Gewerberegisterauskunft

Gesetzliche Grundlage

Öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen kann nach § 14 Gewerbeordnung (GewO)[1] Auskunft über die im Gewerberegister verzeichneten Daten gegeben werden. Die zuständige Behörde ist das Gewerbe- bzw. Ordnungsamt der Gemeinde. Jedoch ist das Gewerberegister kein öffentliches Register wie z.B. das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister, so dass kein Rechtsanspruch Dritter auf Mitteilung der Daten besteht. Eine Gewerberegisterauskunft ist kostenpflichtig. Die Gebühren liegen je nach Gemeinde und Auskunftsart zwischen ca. € 5 (Schwerin) und € 30 (Köln), im Durchschnitt bei € 10 [2].

Einfache und erweiterte Gewerbeauskunft

Eine einfache Auskunft zu Namen, der Betriebsanschrift und der angezeigten Tätigkeit des jeweiliges Gewerbes erteilt die zuständige Behörde auf persönliche oder schriftliche Anfrage.

Für die Mitteilung weiterer Daten aus dem Gewerberegister ist nach § 14 GewO der Nachweis eines rechtlichen Interesses notwendig. Eine erweiterte Gewerberegisterauskunft kann zu folgenden Angaben, soweit verzeichnet, erfolgen:

  • Handelsregistereintrag
  • Rechtsform
  • An- und Abmeldedatum
  • Niederlassung(en)
  • Name, Privatanschrift, Geburtsdatum des/der Geschäftsführer
  • Frühere Betriebsanschrift, Geschäftsführer, Rechtsform, Firmenname

und weitere.

Elektronische Gewerbeauskunft

Alternativ zu einer schriftlichen Anfrage bei dem jeweils zuständigen Gewerbe- bzw. Ordnungsamt gibt es die Möglichkeit, Gewerberegisterauskünfte auf elektronischem Weg einzuholen (ähnlich den Melderegisterauskünften). Das Zweite Mittelstandsentlastungsgesetz hat hierzu in § 14 Gewerbeordnung die entsprechende Rechtsgrundlage geschaffen.

Insbesondere bei Unsicherheiten über die Zuständigkeit und Verfahrensweisen einer Behörde kann man sich einerseits an einen für Registerauskünfte dieser Art spezialisierten privaten Dienstleister wenden (z.B. Regis24oder Supercheck.de).

Andererseits werden in einigen Bundesländern inzwischen elektronische Gewerberegister (eGWR) entwickelt bzw. umgesetzt , die unter anderem auch einen Zugang zu landesweiten Gewerberegisterauskünften anbieten, so zum Beispiel die Länder Sachsen [3] und Baden-Württemberg [4].

Quellenangaben

  1. § 14 GewO
  2. Regis24
  3. Frank Schlosser: Das neue elektronische Gewerberegister in Sachsen, KISA IT Pressemitteilungen, 01.01.2007
  4. Startschuss für e-Gewerberegister, Kommune21, 18.03.2003; dvvBW: Zentrales Auskunftssystem für automatisierte Melderegisterauskünfte in Baden-Württemberg zum 1.Januar 2007 einsatzbereit, Pressemitteilung,

Supercheck ( Gewerbeamtsanfragen im Rahmen von Firmenermittlungen http://www.supercheck.de )