„Teuchelbach“ – Versionsunterschied

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Der '''Teuchelbach''', auch Stadtgraben oder Mühlbach, ist ein [[Fluss]] in [[Mecklenburg-Vorpommern]]. Er entspringt bei [[Reimershagen]] und fließt von dort in nördlicher Richtung durch die Ortschaften [[Bellin (Krakow am See)|Bellin]] und [[Kirch Rosin]]. Dort ändert er seinen Namen und fließt als Mühlbach oder Mühlenbach durch [[Mühl Rosin]], wo er eine Mühle antrieb, in den [[Inselsee]]. Von dem nördlichen Ende des Inselsees fließt er weiter nach [[Güstrow]], wechselt dort abermals seinen Namen in Stadtgraben und umfließt die Altstadt und den [[Schloss Güstrow|Schlossgarten]]. Er war früher ein Teil der Güstrower Stadtbefestigung. Im Rosengarten mündet er dann in die [[Nebel (Fluss)|Nebel]].
Der '''Teuchelbach''', auch Stadtgraben oder Mühlbach, ist ein [[Fluss]] in [[Mecklenburg-Vorpommern]]. Er entspringt bei [[Reimershagen]] und fließt von dort in nördlicher Richtung durch die Ortschaften [[Bellin (Krakow am See)|Bellin]] und [[Kirch Rosin]]. Dort ändert er seinen Namen und fließt als Mühlbach oder Mühlenbach durch [[Mühl Rosin]], wo er eine Mühle antrieb, in den [[Inselsee]]. Von dem nördlichen Ende des Inselsees fließt er weiter nach [[Güstrow]], wechselt dort abermals seinen Namen in Stadtgraben und umfließt die Altstadt und den [[Schloss Güstrow|Schlossgarten]]. Er war früher ein Teil der Güstrower Stadtbefestigung. Im Rosengarten mündet er dann in die [[Nebel (Fluss)|Nebel]].


Bis ins 14. Jahrhundert floss der Teuchelbach in Kirch Rosin direkt in die Nebel. Etwa um 1320 wurde der Graben zwischen dem Kirch Rosiner See und dem Inselsee angelegt. Die Richtung des Wasserlaufs wird heute durch eine Wehranlage gesteuert.<ref>Wasser für Güstrow, Friedrich Lorenz, Laumann-Verlagsgesellschaft, Dülmen 2000, S. 18</ref>
Bis ins 14. Jahrhundert floss der Teuchelbach in Kirch Rosin direkt in die Nebel. Etwa um 1320 wurde der Graben zwischen dem Kirch Rosiner See und dem Inselsee angelegt. Im Jahr 2012 wurde die usprüngliche Anbindung zur Nebel wiederhergestellt. <ref>Wasser für Güstrow, Friedrich Lorenz, Laumann-Verlagsgesellschaft, Dülmen 2000, S. 18</ref>


Auf dem Stadtgraben findet alljährlich das Güstrower [[Entenrennen]] statt.
Auf dem Stadtgraben findet alljährlich das Güstrower [[Entenrennen]] statt.

Version vom 4. Dezember 2013, 22:21 Uhr

Teuchelbach
Mühlbach, Stadtgraben
Stadtgraben am Güstrower Schloss

Stadtgraben am Güstrower Schloss

Daten
Gewässerkennzahl DE: 964674
Lage Mecklenburg-Vorpommern, Deutschland
Flusssystem Nebel
Abfluss über Nebel → Warnow → Ostsee
Flussgebietseinheit Warnow/Peene
Quelle bei Reimershagen
53° 41′ 2″ N, 12° 10′ 56″ O
Quellhöhe ca. 53 m[1]
Mündung in Güstrow in die NebelKoordinaten: 53° 47′ 53″ N, 12° 10′ 31″ O
53° 47′ 53″ N, 12° 10′ 31″ O
Mündungshöhe 7,5 m[1]
Höhenunterschied ca.  45,5 m
Sohlgefälle ca.  2,1 ‰
Länge ca. 22 km
Durchflossene Seen Inselsee, Pfaffenteich
Mittelstädte Güstrow

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Der Teuchelbach, auch Stadtgraben oder Mühlbach, ist ein Fluss in Mecklenburg-Vorpommern. Er entspringt bei Reimershagen und fließt von dort in nördlicher Richtung durch die Ortschaften Bellin und Kirch Rosin. Dort ändert er seinen Namen und fließt als Mühlbach oder Mühlenbach durch Mühl Rosin, wo er eine Mühle antrieb, in den Inselsee. Von dem nördlichen Ende des Inselsees fließt er weiter nach Güstrow, wechselt dort abermals seinen Namen in Stadtgraben und umfließt die Altstadt und den Schlossgarten. Er war früher ein Teil der Güstrower Stadtbefestigung. Im Rosengarten mündet er dann in die Nebel.

Bis ins 14. Jahrhundert floss der Teuchelbach in Kirch Rosin direkt in die Nebel. Etwa um 1320 wurde der Graben zwischen dem Kirch Rosiner See und dem Inselsee angelegt. Im Jahr 2012 wurde die usprüngliche Anbindung zur Nebel wiederhergestellt. [3]

Auf dem Stadtgraben findet alljährlich das Güstrower Entenrennen statt.

Einzelnachweise

  1. a b GeoPortal.MV
  2. Zur Nutzbarmachung der Wasserkraftpotentiale in Mecklenburg-Vorpommern, W. Krüger, Karl-Heinz Brock, Parchim 1999
  3. Wasser für Güstrow, Friedrich Lorenz, Laumann-Verlagsgesellschaft, Dülmen 2000, S. 18