49 des isländischen Urheberrechtsgesetzes geschützt (das ist der hier angesprochene Schutz von 50 Jahren nach Erscheinen). In einem Urteil des Bezirksgerichts Reykjavík von 2008 wurden zwei Fotografien, die ein Magazin ohne Genehmigung der Fotografen veröffentlicht hatte, nur als nach Artikel 49 geschützt befunden, also nicht als "Lichtbildwerke". Eine dieser Fotografien war ein Selbstporträt des Fotografen, das mit einem Selbstauslöser und Stativ aufgenommen wurde, das andere ein Schnappschuss, der eine Frau darstellte. - Zusammenfassend erhalte ich also den Eindruck, dass Fotografien, die reine "Schnappschüsse" sind oder nur ein Standardsetting zeigen (wie ein typisches Selbstporträt), in Island wahrscheinlich weiterhin nur nach Artikel 49 geschützt sind, womit der Schutz 50 Jahre nach Veröffentlichung abläuft. Im Einzelfall dürfte die Abwägung aber schwierig sein und darum würde ich im Zweifelsfall auch von einem vollen Urheberrechtsschutz ausgehen. In diesem Fall wäre festzustellen, ob der Fotograf vor über 70 Jahren verstorben ist und das Foto 1996 in Island bereits gemeinfrei war. Gestumblindi 21:05, 9. Feb. 2024 (CET)Beantworten

Personen-Artikel löschen lassen (nach DSGVO)?

Kann eine Person, die bei Wikipedia einen Artikel hat, diesen löschen lassen (nach EU-Recht/DSGVO)? Ich kann mir nicht vorstellen, dass z.B. Angela Merkel jede Erwähnung ihres Namens in Wikipedia untersagen könnte und im Artikel "Bundeskanzler" dann stehen müsste "2005–2021: unbekannt". Hat das evtl. mit der Prominenz der Person zu tun? Wenn ja, wie prominent müsste sie sein, um nicht gelöscht werden zu müssen? Ich finde da nichts zu, bzw. nach DSGVO müsste meiner Meinung nach die Antwort sein "Ja, jede Erwähnung von Merkel muss raus". Falls das hier der falsche Ort dafür ist, bitte den richtigen nennen, ich bin hierher geführt worden. --178.9.51.12 13:08, 9. Feb. 2024 (CET)Beantworten

