Verfassungsgesetze des Deutschen Reichs 1933–1945

Die Verfassungsgesetze des Deutschen Reichs waren ab 1933 durch die Machtergreifung durch die NSDAP im Deutschen Reich bis zu dessen Untergang im Jahr 1945 geltendes Staatsrecht. Den wesentlichen Übergang dorthin bildete die Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933, mit der die individuellen Grundrechte der Weimarer Verfassung auf unbestimmte Zeit außer Kraft gesetzt wurden. Mit dieser Verordnung beendete der NS-Staat eine lange rechtsstaatliche Tradition. Das Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933 hob die Gewaltenteilung auf. Mit zwei Gleichschaltungsgesetzen von März und April 1933 wurde der Bundesstaat in einen Zentralstaat umgewandelt.

Diese von der nationalsozialistischen Ideologie geprägten staatsrechtlichen Gesetze, die hauptsächlich zwischen 1933 und 1935 in Kraft traten, waren die Grundgesetze des nationalsozialistischen Staates. Sie wurden als Verfassungsgesetze bezeichnet, weil sie üblicherweise verfassungsrechtlich geregelte Themen betrafen, wie Gesetzgebungskompetenz, innerstaatliche Gliederung, Staatsangehörigkeit, Staatssymbole, Wehrhoheit, Gebietsbestand und politische Parteien und bildeten den Kern des völkischen Führerstaats. Es kam aber nicht zu einer Zusammenfassung der Staatsgrundgesetze in einer „Hitler-Verfassung“, weder in einer einzelnen Urkunde noch in mehreren.

Elemente der völkischen Verfassung

Soweit eine Kodifikation der „völkischen Gesamtverfassung“ des NS-Regimes zwar vergeblich gesucht wird, so lässt sich die Programmatik der leitpolitischen Normierungen in einzelnen themenorientierten Konstitutionen auffinden. Bei staatsrechtlicher Würdigung fällt auf, dass die Einzelregelungen allenfalls „Elemente einer Verfassung“ darstellen. Damit die nationalsozialistischen Programmsätze in geltendes Recht umgesetzt werden konnten,[1][2] mussten sie als vorrangiges Staatsrecht Verfassungsrang erlangen.[3] Gesetze, denen dies zuteilwurde, waren in historischer Abfolge, das Ermächtigungsgesetz, das erste Gleichschaltungsgesetz,[4] das zweite Gleichschaltungsgesetz,[5] das Gesetz gegen die Neubildung von Parteien,[6] das Gesetz zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat,[7] das Gesetz über den Neuaufbau des Reichs,[8] die deutsche Gemeindeordnung[9] und das Reichsstatthaltergesetz.[10][11]

Aufhebung der Grundrechte und Bildung neuer Grundsätze

Nach dem Reichstagsbrand Ende Februar 1933 wurden die meisten Grundrechte durch Hindenburgs Reichstagsbrandverordnung faktisch außer Kraft gesetzt.[12] Für persönliche Freiheit, Meinungs- und Pressefreiheit gab es fortan ebenso wenig Garantien wie beispielsweise für den Schutz von Eigentum, Briefgeheimnis oder die Unverletzlichkeit der Wohnung.[13]

Auf die Reichstagswahl vom 5. März 1933 folgte das Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933, welches der Reichsregierung eigene Gesetzgebungs- und Änderungskompetenz einräumte, was sich auch auf Gesetze mit Verfassungsrang erstreckte. Damit war die Gewaltenteilung[14] zwischen Parlament und Reichsregierung beseitigt worden.[13] Es wirkten alsbald keine den Rechtsstaat erhaltenden Gesetze mehr, was Adolf Hitlers „Kronjuristen“ Carl Schmitt in seinem Werk Staat, Bewegung, Volk darauf Bezug nehmen ließ: „Die Weimarer Verfassung gilt nicht mehr.“[13]

In der zeitgenössischen Literatur wurde ein nationalsozialistischer Rechtsstaat völkischen Ursprungs behauptet; dieser hatte mit dem hergebrachten abendländischen Schutz individueller Rechtsgüter nichts mehr gemein.[15] Innerhalb eines halben Jahres wurden aufgrund der Reichstagsbrandverordnung rund 100.000 Gegner des Nationalsozialismus verhaftet.[16] Maßnahmen der Geheimen Staatspolizei (Gestapo) konnten ab 1936 vor den Verwaltungsgerichten nicht mehr angegriffen werden,[17][18] auch wurde den Gemeinden ab Dezember 1933 gegen Eingriffe in ihre Selbstverwaltungshoheit keine Klagebefugnis mehr zugestanden. Bereits im April 1933 waren Juden und politisch unerwünschte Personen durch das Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums aus dem Staatsdienst entfernt worden.

Das völkische Prinzip

Das völkische Prinzip ist die staatsrechtliche Seite des Trugbilds vom Herrschaftsauftrag der germanischen Rasse, deren führende Vertreter daraus einen Anspruch auf Weltherrschaft und auf eine europaweite Eroberungspolitik ableiteten. Das Ideal der „Artreinheit“ des Volkes diente laut nationalsozialistischer Ansicht der Begründung für einen militanten Antisemitismus und bildete so die Grundlage für politische Gemeinschaft.[19]

Die völkische Ungleichheit

Die völkische Ungleichheit beschreibt das Verhältnis zu „Nichtdeutschen“ und zu „Artfremden“. Völker und Einzelpersonen seien grundsätzlich ungleich, und das deutsche Volk sei „Herrenrasse“.[20][21][22] Die Fähigkeit, „Artverschiedenheit“ zu entlarven, würde helfen, den Freund vom Feind zu separieren.[23] Die mit rechtlichen Konsequenzen vollzogene Absonderung der Juden in Deutschland wurde unter diesem Gesichtspunkt verdeutlicht.[24] Mit dem Reichsgericht schloss sich auch die höchste Gerichtsbarkeit der Auffassung an, dass Juden rechtlich nicht vollwertig seien.[25] Das nationalsozialistische Macht- und Terrorsystem rechtfertigte mit dieser These der menschlichen und völkischen Ungleichheit („Ungleichartigkeit und Ungleichwertigkeit“) innen- wie außenpolitische Maßnahmen.[26]

Die völkische Gleichheit

Das Prinzip der menschlichen Gleichheit war in Hitlers Augen barer Unsinn.[27] Der Nationalsozialismus geht vielmehr von einer naturgesetzlichen Ungleichheit und Verschiedenartigkeit der Menschen aus.[28] Um an die Begrifflichkeit des Gleichbehandlungsgrundsatzes anzuknüpfen, überlagerte man ihn mit der rechtssprachlich zu etablierenden Wendung der „völkischen Gleichheit“. Anders als der den Staat berechtigenden, genauso aber auch verpflichtenden Grundsatz der Gleichbehandlung in der Weimarer Reichsverfassung, verkürzte die ausgelobte „völkische Gleichheit“ den individuellen Handlungsspielraum des Bürgers und gab in Hinsicht auf den Verpflichtungsstatus des Staates gegenüber dem Bürger keinerlei Handlungs- oder Unterlassungsgarantien ab.[29] Stattdessen konnte der Führer den Wirkungsraum des einzelnen „Volksgenossen“ als Teil der „Volksgemeinschaft“ bestimmen und den privaten Charakter der Einzelexistenz aufheben lassen.[30] Eine Sphäre, die frei von staatlichem Einfluss war, gab es fortan nicht mehr.[31]

Übertragung der Gesetzgebungsbefugnis vom Reichstag auf die Reichsregierung

Reichsgesetze konnten auch von der Reichsregierung ohne Mitwirkung des Reichstags beschlossen werden. Dies galt auch für verfassungsändernde Gesetze, soweit sie die Verfassungsorgane Reichsregierung und Reichstag nicht aufhoben. Verträge mit auswärtigen Staaten konnten auch ohne die Zustimmung des Reichstags abgeschlossen werden. Der Reichstag konnte aber wie bisher beteiligt werden.[32] Von 993 neuen Gesetzen im Nationalsozialismus wurden freilich nur acht Gesetze vom Reichstag erlassen.[33] Die Übertragung der Gesetzgebungskompetenz war ursprünglich bis zum 1. April 1937 befristet. Sie wurde zweimal durch den Reichstag befristet verlängert und erstmals am 10. Mai 1943 auf unbestimmte Zeit verlängert.[34] Gleichwohl sollte das Ermächtigungsgesetz echte Gesetzgebungskompetenz auf die Regierung übertragen. Bei C. Schmitt lässt sich nachlesen, dass die liberal-verfassungsstaatliche Trennung von Regierung und Gesetzgebung unerwünscht und auf Dauer zu überwinden war.[35]

