„Preußische Treuhand“ – Versionsunterschied

[ungesichtete Version][ungesichtete Version]
Inhalt gelöscht Inhalt hinzugefügt
Denkdabei (Diskussion | Beiträge)
K →‎Rechtliche Auseinandersetzung: Gedankenstriche, Komma
K →‎Rechtliche Auseinandersetzung: entweder wird das so bezeichnet oder nicht; "so genannt" braucht's jednfalls nicht
Zeile 16: Zeile 16:
Aus Sicht der Preußischen Treuhand hat sich mit dem Beitritt Polens zur EU im Mai 2004 eine teilweise neue Rechtslage ergeben, zumindest jedoch neue Möglichkeiten der Durchsetzung alter Rechtspositionen der deutschen Vertriebenen.
Aus Sicht der Preußischen Treuhand hat sich mit dem Beitritt Polens zur EU im Mai 2004 eine teilweise neue Rechtslage ergeben, zumindest jedoch neue Möglichkeiten der Durchsetzung alter Rechtspositionen der deutschen Vertriebenen.


Als juristisches Argument gegen Ansprüche der Vertriebenen wird zuweilen auf den sogenannten [[Überleitungsvertrag]] von 1955 verwiesen. Tatsächlich enthält dieser Vertrag eine sogenannte [[Klagesperre]] vor deutschen Gerichten gegen die Enteignung deutschen Auslandsvermögens in den westalliierten Ländern, soweit diese zu Reparationszwecken vorgenommen wurde. Nach Auffassung der Bundesregierung wurde die Geltung dieser Klagesperre anlässlich der Deutschen Wiedervereinigung [[1990]] im Zusammenhang mit dem [[Zwei-plus-Vier-Vertrag]] trotz der Aufhebung der sonstigen verbliebenen Einschränkungen der Souveränität Deutschlands fortgeschrieben. Mit den Rechtsansprüchen der deutschen Vertriebenen hat diese Klausel indessen keine Berührung, weil deren Eigentum – zumindest zum Zeitpunkt der Enteignung – überwiegend kein Auslandsvermögen war, weil es nicht im Gebiet der westalliierten Länder lag und weil die heutigen Klagen nicht vor deutschen Gerichten erhoben werden. Schießlich wurden diese Enteignungen auch nicht zu Reparationszwecken vorgenommen, vielmehr sprechen die einschlägigen polnischen Dekrete von der Übernahme „verlassenen bzw. herrenlosen Gutes“. Erst in den 1990er Jahren gingen polnische und tschechische Juristen verstärkt dazu über, die Enteignung der Vertriebenen als eine Art Reparation einzustufen.
Als juristisches Argument gegen Ansprüche der Vertriebenen wird zuweilen auf den [[Überleitungsvertrag]] von 1955 verwiesen. Tatsächlich enthält dieser Vertrag eine [[Klagesperre]] vor deutschen Gerichten gegen die Enteignung deutschen Auslandsvermögens in den westalliierten Ländern, soweit diese zu Reparationszwecken vorgenommen wurde. Nach Auffassung der Bundesregierung wurde die Geltung dieser Klagesperre anlässlich der Deutschen Wiedervereinigung [[1990]] im Zusammenhang mit dem [[Zwei-plus-Vier-Vertrag]] trotz der Aufhebung der sonstigen verbliebenen Einschränkungen der Souveränität Deutschlands fortgeschrieben. Mit den Rechtsansprüchen der deutschen Vertriebenen hat diese Klausel indessen keine Berührung, weil deren Eigentum – zumindest zum Zeitpunkt der Enteignung – überwiegend kein Auslandsvermögen war, weil es nicht im Gebiet der westalliierten Länder lag und weil die heutigen Klagen nicht vor deutschen Gerichten erhoben werden. Schießlich wurden diese Enteignungen auch nicht zu Reparationszwecken vorgenommen, vielmehr sprechen die einschlägigen polnischen Dekrete von der Übernahme „verlassenen bzw. herrenlosen Gutes“. Erst in den 1990er Jahren gingen polnische und tschechische Juristen verstärkt dazu über, die Enteignung der Vertriebenen als eine Art Reparation einzustufen.


