Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer

Der räuberische Angriff auf Kraftfahrer ist ein Tatbestand des deutschen Strafrechts. Er zählt zu den gemeingefährlichen Straftaten und ist im 28. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs in § 316a normiert. Der Tatbestand erfasst Angriffshandlungen, die sich gegen Fahrzeuginsassen richten und der Begehung eines Raubs (§ 249 StGB), einer räuberischen Erpressung (§ 255 StGB) oder eines räuberischen Diebstahls (§ 252 StGB) dienen.

Die Strafnorm beruht auf dem Gesetz gegen Straßenraub mittels Autofallen von 1938. Der Strafgrund des § 316a StGB liegt im Wesentlichen in dem Vorwurf, dass der Täter für seinen Angriff den Umstand ausnutzt, dass die Aufmerksamkeit des Opfers durch Verkehrsvorgänge in Anspruch genommen wird, weswegen es gegenüber dem Angriff des Täters vermindert abwehrbereit ist.

Der Tatbestand des § 316a StGB wird in der Rechtswissenschaft aus mehreren Gründen äußerst kritisch gesehen: Häufig beklagt wird die Strafandrohung, die mit einem Minimum von fünf Jahren Freiheitsstrafe auf einem besonders hohen Niveau liegt, über das nur wenige Tatbestände verfügen. Ferner üben einige Juristen Kritik an der Struktur und den Tatbestandsmerkmalen der Norm, die ihre Handhabung erschweren. Teilweise wird die Norm darüber hinaus für entbehrlich gehalten, da das Unrecht, das der Täter verübt, bereits durch die Raubdelikte hinreichend erfasst sei. Dies zeige sich auch daran, dass andere Rechtsordnungen eine mit § 316a StGB vergleichbare Regelungen nicht enthalten.

Laut polizeilicher Kriminalstatistik wurden 2015 in Deutschland 263 Fälle des § 316a StGB angezeigt. Zahlenmäßig wird die Norm daher im Vergleich mit anderen Tatbeständen sehr selten gemeldet.

Rechtslage

Der Tatbestand des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer lautet seit seiner letzten Veränderung am 1. April 1998 wie folgt:

(1) Wer zur Begehung eines Raubes (§§ 249 oder 250), eines räuberischen Diebstahls (§ 252) oder einer räuberischen Erpressung (§ 255) einen Angriff auf Leib oder Leben oder die Entschlußfreiheit des Führers eines Kraftfahrzeugs oder eines Mitfahrers verübt und dabei die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

Aufgrund der Mindeststrafandrohung von fünf Jahren Freiheitsstrafe stellt das Delikt gemäß § 12 Absatz 1 StGB ein Verbrechen dar. Daher sind nach § 23 Absatz 1 StGB der Versuch und nach § 30 Absatz 1 und 2 StGB bestimmte vorbereitende Handlungen strafbar. Nach § 138 Absatz 1 Nummer 8 StGB handelt es sich bei § 316a StGB ferner um ein Delikt, dessen Nichtanzeige strafbar sein kann.

Durch den Tatbestand des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer beabsichtigte der Gesetzgeber den Schutz mehrerer Rechtsgüter: Zum einen schützt die Norm die Unversehrtheit des Angriffsopfers, das sich aufgrund der Beanspruchung durch Verkehrsvorgänge lediglich eingeschränkt zu Wehr setzen kann. Zum anderen bezweckt die Norm den Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs, da von entsprechenden Angriffshandlungen ein erhebliches Unfallrisiko ausgehen kann.[1][2][3]