Gleichschaltung der Länder

Die Gleichschaltung der Länder vollzog sich in mehreren Stufen. Mit dem Vorläufigen Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich vom 31. März 1933,[36] einem Reichsregierungsgesetz, wurden sowohl die Landtage beziehungsweise Bürgerschaften als auch die gemeindlichen Selbstverwaltungskörper wie Gemeinderäte, Kreis- und Bezirkstage aufgelöst und nach den Stimmenzahlen neu gebildet, die bei der Wahl zum Deutschen Reichstag am 5. März 1933 innerhalb eines jeden Landes beziehungsweise im Gebiet der Wahlkörperschaft auf die Wahlvorschläge entfallen waren. Bei dieser Wahl war die NSDAP mit 43,9 % der Stimmen stärkste Kraft geworden, wenngleich sie die absolute Mehrheit verfehlt hatte. Die auf die Kommunistische Partei entfallenen Stimmen entfielen ersatzlos. Einzige Ausnahme war der Preußische Landtag, der zugleich mit dem Reichstag am 5. März 1933 neu gewählt worden war. Eine Auflösung des Reichstags bewirkte ohne weiteres auch die Auflösung der Volksvertretungen der Länder. Die Gesetzgebungskompetenz wurde den Landesregierungen übertragen.

Wenig später wurden Reichsstatthalter eingesetzt.[37] Diese konnten den Vorsitzenden der Landesregierung ernennen und entlassen, den Landtag auflösen und Neuwahlen anordnen. Sie hatten für die Verwirklichung der vom Reichskanzler aufgestellten Richtlinien zu sorgen. Der Reichsstatthalter war der wesentliche Herrschaftsträger im Lande.[38] Mit einem Gesetz des Reichstags wurden Anfang Januar 1934 alle Hoheitsrechte der Länder auf das Reich übertragen und die Gleichschaltung vollendet.[8][38] Die Landesregierungen blieben zwar bestehen, wurden aber der Reichsregierung als Reichsmittelbehörden unterstellt.[39] Die Landtage wurden abgeschafft;[8][40] die Länder hingegen blieben als Reichsverwaltungsbezirke mit vermögensrechtlicher Sonderstellung bestehen und behielten ihr Vermögen, darunter auch den Staatsforst. Sie waren aber keine Staaten mehr.[38] Die Reichsstatthalter wurden nur noch für besondere unmittelbare Zugriffe benötigt. Sie wurden dem Reichsinnenministerium unterstellt und verloren das Recht, direkt dem Führer zu berichten.[41] Durch Reichsregierungsgesetz wurde der Reichsrat aufgelöst.[42] Damit war der Föderalismus insgesamt beseitigt worden, was in der Konsequenz wiederum die Auflösung des Reichsrates rechtfertigte.[13][43][44]

Neues Verfassungsrecht durch Regierungsgesetz

Mit dem Gesetz über den Neuaufbau des Reichs verschaffte sich die Reichsregierung die Befugnis, gänzlich neues Verfassungsrecht zu setzen, ohne auf Änderungen der Weimarer Reichsverfassung beschränkt zu sein.[45][46]

Die Abschaffung der Reichsfarben Schwarz-Rot-Gold

Ab dem 12. März 1933 mussten die schwarz-weiß-rote Fahne des Kaiserreichs und die Hakenkreuzflagge gemeinsam gehisst werden.[47] Dies war die Abkehr von den Farben des Deutschen Bundes (1848–1866) und dem Staatssymbol der Weimarer Republik. Ab dem 17. September 1935 war die Hakenkreuzflagge die Reichs-, National und Handelsflagge.[48]

Besondere Ausgrenzungen und systematische Judenverfolgung

Schaubild zu Reichsbürgergesetz und Blutschutzgesetz

Nach dem sogenannten Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 waren Beamte, die wenigstens einen jüdischen Großelternteil hatten, in den Ruhestand zu versetzen.[49] Eine vorläufige Ausnahme galt für Beamte, die seit dem 1. August 1914 und früher verbeamtet worden waren und für Frontkämpfer und deren Väter und Söhne. Das „Frontkämpferprivileg“ war von Reichspräsident von Hindenburg in einem Schreiben an Hitler als Ausnahmeregelung eingefordert worden.[50][51] Aufgrund des „Erbgesundheitsgesetzes“ konnten (meist vorgeblich) „Erbkranke“ gegen ihren Willen und den ihrer Vormünder unfruchtbar gemacht werden.[52] Die zur Entscheidung zuständigen „Erbgesundheitsgerichte“ entschieden nur unter Berücksichtigung des Interesses an der Verhütung erbkranken Nachwuchses ohne Abwägung gegen die Interessen des „Erbkranken“.[53] Das Reichsbürgergesetz unterschied zwischen Staatsangehörigen und Reichsbürgern. Reichsbürger konnten nur Staatsangehörige „deutschen oder artverwandten Blutes“ sein.[54] Ein Jude durfte nicht Reichsbürger sein und durfte kein öffentliches Amt bekleiden. Als Jude galt, wer von mindestens drei „der Rasse nach volljüdischen“ Großeltern abstammte. Da eine „Rasse“ nicht nachweisbar war,[55] wurde auf eine gesetzliche Fiktion zurückgegriffen: Nach der ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz galt ein Großelternteil als „volljüdisch“, wenn er der jüdischen Religionsgemeinschaft angehörte. In derselben Verordnung wurde die Entlassung der letzten jüdischen Beamten verfügt, die nach den Bestimmungen des „Frontkämpferprivilegs“ noch im Amt verblieben waren.[56] Das „Blutschutzgesetz“ untersagte Juden die Eheschließung mit Staatsangehörigen „deutschen oder artverwandten Blutes“ und den außerehelichen Verkehr. Beides wurde als „Rassenschande“ mit Zuchthaus oder Gefängnis bestraft.[57]

Das Deutsche Reich als Ein-Partei-Staat

Mit dem „Gesetz zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat“ vom 1. Dezember 1933 wurde die NSDAP zur einzigen zugelassenen Partei. Dieses Gesetz bestimmte für Mitglieder der NSDAP und SA erhöhte Pflichten gegenüber Führer, Volk und Staat.[58][13] Wer es unternahm, eine neue politische Partei zu bilden, konnte mit Zuchthaus bis zu drei Jahren bestraft werden. Auch für Vorhaben, die in einem frühen Vorbereitungsstadium beendet wurden, war nicht die für Versuchs- und Vorbereitungshandlungen übliche Strafmilderung vorgesehen.[59] Die NSDAP wurde kraft Gesetzes „Trägerin des Staatsgedankens“ und mit dem Staat „unauflöslich verbunden“.

