Diskussion:Rettungssanitäter

Ausbildung in der Schweiz

Vielen dank für Übernahme und Überarbeitung meiner Änderungen. Ich nachvollziehen, dass Sie die Links revidiert haben. Sollten aber nicht auch die Links der Berufsverbände von D und A aufgeführt werden.--dmattmueller 21:54, 6. Jun 2006 (CEST)

Notkompetenz

Es haben doch nur RA die Notfallkompetenz, oder??? (nicht signierter Beitrag von Ulli1105 (Diskussion | Beiträge) Taxman¿Disk?¡Rate! 19:27, 14. Okt. 2006 (CEST))Beantworten

Siehe Notkompetenz, kein Mensch, der nicht zuständiger Arzt ist, hat das Recht, irgendwelche Maßnahmen in Notkompetenz durchzuführen, es gibt lediglich eine Empfehlung der Bundesärztekammer, die sich an Personen richtet, die diese Maßnahmen beherrschen. --Taxman¿Disk?¡Rate! 19:27, 14. Okt. 2006 (CEST)Beantworten
Dann sollte der Artikel entsprechend geändert werden!(nicht signierter Beitrag von Ulli1105 (Diskussion | Beiträge) Schmiddtchen 16:07, 15. Okt. 2006 (CEST))Beantworten
völlig richtig. notkompetenz in deutschland haben ausschließlich die rettungsassistenten. dem rettungssanitäter wird nur der sog. "rechtfertigende notstand" zugesprochen. dieser greift jedoch nur, wenn der ausführende die maßnahme beherrscht.
Das verdient eine detailliertere Betrachtung, die Aussage "nur Rettungsassistenten haben Notkompetenz" ist in dieser Form schlicht falsch. "Notkompetenz" als Begriff der von der Bundesärztekammer dem Rettungsassistenten zugestandene Maßnahmen ist keine rechtlich belastbare Definition. Die herkömmliche Bedeutung von "Notkompetenz" (das leider sehr irreführende Wort gabs ja auch schon lange vor dem Bundesärztekammer-Schriftstück) betrifft den "rechtfertigenden Notstand" und andere im Zusammenhang mit körperverletztenden Heileingriffen stehende Vorgaben. Das ist im Grunde das, worauf alle Nicht-Ärzte sich berufen können/müssen, die zur Lebensrettung entsprechende Maßnahmen durchführen (müssen), auch der Rettungssanitäter, Rettungshelfer, Sanitäter, Ersthelfer, Krankenpfleger, .... Ergo: so wie im Artikel beschrieben, darf der RS entsprechend tätig werden. Die begleitende rechtliche Diskussion sollte man dem Artikel Notkompetenz überlassen, sich aber bei Gelegenheit mal darüber informieren, was man selbst rechtlich sicher wie und warum tun darf... --Bernhard N. (Bnow) 11:16, 31. Jan. 2007 (CET)Beantworten

Die Notkompetenz ist zwar, da gebe ich dem vorherigen Kommentar recht, sehr schwammig formuliert, aber sie wurde von der Bundesärztekammer formuliert und ist dort ausdrücklich dem Rettungsassistenten vorbehalten. Mal ganz davon abgesehen, darf die Notkompetenz nur bei jährlich abgelegter Prüfung angewendet werden (zumindest in Rheinland-Pfalz laut dortigem Rettungsdienst-Gesetz). Auch diese Prüfung ist nur dem RA vorbehalten. Natürlich kann sich der RS unter Umständen sich auf den sogenannten "Rechtfertigenden Notstand" berufen um dann in eben diesem Außnahmefall Notkompetenzmaßnahmen anzuwenden. Rechtfertigender Notstand und Notkompetenz bleiben allerdings auch zumindest nach geltender Rechtsprechung als zwei Artverwandte aber doch unterschiedliche Themen. Ich weiß das es auch andere Meinungen gibt und auch, dass ich diesen Gedankengängen zumindest teilweise zustimme. Offizielle Lehraussage ist (und bleibt) aber: Ein RS hat keine Notkompetenz! Ich bitte dieses zu ändern! --Kaamter 00:22, 31. Jan. 2009 (CET)Beantworten