Entstehungsgeschichte

Gesetz gegen Straßenraub mittels Autofallen

Der Strafvorschrift des § 316a StGB ging das Gesetz gegen Straßenraub mittels Autofallen vom 22. Juni 1938 voraus, welches unmittelbar durch die Raubüberfälle der Gebrüder Max und Walter Götze motiviert war. Diese hatten mehrere Angriffe auf Fahrer von PKW verübt. Hierzu hatten sie auf Straßen Hindernisse bereitet, um die Fahrer zum Anhalten zu zwingen. Nachdem die Brüder verhaftet worden waren, hatte das NS-Regime die Absicht, beide zum Tode zu verurteilen. Während dies bei Walter Götze wegen mehrerer anderer Verbrechen nach der geltenden Rechtslage ohnehin wahrscheinlich war, hatte Staatssekretär Roland Freisler Zweifel, ob auch Max Götze hingerichtet werden könne. Daher ließ er eine neue Strafrechtsnorm ausarbeiten, die die von Max Götze mitbegangenen Überfälle mit der Todesstrafe bedrohte. Nach dieser Norm wurde verurteilt, wer „in räuberischer Absicht eine Autofalle stellte“. Damit das Gesetz auf den Götze-Fall angewendet werden konnte, trat es wie viele andere NS-Strafgesetze rückwirkend zum 1. Januar 1936 in Kraft.[4]

Neufassung der Norm

Am 20. Juni 1947 wurde die Strafnorm durch das Kontrollratsgesetz Nr. 55 aufgehoben, da unter anderem der Tatbestand als zu unbestimmt angesehen wurde, um rechtsstaatlichen Anforderungen zu genügen. Da der deutsche Gesetzgeber allerdings angesichts einiger Raubüberfälle auf Verkehrswegen fürchtete, Angriffe auf Kraftfahrer könnten ohne die Norm nicht hinreichend sanktioniert werden, überarbeitete er den früheren Tatbestand, um ihn den Vorgaben des Grundgesetzes anzupassen. Die neu gefasste Norm bestrafte das Unternehmen eines Angriffs auf Leib, Leben oder Entschlussfreiheit eines Kraftfahrzeugführers oder eines Mitfahrers unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs zwecks Begehung eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung. Ferner ersetzte der Gesetzgeber die gemäß Art. 102 des Grundgesetzes abgeschaffte Todesstrafe durch eine Mindeststrafe von fünf Jahren Zuchthaus und ergänzte eine Möglichkeit der Strafmilderung, wenn der Täter seine Tat aufgibt. Die überarbeitete Strafnorm trat mit Wirkung zum 23. Januar 1953 als § 316a StGB in Kraft.[5][6][7]

Durch das Strafrechtsreformgesetz vom 25. Juni 1969 wurde im Zuge der Abschaffung des Zuchthauses, die Zuchthausstrafe durch die Androhung von Gefängnisstrafe abgelöst. Mit Wirkung zum 19. Dezember 1971 erweiterte der Gesetzgeber die Norm um einen unbenannten minder schweren Fall, der eine Mindeststrafe von einem Jahr androhte. Mit dieser Änderung reagierte der Gesetzgeber auf Kritik der Rechtsprechung an der hohen Mindeststrafandrohung des § 316a StGB.[8][9]

Mit Wirkung zum 1. Januar 1975 erweiterte der Gesetzgeber den Kreis der Delikte, zu deren Begehung der Angriff dienen muss, um den Tatbestand des räuberischen Diebstahls.[10]

Die bislang letzte wesentliche Änderung des § 316a StGB erfolgte durch das sechste Strafrechtsreformgesetz von 1998. Der Gesetzgeber ersetzte in der Tathandlung den Begriff des Unternehmens durch das Verüben. Hierdurch schuf er Raum für einen Versuch der Tat, von dem der Täter mit strafbefreiender Wirkung gemäß § 24 StGB zurücktreten kann. Ferner ersetzte er die Bestimmung zur Strafmilderung wegen tätiger Reue durch eine strafschärfende Erfolgsqualifikation: das Töten eines anderen Menschen.[8]

Gegenwärtige Kritik an der Strafnorm, die in rechtsvergleichender Hinsicht einzigartig ist, knüpft insbesondere an die hohe Mindeststrafandrohung an, die die von Raub und räuberischer Erpressung jeweils um das Fünffache übersteigt. Deswegen steht § 316a StGB in einem Spannungsverhältnis zum Übermaßverbot, nach dem verübtes Unrecht und angedrohte Strafe in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen müssen.[11] Daher fordern einige Rechtswissenschaftler eine Reduzierung des Strafrahmens[12], andere die Streichung[13][14][15] oder Neufassung[16][17] der Norm. Da sich der Gesetzgeber bislang nicht zur Senkung der Mindeststrafandrohung entschlossen hat, bemüht sich die Rechtsprechung um eine restriktive Handhabung der Norm, indem sie die jeweiligen Tatbestandsmerkmale tendenziell eng auslegt.[18][19]