Das Führerprinzip

Nach dem Tod des Reichspräsidenten Paul von Hindenburg wurde das Amt des Reichspräsidenten mit dem Amt des Reichskanzlers gesetzlich vereinigt. Infolgedessen gingen die Befugnisse des Reichspräsidenten auf den „Führer und Reichskanzler“ Adolf Hitler über.[60] Führer war zunächst der Führer der NSDAP und der nationalsozialistischen Bewegung. Erst drei Wochen nach der Vereinigung der Ämter wurde geregelt, dass Führer der „Führer des Deutschen Volkes und Reiches“ ist.[61] Der Titel Reichspräsident durfte auf Hitler nicht mehr angewendet werden.[62] Der Führer war oberster Gesetzgeber, oberster Richter und Regierender, in dessen Hand sich die oberste Organisationsgewalt, der Oberbefehl über die Wehrmacht und die völkerrechtliche Vertretungsbefugnis vereinigten.[63] Beim Führer konzentrierten sich die Regierungsgewalt, dann auch alle übrigen Staatsgewalten; es herrschte der „völkische Gemeinwille des Führers.“[64][65]

Die Rechtsstellung des „Volksgenossen“

Ein Gesetz, das die Rechte und Pflichten des „Volksgenossen“ umfassend und abschließend beschrieb, gab es nicht. Grundsätzlich sollte der „Volksgenosse“ die ihm vom Führer eingeräumte Stellung repräsentieren und als „wirklicher Gefolgsmann“ dienen. Je nach Anlagen und Kräften, nach Einsatzbereitschaft und Leistungsvermögen solle sich diese Grundeigenschaft entsprechend ausdrücken.[30] Im Kern wurden die Rechte der Familie, des Eigentums und die Verfügbarkeit von Arbeitskraft als das Gerippe des Volksgenossen gesehen, um welches herum sich das Körperfleisch der neuen ausgerufenen „Lebensordnung“ dann schließe. Diese Kernelemente bedeuteten im Lichte des ideologischen Impetus die Wirklichkeit der „völkischen Verfassung“. „Angeborene“ politische Rechte, die dem Individuum um seiner selbst willen zukamen, fanden keine Anerkennung. Dem Einzelmensch kam keine individuelle Beachtung zu, seine Rechtfertigung zog er lediglich aus Sinn und Wert einer Aufbauzelle des „Volkskörpers“.[66] Im Rahmen der nationalsozialistischen Rechtsauffassung sorgte das Individuum für keinerlei rechtlich belangvolles Interesse.[67] Bereits vor den Nürnberger Gesetzen wurde dieser rassenideologische Ansatz vom später sehr kontrovers diskutierten Rechtswissenschaftler Karl Larenz auf das Zivilrecht übertragen und dort argumentiert.[68]

Das Volk unterfiel Standeszuordnungen. So kategorisierte sich der Bauernstand, der Stand der Industrie, der Stand des Handels und Gewerbes, der des Handwerks, Verkehrs-, Heil-, Rechts-, Wehr- und Erziehungswesens. Auch gab es den Stand der Kunst und der Pflege der Wissenschaft. Als Reichsstände galten der Reichsnährstand, die Reichskulturkammer, bestehend aus Reichspresse-, Theater- und Musikkammer.[69] Standesrecht gab es freilich nicht, denn der nationalsozialistische Staat wurde Einheitsstaat und nicht Ständestaat.[70]

Die Justiz

Um den Schein der Legalität zu wahren, beließ Hitler viele Juristen im Amt, so auch im exponierten Reichsjustizministerium. Als Vertreter der hergebrachten Rechtsgrundsätze argwöhnten diese zwar gegen die Nationalsozialisten und versuchten noch rechtsstaatliche Prinzipien zu verteidigen, allerdings ließ der ministeriale Widerstand im gleichen Maße ab, wie der nationalsozialistische Druck sich aufbaute und erhöhte. Kaum anders erging es dem höchsten Gericht, dem Reichsgericht, dessen Präsident Erwin Bumke zunehmend vorgeführt wurde, bis er sich schließlich seiner Unabhängigkeit entbunden sah. Als aus den Reihen der Nationalsozialisten Otto Thierack 1942 zum Minister erkoren wurde, ergingen prompt dessen berüchtigte Richterbriefe. Sie dienten dem Ziel, die Unabhängigkeit der Justiz vollends aufzuheben.[71]

Bereits Ende der 1920er Jahre wurde der Bund Nationalsozialistischer Deutscher Juristen (BNSDJ) gegründet. 1933 übernahm der BNSDJ die Gleichschaltung der Justiz in den Ländern in der Eigenschaft eines „Reichskommissars“. Die bestehenden Juristenorganisationen wurden angehalten, sich aufzulösen, damit sie funktional im BNSDJ aufgehen würden. Betroffen von dem Druckmoment waren nicht nur der Deutsche Richterbund, sondern auch der Anwalts- und der Notarverein. Auch die Organisationen der Justizbeamten und Gerichtsvollzieher mussten sich dem BNSDJ unterstellen lassen. Nachdem auch Juraprofessoren, Anwaltskammern und juristische Zeitschriften unter fremdbestimmte Kontrolle gebracht worden waren, verloren letztlich noch die Kammerbezirke ihre Selbstständigkeit, um mit Weisungsgebundenheit der Reichskammer unterstellt zu werden. In der Retrospektive bestätigt sich, dass die Mehrheit der Juristen sich nicht nur an die rechtsstaatszerstörenden Umstände anpasste, sondern sogar allgemeinen Zuspruch spendete.[71]

Der Führer als oberster Richter

„Der Führer schützt das Recht“

Unter dem Vorwand eines Putschversuchs (siehe „Röhm-Putsch“) ordnete Reichskanzler Hitler persönlich die Erschießung von 85 Nationalsozialisten an. Gerechtfertigt wurde die Tat als „Staatsnotwehr“. Legitimiert wurde die Maßnahme der Reichsregierung durch Gesetzeserlass.[72] Damit waren die Hinrichtungen keine sanktionswürdigen Straftaten mehr und wurden als solche somit auch nicht verfolgt.[73] Die zeitgenössische Staatsrechtslehre vertrat die Auffassung, der Führer habe allumfassende Führergewalt und sei erster Richter seines Volkes.[74] Der Reichstag beschloss den Rechtsstatus Hitlers letztlich, womit die Rechtsauffassung 1942 ausdrücklich Verbindlichkeit erlangte.[75]

Die Sondergerichte

Sondergericht Bromberg; rechts sitzend der Richter

Die Reichsregierung beschloss die Einrichtung von Sondergerichten für politische Straftaten.[76] Die Verteidigungsrechte des Angeklagten wurden zweckgebunden stark eingeschränkt. Die Eröffnung der Hauptverhandlung stand nicht mehr in Abhängigkeit zu einem stattgehabten Eröffnungsbeschluss und vorgeschaltetem Zwischenverfahren. Vernehmungsprotokolle wurden in Hauptverhandlungen nicht mehr geführt. Entscheidungen des Sondergerichts waren nicht rechtsmittelfähig. Die Richter mussten allerdings haushaltsplanmäßig angestellte Richter aus dem Oberlandesgerichtsbezirk sein, in dessen Sprengel das Sondergericht tätig war.

Der Volksgerichtshof

Berthold Schenk Graf von Stauffenberg als Angeklagter vor dem Volksgerichtshof

Neu eingerichtet wurde der Volksgerichtshof, dies für politische Schwerstverbrechen, wie Hoch- und Landesverrat sowie Angriffe gegen den Reichspräsidenten. Die Mitglieder des Volksgerichtshofs rekrutierten sich nicht mehr aus der Schar angestellter Richter, vielmehr wurden sie vom Reichskanzler auch ohne entsprechende Qualifikation auf fünf Jahre ernannt. Auch im Verfahren vor dem Volksgerichtshof waren Zwischenverfahren inopportun. Die Einlegung von Rechtsmitteln gegen Urteile war unzulässig. Die Wahl eines Verteidigers bedurfte der Genehmigung des Gerichts.[77]

Abbau der Justizgrundrechte im Strafrecht

Der schon im Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund[78] enthaltene und später in der Weimarer Reichsverfassung[79] garantierte rechtsstaatliche Grundsatz „Keine Strafe ohne Gesetz“ wurde aufgehoben. Nach nationalsozialistischer Auffassung war dieser Grundsatz nur „Magna Charta des Verbrechers“.[80] Er verlor den Schutz vor Willkürmaßnahmen und willfährig eingesetztem, ungeschriebenem Gewohnheitsrecht. So konnte es im Fall der Bestrafung von Marinus van der Lubbe zu einem eklatanten Verfassungsbruch kommen, als der Hauptangeklagte des Reichstagsbrandprozesses, zum besonderen Missfallen der niederländischen Regierung, durch das Gesetz über die Verhängung und den Vollzug der Todesstrafe mit Rückwirkung zum Tode verurteilt wurde.[81][82]

Freiheitsentziehende Maßnahmen waren nach dem Reichstagsbrand jederzeit und ohne besondere Voraussetzungen zulässig. Dringenden Tatverdachts bedurfte es für einen Freiheitsentzug nicht.[83] Hindenburgs Notverordnung wurde als Rechtsgrundlage für die Verhängung von Schutzhaft und deren Vollzug in Konzentrationslagern der SA, später der SS und zuletzt staatlichen Konzentrationslagern genommen.[84]

Ab 1935 sollte auch eine Tat bestraft werden können, die nach dem Grundgedanken eines Strafgesetzes oder nach gesundem Volksempfinden Bestrafung verdient. Fand sich keine Strafvorschrift, so sollte die Tat nach dem Gesetz bestraft werden, dessen Grundgedanke am besten auf die Tat zutraf.[85] Die Verwirklichung eines ähnlichen Tatbestands sollte für eine Bestrafung ausreichen,[85] was auch noch die Aushebelung des strafrechtlichen Analogieverbotes bedeutete.