Mit dem Beitritt Polens ist die polnische Grenze jedoch zur EU-Binnengrenze geworden, Polen untersteht der Jurisdiktion europäischer Gerichtshöfe, und Forderungen können eventuell eingeklagt werden. Ob die Preußische Treuhand vor europäischen Gerichten Erfolg haben wird, ist unter Juristen umstritten, Erfolge vor polnischen Gerichten gelten als nahezu ausgeschlossen.
Mit dem Beitritt Polens ist die polnische Grenze jedoch zur EU-Binnengrenze geworden, Polen untersteht der Jurisdiktion europäischer Gerichtshöfe, und Forderungen können eventuell eingeklagt werden. Ob die Preußische Treuhand vor europäischen Gerichten Erfolg haben wird, ist unter Juristen umstritten, Erfolge vor polnischen Gerichten gelten als nahezu ausgeschlossen.

Version vom 21. Dezember 2006, 13:44 Uhr

Die Preußische Treuhand GmbH & Co. KGaA ist ein Unternehmen, das sich die Durchsetzung von Eigentumsansprüchen enteigneter Bewohner der ehemaligen Ostgebiete des Deutschen Reiches, die nach dem Zweiten Weltkrieg annektiert wurden und heute zu Polen und zur Tschechischen Republik gehören zum Ziel gesetzt hat. Die Gesellschaft untersteht einer Vereinigung mit Sitz in Düsseldorf, die sich zum Ziel gesetzt hat, mögliche Eigentumsansprüche von einzelnen Vertriebenen juristisch zu klären und durchzusetzen. Sie steht in keiner Beziehung zur ehemaligen Treuhandanstalt des Bundes. Im Dezember 2006 gab die Preußische Treuhand an, 22 Einzelbeschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingereicht zu haben.

Struktur

Das Unternehmen ist nach eigener Aussage eine „Selbsthilfeorganisation der Vertriebenen“, die private und individuelle Eigentumsansprüche sichern und geltend machen will. Die Preußische Treuhand fordert ausdrücklich keine finanzielle Entschädigung, sondern die Rückgabe der nach dem Zweiten Weltkrieg enteigneten Güter und Besitztümer. Die umstrittene englische Bezeichnung „Prussian Claims Conference“, die bewußt auf die Parallele zur Jewish Claims Conference hinweist, wird nicht mehr verwendet. Jedoch befürwortet die Preußische Treuhand auch die Rückgabe jüdischen Eigentums in den ehemaligen Ostgebieten an Überlebende des Holocaust oder ihre Erben.

Das Unternehmen wurde 2000 als GmbH von Funktionären der Landsmannschaft Ostpreußen und der Landsmannschaft Schlesien gegründet. 2001 wurde die Rechtsform gewechselt. Vorstandsvorsitzender der Kommanditgesellschaft auf Aktien ist der Vertriebenenpolitiker Rudi Pawelka, der gleichzeitig Vorsitzender der Landsmannschaft Schlesien ist. Geschäftsführer der Preußischen Treuhand (PT) ist Torne Möbius. Ihre Büroadresse ist die Adresse der Landsmannschaft Ostpreußen - Landesgruppe NRW.

Politische Auseinandersetzung

Die Preußische Treuhand steht mit ihrem Anspruch im Konflikt mit der Politik der Bundesregierung, die die Geltendmachung solcher Ansprüche ablehnt. Anfang August 2004 brachte der damalige Bundeskanzler Gerhard Schröder (SPD) dies bei einem Staatsbesuch in Polen öffentlich zum Ausdruck. Die jetzige Kanzlerin Angela Merkel (CDU) schloss sich dieser Haltung an.