Objektiver Tatbestand

Tathandlung

Eine Strafbarkeit nach § 316a StGB setzt voraus, dass der Täter den Führer oder Mitfahrer eines Kraftfahrzeugs angreift. Unter einem Angriff versteht man eine Handlung, die unmittelbar auf die Beeinträchtigung von Leben, Leib oder Entschlussfreiheit gerichtet ist.[20][21] Als Angriffshandlungen kommen beispielsweise Körperverletzungen und Nötigungen in Betracht. Beispielhaft sind etwa das Bedrohen mit einer Waffe[22] oder das Bereiten von Hindernissen, um den Fahrer zum Ausweichen zu zwingen[23].

Umstritten ist, ob List ein geeignetes Angriffsmittel darstellt. Ein listiger Angriff liegt etwa vor, wenn der Täter den Fahrzeugführer dazu bewegt, zu einem entlegenen Ort zu fahren, damit er ihn dort ausrauben kann. Die Rechtsprechung bejahte über längere Zeit in derartigen Fällen das Vorliegen eines tatbestandsmäßigen Angriffs, da eine solche Konstellation eine typische Form des Angriffs auf Kraftfahrer darstelle.[24] Gegen die Anwendung von § 316a StGB in einem solchen Fall führten Rechtswissenschaftler an, dass List im Regelfall nicht zu einer Einwirkung auf das Opfer führe, deren Schwere mit den anderen Tatmitteln vergleichbar sei.[25][26] Der Bundesgerichtshof schloss sich den kritischen Stimmen mit Urteil vom 20. November 2003 an und gab seine frühere Rechtsprechung auf. Seitdem sieht er List lediglich dann als taugliches Tatmittel an, wenn der Angriff hinreichend schwer wiegt, etwa weil er für das Opfer eine nötigende Wirkung hat.[27][28] Dies trifft beispielsweise zu, wenn der Täter eine Polizeikontrolle vortäuscht, um ein Fahrzeug zwecks Begehung eines Raubüberfalls zum Anhalten zu bewegen.[29][30][31]

Tatopfer

Als mögliche Tatopfer nennt die Norm zunächst Kraftfahrzeugführer. Diese definiert die Rechtsprechung als Personen, die ein Fahrzeug in Bewegung setzen, es in Bewegung halten oder allgemein mit dem Betrieb des Fahrzeugs oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt sind.[27][32] Umstritten war lange Zeit in der Rechtswissenschaft, unter welchen Umständen ein Fahrer noch als Kraftfahrzeugführer galt, der sein Fahrzeug angehalten hatte. Weitgehende Einigkeit besteht inzwischen dahingehend, dass es die Fahrzeugführereigenschaft nicht berührt, wenn man aus verkehrsbedingten Gründen anhält. Dies trifft etwa auf das Halten an einer Ampel oder an einer Baustelle zu. Denn bei solchen Stopps muss sich der Fahrer auf das Verkehrsgeschehen konzentrieren, sodass er gegenüber Angriffen vermindert abwehrfähig ist.[33][34]

Hält der Fahrer aus anderen als verkehrsbedingten Gründen an, kann er weiterhin als Fahrzeugführer gelten, sofern er mit dem Betrieb seines Fahrzeugs beschäftigt ist. Dies trifft etwa zu, wenn der Fahrer anhält, um einem Fahrtgeräusch auf den Grund zu gehen[35], oder um einen Beifahrer aussteigen zu lassen. Ein bedeutendes Indiz für das Fortbestehen der Verkehrsführereigenschaft ist das Laufenlassen des Motors.[36][37] Als Fahrzeugführer gilt das Tatopfer nicht mehr, wenn es das Fahrzeug geparkt hat. Denn hiernach ist es nicht mehr aufgrund spezifischer Anforderungen des fließenden Verkehrs in seiner Verteidigungsfähigkeit eingeschränkt.[38][39] Ferner gilt nicht als Fahrzeugführer, wer sich außerhalb des Wagens befindet.[40][41]

Als weitere mögliche Tatopfer nennt § 316a StGB Mitfahrer.