Artikel 85 (2) DSGVO: "Für die Verarbeitung, die zu journalistischen Zwecken oder zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt, sehen die Mitgliedstaaten Abweichungen oder Ausnahmen von Kapitel II (Grundsätze), Kapitel III (Rechte der betroffenen Person), Kapitel IV (Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter), Kapitel V (Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen), Kapitel VI (Unabhängige Aufsichtsbehörden), Kapitel VII (Zusammenarbeit und Kohärenz) und Kapitel IX (Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen) vor, wenn dies erforderlich ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen."
Kurz: nein, eine prominente Person kann nicht unter Berufung auf die DSGVO die Löschung ihres Namens in der Wikipedia verlangen. --Chianti (Diskussion) 13:48, 9. Feb. 2024 (CET) P.S. schon vor der DSGVO hat die Wikimedia Foundation die Resolution zu Artieln über lebende Personen verabschiedet, nachzulesen z.B. unter WP:BIO. Zu den Maßstäben für Prominenz hat die Community die WP:RK#Personen beschlossen. Wikipedia grün machen! 14:02, 9. Feb. 2024 (CET)}}Beantworten
Okay. Gibt es denn irgendwelche Kommentare oder Urteile in dem Bereich, unabhängig von Wikipedia? Denn obiges ist ja schwammig: "sehen die Mitgliedstaaten Abweichungen oder Ausnahmen ... vor, wenn dies erforderlich ist...". Das ist ja eine Abwägung. Bei Merkel und Wikipedia wohl eindeutig, aber wie ist es z.B. bei einem nicht so bekannten Schauspieler, der in verschiedenen Filmen mitgemacht hat, aber jetzt nicht mehr damit in Verbindung gebracht werden will, und die Löschung aus Film-Datenbanken will? --178.9.51.12 16:14, 9. Feb. 2024 (CET)Beantworten
Drei Beispiele: [4] [5] [6]. Weitere hier. --Chianti (Diskussion) 16:32, 9. Feb. 2024 (CET)Beantworten
Vielen Dank, da gibt es ja viel, wenn man weiß wie man suchen muss. Aber es scheint mir dann doch nicht so eindeutig, denn in den abgewiesenen Klagen geht es vor allem um Ärztebewertung und da um "berechtigtes Interesse". Dass ein potenzieller Patient ein berechtigtes Interesse hat, kann man ja verstehen, aber wenn es um einfache (Halb-)Promis oder Schauspieler geht und die Eintragung in Datenbanken, da gibt es diese Art "berechtigtes Interesse" ja eigentlich nicht. Aber vielleicht finde ich unter den vielen Stellen noch was, das genauer passt. --178.9.51.12 18:36, 9. Feb. 2024 (CET)Beantworten
Augen auf bei der Berufswahl. Schauspieler sind ohne Publikum nicht denkbar, denn dieses zahlt direkt oder indirekt deren Gagen. Somit eröffnet jemand, der schauspielerisch in Film, TV oder am Theater tätig wird, seine Sozialsphäre (juristisch: der Lebensbereich, in dem sich der Einzelne bewusst in der Öffentlichkeit bewegt) einem sehr breiten, unüberschaubar großen Personenkreis. Somit kann ein allgemeines Interesse am beruflichen Wirken eines Schauspielers bejaht werden, den datenschutzrechtlichen Eingriff durch Sammlungen mit Daten über dessen Projekte und Produktionen hat er somit als branchentypisch hinzunehmen. Grundsätzlich gilt für "Stars" des Unterschichtenfernsehens und andere C- bis Z-Promis: wer von sich aus die Öffentlichkeit sucht, darf sich nicht beschweren, wenn darüber berichtet wird (auch kritisch oder negativ - das ist ständige Rechtsprechung und in mehreren Urteilen zu finden, unter anderem in der Wikipedia:Rechtsprechung zur Wikipedia, namentlich Landgericht Tübingen, Urteil vom 18. Juli 2012, Az. 7 O 525/10) und Statistiken darüber angelegt werden (Amtsgericht München, Urteil vom 6. November 2015, Az. 142 C 30130/14: Regisseurin einer RTL-Serie hat kein Anrecht auf Nichtveröffentlichung ihres Geburtsjahres.). --Chianti (Diskussion) 21:22, 9. Feb. 2024 (CET)Beantworten