Auch das rechtsstaatliche Verbot der Mehrfachbestrafung,[86] das allerdings nicht in der Weimarer Reichsverfassung enthalten war, wurde abgeschafft. Wurde eine Strafe vom Volksgerichtshof wegen erlittener Untersuchungshaft für verbüßt erklärt, oder ein Angeklagter freigesprochen, überstellte ihn der Vollstreckungsbeamte der Geheimen Staatspolizei. Diese konnte die Schutzhaft anordnen und diese durch Einweisung in ein Konzentrationslager vollziehen.[87] Auch in anderen Fällen wurde KZ-Haft angeordnet.[88]

In Fällen der nichtpolitischen Kriminalität wurde ab 1936 im Erlasswege die Vorbeugungshaft eingeführt. Diese war regelmäßig mit der Einweisung in ein Konzentrationslager verbunden. Die Vorbeugungshaft war weder gesetzlich geregelt noch gerichtlich anfechtbar.[89] Innerhalb weniger Jahre wurden viele Gesetze erlassen, die durch Ausweitung der Todesstrafe in der Gesamtschau das Strafrecht in ein Instrument des Terrors verwandelten.[85] Während vor 1933 nur für drei Straftatbestände die Todesstrafe vorgesehen war, gab es 1943/1944 wenigstens 46 Tatbestände, in denen die Todesstrafe angedroht war.[90] Insgesamt wurde reger Gebrauch von der Höchststrafe gemacht und die Gerichte verhängten zwischen 1933 und 1945 über 40.000 Todesurteile.[91]

Weitere Verschärfungen des Strafrechts waren[85]:

  • ab 1934 das Heimtückegesetz.[92] Vorgesehen war Gefängnis bis zu fünf Jahren für gehässige und hetzerische Äußerungen. Die Wahrheit der Äußerungen war kein Rechtfertigungsgrund.
  • ab 1935 das Blutschutzgesetz.[93] Eheschließungen zwischen Juden und Nichtjuden, ebenso außerehelicher Verkehr zwischen Juden und Nichtjuden wurde mit Gefängnis oder Zuchthaus bestraft.
  • ab 1939 die Verordnung gegen Volksschädlinge.[95] Die Todesstrafe wurde ausgeweitet auf jede Straftat, bei der der Täter unter Ausnutzung der durch den Kriegszustand verursachten außergewöhnlichen Verhältnisse gehandelt hat; Kurzbezeichnung war „Verdunklungsverbrechen“.
  • ab 1939 die Verordnung gegen Gewaltverbrecher.[96] Für Straftaten, die unter Benutzung einer Waffe verübt wurden, wurde die Todesstrafe vorgesehen. Dies galt auch für den Versuch und für Straftaten, die vor Inkrafttreten der Verordnung begangen wurden, also mit Rückwirkung.
  • ab 1941 die Novellierung des Strafgesetzbuchs.[97] Erstmals wird der Tätertyp im Strafgesetzbuch benannt. Nach Auffassung von Roland Freisler sollte der besondere Teil des Strafgesetzbuchs Tätertypen anstelle von Handlungsbeschreibungen aufstellen. Der Tätertyp erwecke im Leser eine Persönlichkeitsvorstellung, die lebendiger und nachhaltiger sei als eine Handlungsbeschreibung.[98]
  • ab 1941 die Polenstrafrechtsverordnung.[99] Für deutschfeindliche Äußerungen war die Todesstrafe als Regelstrafe vorgesehen. Das Singen polnischer patriotischer Lieder galt als deutschfeindlich und unterlag der Regelstrafe.[100]
  • ab 1944 die Kriegssonderstrafrechtsverordnung 1944.[101] Bei allen Straftaten kann auf Todesstrafe erkannt werden, wenn der regelmäßige Strafrahmen nach gesundem Volksempfinden zur Sühne nicht ausreicht.

Territoriale Erweiterung des Deutschen Reichs

Neben den Staatsgrundgesetzen erhielten Verfassungsrang auch Regelungen über die territoriale Ausweitung des Reiches. Mit ihnen sollte die „Einheit des Deutschen Volksreiches“ vollendet werden.[102] Dazu gehörten 1938 der Anschluss Österreichs,[103] die Wiedervereinigung mit den sudetendeutschen Gebieten[104] und 1939 die Errichtung des Protektorats Böhmen und Mähren,[105] sowie im gleichen Jahr die Wiedervereinigung des Memellandes mit dem Deutschen Reich.[106]

Außerkraftsetzung der Weimarer Verfassung

Die Weimarer Reichsverfassung wurde nicht ausdrücklich aufgehoben, anders als ihre Vorgängerin, die Bismarcksche Reichsverfassung.[107] Sie wurde auch nicht durch ein systematisches nationalsozialistisches Gesetzeswerk abgelöst.[108] Zunächst wurde deswegen behauptet, die Weimarer Verfassung habe trotz ihrer nationalsozialistischen Überformung ihre grundsätzliche Geltung bewahrt.[109] Dem widersprachen völkische Juristen, denn sie vertraten die Auffassung, das Ermächtigungsgesetz und das Gesetz über den Neuaufbau des Reiches[8] seien Kernstücke einer erst im Entstehen sich befindlichen Verfassung des Deutschen Reiches.[110] Deren Legitimität beruhe nicht auf der Weimarer Verfassung, sondern auf der „nationalsozialistischen Revolution“.[110]

Die heutige Verfassungslehre geht davon aus, dass die Weimarer Reichsverfassung in ihren wesentlichen Teilen dauerhaft materiell außer Kraft gesetzt worden war.[111][112] Sie habe im Jahre 1933 aufgehört, Grundordnung des deutschen Staatswesens zu sein.[113]

Noch während des alliierten Besatzungsrechts wurde die Weimarer Verfassung nicht ausdrücklich außer Kraft gesetzt. Dies geschah erst mit der Einführung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.[114] Einige wenige Regeln der Weimarer Reichsverfassung gelten gleichwohl als einfaches Staatsrecht weiter, so zum Beispiel das Recht der Adelsbezeichnungen.[115] Andere Normen galten noch bis zum Inkrafttreten des Grundgesetzes fort,[116] so die staatshaftungsrechtliche Überleitung der Beamtenhaftung auf den Staat gemäß Art. 131 WRV.[117]

„Völkisches Verfassungsrecht“ als ungeschriebenes Verfassungsrecht

Die Rechtstheorie der Zeit ging davon aus, dass sich die „völkische Verfassungsordnung“ in einer geschriebenen Verfassungsurkunde, so wie sie für das 19. Jahrhundert kennzeichnend gewesen wäre, nicht erschöpfen könne. Als ungeschriebene, sei sie eine elastische Ordnung, bis in der politischen Gemeinschaft des deutschen Volkes Einheit und Ganzheit gefunden sein würde. Ihr größter Vorzug sei, dass die Grundordnung nicht erstarre.[110] Hitler erklärte in einer Regierungserklärung als Reichskanzler 1933, dass er den Neuaufbau des Reiches letztlich mit einer Verfassungsurkunde abschließen wolle.[118] 1937 erklärte er, dass ein möglichst kurz zu haltendes Staatsgrundgesetz zu schaffen sei, das die Kinder schon in der Schule lernen müssten.[119] Das Vorhaben wurde nicht weiterverfolgt; selbst eine Beteiligung der gleichgeschalteten Länder an den häufiger werdenden Rechtsverordnungen scheiterte.[120] Die Staatsrechtslehre erwies sich in Ansehung der tatsächlichen Entwicklung des völkischen Verfassungsrechts als irrelevant.[121]