Tatsituation

Schließlich muss der Täter bei seinem Angriff die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzen. Dies sind Umstände, die sich typischerweise aus der Teilnahme am öffentlichen Verkehr ergeben und dazu führen, dass das Opfer sich dem Angriff lediglich eingeschränkt wehren kann.[42][43][44] Dies trifft auf Situationen zu, in denen die Konzentration des Angriffsopfers auf den Straßenverkehr gerichtet ist, etwa weil es das Fahrzeug fährt oder aus verkehrsbedingten Gründen anhält.[36]

Kein Ausnutzen einer Straßenverkehrssituation liegt hingegen vor, wenn das Opfer mit Vorgängen beschäftigt ist, die nicht mit den Abläufen des Straßenverkehrs in Verbindung stehen. Dies trifft etwa auf einen Taxifahrer zu, der Geld von seinem Kunden kassiert.[45] Ebenfalls keine spezifische Gefahr stellt die Isolierung des Opfers durch Verbringen an einen einsamen Ort dar. Zwar bewertete dies die Rechtsprechung früher als tatbestandsmäßig[46], inzwischen nahm sie hiervon jedoch Abstand, da das Verbringen an einen anderen Ort keine Gefahr sei, die in typischem Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehe[47].

Subjektiver Tatbestand

Eine Strafbarkeit nach § 316a StGB erfordert zumindest bedingten Vorsatz hinsichtlich des objektiven Tatbestands. Der Täter muss daher zumindest erkennen, dass er sich beim Verüben seines Angriffs die besonderen Umstände des Straßenverkehrs zu Nutze macht sowie billigend in Kauf nehmen, dass die Verteidigungsfähigkeit des Opfers hierdurch geschwächt ist.[48][36] Hieran fehlt es etwa, wenn der Täter das Opfer allein durch zahlenmäßige Überlegenheit überwältigen will.[49]

Darüber hinaus muss der Täter in der Absicht handeln, seinen Angriff zu einem Raub, einem räuberischen Diebstahl oder einer räuberischen Erpressung zu nutzen: Die täterschaftliche[50] Begehung einer solchen Tat muss gerade das Ziel des Täters sein.[51][52] Diese Absicht muss bei Verüben des Angriffs vorliegen. Daher ist der Tatbestand des § 316a StGB nicht erfüllt, wenn der Täter die Absicht zur Begehung des Raubdelikts erst nach dem Angriff fasst.[53] Teilnehmer am Angriff, also Anstifter und Gehilfen, müssen selbst nicht in dieser Absicht handeln. Allerdings müssen sie um die Absicht des Täters wissen.[54]

Versuch

Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter vorsätzlich und in der Absicht, eine Raubtat zu begehen, unmittelbar zu einem Angriff ansetzt, etwa indem er eine Angriffswaffe zieht.[55][56] Von einem Versuch kann der Täter mit strafbefreiender Wirkung zurücktreten. Dies kommt in Betracht, solange der Versuch nicht fehlgeschlagen oder der Tatbestand bereits zur Vollendung gelangt ist. Da das Delikt bereits durch das Angreifen vollendet wird, ist das Versuchsstadium und damit der Zeitraum für einen Rücktritt allerdings meist zeitlich knapp bemessen. Der Rücktritt vom Versuch ist etwa möglich, wenn der Täter seine gezogene Waffe wieder einsteckt, bevor er sie zur Bedrohung des Opfers genutzt hat.[57]

Qualifikation

§ 316a Absatz 3 StGB enthält eine strafschärfende Erfolgsqualifikation, die das Mindeststrafmaß auf zehn Jahre Freiheitsstrafe anhebt und die Anordnung lebenslanger Freiheitsstrafe erlaubt. Die Erfolgsqualifikation setzt voraus, dass der Täter durch die Tat den Tod eines anderen Menschen, nicht notwendigerweise den des Angegriffenen, verursacht. Der Todeseintritt muss unmittelbare Folge der Gefahr sein, die von dem Angriff ausgeht. Dies trifft zu, wenn er in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ausnutzen der Straßenverkehrssituation steht. Hieran fehlt es etwa, wenn der Tod alleinige Folge der späteren Raubtat ist.[58] Ein hinreichender Zusammenhang besteht hingegen, wenn der angegriffene Fahrzeugführer infolge des Angriffs einen Fahrfehler begeht und mit dem Wagen tödlich verunfallt.[59][60] Schließlich muss dem Täter hinsichtlich der Tötung wenigstens Leichtfertigkeit vorzuwerfen sein, also besonders schwere Fahrlässigkeit. Dies ist der Fall, wenn er die sich aufdrängende Möglichkeit eines tödlichen Verlaufs der Tat aus besonderem Leichtsinn oder aus besonderer Gleichgültigkeit außer Acht lässt.[61][62]