Ich würde das gerne auch genauso sehen, aber die Urteile sind ja vor Inkraftreten der DSGVO gefällt worden. Daher habe ich bisher nichts gefunden, was mich 100% überzeugen würde. --178.9.51.12 22:44, 9. Feb. 2024 (CET)Beantworten
Die DSGVO hat nichts revolutionär Neues hervorgebracht: die Abwägung zwischen allgemeinem Persönlichkeitsrecht (von dem die informationelle Selbstbestimmung ein Teilbereich ist) und Meinungsfreiheit gibt es im Bereich Datenschutz seit dem Volkszählungsurteil 1983. Die diesbezüglichen Maßstäbe sind durch die DSGVO nicht verändert worden. --Chianti (Diskussion) 23:15, 9. Feb. 2024 (CET)Beantworten
Auf unsere Relevanzkriterien für Personen würde ich mich für "Prominenz" nicht unbedingt verlassen, die sind z.T. sehr formalistisch und garantieren keineswegs, dass sich die Öffentlichkeit für die Person interessiert - gemäss RK für Autoren ist etwa automatisch relevant, wer vier Kochbücher in einem regulären Verlag publiziert hat, völlig unabhängig davon, ob es eine öffentliche Warnehmung dieses Kochbuchautors als Person gibt. Gestumblindi 22:47, 9. Feb. 2024 (CET)Beantworten
Hier greifen die o.a. Urteile aus Tübingen und München: Wikipedia enthält nur Informationen, die andernorts bereits veröffentlicht wurden - nicht selten vom Kochbuchautor selbst. Daher gilt grundsätzlich das, was oben zur Sozialsphäre steht. Wer mit persönlichen Angaben öffentlich Werbung für seine Werke macht, akzeptiert damit auch implizit deren Speicherung und Verarbeitung. Wer das nicht will, muss wie B. Traven unter Pseudonym schreiben. --Chianti (Diskussion) 23:25, 9. Feb. 2024 (CET)Beantworten
So schwarz-weiss und eindeutig würde ich das nicht in jedem Fall sehen. Nehmen wir mal einen hypothetischen Fall: Jemand hat in den 1980ern drei Kochbücher veröffentlicht, in den 1990er nochmals eines, seither nichts mehr, ist aber dadurch für uns automatisch relevant. In den 1980ern hat er im Zusammenhang mit der Veröffentlichung eines seiner Kochbücher "Regionale Küche von Kleinkleckersdorf" der örtlichen Zeitung ein Interview gegeben und darin einiges über sein Leben und seine Familie erzählt. Das Interview ist damals natürlich nur gedruckt erschienen, an eine weltweite Veröffentlichung der Angaben im Internet war nicht im Traum zu denken. Nun kommt im Jahre 2024 jemand, der sich aus irgendeinem Grund brennend für diese Person interessiert, verfasst einen Wikipedia-Artikel und stützt sich auf das Interview, das er im Zeitungsbestand einer Bibliothek ausgegraben hat. Dass der Interviewte das so akzeptieren muss, würde ich nicht als zwingend erachten. Gestumblindi 23:50, 9. Feb. 2024 (CET)Beantworten
Von einer derart langen Zeitspanne der der "Untätigkeit" (in für Wikipedia relevanten Aktivitäten) war bisher nie die Rede. Alle verlinkten Urteile enthalten den Hinweis, dass die besonderen Umstände des Einzelfalls betrachtet werden müssen. --Chianti (Diskussion) 11:10, 10. Feb. 2024 (CET)Beantworten
Das Grundproblem (Veröffentlichungen aus der Vor-Internet-Zeit, die jetzt wieder ausgegraben oder vielleicht plötzlich durch Digitalisierung einer breiten Öffentlichkeit zugänglich werden, was sie vorher nicht waren) ist aber, glaube ich, gar nicht so selten, und ich meine, dass hier auch mal die Rede von einem solchen Fall war (ging es um einen älteren Artikel im Spiegel?), kann mich aber nicht genau erinnern - vielleicht würde es Gnom einfallen. Gestumblindi 12:39, 10. Feb. 2024 (CET)Beantworten
Auch ohne Digitalisierung ist sowas möglich. Ein altes Archiv durchforsten und dann die Ergebnisse in einer überregionalen Zeitung oder Zeitschrift veröffentlichen ging auch schon vor 200 Jahren. -- Chaddy · D 14:37, 10. Feb. 2024 (CET)Beantworten
Natürlich, es kann so oder so die Persönlichkeitsrechte berühren (über die Gesetzeslage vor 200 Jahren diskutieren wir hier aber nicht...). Gestumblindi 14:43, 10. Feb. 2024 (CET)Beantworten