Die Bundesärztekammer hat keine gesetzgeberische Kompetenz, allenfalls eine normative, aber das bleibt dem einzelnen Richter überlassen. Es gilt u.a. das Strafgesetzbuch und da gibt es den rechtfertigenden Notstand - und der gilt für jeden Menschen, unabhängig seiner Ausbildung. Die "Notkompetenz" als solches gibt es nicht (wenn jemand durch Gesetzeskraft kompetent ist, dann ist er es auch ohne Not...).
Der Begriff "Notkompetenz" war übrigens schon lange vor der Stellungnahme der Bundesärztekammer da (deshalb ja auch deren Stellungnahme zur Notkompetenz!), auch schon lange vor dem Berufsbild des Rettungsassistenten - ja, es gab in Deutschland einmal eine Zeit, in der der Rettungssanitäter die höchste nichtärztliche Ausbildung im Rettungswesen war. Dem früheren bayerischen Rettungssanitäter wurden übrigens bereits vor 1989 (vor dem RettAssG und lange vor der Stellungnahme der Bundesätztekammer!) u.a. das Legen von i.v.-Zugängen zugestanden.
Fakt ist: wenn durch einen Nicht-Arzt (egal ob RettAss, RettSan oder andere) eine Maßnahme ergriffen wird, die primär dem Arzt vorbehalten ist, dann nennt man das gemeinhin "Notkompetenz". Auf die Qualifikation des Nicht-Arztes kommt es dabei erstmal nicht an. Aber wie schon mal geschrieben, gehört diese Diskussion zum Artikel Notkompetenz.
Im Rettungsdienstgesetz Rheinland-Pfalz steht übrigens nichts von "jährlicher Prüfung" und "Notkompetenz", nur die übliche schwammige Formulierung zur "laufenden Fort- und Weiterbildung" in §22(5). Ob es dazu eine Ausführungsverordnung gibt, entzieht sich meiner Kenntnis, gefunden habe ich nichts. Ich bitte um Quellen zu Deiner Aussage.
Richtig dagegen ist, dass nur dem Rettungsassistenten zugestanden wird "[...] am Notfallort bis zur Übernahme der Behandlung durch den Arzt lebensrettende Maßnahmen bei Notfallpatienten durchzuführen, die Transportfähigkeit solcher Patienten herzustellen, die lebenswichtigen Körperfunktionen während des Transports zum Krankenhaus zu beobachten und aufrechtzuerhalten sowie kranke, verletzte und sonstige hilfsbedürftige Personen, auch soweit sie nicht Notfallpatienten sind, unter sachgerechter Betreuung zu befördern [...]" (§3 RettAssG). Eine vergleichbare bundesgesetzliche (!) Regelung gibt es für andere rettungsdienstliche Qualifikationen nicht, aber das ist ja auch keine Notkompetenz, sondern Regelkompetenz.
Ergo: Maßnahmen der (nicht von der Bundesätztekammer definierten und zu definierenden) "Notkompetenz" kann auch ein Rettungssanitäter ergreifen.
Ich stimme damit überein, dass der Begriff "Notkompetenz" ausreichend schwammig ist, um sich überhaupt darauf festzulegen. Lieber wäre es mir, wenn der ganz aus der Diskussion verschwindet, weil da viel zu viel dahinter vermutet wird...
All das gesagte ist natürlich Deutschlandspezifisch.
--Bernhard N. (Bnow) 18:10, 8. Aug. 2009 (CEST)Beantworten

Die Links am Ende des Beitrags "Rettungssanitäter" - genauer jene, bezüglich "Medicopter 117" und "Die Rettungsflieger" -(beides unter "Kulturelle und mediale Abbildung des Berufes / In Fernsehserien") sollten entfernt werden - sie sind schlichtweg falsch! Mit Verweis auf den Beitrag "HEMS Crew Member" sind Rettungssanitäter gar nicht für den Hubschrauber-Einsatz qualifiziert - dort sind allein Rettungsassistenten anzutreffen ... und auch die nur mit Zusatzlehrgang! (nicht signierter Beitrag von 84.129.246.62 (Diskussion)--Gödeke 00:38, 31. Jan. 2009 (CET) 15. Jan. 2008, 19:56:59)Beantworten

Die Serie "112 – Sie retten dein Leben" zu nennen grenz eigentlich auch schon an Beleidigung, weil das meiste des dort Dargestellten schlicht weg falsch und/oder unrealistisch ist. Ich würde noch den Film "Kammerflimmern" vorschlagen. -- Beiträge/84.175.90.104 20:18, 15. Jun. 2009 (CEST)Beantworten

Ich habe die Serie Notruf California hinzugefügt, auf den Tipp eines Kollegen hin. Diese Serie aus den 70ern zeigt die Anfänge des RD-Systems in den USA und hat medial zur Verbreitung des Rettungsdienstes in den USA beigetragen; die in der Serie gezeigte Arbeit ist für den damaligen Stand professionell und realistisch dargestellt. --Lupino 18:21, 19. Jul. 2009 (CEST)Beantworten

Ich halte den ganzen Absatz Kulturelle und mediale Abbildung für völlig überflüssig (siehe auch Artikel Arzt, wohin würde das da wohl ausufern!) und habe ihn daher entfernt. Neueinstellung bitte nur mit vorheriger Diskussion und nachvollziehbarer Begründung hier! --Thomas, der Bader (TH?WZRM-Wau!!) 15:16, 20. Jul. 2009 (CEST)Beantworten