Prozessuales und Strafzumessung

Die Tat wird als Offizialdelikt von Amts wegen verfolgt, sodass der Strafantrag eines Betroffenen nicht erforderlich ist. Die Strafandrohung liegt grundsätzlich zwischen fünf und fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe. Ferner können nach § 69 StGB die Fahrerlaubnis des Täters entzogen sowie nach § 74 StGB das Tatfahrzeug eingezogen werden.[63][64]

Nach § 316a Absatz 2 StGB verringert sich die Androhung der Freiheitsstrafe auf eine Spanne von ein bis zehn Jahren, wenn ein minder schwerer Fall vorliegt. Dies kommt etwa in Betracht, wenn der Angriff lediglich mit geringen Gefahren für das Opfer verbunden ist, der Tatentschluss spontan und unter Alkoholeinfluss gefasst wird oder die durch die Raubtat erlangte Beute lediglich einen niedrigen Wert aufweist.[65][66]

Der räuberische Angriff gilt als beendet, wenn der Täter den Angriff abgeschlossen hat.[67] Ab diesem Zeitpunkt beginnt gemäß § 78a StGB die Verfolgungsverjährung.[68] Die Verjährungsfrist des Grunddelikts beträgt aufgrund seines Strafrahmens nach § 78 Absatz 3 Nummer 2 StGB zwanzig Jahre. Die Erfolgsqualifikation verjährt aufgrund ihrer höheren Strafandrohung gemäß § 78 Absatz 3 Nummer 1 StGB nach dreißig Jahren.[69]

Gesetzeskonkurrenzen

Eine Tat nach § 316a StGB kann in Gesetzeskonkurrenz zu Tatbeständen stehen, die durch die beabsichtigte Raubtat verwirklicht werden, also insbesondere Raub, räuberischer Diebstahl und räuberische Erpressung. Aufgrund des typischerweise engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs zwischen dem räuberischen Angriff und der Raubtat stehen beide Tatbegehungen in der Regel zueinander gemäß § 52 Absatz 1 StGB in Tateinheit.[70][71] Ebenfalls in Tateinheit zu einer Verwirklichung des § 316a StGB kann die Vornahme eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr stehen, etwa indem der Täter zur Durchführung des räuberischen Angriffs ein Hindernis im Straßenverkehr errichtet.[72]

Polizeiliche Kriminalstatistik

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Erfasste Fälle des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in den Jahren 1987–2015.

Das Bundeskriminalamt gibt jährlich eine Statistik über alle in Deutschland gemeldeten Straftaten heraus. Seit 1993 werden dabei Taten aus dem gesamten Bundesgebiet erfasst. In den Statistiken von 1991 und 1992 wurden die alten Bundesländer und das gesamte Berlin erfasst. Frühere Statistiken erfassen lediglich die alten Bundesländer.

Taten nach § 316a StGB werden vergleichsweise selten gemeldet.[73] 2015 gab es insgesamt 263 erfasste räuberische Angriffe auf Kraftfahrer. Damit ist die Zahl der räuberischen Angriffe um 16 Fälle im Vergleich zum Vorjahr gestiegen. Die Aufklärungsquote betrug für 2015 49,0 %.[74] Rückläufig entwickelt sich die Zahl der Taten, die mit Schusswaffen begangen werden.[75] Vorgebeugt wird räuberischen Angriffen durch Zentralverriegelungen in Fahrzeugen. Häufig richten sich die Taten gegen Taxifahrer.[76]

Die Verurteiltenstatistik für 2015 weist 48 Verurteilungen nach § 316a StGB aus, was einem Anteil von circa 1 % an allen Straftaten aus dem Bereich der Raub- und Erpressungsdelikte entspricht. Die Taten wurden überwiegend von männlichen Tätern begangen. Knapp 20 % der Verurteilten waren Ausländer. 29 Verurteilungen erfolgten nach Jugendstrafrecht.[77] Bei der Strafzumessung geht die Rechtsprechung selten über die Mindeststrafandrohung von fünf Jahren hinaus.[76]

