Einzelunternehmen (Deutschland)

Als Einzelunternehmen bezeichnet man im weiteren Sinne jede selbständige Betätigung einer einzelnen natürlichen Person.

Im engeren Sinne wird darunter in Deutschland eine Unternehmung eines voll haftenden Einzelkaufmanns im Sinne des Handelsgesetzbuchs verstanden.

Allgemeines

Einzelunternehmen können als kleinste wirtschaftliche Zelle angesehen werden, da sie ohne große finanzielle Rücklagen die Gründung eines Unternehmens ermöglichen. Den Betreiber eines Einzelunternehmens nennt man Inhaber. Soweit der Einzelunternehmer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs ist, ist er gesetzlich dazu verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) ersichtlich zu machen (Bilanzierung). Dies bedeutet, dass etwa der e. K. (eingetragene Kaufmann) verpflichtet ist, eine Bilanz zu erstellen.

Kapitaleinlage

Eine Mindestkapitaleinlage ist gesetzlich nicht vorgesehen. Gelegentlich kommt es jedoch vor, dass sich eine weitere Person finanziell beteiligt, die nach außen jedoch nicht in Erscheinung tritt (stiller Gesellschafter), dann wird aus dem Einzelunternehmen eine stille Gesellschaft, die jedoch nach außen hin nicht erkennbar ist. Für den Außenstehenden handelt es sich also immer noch um ein Einzelunternehmen.

Firma

Wenn der Einzelunternehmer ein Kaufmann ist, muss seine Firma (der Name des Unternehmens) die Bezeichnung „eingetragener Kaufmann“ oder „eingetragene Kauffrau“ bzw. „e. K.“, „e. Kfm“ oder „e. Kfr“ enthalten. Andernfalls kann der Inhaber den Namen seines Unternehmens — nach den Vorschriften der Gewerbeordnung () — frei wählen.

Durchaus üblich wird in Deutschland der (vollständige) Name des Inhabers zumeist mit Gewerk als Firmenname gewählt: Manfred Mustermann Holz- & Bautenschutz, Trockenbau Mustermann, Elektrowaren Mustermann, Inhaber Manfred Mustermann. Dem Unternehmer ist es erlaubt, einen beliebigen Namen auszuwählen, wie dies beispielsweise im Restaurant- und Gaststättengewerbe (Restaurant Rose, Inhaber Manfred Mustermann) üblich ist.

Geschäftsführung/Vertretung nach außen

Der Einzelunternehmer führt die Geschäfte unter seinem Namen beziehungsweise seiner Firma auf eigene Rechnung und eigenes Risiko. Er kann die Geschäfte aber auch durch einen Angestellten führen lassen beziehungsweise Dritte durch Erteilung von Prokura oder Handlungsvollmachten zur Führung der Geschäfte bevollmächtigen.

Ermittlung des Gewinns

Soweit der Einzelunternehmer als Kaufmann nicht im Handelsregister eingetragen ist, gelten die Buchführungsvorschriften der Abgabenordnung (§§ 141 ff), was bedeutet, dass der Unternehmer bis zu einem steuerlichen Jahresgewinn von 50.000 € oder einem Jahresumsatz von 500.000 € von der Bilanzierung befreit ist und seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln darf. Erst nach einmaliger Überschreitung dieser Grenze wird der Inhaber des Einzelunternehmens durch das Finanzamt zur Bilanzierung im Sinne § 141 AO i.V.m. § 4 Absatz 1 EStG aufgefordert.

Soweit der Einzelunternehmer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs ist, ist er gesetzlich dazu verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) ersichtlich zu machen (Bilanzierung). Dies bedeutet, dass etwa der e. K. (eingetragene Kaufmann) verpflichtet ist, eine Bilanz zu erstellen.

Rechtsfähigkeit des Einzelunternehmers

Ein Einzelunternehmer kann Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen; er kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben und vor Gericht klagen und verklagt werden.