Villa Zichy + Stephanie

Nur eine Frage - können wir das Bild von 1900 unter https://www.alamy.de/wien-kalksburg-villa-zichy-elemer-graf-lonyay-witwe-stephanie22-marz-1900-verwendung-weltweit-image381718040.html verwenden, oder ist davon abzuraten? --danke K@rl du findest mich auch im RAT 15:18, 10. Feb. 2024 (CET)Beantworten

Auch auf Ebay https://www.ebay.de/itm/235248606324 wäre die Karte komplett - dort auch ohne Wasserzeichen. da wohl eher, oder? (nicht signierter Beitrag von Karl Gruber (Diskussion | Beiträge) 15:20, 10. Feb. 2024 (CET))Beantworten
Wenn sich der Urheber der Abbildungen nicht ermitteln lässt, würde das Bild auf Commons mit der Vorlage {{PD-old-assumed}} akzeptiert, da es über 120 Jahre alt ist. Gestumblindi 15:30, 10. Feb. 2024 (CET)Beantworten
Ich kümmer mich drum, die Beschreibung kann besser K@rl nachholen ;-) --Ralf Roletschek (Diskussion) 15:39, 10. Feb. 2024 (CET)Beantworten
@Ralf Roletschek: Versteh ich das richtig, du holst das Bild auf Commons? - ich dann nur Beschreiben- --K@rl du findest mich auch im RAT 15:51, 10. Feb. 2024 (CET)Beantworten
Ja, so machen wir es. --Ralf Roletschek (Diskussion) 16:02, 10. Feb. 2024 (CET)Beantworten
@Ralf Roletschek: Bei der Datei von ebay scheint ganz unten der Bereich der Karte mit der Angabe des Verlags zu fehlen, das Alamy-Bild wäre insofern vollständiger... Gestumblindi 17:35, 10. Feb. 2024 (CET)Beantworten
Das hat aber die wasserzeichen drin, was ebay nicht hat. --K@rl du findest mich auch im RAT 20:02, 10. Feb. 2024 (CET)Beantworten
Deshalb habe ich den Verlag in der Beschreibung vermerkt. --Ralf Roletschek (Diskussion) 20:10, 10. Feb. 2024 (CET)Beantworten
Ist wohl schon in Ordnung so. Ich hätte halt in solchen Fällen gerne möglichst komplette Bilder (du hast den Verlag in der Beschreibung vermerkt, aber man kann sich fragen, wo die Information denn herkommt...), aber die Wasserzeichen des Alamy-Copyfrauds (darf man m.E. schon so nennen, da sie diese auf ein wahrscheinlich gemeinfreies Bild, an dem sie jedenfalls kaum die Rechte haben dürften, draufklatschen) wären wohl nicht so einfach und rückstandsfrei zu entfernen... Gestumblindi 20:20, 10. Feb. 2024 (CET)Beantworten
Die alamy-Seite habe ich auch archiviert und vermerkt, so ist der Verlag nun auch nachvollziehbar. Nicht verständlich ist der Ort "Aussig a. K. Außig liegt an der Dahle und ist zu winzig, um vor 100 Jahren einen Verlag gehabt zu haben. Ústí nad Labem ist wahrscheinlicher, das liegt an der Elbe. Die "Biela" (deutsch Weiße) mündet in Usti in die Elbe, alles kein "K". Mit unserem Wilhelm Pleyer hat das auch nichts zu tun. --Ralf Roletschek (Diskussion) 16:15, 11. Feb. 2024 (CET)Beantworten
Ein Fotograf und Ansichtskartenhersteller namens Wilhelm Pleyer (1871-1949) war ab 1913 in Zürich und Luzern tätig - vielleicht handelt es sich um diesen? foto-ch.ch enthält leider keine näheren Angaben zu ihm bzw. dazu, wo er vor seiner Zeit in diesen Städten tätig war. Gut möglich, dass er aus dem Ausland kam. Gestumblindi 17:10, 11. Feb. 2024 (CET)Beantworten

Fotos der Thailändischen 10-Baht-Münze

Hallo Copyright-Prüferinnen und Prüfer! Darf man die Datei:10-Baht-Münze.jpg in den Artikel-Abschnitt Euro#Gebrauchsmünzen einbringen? Oder bekommen wir da Ärger mit der Thailändischen Vertretung hier, siehe Banner auf der Commons-Kategorie "Category:Coins of Thailand"? Laut einem Artikel auf msn werden solche Münzen in größeren Päckchen hierzulande zum Kauf angeboten, und "Betrüger ... ersetzen 2-Euro-Münzen durch Baht-Münzen. Polizei und Verbraucherschützer warnen schon länger vor dieser Masche." Demnach werden nicht nur Automaten, sondern auch Einzelpersonen mit dieser Masche betrogen, und deshalb wäre ein Foto wünschenswert. LG --2003:6:33AE:3D21:61AB:C07:DBA1:39F8 20:10, 10. Feb. 2024 (CET)Beantworten

Zunächst: Gemäß Commons:Copyright_rules_by_territory/Thailand#Currency unterliegen diese Münten thailändischen Urheberrecht und dürfen schon einmal nicht auf Commons übertragen werden. Die Frage ist aber, ob wir sie dennoch hier lokal hosten und dann auch zeigen können. --Gnom (Diskussion) Wikipedia grün machen! 11:07, 11. Feb. 2024 (CET)Beantworten
Ich verstehe nicht recht, warum wir uns für Datei:10-Baht-Münze.jpg auf das Schutzlandprinzip berufen (Vorlage {{Schutzlandprinzip}} auf der Dateibeschreibungsseite). Schöpfungshöhe kann man dieser Münze jedenfalls sicher nicht absprechen. Panoramafreiheit (der bei uns sonst typische Anwendungsfall für die Schutzlandprinzip-Argumentation) ist hier auch kein Thema. Darauf, dass "amtliche Werke" etwa in Deutschland urheberrechtlich nicht geschützt sind, kann man sich doch bei ausländischen amtlichen Werken kaum berufen? Zumal, wenn commons:Commons:Copyright_rules_by_territory/Germany#Currency stimmt, Zahlungsmittel in Deutschland abgesehen von alten DM-Banknoten auch urheberrechtlich geschützt sind - insofern dürften wir selbst etwa Datei:€2 commemorative coin Germany 2006.png gar nicht hosten? Gestumblindi 14:42, 11. Feb. 2024 (CET)Beantworten
Die Euromünze ist als Amtliches Werk gekennzeichnet.Kann man so sehen, ich bezweifle das aber. Das Schutzlandprinzip verstehe ich bei thailändischen Münzen auch nicht. --Ralf Roletschek (Diskussion) 16:18, 11. Feb. 2024 (CET)Beantworten
Gnoms (11:07, 11. Feb. 2024) Link auf Commons:Copyright_rules_by_territory/Thailand#Currency spricht explizit nur banknotes an, nicht coins, aber das liegt daran dass die Quelle (deadlink, wayback https://web.archive.org/web/20230223134410/https://www.bot.or.th/English/Banknotes/HistoryAndSeriesOfBanknotes/pages/current_series_of_banknotes.aspx) hauptsächlich der Darstellung der umlaufenden Scheine dient und nur in der Unterzeile auf Copyright eingeht. Explizit "All rights reserved by the Copyright Act B.E. 2537. Reproduction of banknote images and information in this website for any commercial purpose must be obtained prior permission from BOT. [BOT=Bank of Thailand]". Weil Wiki-Inhalte auch für kommerzielles verwendet werden dürfen, fallen wir wohl nach Thailändischem Recht unter "braucht bei Banknoten explizite Voraus-Genehmigung der Zentralbank". Münzen bleibt dabei unklar. --2003:6:33AE:3D45:BCD1:4054:7BB4:6CE4 17:00, 11. Feb. 2024 (CET)Beantworten
(BK) "Amtliches Werk" bezweifle ich auch, zumal das LG Berlin in seiner "Loriot"-Entscheidung 2012 festgehalten hat, dass § 5 Abs. 1 UrhG nur für Sprachwerke gelte. Gestumblindi 17:01, 11. Feb. 2024 (CET)Beantworten
Vielleicht blöde Frage, aber ich lese jetzt gerade zum fünften Mal die Unterzeile aus dem Beleg von Commons:Copyright_rules_by_territory/Thailand#Currency. Der Text ist in imho etwas seltsamem Englisch verfasst, ich zitiere nochmal: "All rights reserved by the Copyright Act B.E. 2537. Reproduction of banknote images and information in this website for any commercial purpose must be obtained prior permission from ... [Bank of Thailand]". Kann es sein, dass die Bank of Thailand nur das Kopieren ihrer Datei mit dem Banknotenbild unter strengen Schutz stellt, nicht aber das Abbilden von Thailändischen Banknoten überhaupt? Wenn ich damit recht haben sollte, müsste commons informiert werden mit der Bitte um Änderung der Policy-Seite ?!? --2003:6:33AE:3D45:BCD1:4054:7BB4:6CE4 00:19, 12. Feb. 2024 (CET)Beantworten
Hm, bei mir funktioniert der Link https://www.bot.or.th/English/Banknotes/HistoryAndSeriesOfBanknotes/pages/current_series_of_banknotes.aspx aus dem Einzelnachweis für Commons:Copyright_rules_by_territory/Thailand#Currency gar nicht, es kommt eine 404-Fehlermeldung (also "Seite nicht gefunden") - was für eine Seite rufst du auf? - Ich habe aber eine englische Übersetzung des erwähnten Copyright Act B.E. 2537. gefunden. Zahlungsmittel werden darin nicht explizit erwähnt, sie sind jedoch somit auch nicht in Section 7 aufgeführt, wo sich die Liste der Ausnahmen vom Urheberrechtsschutz findet. Zahlungsmittel scheinen mir unter keinen der fünf Punkte dort zu fallen, sie sind ja weder "constitution and legislation" noch "rules, regulations, notifications, orders, explanations and official correspondence of the Ministries, Departments or any other government or local units" oder "judicial decisions, orders, rulings and official reports". Daraus würde ich schliessen, dass Zahlungsmittel in Thailand geschützt sind ("defaultmässiger" Urheberrechtsschutz, da nicht davon ausgenommen) und dein Zitat daher einfach als genereller Verweis auf das thailändische Urheberrechtsgesetz als Basis für diesen Schutz zu lesen ist. Gestumblindi 20:56, 12. Feb. 2024 (CET)Beantworten
Link war bei mir auch tot, ich hatte wayback https://web.archive.org/web/20230223134410/https://www.bot.or.th/English/Banknotes/HistoryAndSeriesOfBanknotes/pages/current_series_of_banknotes.aspx aufgerufen. (nicht signierter Beitrag von 2003:6:33AE:3D85:E5DC:4F53:A9F1:9F80 (Diskussion) 11:46, 14. Feb. 2024 (CET))Beantworten

Der Copyright-Vermerk zu den Banknoten Thailands ist doch nicht für Münzen relevant. Ich kenne kein Land, bei dem das Münzausgaberecht bei der jeweiligen Notenbank liegt. Als Zahlungsmittel ist die Münze natürlich geschützt, ob die bildliche Wiedergabe gestattet ist, müstte jemand mit Sprachkenntnissen herausfinden. --Diorit (Diskussion) 13:06, 16. Feb. 2024 (CET)Beantworten

Klärung zu Umgang mit Zitaten in Wikipedia anhand Albert Riesterer und Auf der Waage Gottes

Hallo zusammen, Benutzer @Ologn: hat auf WP:LKU (28. Januar) folgende Frage eingestellt (Diff), die ich hiermit weiterreiche:

"In die Artikel Albert Riesterer und Auf der Waage Gottes wurde ein gut 150 Wörter (ein ganzer Absatz) umfassendes Zitat aus Riesterers autobiografischem Bericht Auf der Waage Gottes ([7], S. 231, dort der erste nicht umgebrochene Absatz) eingearbeitet; siehe Diff zu ersterem Artikel und die Ursprungsversion zu letzterem. Laut Lizenzinformation in den Meta-Daten der zitierten Quelle, Abschnitt „Dateien“ [8] gilt einfaches deutsches Urheberrecht (also keine spezielle Lizenz).
Offenbar soll das Zitat die jeweils vorangestellte Aussage über Riesterers Informationsstand zur damaligen Zeit mit seinen eigenen Worten erläutern und belegen. Ist die Nutzung des Zitats zu diesem Zweck urheberrechtlich zulässig („besonderer Zweck“ im Sinne von § 51 UrhG)? Oder müsste der zitierende Text dazu selbst stärker auf das Zitat eingehen?
Ist es für das (Nicht-)Vorliegen eines „besonderen Zwecks“ erheblich, ob man den wesentlichen Gehalt des Zitats für den Verwendungszweck genauso gut in eigenen Worten wiedergeben könnte oder ob man dafür in der Sache notwendigerweise eng am originalen Wortlaut argumentieren muss?"

Ich hätte diesen Fall normalerweise mit "Zitat innerhalb maximaler Länge bei Nennung der Quelle" durchgewunken. Das sehe ich als bisher in der Wikipedia praktizierten Standard. Aber Ologn hakt ja rechtliche Interpretationen nach, deswegen hier nachgefragt. BG, --Leserättin (Diskussion) 09:55, 14. Feb. 2024 (CET)Beantworten

Noch ergänzend (habe ich gerade erst gesehen): Ologn hat am gleichen Tag noch eine weitere verwandte Frage gestellt:

"Aufstand_am_Polytechnio_Athen enthält seit der Ursprungsversion einen Mix aus Selbstformuliertem und 36 Zitaten (Teilsätze und ganze Sätze im Fließtext in Gänsefüßchen gesetzt, 2 Absätze als Blockzitate gesetzt), die so zu Sätzen, Absätzen und Abschnitten zusammenmontiert sind, dass sich daraus ein flüssig lesbarer Gesamttext ergibt. Ein besonderer Verwendungszweck der Zitate im Sinne von § 51 UrhG ist aus meiner Sicht nicht ansatzweise erkennbar. Die aktuelle Artikelversion (22.000 Byte Quellcode) umfasst bezogen auf den angezeigten reinen Fließtext (d. h. ohne Überschriften, ohne Literatur, ohne Einzelnachweise und Verweise darauf, aber mit regulärer Interpunktion, mit Wortzwischenräumen) ca. 8100 Byte (46 %) selbstformulierten Text und 9600 Byte (54 %) Zitate (jeweils bezogen auf die UTF-8-Repräsentation). Urheberrechtlich zulässig?"