Aufgrund der bis 1998 geltenden Formulierung des § 316a StGB als Unternehmensdelikt war ein Versuch bis zur Reform des Delikts nicht möglich, da das unmittelbare Ansetzen zur tatbestandsmäßigen Handlung, dem Unternehmen des Angriffs, bereits zur Vollendung der Tat führte.[8]

Polizeiliche Kriminalstatistik für räuberischen Angriff auf Kraftfahrer in der Bundesrepublik Deutschland[75]
erfasste Fälle mit Schusswaffe
Jahr insgesamt pro 100.000 Einwohner Versuche geschossen gedroht Aufklärungsquote
1987 558 0,9 0 (0,0 %) 15 140 61,6 %
1988 476 0,8 0 (0,0 %) 4 90 54,0 %
1989 475 0,8 0 (0,0 %) 6 88 51,4 %
1990 510 0,8 0 (0,0 %) 6 111 57,5 %
1991 690 1,1 0 (0,0 %) 14 143 55,7 %
1992 751 1,1 0 (0,0 %) 13 177 50,1 %
1993 803 1,0 0 (0,0 %) 10 196 49,4 %
1994 760 0,9 0 (0,0 %) 12 168 49,6 %
1995 734 0,9 0 (0,0 %) 14 168 51,0 %
1996 725 0,9 0 (0,0 %) 15 149 48,0 %
1997 744 0,9 0 (0,0 %) 11 172 49,2 %
1998 711 0,9 0 (0,0 %) 16 188 48,9 %
1999 589 0,7 26 (4,4 %) 21 123 49,7 %
2000 506 0,6 39 (7,7 %) 14 103 53,4 %
2001 538 0,7 38 (7,4 %) 8 124 50,9 %
2002 562 0,7 64 (11,4 %) 10 126 51,4 %
2003 549 0,7 62 (11,3 %) 12 143 53,2 %
2004 581 0,7 126 (21,7 %) 13 128 49,1 %
2005 493 0,6 143 (29,0 %) 7 91 51,9 %
2006 419 0,5 123 (29,4 %) 4 80 52,5 %
2007 448 0,5 117 (26,1 %) 11 88 49,1 %
2008 393 0,5 117 (29,8 %) 4 67 55,5 %
2009 417 0,5 135 (32,4 %) 1 83 51,3 %
2010 403 0,5 112 (27,8 %) 2 75 49,9 %
2011 335 0,4 91 (27,2 %) 7 57 50,4 %
2012 354 0,4 107 (30,2 %) 2 56 45,5 %
2013 269 0,3 93 (34,6 %) 0 34 57,6 %
2014 247 0,3 84 (34,0 %) 6 31 53,8 %
2015 263 0,3 95 (36,1 %) 0 31 49,0 %