Weltanschauliche Begründung des völkischen Verfassungsrechts

Vorgedanklicher Ausgangspunkt der nationalsozialistischen Lehre war nicht der Staat, sondern das Volk.[122] Das Volk sei der Zusammenschluss aller Deutschen, zu denen nur „Deutschblütige“ gehörten. Alle „Artfremden“ und „Fremdrassigen“ waren davon ausgeschlossen.[123] Ein Jude konnte mangels der Erfüllung der Kriterien nicht Bürger sein.[122] Volk war in diesem Sinne nicht das Staatsvolk, sondern dasjenige Volk, das durch die Einheitlichkeitslehre in seiner „Art“ gebildet sei. Einbezogen waren die „Volkszugehörigen“, die außerhalb der Staatsgrenzen lebten.[122] Das Reich sollte ein völkischer Staat und nur Mittel zum Zweck sein.[122] Der Staatszweck finalisierte in die Erhaltung der „rassisch wertvollen Elemente“ und die „Erhaltung des Volkstums“.[122] Das Reich als Einheitsstaat kehrte sich von Rechtsprinzipien auf Länder- und Stammesebene ab. Führerprinzip bedeutete, dass alle administrativen Ebenen und Einrichtungen „führer“kategorial durchzuordnen waren.[123]

Alleinige „Trägerin des deutschen Staatsgedankens“ war die NSDAP. Als angebliche „Schicht der Auserlesenen“ sollte die NSDAP der „Führerorden der Nation“ sein.[123] Die NSDAP bestimmte deshalb die Führungspositionen für die Ämter. Die Behörden hatten mit der NSDAP aufs Engste zusammenzuarbeiten. In Personalunion war der Reichsführer SS auch Chef der deutschen Polizei und Reichsinnenminister. Viele Gauleiter waren zugleich Reichsstatthalter.[124] Die Leitung der ständischen Organisationen, also der Deutschen Arbeitsfront, des Reichsnährstandes und des Rechtswahrerbundes und der Akademie für Deutsches Recht lag in den Händen von Reichsleitern der NSDAP.[125]

Adolf Hitler wurde als „Träger des völkischen Willens“, als Führer, verstanden. Der Führer sollte nicht ein Staatsorgan, sondern Verkörperung des „völkischen Gemeinwillens“ sein.[126] Dem Führer nachgeordnet waren die Unterführer. Trotz aller Organisationsvielfalt und sich überschneidender Zuständigkeitsbereiche von obersten Reichsbehörden und nachgeordneten Behörden blieb dieses „Führerprinzip“ bis zum Kriegsende intakt. Die letzten verbrecherischen Befehle Hitlers wurden größtenteils befolgt.[127]

Verfassungsqualität des völkischen Verfassungsrechts

Die heutige Verfassungslehre hat den Typus einer demokratischen Verfassung vor Augen, wie sie sich staatsrechtlich in der freien, nicht nur westlichen, Welt durchgesetzt hat. Notwendige Elemente einer Verfassung dieses Zuschnitts sind: Die Achtung der Menschenwürde als Prämisse, das Prinzip der Volkssouveränität, das Prinzip der Gewaltenteilung, die Unverbrüchlichkeit der Grundrechte, die richterliche Unabhängigkeit, das Rechtsstaats-, Sozialstaats- und Kulturstaatsprinzip.[128][129]

Das völkische Verfassungsrecht hob diese Grundsätze, sie galten bereits in der Weimarer Verfassung, auf. Es hätten sich Widersprüche aufgetan, denn das völkische Verfassungsrecht diente nicht der Begrenzung von Staatsgewalt, sondern deren Ausweitung[130] und es beruhte auf dem Verhältnis einer Gefolgschaft zum Führer; alle anderen hatten am Recht nicht teil.[131] Das völkische Verfassungsrecht bildete den polaren Gegensatz zu einer Rechtsordnung und führte zur Nichtachtung aller überkommenen Werte bis hin zum totalen Nihilismus.[132] Das Recht des NS-Staats war Unrecht im Sinne der Verneinung jeder normativen Bindung.[133] Die grundlegenden staatsrechtlichen Regelungen, die als völkisches Verfassungsrecht bezeichnet wurden, weisen nach der neuzeitlichen Verfassungslehre keine Eigenschaften einer Verfassung auf.

Die Aufhebung des völkischen Verfassungsrechts nach dem Zweiten Weltkrieg

Verhaftung durch alliierte Soldaten bei Ende des Zweiten Weltkriegs, an der Wand ein Bildnis von Hitler-Nachfolger Karl Dönitz.

Nach Hitlers Selbstmord am 30. April 1945 endete der Zweite Weltkrieg in Europa mit der bedingungslosen Kapitulation der Wehrmacht am 8. Mai 1945. Am 23. Mai 1945 wurde die von Hitler testamentarisch eingesetzte geschäftsführende Reichsregierung mit Karl Dönitz als Reichspräsident verhaftet.

Auf der Potsdamer Konferenz vom 17. Juli bis zum 2. August 1945 vereinbarten die Regierungschefs der drei Hauptsiegermächte USA, Sowjetunion und Großbritannien, dass all diejenigen nazistischen Gesetze abgeschafft werden, welche Grundlage für das NS-Regime waren beziehungsweise die Diskriminierung aufgrund Rasse, Religion oder politischer Überzeugung ermöglichten.[134] Mit den Kontrollratsgesetzen, insbesondere dem Kontrollratsgesetz Nr. 1 betreffend die Aufhebung von NS-Recht vom 20. September 1945 wurden aufgehoben: die Gesetzgebungskompetenz für die Reichsregierung,[135] die Amtsenthebung jüdischer Beamter,[136] das Analogiestrafrecht,[137] der Ein-Parteien-Staat,[138] die Diskriminierung von Juden im Eherecht[139] und im Staatsangehörigkeitsrecht.[140] Die NSDAP wurde verboten;[141] der Volksgerichtshof und die Sondergerichte wurden abgeschafft.[142] Obwohl die nationalsozialistische Herrschaft auf der Verweigerung von Grundrechten beruhte, hatte der Alliierte Kontrollrat die Grundrechte der Weimarer Reichsverfassung nicht wieder hergestellt. Auf britischer Seite wurde befürchtet, dass Grundrechte wie Rede- und Pressefreiheit die alliierte Besatzungsmacht gefährden und die Entnazifizierung erschweren könnten.[143]

Deutsches Verfassungsrecht seit 1949

Mit Inkrafttreten des Grundgesetzes (GG) wurde die völkische Verfassung auch nach außen hin erkennbar aufgegeben. Das GG normiert in bewusster Abkehr vom nationalsozialistischen Recht eine freiheitlich-demokratische Grundordnung, die nach Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts „unter Ausschluss jeglicher Gewalt und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt“.[144]

Im neonazistischen Milieu, das für die Wiederaufnahme und Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts steht, werden diese in der Rechtswissenschaft unbestrittenen Grundsätze geleugnet, so von der sogenannten Reichsbürgerbewegung oder der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands. Die NPD vertritt seit ihrer Gründung 1964 programmatisch einen völkischen Nationalismus und strebt nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung an.[145] 2011 forderte ein früherer niedersächsischer Kommunalmandatsträger gar die Wiederinkraftsetzung der am 23. Mai 1945 geltenden Verfassung und Gesetze des Deutschen Reiches zur „Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches als völkerrechtlicher Nationalstaat.“[146]