Auch hier würden wir normalerweise wie oben beschrieben "durchwinken". Im Grunde stellt Ologn die bisherige Wikipedia-Praxis in Frage. Gespannt auf Eure Antworten ein lächelnder Smiley . BG, --Leserättin (Diskussion) 10:03, 14. Feb. 2024 (CET)Beantworten

Das Problem ist wie immer, dass sich die Artikel nullkommanix mit der zitierten Stelle auseinandersetzen... --Gnom (Diskussion) Wikipedia grün machen! 12:14, 14. Feb. 2024 (CET)Beantworten
Ja, das sehe ich auch so. Der Grund, warum wir es durchwinken: Dieser Stil der Verwendung von Zitaten hat sich in der Wikipedia etabliert. Wenn wir hier einschreiten, müssten wir den ganzen Artikelbestand durchforsten. Ein großer Teil der Artikel zu Filmen und zu Autor:innen müssten überarbeitet werden. Wer will sich hinstellen und das der Community beibringen? Aber für mein (begrenztes) rechtliches Verständnis hat Ologn oben nicht unrecht. BG, --Leserättin (Diskussion) 13:34, 14. Feb. 2024 (CET)Beantworten
Tja. --Gnom (Diskussion) Wikipedia grün machen! 13:11, 18. Feb. 2024 (CET)Beantworten

Tabelle

Ich habe für meinen neuen Artikelentwurf Benutzer:HH58/Memorial to Heroic Self-Sacrifice die Tabelle aus dem englischsprachigen Artikel (Memorial to Heroic Self-Sacrifice) übernommen. Hat diese rein tabellarische Auflistung von Daten bereits eine ausreichende Schöpfungshöhe, damit das eine URV darstellt (in diesem Fall bitte ich um einen Versionsnachimport) ? --HH58 (Diskussion) 08:54, 17. Feb. 2024 (CET)Beantworten

Ja, würde ich schon sagen. --Gnom (Diskussion) Wikipedia grün machen! 13:08, 18. Feb. 2024 (CET)Beantworten

Versionslöschen bei URVs: Wann ja, wann nicht, wann "kommt darauf an"? - Beispiele Anna Waser und Maria Sibylla Merian

Hallo zusammen,

ein aktueller Fall in WP:LKU bietet die Gelegenheit, einen unklaren Punkt, der uns vergleichbare Neulinge bei LKU (selbst nach 2-3 Jahren ein SmileysymbolVorlage:Smiley/Wartung/zwinker ) immer mal wieder beschäftigt: Wann ist die Versionslöschung einer potenziellen URV unabdingbar, wann nicht? Warum komme ich damit? Es beschäftigt uns immer dann, wenn es sich nicht nur um wenige Versionen handelt bzw. nicht nur um einen kurzen Zeitraum.

Das aktuelle Beispiel ist Anna Waser (gemeldet von einer IP). Vor 17 Jahren bzw. ca. 70 Versionen wurde mit diesem Diff die Biografie von Waser praktisch 1:1 (Zeitform wurde geändert) aus einem Lexikon von 1988 übernommen. Nach meiner Einschätzung hat der Text Schöpfungshöhe, wenn vielleicht auch nicht superhoch. Der Text wurde entfernt und inzwischen durch einen neuen ersetzt, der zudem auf einer anderen Quelle (Skiart) basiert. Sollten nun die ca. 70 Versionen mit dem ohne Freigabe übernommenen Text verborgen (versionsgelöscht) werden?

Bei Hilfe:FAQ Rechtliches#Was mache ich, wenn ich in der Wikipedia eine Urheberrechtsverletzung entdecke? steht relativ kompromisslos: "Auch wenn es sich nur um einzelne Versionen des Artikels handelt, die wieder überschrieben wurden, müssen diese gelöscht werden; melde den Verstoß auf Wikipedia:Löschkandidaten/Versionen."

Ich habe das WP:URF-Archiv nach bisherigen Diskussionen hierzu durchforstet. 2x gab es auch relativ eindeutige Aussagen, allerdings nicht für so lange Zeiträume / viele Versionen:

  • „Auch eine (nur) über die Versionsgeschichte zugängliche Urheberrechtsverletzung ist eine Urheberrechtsverletzung. § 19a UrhG ist da eindeutig“ [9]
  • „Hinzu kommt noch, dass man problemlos auf eine alte Version verlinken kann. Der Inhalt ist weiterhin einsehbar, das ist mir ein zu großes Rechtsrisiko.“ [10]

Ich fand aber auch viele Fälle, bei denen die Notwendigkeit von VLs verneint wurde, zum Teil waren es aber keine "richtigen" URVs. Die Begründungen waren jeweils zu kurz, um zu verstehen, warum in den betreffenden Fällen auf VL verzichtet werden konnte.