Literatur

  • Burkhard Feilcke: § 316a. In: Bernd von Heintschel-Heinegg (Hrsg.): Beckscher Online-Kommentar StGB, 30. Edition 2016.
  • Gunnar Duttge: § 316a. In: Dieter Dölling, Kai Ambos, Gunnar Duttge, Dieter Rössner (Hrsg.): Gesamtes Strafrecht: StGB – StPO – Nebengesetze. 3. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2013, ISBN 978-3-8329-7129-8.
  • Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406668845 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  • Markus Hübsch: Der Begriff des Angriffs in § 316a StGB: der räuberische Angriff auf Kraftfahrer nach dem 6. Strafrechtsreformgesetz. Peter-Lang-Verlagsgruppe, 2007, ISBN 978-3-631-56039-6.
  • Günter Sander: § 316a. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406602955 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  • Detlev Sternberg-Lieben, Bernd Hecker: § 316a. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406652264 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  • Frank Zieschang: § 316a. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. BGHSt 49, 8 (11).
  2. Detlev Sternberg-Lieben, Bernd Hecker: § 316a, Rn. 1. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406652264 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  3. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406688164 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  4. Matthias Niedzwicki: Das Gesetz gegen Straßenraub mittels Autofallen und der § 316a StGB. In: Zeitschrift für das juristische Studium 2008, S. 371 (371-372).
  5. Matthias Niedzwicki: Das Gesetz gegen Straßenraub mittels Autofallen und der § 316a StGB. In: Zeitschrift für das juristische Studium 2008, S. 371 (373).
  6. Günter Sander: § 316a, Rn. 5. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406602955 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  7. Christina Große: Einfluß der nationalsozialistischen Strafgesetzgebung auf das heutige StGB am Beispiel des § 316a StGB. In: Neue Zeitschrift für Strafrecht 1993, S. 525 (526).
  8. a b c Günter Sander: § 316a, Rn. 6. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406602955 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  9. BT-Drs. 6/2721, S. 2.
  10. Günter Sander: § 316a, Rn. 6. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406602955 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  11. Frank Zieschang: § 316a, Rn. 8. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  12. Gunnar Duttge, Waltraud Nolden: Die rechtsgutsorientierte Interpretation des § 316a StGB. In: Juristische Schulung 2005, S. 193 (195).
  13. Matthias Jahn: Anmerkung zu BGH 2 StR 104/14. In: Juristische Schulung 2014, S. 1135 (1137).
  14. Georg Freund: Der Entwurf eines 6. Gesetzes zur Reform des Strafrechts. In: Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft 1997, S. 455 (482).
  15. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406668845 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  16. Björn Jesse: § 316a StGB: unverhältnismäßig, überflüssig — verfassungswidrig? Versuch über einen ungeliebten Tatbestand und ein Vorschlag zur Änderung des StGB. In: JuristenZeitung 2008, S. 1083.
  17. Georg Steinberg: § 316a StGB – Perspektiven einer begrüßenswerten auslegungsmethodischen Trendwende. In: Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht 2007, S. 545 (551).
  18. Sigmund Martin: Anmerkung zu BGH 4 StR 150/03. In: Juristische Schulung 2004, S. 352.
  19. Gunnar Duttge, Waltraud Nolden: Die rechtsgutsorientierte Interpretation des § 316a StGB. In: Juristische Schulung 2005, S. 193.
  20. Günter Sander: § 316a, Rn. 8. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406602955 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  21. Christoph Sowada: § 316a, Rn. 9. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3899495645 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  22. BGHSt 25, 224 (225).
  23. Günter Sander: § 316a, Rn. 10-11. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406602955 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  24. BGHSt 13, 27 (30).
  25. Gunnar Duttge, Waltraud Nolden: Die rechtsgutsorientierte Interpretation des § 316a StGB. In: Juristische Schulung 2005, S. 193 (198).
  26. Felix Herzog: Anmerkung zu BGH 4 StR 150/03. In: Juristische Rundschau 2004, S. 256 (258).
  27. a b BGHSt 49, 8.
  28. Matthias Krüger: „Neues“ vom räuberischen Angriff auf Kraftfahrer! - Analyse der jüngeren Rechtsprechung des 4. BGH-Strafsenats. In: Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht 2004, S. 161 (166).
  29. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2010, 4 StR 607/14 = Neue Juristische Wochenschrift 2015, S. 2131.
  30. Burkhard Feilcke: § 316a, Rn. 15.2. In: Bernd von Heintschel-Heinegg (Hrsg.): Beckscher Online-Kommentar StGB, 30. Edition 2016.
  31. Detlev Sternberg-Lieben, Bernd Hecker: § 316a, Rn. 4. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406652264 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  32. BGHSt 38, 196.
  33. BGHSt 25, 315 (316).
  34. BGHSt 50, 169 (171).