Literatur

  • Ernst-Wolfgang Böckenförde (Hrsg.): Staatsrecht und Staatsrechtslehre im Dritten Reich. C.F. Müller, Heidelberg 1985.[147]
  • Martin Broszat: Der Staat Hitlers. 15. Auflage, München 2000.
  • Udo Di Fabio: Die Weimarer Verfassung. Aufbruch und Scheitern. München 2018.
  • Horst Dreier: Die deutsche Staatsrechtslehre in der Zeit des Nationalsozialismus. Erster Bericht auf der Tagung der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer in Leipzig vom 4. bis 6. Oktober 2000. Berlin/New York 2001, S. 9 ff.
  • Werner Frotscher/Bodo Pieroth: Verfassungsgeschichte. 14. Auflage, München 2015.
  • Rolf Grawert: Die nationalsozialistische Herrschaft. In: Josef Isensee/Paul Kirchhof: Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland. Band I: Historische Grundlagen, 3. Auflage, Heidelberg 2003.
  • Peter Häberle: Verfassungslehre als Kulturwissenschaft. 2. Auflage, Berlin 1998.
  • Jörg Haverkate: Verfassungslehre: Verfassung als Gegenseitigkeitsordnung. München 1998.
  • Adolf Laufs: Rechtsentwicklungen in Deutschland. 6. Auflage, Berlin 2006.
  • Diemut Majer: Grundlagen des nationalsozialistischen Rechtssystems. Führerprinzip, Sonderrecht, Einheitspartei. Stuttgart/Berlin/Köln/Mainz 1987.
  • Walter Pauly: Die deutsche Staatsrechtslehre in der Zeit des Nationalsozialismus. Zweiter Bericht auf der Tagung der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer in Leipzig vom 4. bis 6. Oktober 2000. Berlin/New York 2001, S. 73 ff.
  • Dieter Rebentisch: Führerstaat und Verwaltung im zweiten Weltkrieg. Verfassungsentwicklung und Verwaltungspolitik 1939–1945. Stuttgart 1989.
  • Klaus Stern: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschlands. Band V. Die geschichtlichen Grundlagen des deutschen Staatsrechts. München 2000.
  • Michael Stolleis: Geschichte des öffentlichen Rechts in Deutschland. Dritter Band. Staats- und Verwaltungsrechtswissenschaft in Republik und Diktatur 1914–1945. München 1999.
  • Michael Stolleis: Nationalsozialistisches Recht. In: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte. 2. Auflage, Berlin 2016, Sp. 1806–1824.

