Öffentliches Recht

Das öffentliche Recht zeichnet sich dadurch aus, daß es nicht die Beziehungen von Bürgern untereinander regelt, sondern die Beziehungen zwischen Bürger und Staat und der staatlichen Stellen und Körperschaften des öffentlichen Rechts untereinander.

Die Unterscheidung zum Privatrecht wurde schon im römischen Recht getroffen, es gibt drei Haupttheorien für die Unterscheidung.

  1. Interessensunterscheidung (bereits bei Ulpian: Publicum ius est quod ad statum rei Romanae spectat, privatum quod ad singulorum utilitatem. Das öffentliche Recht behandelt die Belange des römischen Staates, das private ist für den Nutzen des Einzelnen
  2. Subordination: Über- und Unterordnung der Beteiligten, im Gegensatz zu den gleichgestellten Parteien des Privatrechts. Die Subordinatsionstheorie ist zwar noch in Lehrbüchern enthalten, wird aber heute nur wenig vertreten, da nach deutschem Rechtsverständnis der Bürger sich nicht dem Staat unterordnet, sondern vielmehr die Grundlage des Staatswesens darstellt. Darauf beruht auch die Demokratie, in der die Regierung von der Bevölkerung legitimiert wird und sich nach dem Willen der Bevölkerungsmehrheit zu richten hat.
  3. Unterscheidung nach dem Subjekt: Am öffentlichen Recht ist immer mindestens ein Hoheitsträger oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts beteiligt. Dies ist die herrschende Lehre der Rechtswissenschaft.

Die Unterscheidung ist wichtig, da darüber zum einen die anzuwendenden Normen, zum anderen die zuständigen Stellen (ordentliche Gerichte bei Privatrecht) ausgewählt werden.