  35. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003, 4 StR 427/03 = Neue Juristische Wochenschrift 2004, S. 269.
  36. a b c BGHSt 50, 169.
  37. Detlev Sternberg-Lieben, Bernd Hecker: § 316a, Rn. 8. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406652264 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  38. BGHSt 6, 82 (83).
  39. Christian Roßmüller, Guido Rohrer: Der räuberische Angriff auf Kraftfahrer - Kritik der BGH-Rechtsprechung zum Unternehmensdelikt des § 316a StGB. In: Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht 1995, S. 253 (255).
  40. Detlev Sternberg-Lieben, Bernd Hecker: § 316a, Rn. 9. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406652264 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  41. Markus Hübsch: Der Begriff des Angriffs in § 316a StGB: der räuberische Angriff auf Kraftfahrer nach dem 6. Strafrechtsreformgesetz. Peter-Lang-Verlagsgruppe, 2007, ISBN 978-3-631-56039-6, S. 67.
  42. BGHSt 5, 280.
  43. BGHSt 33, 381.
  44. Günter Sander: § 316a, Rn. 29. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406602955 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  45. Detlev Sternberg-Lieben, Bernd Hecker: § 316a, Rn. 13. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406652264 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  46. BGHSt 13, 27 (30).
  47. BGHSt 49, 8 (16).
  48. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3800644940 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  49. BGHSt 49, 8 (16).
  50. BGHSt 24, 284
  51. BGH, Beschluss vom 10. September 1996, 4 StR 416/96 = Neue Zeitschrift für Strafrecht 1997, S. 236 (237) („zielgerichtetes Handeln“)
  52. Christoph Sowada: § 316a, Rn. 45 f. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3899495645 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an..
  53. Frank Zieschang: § 316a, Rn. 47. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  54. Günter Sander: § 316a, Rn. 51. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406602955 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  55. Frank Zieschang: § 316a, Rn 50. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  56. Ralph Ingelfinger: Zur tatbestandlichen Reichweite der Neuregelug des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer und zur Möglichkeit strafbefreienden Rücktritts. In: Juristische Rundschau 2000, S. 225.
  57. Detlev Sternberg-Lieben, Bernd Hecker: § 316a, Rn. 18. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406652264 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  58. Frank Zieschang: § 316a, Rn. 53. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an..
  59. Gunnar Duttge: § 316a, Rn. 18. In: Dieter Dölling, Kai Ambos, Gunnar Duttge, Dieter Rössner (Hrsg.): Gesamtes Strafrecht: StGB – StPO – Nebengesetze. 3. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2013, ISBN 978-3-8329-7129-8.
  60. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406668845 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  61. BGH, Urteil vom 4. Februar 2010, 4 StR 394/09 = Neue Zeitschrift für Strafrecht Rechtsprechungs-Report 2010, S. 178.
  62. Frank Zieschang: § 316a, Rn. 54. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  63. Joachim Renzikowski: § 316a, Rn. 28. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3800636037 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  64. Günter Sander: § 316a, Rn. 60. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406602955 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  65. BGH, Urteil vom 9. November 1995, 4 StR 507/95 = Neue Zeitschrift für Strafrecht Rechtsprechungs-Report 1996, S. 133.
  66. BGH, Urteil vom 29. Juni 1994, 3 StR 181/94.
  67. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406668845 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  68. Kristian Kühl: § 78a, Rn. 2. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406652271 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  69. Gunnar Duttge: § 316a, Rn. 22. In: Dieter Dölling, Kai Ambos, Gunnar Duttge, Dieter Rössner (Hrsg.): Gesamtes Strafrecht: StGB – StPO – Nebengesetze. 3. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2013, ISBN 978-3-8329-7129-8.
  70. BGH, Urteil vom 3. Mai 1963, 4 StR 131/63 = Neue Juristische Wochenschrift 1963, S. 1413 (1414).
  71. BGHSt 14, 386 (391).
  72. BGHSt 39, 249.
  73. Gunnar Duttge: § 316a, Rn. 1. In: Dieter Dölling, Kai Ambos, Gunnar Duttge, Dieter Rössner (Hrsg.): Gesamtes Strafrecht: StGB – StPO – Nebengesetze. 3. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2013, ISBN 978-3-8329-7129-8.
  74. Polizeiliche Kriminalstatistik 2015. (PDF) Bundesministerium des Inneren, S. 90, abgerufen am 1. Juni 2017.
  75. a b PKS-Zeitreihen 1987 bis 2015. Bundeskriminalamt, 23. Mai 2016, abgerufen am 9. Mai 2016.
  76. a b Günter Sander: § 316a, Rn. 4. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406602955 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen an.
  77. Strafverfolgung Fachserie 10 Reihe 3 - 2015. (PDF) Destatis, 2015, S. 36, 322, 492, abgerufen am 1. Juni 2017.