„Preußische Treuhand“ – Versionsunterschied

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== Juristische Analyse der Aktivitäten und mögliches Verbot ==
== Juristische Analyse der Aktivitäten und mögliches Verbot ==
Im Heft 6/2007 der juristischen Fachzeitschrift „Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter“ (NWVBl.) wurde ein wissenschaftlicher Aufsatz veröffentlicht zum Thema: „Die Preußische Treuhand – Adressat einer vereinsrechtlichen Verbotsverfügung?“ (S. 211-218). Die Autoren gehen der Frage nach, ob sich die Aktivitäten der Preußischen Treuhand „gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten“. Das bejahen die Juristen nach eingehender Analyse, vor allem der einschlägigen Rechtsprechung. Demnach muss die Preußische Treuhand damit rechnen, vom Bundesminister des Inneren gemäß §§ 3, 17 Nr. 1 Vereinsgesetz in Verbindung mit Art. 9 Absatz 2 des Grundgesetzes verboten zu werden. Zugleich droht nach § 10 VereinsG die Beschlagnahme des Vermögens. Der ehemalige Aufsichtsratsvorsitzende der Preußischen Treuhand, Rudi Pawelka, hat sich dazu in der polnischen Zeitung „Gazeta Wyborcza“ geäußert und gesagt: „Das ist doch Unsinn. Ein Werk irgendwelcher Kommunisten und Linksradikaler. Die werden uns nichts antun, wir handeln legal….“
Im Heft 6/2007 der juristischen Fachzeitschrift „Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter“ (NWVBl.) wurde ein wissenschaftlicher Aufsatz veröffentlicht zum Thema: „Die Preußische Treuhand – Adressat einer vereinsrechtlichen Verbotsverfügung?“ (S. 211-218). Die Autoren gehen der Frage nach, ob sich die Aktivitäten der Preußischen Treuhand „gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten“. Das bejahen die Juristen nach eingehender Analyse, vor allem der einschlägigen Rechtsprechung. Demnach muss die Preußische Treuhand damit rechnen, vom Bundesminister des Inneren gemäß §§ 3, 17 Nr. 1 Vereinsgesetz in Verbindung mit Art. 9 Absatz 2 des Grundgesetzes verboten zu werden. Zugleich droht nach § 10 VereinsG die Beschlagnahme des Vermögens.


So behauptet die P.T., mit ihren Aktivitäten keine Revision der festgeschriebenen Staatsgrenzen zwischen Polen und Deutschland bewirken zu wollen und verweist darauf, dass sie dies auch gar nicht könnte. Zudem trägt sie vor, auch nicht etwa Massenbeschwerden initiieren zu wollen mit dem Ziel, dass Polen zu erheblichen Entschädigungssummen verurteilt würde. In der Tat gibt nur sehr wenige Personen, die an der Beschwerde teilnehmen. Einer der Beschwerdeführer sei zum Beispiel der Enkel eines jüdischen Kaufmanns, dessen Familie nur auf Grund eines glücklichen Zufalls aus der Internierung im KZ Theresienstadt entlassen worden und dem sicheren Tode entronnen ist. Sein gesamtes Vermögen wurde von NS-Deutschland konfisziert mit der Begründung, er sei Jude; die polnischen Behörden haben die Vermögenseinziehungen, bei denen es sich juristisch nicht um Enteignungen gehandelt hat, bestätigt mit der Begründung, eine Rückgabe komme nicht in Betracht, weil er Deutscher sei. Die P.T. gibt zu bedenken, dass beide Verfolgungen eine vergleichbare Qualität aufweisen. Der Ansatz des o.g. Aufsatzes ist jedoch ein anderer, weil er bewusst nicht die Vergangenheit, sondern die Zukunft in den Blick nimmt. Denn darauf stellt auch das Grundgesetz in Art. 9 Abs. 2 ab: Getroffen werden muss eine Prognose, ob Aktivitäten dazu geeignet sind, die Völkerverständigung zu beeinträchtigen. Es geht gerade nicht um persönliche Schicksale, selbst wenn nicht auszuschließen ist, dass sie auf einer Verletzung des Völkerrechts beruhen.
So behauptet die P.T., mit ihren Aktivitäten keine Revision der festgeschriebenen Staatsgrenzen zwischen Polen und Deutschland bewirken zu wollen und verweist darauf, dass sie dies auch gar nicht könnte. Zudem trägt sie vor, auch nicht etwa Massenbeschwerden initiieren zu wollen mit dem Ziel, dass Polen zu erheblichen Entschädigungssummen verurteilt würde. In der Tat gibt nur sehr wenige Personen, die an der Beschwerde teilnehmen. Einer der Beschwerdeführer sei zum Beispiel der Enkel eines jüdischen Kaufmanns, dessen Familie nur auf Grund eines glücklichen Zufalls aus der Internierung im KZ Theresienstadt entlassen worden und dem sicheren Tode entronnen ist. Sein gesamtes Vermögen wurde von NS-Deutschland konfisziert mit der Begründung, er sei Jude; die polnischen Behörden haben die Vermögenseinziehungen, bei denen es sich juristisch nicht um Enteignungen gehandelt hat, bestätigt mit der Begründung, eine Rückgabe komme nicht in Betracht, weil er Deutscher sei. Die P.T. gibt zu bedenken, dass beide Verfolgungen eine vergleichbare Qualität aufweisen. Der Ansatz des o.g. Aufsatzes ist jedoch ein anderer, weil er bewusst nicht die Vergangenheit, sondern die Zukunft in den Blick nimmt. Denn darauf stellt auch das Grundgesetz in Art. 9 Abs. 2 ab: Getroffen werden muss eine Prognose, ob Aktivitäten dazu geeignet sind, die Völkerverständigung zu beeinträchtigen. Es geht gerade nicht um persönliche Schicksale, selbst wenn nicht auszuschließen ist, dass sie auf einer Verletzung des Völkerrechts beruhen.

Version vom 19. November 2007, 17:29 Uhr

Preußische Treuhand GmbH & Co. KGaA
Rechtsform Kommanditgesellschaft auf Aktien
Gründung 2000
Sitz Düsseldorf
Leitung Torne Möbius (Geschäftsführer)
Website preussischetreuhand.de.vu

Die Preußische Treuhand GmbH & Co. KGaA ist ein Unternehmen, das sich die Durchsetzung von Eigentumsansprüchen enteigneter Bewohner der ehemaligen Ostgebiete des Deutschen Reiches, die nach dem Zweiten Weltkrieg annektiert wurden und heute zu Polen und zur Tschechischen Republik gehören, zum Ziel gesetzt hat. Die Gesellschaft untersteht einer Vereinigung mit Sitz in Düsseldorf, die mögliche Eigentumsansprüche einzelner Vertriebener juristisch klären und durchsetzen möchte. Sie steht in keiner Beziehung zur ehemaligen Treuhandanstalt des Bundes. Im Dezember 2006 gab die Preußische Treuhand an, 22 Einzelbeschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingereicht zu haben.

Struktur

Das Unternehmen ist nach eigener Aussage eine „Selbsthilfeorganisation der Vertriebenen“, die private und individuelle Eigentumsansprüche sichern und geltend machen will. Die Preußische Treuhand fordert ausdrücklich keine finanzielle Entschädigung, sondern die Rückgabe der nach dem Zweiten Weltkrieg enteigneten Güter und Besitztümer. Die umstrittene englische Bezeichnung „Prussian Claims Conference“, die bewusst auf die Parallele zur Jewish Claims Conference hinweist, wird nicht mehr verwendet. Jedoch befürwortet die Preußische Treuhand auch die Rückgabe jüdischen Eigentums in den ehemaligen Ostgebieten an Überlebende des Holocausts oder ihre Erben.

Das Unternehmen wurde 2000 als GmbH von Funktionären der Landsmannschaft Ostpreußen gegründet. 2001 wurde die Rechtsform gewechselt. Vorstandsvorsitzender der Kommanditgesellschaft auf Aktien war, bis 2005, der Vertriebenenpolitiker Rudi Pawelka, der gleichzeitig Vorsitzender der Landsmannschaft Schlesien ist. Geschäftsführer der Preußischen Treuhand (PT) ist Torne Möbius. Ihre Büroadresse ist die Adresse der Landsmannschaft Ostpreußen – Landesgruppe NRW.

Politische Auseinandersetzung

Die Preußische Treuhand steht mit ihrem Anspruch im Konflikt mit der Politik der derzeitigen Bundesregierung, die die Geltendmachung solcher Ansprüche nicht unterstützt. Anfang August 2004 brachte der damalige Bundeskanzler Gerhard Schröder (SPD) dies bei einem Staatsbesuch in Polen öffentlich zum Ausdruck. Die jetzige Kanzlerin Angela Merkel (CDU) schloss sich dieser Haltung an.

Auch die Präsidentin des Bundes der Vertriebenen (BdV), Erika Steinbach, hat sich mehrmals deutlich von den Preußischen Treuhand und ihren Zielen distanziert. Der damalige Treuhand-Chef Pawelka bewertete dies im November 2004 allerdings als eine „Kehrtwende“ der BdV-Präsidentin: „Noch vor einem Jahr hat die BdV-Bundesversammlung entschieden, dass man im Zuge der EU-Osterweiterung alle rechtlichen Möglichkeiten, die die EU zur Heilung des Unrechts bietet, ausschöpfen will. Das ist der Klageweg.“ Das polnische Parlament droht im Gegenzug mit Kriegsreparationsforderungen an Deutschland und hat in einer einstimmig verabschiedeten Resolution die polnische Regierung zu entsprechenden Schritten gegen Deutschland aufgefordert.

Die Klagen der Organisation belasten das deutsch-polnische Verhältnis. Nach einer missverständlichen Äußerung der polnischen Außenministerin Anna Fotyga, dass die polnische Regierung aufgrund der Klage möglicherweise den 1990 geschlossenen Grenzvertrag zwischen beiden Nationen neu verhandeln wolle,[1] dementierten die polnische Botschaft in Berlin und das Außenamt in Warschau dies in einer Erklärung und teilten gegenüber SPIEGEL ONLINE[2] mit, Fotyga habe nicht den Grenzvertrag von 1990 gemeint, sondern das Nachbarschaftsabkommen von Juli 1991.

Rechtliche Auseinandersetzung

Aus Sicht der Preußischen Treuhand hat sich mit dem Beitritt Polens zur EU im Mai 2004 eine teilweise neue Rechtslage ergeben, zumindest bieten sich jedoch neue Möglichkeiten der Durchsetzung alter Rechtspositionen der deutschen Vertriebenen.

Als juristisches Argument gegen Ansprüche der Vertriebenen wird zuweilen auf den Überleitungsvertrag von 1955 verwiesen. Tatsächlich enthält dieser Vertrag eine Klagesperre vor deutschen Gerichten gegen die Enteignung deutschen Auslandsvermögens in den westalliierten Ländern, soweit diese zu Reparationszwecken vorgenommen wurde. Nach Auffassung der Bundesregierung wurde die Geltung dieser Klagesperre anlässlich der Deutschen Wiedervereinigung 1990 im Zusammenhang mit dem Zwei-plus-Vier-Vertrag trotz der Aufhebung der sonstigen verbliebenen Einschränkungen der Souveränität Deutschlands fortgeschrieben. Mit den Rechtsansprüchen der deutschen Vertriebenen hat diese Klausel indessen keine Berührung, weil deren Eigentum – zumindest zum Zeitpunkt der Enteignung – überwiegend kein Auslandsvermögen war, weil es nicht im Gebiet der westalliierten Länder lag und weil die heutigen Klagen nicht vor deutschen Gerichten erhoben werden. Schließlich wurden diese Enteignungen auch nicht zu Reparationszwecken vorgenommen, vielmehr sprechen die einschlägigen polnischen Dekrete von der Übernahme „verlassenen bzw. herrenlosen Gutes“. Erst in den 1990er Jahren gingen polnische und tschechische Juristen verstärkt dazu über, die Enteignung der Vertriebenen als eine Art Reparation einzustufen.

Mit dem Beitritt Polens wurde die polnische Grenze jedoch zur EU-Binnengrenze, Polen untersteht der Jurisdiktion europäischer Gerichtshöfe, und Forderungen können eventuell eingeklagt werden. Ob die Preußische Treuhand vor europäischen Gerichten Erfolg haben wird, ist unter Juristen umstritten, Erfolge vor polnischen Gerichten gelten als nahezu ausgeschlossen.

Am 15. Dezember 2006 hat die Preußische Treuhand Polen auf Rückübertragung des verlorenen Eigentum in den ehemaligen deutschen Ostgebieten verklagt, indem sie an diesem Tag 22 Einzelbeschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingereicht hat. Die Organisation schätzt, dass die Zahl der Einzelbeschwerden auf 40 bis 50 steigen wird.

Juristische Analyse der Aktivitäten und mögliches Verbot

Im Heft 6/2007 der juristischen Fachzeitschrift „Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter“ (NWVBl.) wurde ein wissenschaftlicher Aufsatz veröffentlicht zum Thema: „Die Preußische Treuhand – Adressat einer vereinsrechtlichen Verbotsverfügung?“ (S. 211-218). Die Autoren gehen der Frage nach, ob sich die Aktivitäten der Preußischen Treuhand „gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten“. Das bejahen die Juristen nach eingehender Analyse, vor allem der einschlägigen Rechtsprechung. Demnach muss die Preußische Treuhand damit rechnen, vom Bundesminister des Inneren gemäß §§ 3, 17 Nr. 1 Vereinsgesetz in Verbindung mit Art. 9 Absatz 2 des Grundgesetzes verboten zu werden. Zugleich droht nach § 10 VereinsG die Beschlagnahme des Vermögens.