Anmerkungen

  1. Dieter Rebentisch: Führerstaat und Verwaltung im zweiten Weltkrieg. Verfassungsentwicklung und Verwaltungspolitik 1939–1945. Stuttgart 1989, S. 96.
  2. Klaus Stern: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschlands. Band V: Die geschichtlichen Grundlagen des deutschen Staatsrechts. München 2000, S. 789 f.
  3. Vgl. Verfassungsgesetze des Deutschen Reichs (1933–1945), Linksammlung auf verfassungen.de, abgerufen am 4. Juni 2019.
  4. Vorläufiges Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich vom 31.3.1933, RGBl. I S. 153.
  5. Zweites Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich vom 7.4.1933, RGBl. I S. 173.
  6. Gesetz gegen die Neubildung von Parteien vom 14.7.1933, RGBl. I S. 479.
  7. Gesetz zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat vom 1.12.1933, RGBl. I S. 1016.
  8. a b c d Gesetz über den Neuaufbau des Reichs vom 30.1.1934, RGBl. I S. 75.
  9. Die Deutsche Gemeindeordnung vom 30.1.1935, RGBl. I S. 49–64.
  10. Reichsstatthaltergesetz vom 30.1.1935, RGBl. I S. 65–66.
  11. Klaus Stern: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschlands. Band V: Die geschichtlichen Grundlagen des deutschen Staatsrechts. München 2000, S. 812 f.
  12. Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933, RGBl. I S. 83.
  13. a b c d e Uwe Wesel: Geschichte des Rechts. Von den Frühformen bis zur Gegenwart. C.H. Beck, München 2001, ISBN 978-3-406-54716-4, Rn. 296.
  14. Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 24.3.1933, RGBl. I S. 141.
  15. Werner Frotscher/Bodo Pieroth: Verfassungsgeschichte. 14. Auflage, München 2015, S. 334.
  16. Werner Frotscher/Bodo Pieroth: Verfassungsgeschichte. 14. Auflage, München 2015, S. 305.
  17. Klaus Stern: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschlands. Band V: Die geschichtlichen Grundlagen des deutschen Staatsrechts. München 2000, S. 794 f.
  18. § 7 des Gesetzes über die Geheime Staatspolizei vom 10. Februar 1936, Preußische Gesetzessammlung 1936, S. 21 [22].
  19. Rolf Grawert: Die nationalsozialistische Herrschaft, in: Josef Isensee/Paul Kirchhof: Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. I: Historische Grundlagen, 3. Auflage, Heidelberg 2003, S. 243.
  20. Mario Wenzel: Germanische Herrenrasse. In: Wolfgang Benz (Hrsg.): Handbuch des Antisemitismus. Bd. 3: Judenfeindschaft in Geschichte und Gegenwart. Saur, München 2010, ISBN 978-3-598-24074-4, S. 107.
  21. Diemut Majer: Grundlagen des nationalsozialistischen Rechtssystems. Stuttgart [u. a.] 1987, S. 157.
  22. Horst Dreier: Die deutsche Staatsrechtslehre in der Zeit des Nationalsozialismus. Erster Bericht auf der Tagung der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer in Leipzig vom 4. bis 6. Oktober 2000. Berlin/New York 2001, S. 35.
  23. Kai Henning/Josef Keller: Die Rechtsstellung der Juden, in: Ernst-Wolfgang Böckenförde (Hrsg.): Staatsrecht und Staatsrechtslehre im Dritten Reich. Heidelberg, 1985, S. 191 ff. [195].
  24. Diemut Majer: Grundlagen des nationalsozialistischen Rechtssystems. Stuttgart [u. a.] 1987, S. 159.
  25. Diemut Majer: Grundlagen des nationalsozialistischen Rechtssystems. Stuttgart [u. a.] 1987, S. 161.
  26. Rolf Grawert: Die nationalsozialistische Herrschaft, in: Josef Isensee/Paul Kirchhof: Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. I: Historische Grundlagen, 3. Auflage, Heidelberg 2003, S. 243.
  27. Diemut Majer: Grundlagen des nationalsozialistischen Rechtssystems. Stuttgart [u. a.] 1987, S. 148.
  28. Diemut Majer: Grundlagen des nationalsozialistischen Rechtssystems. Stuttgart [u. a.] 1987, S. 149.
  29. Diemut Majer: Grundlagen des nationalsozialistischen Rechtssystems. Stuttgart [u. a.] 1987, S. 151.
  30. a b Walter Pauly: Die deutsche Staatsrechtslehre in der Zeit des Nationalsozialismus. Zweiter Bericht auf der Tagung der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer in Leipzig vom 4. bis 6. Oktober 2000. Berlin/New York 2001, S. 95.
  31. Diemut Majer: Grundlagen des nationalsozialistischen Rechtssystems. Stuttgart [u. a.] 1987, S. 150.
  32. Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933.
  33. Werner Frotscher/Bodo Pieroth: Verfassungsgeschichte. 14. Auflage, München 2015, S. 306.
  34. Erlaß des Führers über die Regierungsgesetzgebung vom 10.5.1943, RGBl. I S. 295.
  35. Carl Schmitt: Staat, Bewegung, Volk. Hamburg 1933, S. 6.
  36. RGBl. I, S. 153.
  37. Zweites Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich vom 7.4.1933, RGBl. I S. 173.
  38. a b c Klaus Stern: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschlands. Band V: Die geschichtlichen Grundlagen des deutschen Staatsrechts. München 2000, S. 787.
  39. Klaus Stern: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschlands. Band V: Die geschichtlichen Grundlagen des deutschen Staatsrechts. München 2000, S. 788.
  40. Horst Dreier: Die deutsche Staatsrechtslehre in der Zeit des Nationalsozialismus. Erster Bericht auf der Tagung der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer in Leipzig vom 4. bis 6. Oktober 2000. Berlin/New York 2001, S. 9 ff. [28].
  41. Martin Broszat: Der Staat Hitlers. 15. Auflage, München 2000, S. 151.
  42. Rolf Grawert: Die nationalsozialistische Herrschaft, in: Josef Isensee/Paul Kirchhof: Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. I: Historische Grundlagen, 3. Auflage, Heidelberg 2003, S. 242.
  43. Michael Wildt: Die ersten 100 Tage der Regierung Hitlers, Zeitgeschichte-online, 5. Juli 2017.
  44. Werner Frotscher/Bodo Pieroth: Verfassungsgeschichte. 14. Auflage, München 2015, S. 311.
  45. Art. 4 des Gesetzes über den Neuaufbau des Reiches vom 30.1.1934, RGBl. I S. 75.
  46. Hubert Rottleuthner: Die Verfassungssituation im »Dritten Reich«. Zerstörung der Verfassung in der NS-Diktatur, Website des DHM, ohne Jahr.
  47. Erlaß des Reichspräsidenten über die vorläufige Regelung der Flaggenhissung vom 12.3.1933, RGBl. I S. 103.
  48. Art. 2 des Reichsflaggengesetzes vom 15.9.1935, RGBl. I S. 1145.
  49. RGBl. I, S. 175.
  50. Peter Longerich: Politik der Vernichtung. Eine Gesamtdarstellung der nationalsozialistischen Judenverfolgung. München 1998, ISBN 3-492-03755-0, S. 42 und 600.
  51. Klaus Stern: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschlands. Band V. Die geschichtlichen Grundlagen des deutschen Staatsrechts. München 2000, S. 795.
  52. Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14. Juli 1933, RGBl. I S. 529.
  53. Werner Frotscher/Bodo Pieroth: Verfassungsgeschichte. 14. Auflage, München 2015, S. 322.
  54. Reichsbürgergesetz vom 15.9 1935, RGBl. I S. 1146.
  55. Werner Frotscher/Bodo Pieroth: Verfassungsgeschichte. 14. Auflage, München 2015, S. 325.
  56. Erste Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935, RGBl. I S. 1333.
  57. Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre vom 15.9.1935, RGBl. I S. 1146.
  58. Gesetz zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat vom 1.12.1933, RGBl. I S. 1016.
  59. Gesetz gegen die Neubildung von Parteien vom 14.7.1933, RGBl. I S. 479.
  60. Gesetz über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reichs vom 1.8.1934, RGBl. I S. 737.
  61. Gesetz über die Vereidigung der Beamten und Soldaten der Wehrmacht vom 20.8.1934, RGBl. I S. 785.
  62. Erlaß des Reichskanzlers vom 2.8.1934 zum Vollzug des Gesetzes über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reiches vom 1.8.1934, RGBl. I S. 751.
  63. Alisa Schaefer: Führergewalt statt Gewaltenteilung, in: Ernst-Wolfgang Böckenförde (Hrsg.): Staatsrecht und Staatsrechtslehre im Dritten Reich. Heidelberg, 1985, S. 89 ff. [95] mit Weiterverweis auf Ernst Rudolf Huber: Das Staatsoberhaupt des Deutschen Reiches, Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft 1935, S. 202 ff. [222 f.]
  64. Rolf Grawert: Die nationalsozialistische Herrschaft, in: Josef Isensee/Paul Kirchhof: Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. I: Historische Grundlagen, 3. Auflage, Heidelberg 2003, S. 248.
  65. Michael Stolleis: Geschichte des öffentlichen Rechts in Deutschland, Bd. 3: Staats- und Verwaltungsrechtswissenschaft in Republik und Diktatur 1914–1945. München 1999, S. 332.
  66. Werner Frotscher/Bodo Pieroth: Verfassungsgeschichte. 14. Auflage, München 2015, S. 320.
  67. Herwig Schäfer: Die Rechtsstellung des Einzelnen – Von den Grundrechten zur volksgenössischen Gliedstellung, in: Ernst-Wolfgang Böckenförde (Hrsg.): Staatsrecht und Staatsrechtslehre im Dritten Reich. Heidelberg, 1985, S. 106 ff. [113].
  68. Uwe Wesel verweist in seinem Werk Geschichte des Rechts. Von den Frühformen bis zur Gegenwart in der Rn. 299 (S. 502) auf dieses Zitat von Karl Larenz hin: „Nicht als Individuum, als Mensch schlechthin oder als Träger einer abstrakt-allgemeinen Vernunft habe ich Rechte und Pflichten … sondern als Glied einer sich im Recht ihre Lebensform gebende Gemeinschaft, der Volksgemeinschaft. Nur als in Gemeinschaft lebendes Wesen, als Volksgenosse ist der Einzelne eine konkrete Persönlichkeit. … Rechtsgenosse ist nur, wer Volksgenosse ist; Volksgenosse ist, wer deutschen Blutes ist. Dieser Satz könnte an Stelle des die Rechtsfähigkeit ‚jedes Menschen‘ aussprechenden § 1 BGB an die Spitze unserer Rechtsordnung gestellt werden.
  69. Klaus Stern: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschlands. Band V. Die geschichtlichen Grundlagen des deutschen Staatsrechts. München 2000, S. 824f.
  70. Rolf Grawert: Die nationalsozialistische Herrschaft, in: Josef Isensee/Paul Kirchhof: Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. I: Historische Grundlagen, 3. Auflage, Heidelberg 2003, S. 245.
  71. a b Uwe Wesel: Geschichte des Rechts: Von den Frühformen bis zur Gegenwart. C.H. Beck, München 2001, Rn. 298.
  72. Gesetz über Maßnahmen der Staatsnotwehr vom 3.7.1934, RGBl. I S. 529.
  73. Werner Frotscher/Bodo Pieroth: Verfassungsgeschichte. 14. Auflage, München 2015, S. 315 f.