Haftung des Einzelunternehmers

Der Einzelunternehmer haftet unbeschränkt und unmittelbar, das heißt, mit seinem Geschäfts- und Privatvermögen.

Auflösung eines Einzelunternehmens

Ein Einzelunternehmen wird aufgelöst, wenn der Unternehmer die wesentlichen Betriebsgrundlagen veräußert oder in das Privatvermögen überführt.

Steuerliche Behandlung eines Einzelunternehmers

Betriebsvermögen

Wirtschaftsgüter, die ein Einzelunternehmer für Zwecke seines Unternehmens nutzt, gehören zum Betriebsvermögen; sie müssen in der Bilanz ausgewiesen werden.

Gewerbesteuer

Der Einzelunternehmer ist gewerbesteuerpflichtig, wenn er eine Tätigkeit im Sinne des Gewerbesteuergesetzes ausübt. Die vom Einzelunternehmer gegebenenfalls zu zahlende Gewerbesteuer wird teilweise auf seine Einkommensteuer angerechnet. Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags wird ein Freibetrag von 24.500 € abgezogen.

Einkommensteuer

Ein Einzelunternehmer kann mit seinem Unternehmen Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aber auch Einkünfte aus selbständiger Arbeit beziehungsweise Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielen. Einkommensteuerpflichtig ist nicht das Unternehmen, sondern der Inhaber des Einzelunternehmens. Einkünfte werden unmittelbar der Einkommensteuer unterworfen. Die Einkünfte werden – unabhängig davon, ob der Gewinn entnommen worden ist – im Jahr des Entstehens der Besteuerung unterworfen.

Der Gesetzgeber gewährt bei Einkünften aus Gewerbebetrieb eine Steuerermäßigung gem. § 35 EStG. Dadurch vermindert sich die tarifliche Einkommensteuer bei Einkünften aus gewerblichen Unternehmen um das 3,8-fache des Gewerbesteuer-Messbetrages.

Umsatzsteuer

Ein Einzelunternehmer ist Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Ein Unternehmer ist verpflichtet, zur Feststellung der Umsatzsteuer (Deutschland) und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu machen. Führt ein Einzelunternehmer mehrere Einzelunternehmen gleichzeitig (beispielsweise ein Frisör- und ein Bäckergeschäft) ist die gesamte Umsatzsteuer für beide Betriebe bei dem Finanzamt anzumelden, in dessen Bezirk das erste Einzelunternehmen eröffnet wurde (Finanzamt der Erstbefassung; siehe auch §§ 19 ff AO). Kleinunternehmer, die einen bestimmten Gesamtjahresumsatz (z. Zt. 17.500 €, Stand 10/2008) nicht überschreiten, sind nicht umsatzsteuerpflichtig wenn sie von der Kleinunternehmer-Regelung Gebrauch machen, können aber auch keine Vorsteuern geltend machen.

Erbschaftsteuer

Bei der Übertragung eines Betriebs im Wege der Schenkung oder Erbfolge auf einen Nachfolger wird bei der Erbschaftsteuer ein spezieller Freibetrag für Betriebsvermögen gewährt.

Rechtsgrundlagen

§§ 1 bis 104 Handelsgesetzbuch [1]

Vorteile des Einzelunternehmens

  • Volle Entscheidungsfreiheit und Verfügungsgewalt über das Betriebsvermögen und die Geschäftspolitik
  • kein Mindestkapital
  • Gründung erfolgt formlos, unkompliziert und günstig
  • Gewinn steht allein dem Geschäftsinhaber zu

Nachteile des Einzelunternehmens

  • Das Geschäftsrisiko liegt allein beim Inhaber des Einzelunternehmens, der mit seinem gesamten Privatvermögen haftet
  • Kapitalbeschaffung schwieriger als etwa bei der AG
  • Durch meist geringeres Kapital schlechtere Verhandlungsposition gegenüber Banken und Gläubigern

Einzelnachweise

  1. Handelsgesetzbuch

Siehe auch

Wiktionary: Einzelunternehmen – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen