Impfschaden

Ein Impfschaden ist "die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung; ein Impfschaden liegt auch vor, wenn mit vermehrungsfähigen Erregern geimpft wurde und eine andere als die geimpfte Person geschädigt wurde." (IfSG §2)

Vom Impfschaden zu unterscheiden ist die harmlosere Impfreaktion, die in Form von Rötung, Schmerzen und Schwellungen an der Injektionsstelle vorkommen kann und häufig nicht durch den Wirkstoff selbst ausgelöst wird, sondern durch andere im Impfserum enthaltene Stoffe wie etwa Hühnereiweiß.

Der Umfang eines Impfschadens kann sehr vielgestaltig sein (vereinzelt sind sogar Todesfälle beschrieben) und ist unter anderem abhängig von der Art der Impfung, der Impfanamnese, dem Alter des Patienten und der Art des Impfstoffs. Nach Ansicht der überwiegenden Anzahl von Medizinern ist das Risiko von Impfschäden verschwindend gering gegenüber den möglichen Folgen der verhinderten Krankheiten. Dieser Ansicht steht eine Minderheit von Impfgegnern gegenüber, die Impfungen aus verschiedenen, oft ideologischen Gründen ganz oder teilweise ablehnen.

In Deutschland gilt seit dem Infrafttreten des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) am 1. Januar 2001 eine Meldepflicht für jeden Verdachtsfall einer ungewöhnlichen Impfreaktion. Der zeitliche Zusammenhang allein führt zum Verdacht und somit zur Meldepflicht. Impfgegner behaupten allerdings, dass nicht alle aufgetretenen Reaktionen bemerkt bzw. gemeldet werden und die Daten daher eine gewisse Dunkelziffer unberücksichtigt lassen.

Erkrankungen in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit einer Impfung erscheinen dem Laien naturgemäß oft als Folge dieser Impfung, können aber auch durch normale Ansteckung im entsprechenden Zeitraum ausgelöst worden sein. Während es etwa bei Masern bei etwa drei Prozent aller Geimpften zum Ausbruch von so genannten „Impfmasern“ kommt, kann man bei den restlichen Masernerkrankungen kurz nach Impfungen in der Regel eine Infektion durch andere, nicht im Impfstoff enthaltene, Virenstämme nachweisen.[1]

Der Nachweis eines kausalen Zusammenhanges zwischen Impfung und einer Krankheit ist oft schwierig, so dass Impfschäden häufig nur als „wahrscheinlich“ oder „unwahrscheinlich“ kategorisiert werden können.

Erleidet ein Bürger aufgrund einer (von einer beauftragten Behörde) öffentlich empfohlenen und in ihrem Bereich vorgenommenen, gesetzlich vorgeschriebenen oder gesetzlich angeordneten Impfung einen Impfschaden, so stehen ihm aufgrund der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen (auf Antrag) Versorgungsleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz zu (vgl. hierzu §§ 60 f. Infektionsschutzgesetz).

Quellen

  1. Robert-Koch-Institut (Hrsg.): Epidemiologisches Bulletin Nr. 27; 07. Juli 2006; S. 206f