Gewerberegisterauskunft

Gesetzliche Grundlage

Öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen kann nach § 14 Gewerbeordnung (GewO)[1] Auskunft über die im Gewerberegister verzeichneten Daten gegeben werden. Die zuständige Behörde ist das Gewerbe- bzw. Ordnungsamt der Gemeinde. Jedoch ist das Gewerberegister kein öffentliches Register wie z.B. das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister, so dass kein Rechtsanspruch Dritter auf Mitteilung der Daten besteht. Eine Gewerberegisterauskunft ist kostenpflichtig.

Einfache und erweiterte Gewerbeauskunft

Eine einfache Auskunft zu Namen, der Betriebsanschrift und der angezeigten Tätigkeit des jeweiliges Gewerbes erteilt die zuständige Behörde auf persönliche oder schriftliche Anfrage.

Für die Mitteilung weiterer Daten aus dem Gewerberegister ist nach § 14 GewO der Nachweis eines rechtlichen Interesses notwendig. Eine erweiterte Gewerberegisterauskunft kann zu folgenden Angaben, soweit verzeichnet, erfolgen:
-Handelsregistereintrag
-Rechtsform
-An- und Abmeldedatum
-Niederlassung(en)
-Name, Privatanschrift, Geburtsdatum des/der Geschäftsführer
-Frühere Betriebsanschrift, Geschäftsführer, Rechtsform, Firmenname
-und weitere.

Quellenangaben

  1. § 14 GewO