So behauptet die P.T., mit ihren Aktivitäten keine Revision der festgeschriebenen Staatsgrenzen zwischen Polen und Deutschland bewirken zu wollen und verweist darauf, dass sie dies auch gar nicht könnte. Zudem trägt sie vor, auch nicht etwa Massenbeschwerden initiieren zu wollen mit dem Ziel, dass Polen zu erheblichen Entschädigungssummen verurteilt würde. In der Tat gibt nur sehr wenige Personen, die an der Beschwerde teilnehmen. Einer der Beschwerdeführer sei zum Beispiel der Enkel eines jüdischen Kaufmanns, dessen Familie nur auf Grund eines glücklichen Zufalls aus der Internierung im KZ Theresienstadt entlassen worden und dem sicheren Tode entronnen ist. Sein gesamtes Vermögen wurde von NS-Deutschland konfisziert mit der Begründung, er sei Jude; die polnischen Behörden haben die Vermögenseinziehungen, bei denen es sich juristisch nicht um Enteignungen gehandelt hat, bestätigt mit der Begründung, eine Rückgabe komme nicht in Betracht, weil er Deutscher sei. Die P.T. gibt zu bedenken, dass beide Verfolgungen eine vergleichbare Qualität aufweisen. Der Ansatz des o.g. Aufsatzes ist jedoch ein anderer, weil er bewusst nicht die Vergangenheit, sondern die Zukunft in den Blick nimmt. Denn darauf stellt auch das Grundgesetz in Art. 9 Abs. 2 ab: Getroffen werden muss eine Prognose, ob Aktivitäten dazu geeignet sind, die Völkerverständigung zu beeinträchtigen. Es geht gerade nicht um persönliche Schicksale, selbst wenn nicht auszuschließen ist, dass sie auf einer Verletzung des Völkerrechts beruhen.

In ihrer Beschwerde macht die P.T. geltend, dass Polen an den deutschen Heimatvertriebenen Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat, weil die polnischen Behörden die deutschen Zivilisten aus ihrer Heimat vertrieben, misshandelt, nicht selten getötet und Frauen in einer an den jugoslawischen Bürgerkrieg erinnernden Systematik vergewaltigt haben. Die Vermögenseinziehung sei nur ein untergeordneter Teilaspekt dieser Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Nach den Regeln über die Staatenverantwortlichkeit seit Polen im völkerrechtlichen Sinne zur Restitution verpflichtet, d.h. zur Rehabilitierung unschuldiger Verfolgter und zur Rückgabe des seinerzeit völkerrechtswidrig und somit illegitim eingezogenen Vermögens. Es sei völkerrechtlich unzulässig und mute absurd an, die deutschen Zivilisten für die zweifelsfrei zahlreich begangenen Verbrechen zum Nachteil des polnischen Staates und seiner Bevölkerung zu bestrafen. Ebenso wenig käme man wohl auf den Gedanken, z.B. jeden einzelnen Chinesen für die Verbrechen der Volksrepublik China in Tibet verantwortlich zu machen. Es gebe im Völkerrecht keine solche Haftung, wie sie die polnische Regierung zu konstruieren versucht.

Das Motiv der deutschen Bundesregierung und aller Parteien, die Heimatvertriebenen zu unterstützen, liege weniger in der Furcht vor einer Störung des nachbarschaftlichen Verhältnisses zu Polen; sondern mit denjenigen Argumenten, welche die P.T. und andere Heimatvertriebene gegen Polen geltend machen, können die Opfer der vergleichbaren politischen Verfolgungen des Besitzbürgertums von Deutschland die ihnen bislang verweigerte Rehabilitierung und Rückgabe verlangen. Da dies von allen ernst zu nehmenden politischen Parteien nicht gewollt wird, wird Deutschland konsequenterweise auch nicht die vertriebenen Ost- oder Sudetendeutschen unterstützen können.

Quellen

  1. vgl. Spiegel Online, 19. Dezember 2006, Auswärtiges Amt versucht, Polen zu besänftigen
  2. vgl. Spiegel Online, 20. Dezember 2006, Botschafter sieht deutsch-polnisches Verhältnis in der Krise

Internetseite der Preußischen Treuhand