Ein anderes, gravierendes Beispiel, das ich im Rahmen meiner eigenen Artikelarbeit vor einiger Zeit entdeckt habe, ist Maria Sibylla Merian. Der ursprüngliche Text, mit dem der Artikel 2005 eine LW-Auszeichnung erhielt, stammte in weiten Teilen aus einer Veröffentlichung von 1969, der Originalautor starb 2005. Der Artikeltext ist inzwischen restlos überarbeitet, doch bis ca. 2020/21 gab es noch Reste. Ich habe die URV tatsächlich erst hinterher bemerkt. Hätte ich zum Entdeckungszeitpunkt die Versionen verbergen sollen? (d.h. >15 Jahre, mehrere tausend Versionen)

Ich weiß, dass es immer "das kommt darauf an"-Fälle geben wird, aber was sind die Leitplanken? BG, --Leserättin (Diskussion) 18:19, 21. Feb. 2024 (CET)Beantworten

Liebe @Leserättin, die Antwort auf deine Frage ist eigentlich supereinfach: Wenn wir uns rechtskonform verhalten wollen, muss eine Versionslöschung vorgenommen werden. Die Frage ist halt, ob man sich die Arbeit machen will, weil das Risiko eines Rechtsstreits eher gering ist. --Gnom (Diskussion) Wikipedia grün machen! 18:24, 21. Feb. 2024 (CET)Beantworten
Viel Arbeit ist das aber auch nicht, man muss ja nur die Erstversion der URV ermitteln, die Versionsgeschichte auf das Maximum einstellen (5.000 Versionen), die erste URV-Version mit Häkchen versehen, Shift gedrückt halten und die letzte URV-Version anhaken. Dann werden alle Versionen dazwischen angehakt. Dann auf Gewählte Versionen verstecken klicken, Grund angeben, abschicken. Ist ne Sache von 1-2 Minuten. XenonX3 – () 18:29, 21. Feb. 2024 (CET)Beantworten
Danke für die Rückmeldungen. Mir ging es nicht um den Aufwand - wie von XenonX3 dargestellt, ist dieser nicht so hoch - sondern um die Angemessenheit. Die Beiträge von vielen Mitarbeitenden wird so auch unsichtbar gemacht bzw. ist nicht mehr nachvollziehbar. Das kann auch behindern. BG, --Leserättin (Diskussion) 19:19, 21. Feb. 2024 (CET)Beantworten

Kategorie:Datei:Screenshot (Microsoft Windows)

Ich finde es sehr gewagt, wenn Screenshots wie Datei:Win8 RTM de Explorer.png oder Datei:Win8 RTM de Taskmanager.png hier als gemeinfrei gelten. Vielleicht ist der Fensterrahmen primitiv, aber die Symbole sind eindeutig schützenswert. Vor allem im Vergleich zu den Computerspieltextlogos, wo eine stilisierte Flamme oder ein bisschen rostiges Eisen im Hintergrund abgebildet ist und dann munter auf Commons gelöscht und hier diese nervigen DÜP-Bausteine gesetzt werden. Matthias 11:38, 22. Feb. 2024 (CET)Beantworten

Die Symbole sind zu einfach und zu klein, außerdem sind sie Beiwerk. Es kommt hinzu, daß auf Commons auch gern mal gelöscht wird, weil Windows kommerziell ist - was jedoch jeder Grundlage entbehrt. --80.187.85.140 12:28, 22. Feb. 2024 (CET)Beantworten
Das Problem der DÜP-Bausteine bei den von dir genannten Logos sollte eigentlich nicht mehr existieren, da die beiden betroffenen User zugesagt haben, dies zu unterlassen, und das scheint mir auch der Fall zu sein.
Dass wir den Screenshots die Schöpfungshöhe absprechen, halte ich auch für recht mutig, ich habe aber kein Problem damit, hier mit einem entsprechenden Mut vorzugehen, bis wir ggf. in die Schranken gewiesen werden (das meine ich sowohl bei Windows-Screenshots als auch bei Logos). --Yellowcard (D.) 12:45, 22. Feb. 2024 (CET)Beantworten