  74. Klaus Stern: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschlands. Band V. Die geschichtlichen Grundlagen des deutschen Staatsrechts. München 2000, S. 844 f.
  75. Beschluß des Großdeutschen Reichstags vom 26.4.1942, RGBl. I S. 247.
  76. Verordnung der Reichsregierung über die Bildung von Sondergerichten vom 21.3.1933, RGBl. I S. 136.
  77. Art. III des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Strafrechts und des Strafverfahrens vom 24.4.1934, RGBl. I S. 341–348.
  78. § 2 des Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund vom 31. Mai 1870, BGBl Norddeutscher Bund 1870, S. 197.
  79. Art. 116 WRV
  80. Joachim Gernhuber: Das völkische Recht in: Otto Bachof (Hrsg.): Tübinger Festschrift für Eduard Kern. Tübingen 1968, S. 167 ff [170].
  81. Gesetz über die Verhängung und den Vollzug der Todesstrafe vom 29. März 1933, RGBl. I 1933. S. 151.
  82. Gerhard Anschütz: Die Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919. 14. Auflage Berlin 1933, Nachdruck 1987, Art. 116. S. 584 oben.
  83. Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933, RGBl. I S. 83 – Reichstagsbrandverordnung
  84. Runderlass des Reichsminister des Inneren vom April 1934, Marlis Gräfe, (Hrsg.): Quellen zur Geschichte Thüringens. 4. Auflage, Erfurt 2008, S. 155.
  85. a b c d Uwe Wesel: Geschichte des Rechts. Von den Frühformen bis zur Gegenwart. C.H. Beck, München 2001, Rn. 304.
  86. § 402 der Strafprozessordnung vom 1. Februar 1977, RGBl. 1877, S. 253–346.
  87. Werner Frotscher/Bodo Pieroth: Verfassungsgeschichte. 14. Auflage, München 2015, S. 337.
  88. Martin Broszat: Zur Perversion der Strafjustiz im Dritten Reich. Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte 1958, S. 390 ff [399.]
  89. Martin Broszat: Zur Perversion der Strafjustiz im Dritten Reich. Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte 1958, S. 390 ff [394 f.]
  90. Martin Broszat: Zur Perversion der Strafjustiz im Dritten Reich. Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte 1958, S. 390 ff [397.]
  91. Werner Frotscher/Bodo Pieroth: Verfassungsgeschichte. 14. Auflage, München 2015, S. 682.
  92. Gesetz gegen heimtückische Angriffe auf Staat und Partei und zum Schutz der Parteiuniformen vom 20. Dezember 1934, RGBl. I 1934, S. 1269.
  93. Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre vom 15. September 1935. RGBl. I 1935, S. 1146 f.
  94. Verordnung über das Sonderstrafrecht im Kriege und bei besonderem Einsatz vom 17. August 1938. RGBl. I 1939, S. 1455–1457.
  95. Verordnung gegen Volksschädlinge vom 5. September 1939, RGBl. I 1939, S. 1679.
  96. Verordnung gegen Gewaltverbrecher vom 5. Dezember 1939, RGBl. I 1939 I S. 2378.
  97. Gesetz zur Änderung des Reichsstrafgesetzbuchs vom 4. September 1941, RGBl. I 1941, S. 549 f.
  98. Bernd Mertens: Rechtssetzung im Nationalsozialismus. Tübingen 2009, S. 78.
  99. Verordnung über die Strafrechtspflege gegen Polen und in den eingegliederten Ostgebieten vom 4. Dezember 1941. RGBl. I, 1941 S. 759–761.
  100. Werner Frotscher/Bodo Pieroth: Verfassungsgeschichte. 14. Auflage, München 2015, S. 682.
  101. Fünfte Verordnung zur Ergänzung der Kriegssonderstrafrechtsverordnung vom 5. Mai 1944. RGBl. I, 1944 S. 32 ff.
  102. Klaus Stern: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschlands. Band V. Die geschichtlichen Grundlagen des deutschen Staatsrechts. München 2000, S. 812 f.
  103. Gesetz über die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich vom 13.8.1938, RGBl. I S. 237–240.
  104. Gesetz über die Wiedervereinigung der sudetendeutschen Gebiete mit dem Deutschen Reich vom 21.11.1938, RGBl. I S. 1641–1649.
  105. Erlaß des Führers und Reichskanzlers über das Protektorat Böhmen und Mähren vom 16.3.1939, RGBl. I S. 485–597.
  106. Gesetz über die Wiedervereinigung des Memellandes mit dem Deutschen Reich vom 23.3.1939, RGBl. I S. 559 f.
  107. Art. 178 Abs. 1 WRV
  108. Werner Frotscher/Bodo Pieroth: Verfassungsgeschichte. 14. Auflage, München 2015, S. 338.
  109. Klaus Stern: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschlands. Band V. Die geschichtlichen Grundlagen des deutschen Staatsrechts. München 2000, S. 810.
  110. a b c Klaus Stern: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschlands. Band V. Die geschichtlichen Grundlagen des deutschen Staatsrechts. München 2000, S. 811.
  111. Werner Frotscher/Bodo Pieroth: Verfassungsgeschichte. 14. Auflage, München 2015, S. 338.
  112. Udo Di Fabio: Die Weimarer Verfassung. Aufbruch und Scheitern. München 2018, S. 244.
  113. Rolf Grawert: Die nationalsozialistische Herrschaft, in: Josef Isensee/Paul Kirchhof: Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. I: Historische Grundlagen, 3. Auflage, Heidelberg 2003, S. 227.
  114. Udo Di Fabio: Die Weimarer Verfassung. Aufbruch und Scheitern. München 2018, S. 245.
  115. Art. 123 Abs. 1 GG; Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.11.2018, Az. XII ZB 292/15.
  116. Art. 34 GG
  117. Heinz Bonk, Steffen Detterbeck: Art. 34, Rn. 9–12. In: Michael Sachs (Hrsg.): Grundgesetz: Kommentar. 7. Auflage. C. H. Beck, München 2014, ISBN 978-3-406-66886-9.
  118. Klaus Stern: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschlands. Band V. Die geschichtlichen Grundlagen des deutschen Staatsrechts. München 2000, S. 812.
  119. Martin Broszat: Der Staat Hitlers. 15. Auflage, München 2000, S. 361.
  120. Dieter Rebentisch: Führerstaat und Verwaltung im zweiten Weltkrieg. Verfassungsentwicklung und Verwaltungspolitik 1939–1945. Stuttgart 1989, S. 96 f.
  121. Horst Dreier: Die deutsche Staatsrechtslehre in der Zeit des Nationalsozialismus. Erster Bericht auf der Tagung der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer in Leipzig vom 4. bis 6. Oktober 2000. Berlin/New York 2001, S. 58.
  122. a b c d e Klaus Stern: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschlands. Band V: Die geschichtlichen Grundlagen des deutschen Staatsrechts. München 2000, S. 816.
  123. a b c Klaus Stern: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschlands. Band V: Die geschichtlichen Grundlagen des deutschen Staatsrechts. München 2000, S. 814.
  124. Klaus Stern: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschlands. Band V: Die geschichtlichen Grundlagen des deutschen Staatsrechts. München 2000, S. 822.
  125. Klaus Stern: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschlands. Band V: Die geschichtlichen Grundlagen des deutschen Staatsrechts. München 2000, S. 823.
  126. Klaus Stern: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschlands. Band V: Die geschichtlichen Grundlagen des deutschen Staatsrechts. München 2000, S. 821.
  127. Klaus Stern: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschlands. Band V: Die geschichtlichen Grundlagen des deutschen Staatsrechts. München 2000, S. 822.
  128. Peter Häberle: Verfassungslehre als Kulturwissenschaft. 2. Auflage, Berlin 1998, S. 28.
  129. Amerikanische Unabhängigkeitserklärung vom 4. Juli 1776.
  130. Michael Stolleis: Nationalsozialistisches Recht, in: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, 2. Auflage, Berlin 2016, Sp. 1810–1824 [1808].
  131. Jörg Haverkate: Verfassungslehre: Verfassung als Gegenseitigkeitsordnung. München 1998, S. 98.
  132. Adolf Laufs: Rechtsentwicklungen in Deutschland. 6. Auflage, Berlin 2006, S. 404.
  133. Adolf Laufs: Rechtsentwicklungen in Deutschland. 6. Auflage, Berlin 2006, S. 411.
  134. Werner Frotscher/Bodo Pieroth: Verfassungsgeschichte. 14. Auflage, München 2015, S. 348 f.
  135. Art. I Abs. 1 Buchstabe a des Kontrollratsgesetzes Nr. 1 betreffend die Aufhebung von NS-Recht vom 20. September 1945, Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland S. 6; Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 24.3.1933, RGBl. I S. 141 (Ermächtigungsgesetz).
  136. Art. I Abs. 1 Buchstabe b des Kontrollratsgesetzes Nr. 1 betreffend die Aufhebung von NS-Recht vom 20. September 1945, Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland S. 6; Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7.4.1933, RGBl. I S. 175.
  137. Art. I Abs. 1 Buchstabe c des Kontrollratsgesetzes Nr. 1 betreffend die Aufhebung von NS-Recht vom 20. September 1945, Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland S. 6; Art. I des Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs vom 28. Juni 1935, RGBl. I S. 839–843.
  138. Art. I Abs. 1 des Kontrollratsgesetzes Nr. 1 betreffend Buchstabe e des die Aufhebung von NS-Recht vom 20. September 1945, Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland S. 6; Gesetz gegen die Neubildung von Parteien vom 14.7.1933, RGBl. I S. 479.
  139. Art. I Abs. 1 des Kontrollratsgesetzes Nr. 1 Buchstabe k betreffend die Aufhebung von NS-Recht vom 20. September 1945, Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland S. 6; Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre vom 15.9.1935, RGBl. I S. 1146.
  140. Art. I Abs. 1 des Kontrollratsgesetzes Nr. 1 Buchstabe l betreffend die Aufhebung von NS-Recht vom 20. September 1945, Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland S. 6; Reichsbürgergesetz vom 15.9.1935, RGBl. I S. 1146.
  141. Art. I Abs. 1 des Kontrollratsgesetzes Nr. 2 betreffend die Auflösung und Liquidierung der Naziorganisationen vom 10. Oktober 1945, Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland, S. 19.
  142. Art. II des Kontrollratsgesetzes Nr. 4 betreffend die Umgestaltung des Deutschen Gerichtswesens vom 20. Oktober 1945 S. 26.
  143. Matthias Etzel: Die Aufhebung von nationalsozialistischen Gesetzen durch den Alliierten Kontrollrat, Tübingen 1992, S. 52.
  144. Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung seit BVerfGE 2, 1 (Leitsatz 2) – SRP-Verbot
  145. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 – 2 BvB 1/13, Rn. 633 (NPD II).
  146. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017, Az. 2 BvB 1/13, Rn. 801 (NPD II).
  147. Vgl. Eckhard Jesse: Staatsrecht und Staatsrechtslehre im Dritten Reich: Nach 1933 die große Karriere, Die Zeit, 29. November 1985 (Rezension).