Auch die Präsidentin des Bundes der Vertriebenen (BdV), Erika Steinbach, hat sich mehrmals deutlich von den Preußischen Treuhand und ihren Zielen distanziert. Treuhand-Chef Pawelka bewertete dies im November 2004 allerdings als eine „Kehrtwende“ der BdV-Präsidentin: „Noch vor einem Jahr hat die BdV-Bundesversammlung entschieden, dass man im Zuge der EU-Osterweiterung alle rechtlichen Möglichkeiten, die die EU zur Heilung des Unrechts bietet, ausschöpfen will. Das ist der Klageweg.“ Das polnische Parlament droht im Gegenzug mit Kriegsreparationsforderungen an Deutschland und hat in einer einstimmig verabschiedeten Resolution die polnische Regierung zu entsprechenden Schritten gegen Deutschland aufgefordert.

Die Klagen der Organisation belasten das deutsch-polnische Verhältnis. Nach einer missverständlichen Äußerung der polnischen Außenministerin Anna Fotyga, dass die polnische Regierung aufgrund der Klage möglicherweise den 1990 geschlossenen Grenzvertrag zwischen beiden Nationen neu verhandeln wolle[1], dementierten die polnische Botschaft in Berlin und das Außenamt in Warschau das in einer Erklärung und teilten gegenüber SPIEGEL ONLINE[2] mit, Fotyga habe nicht den Grenzvertrag von 1990 gemeint, sondern das Nachbarschaftsabkommen von Juli 1991.

Rechtliche Auseinandersetzung

Aus Sicht der Preußischen Treuhand hat sich mit dem Beitritt Polens zur EU im Mai 2004 eine teilweise neue Rechtslage ergeben, zumindest jedoch neue Möglichkeiten der Durchsetzung alter Rechtspositionen der deutschen Vertriebenen.

Als juristisches Argument gegen Ansprüche der Vertriebenen wird zuweilen auf den Überleitungsvertrag von 1955 verwiesen. Tatsächlich enthält dieser Vertrag eine Klagesperre vor deutschen Gerichten gegen die Enteignung deutschen Auslandsvermögens in den westalliierten Ländern, soweit diese zu Reparationszwecken vorgenommen wurde. Nach Auffassung der Bundesregierung wurde die Geltung dieser Klagesperre anlässlich der Deutschen Wiedervereinigung 1990 im Zusammenhang mit dem Zwei-plus-Vier-Vertrag trotz der Aufhebung der sonstigen verbliebenen Einschränkungen der Souveränität Deutschlands fortgeschrieben. Mit den Rechtsansprüchen der deutschen Vertriebenen hat diese Klausel indessen keine Berührung, weil deren Eigentum – zumindest zum Zeitpunkt der Enteignung – überwiegend kein Auslandsvermögen war, weil es nicht im Gebiet der westalliierten Länder lag und weil die heutigen Klagen nicht vor deutschen Gerichten erhoben werden. Schießlich wurden diese Enteignungen auch nicht zu Reparationszwecken vorgenommen, vielmehr sprechen die einschlägigen polnischen Dekrete von der Übernahme „verlassenen bzw. herrenlosen Gutes“. Erst in den 1990er Jahren gingen polnische und tschechische Juristen verstärkt dazu über, die Enteignung der Vertriebenen als eine Art Reparation einzustufen.

Mit dem Beitritt Polens ist die polnische Grenze jedoch zur EU-Binnengrenze geworden, Polen untersteht der Jurisdiktion europäischer Gerichtshöfe, und Forderungen können eventuell eingeklagt werden. Ob die Preußische Treuhand vor europäischen Gerichten Erfolg haben wird, ist unter Juristen umstritten, Erfolge vor polnischen Gerichten gelten als nahezu ausgeschlossen.

Am 15. Dezember 2006 hat die Preußische Treuhand Polen auf Entschädigung für verlorenes Eigentum in den ehemaligen deutschen Ostgebieten verklagt, indem sie an diesem Tag 22 Einzelbeschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingereicht hat. Die Organisation schätzt, dass die Zahl der Einzelbeschwerden noch auf 40 bis 50 steigen wird.

Quellen

  1. vgl. Spiegel Online, 19.12.2006, Auswärtiges Amt versucht, Polen zu besänftigen
  2. vgl. Spiegel Online, 20.12.2006, Botschafter sieht deutsch-polnisches Verhältnis in der Krise