Benutzerin:Liliana-60/Schnipsel

Dadurch ergibt sich jedoch für Unter-25-Jährige ein Anspruch auf Wohngeld, weil der Ausschlusstatbestand nach § 7 Abs. 1 WoGG in diesem Fall nicht greift, sofern - etwa durch einen Minijob - der eigene Lebensunterhalt gesichert ist.[1]


Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts muss für die Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft ein sogenanntes schlüssiges Konzept vorliegen. Während für die angemessene Größe der Wohnung das Wohnraumförderungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes zurate gezogen wird, muss für die Bestimmung des zumutbaren Quadratmeterpreises ein ausreichend großer Referenzraum zugrundegelegt werden. In diesem muss dann der Quadratmeterpreis für eine einfache Wohnung errechnet werden, sodass sich aus der Multiplikation von Quadratmeterpreis und Größe die angemessenen Mietkosten ergeben. Hat eine Kommune kein schlüssiges Konzept, werden die angemessenen Kosten der Wohnung anhand der Wohngeldtabelle, zuzüglich eines Aufschlags von 10 Prozent, bestimmt.[2]


Wohnungen ohne Zentralheizung oder ohne Dusche sind auch für einen ALG-II-Empfänger unzumutbar; weder dürfen diese auf solche Wohnungen verwiesen werden noch dürfen sie in die Berechnung der zumutbaren Miete einfließen.[3]


Bei Wohnungseigentum sind die tatsächlichen Aufwendungen bis zur Höhe der angemessenen Kosten für eine Mietwohnung zu berücksichtigen. Als Aufwendungen zählen hierbei alle Kosten, die nach § 7 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum § 82 SGB XII von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung abgesetzt werden können. Die Kosten für den Betrieb der Heizungsanlage sind separat als Teil der Heizkosten zu berücksichtigen.[4] Tilgungsraten werden nur in Ausnahmefällen berücksichtigt, etwa wenn die Finanzierung kurz vor dem Abschluss steht und der Leistungsbezieher sonst das Wohneigentum verlieren würde.[5]


Ein Umzug ist grundsätzlich selber unter Inanspruchnahme von Hilfe durch Familienangehörige und Freunde durchzuführen. Als Umzugskosten werden daher in der Regel lediglich die Kosten für die Anmietung von Umzugstransporter und Umzugskartons, die Entsorgung von Sperrmüll und ein Trinkgeld für die Helfer anerkannt. Nur wenn der Umzug nicht selbst durchgeführt werden kann, etwa wegen Alter, Behinderung, körperlicher Konstitution oder die Betreuung von Kleinstkindern, können auch die Kosten für ein gewerbliches Umzugsunternehmen anerkannt werden.[6]


Bestimmte Gründe können dazu führen, dass die Senkung der Unterkunftskosten durch einen Umzug unzumutbar ist, sodass ausnahmsweise auch unangemessene Unterkunftskosten übernommen werden müssen. Dazu zählen etwa die Belange minderjähriger Kinder, die durch einen Umzug die Schule wechseln müssten, sowie die Betreuung der Kinder von Alleinerziehenden, wenn diese durch einen Umzug verloren ginge. Auch bei behinderten und pflegebedürftigen Personen sowie ihre betreuenden und pflegenden Familienangehörige kann ein Umzug unzumutbar sein, wenn dadurch die Pflege und Betreuung nicht mehr gewährleistet wäre.[7]


Mietschulden können nach § 22 Abs. 8 SGB II bzw. § 36 SGB XII übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft notwendig ist. Die Entscheidung liegt dabei im Ermessen der Behörde. Mietschulden sollen übernommen werden, wenn ansonsten die Wohnungslosigkeit eintreten würde und mit der Begleichung der Mietschulden das Mietverhältnis fortgeführt bzw. ein neues Mietverhältnis mit dem Vermieter begründet werden kann. In einem solchen Fall ist das Ermessen regelmäßig auf Null reduziert. Mietschulden sollen dabei als Darlehen erstattet werden.

Grundsätzlich kann jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft die Übernahme von Mietschulden in voller Höhe beantragen, das Kopfteilprinzip gilt hier nicht. Die Mietschulden sind grundsätzlich in voller Höhe zu übernehmen. Die Mietschulden sind auch dann zu übernehmen, wenn unwirtschaftliches Verhalten oder ein Fehlverhalten des Leistungsbeziehers zum Entstehen der Mietschulden führten. Nur in einem "atypischen Ausnahmefall" kann die Übernahme der Mietschulden verweigert werden. Ein solcher Fall ist jedoch in der Regel nur dann anzunehmen, wenn der Leistungsbezieher vorsätzlich oder grob fahrlässig die Mietschulden herbeigeführt hat, um dadurch eine Zahlungspflicht der Behörde auszulösen.[8]

Die Übernahme der Mietschulden setzt voraus, dass die Wohnung an sich angemessen ist. Ebenso kommt die Übernahme von Mietschulden nicht in Betracht, wenn die Behörde dem Leistungsbezieher eine konkrete Ersatzwohnung anbietet. Ein allgemeiner Verweis darauf, dass der Wohnungsmarkt entspannt ist, ist jedoch nicht zulässig, ebenso der Verweis auf eine Obdachlosenunterkunft als Ersatzwohnung. Nimmt der Leistungsbezieher zur Begleichung der Mietschulden ein privates Darlehen auf, ist dieses ebenso erstattungsfähig.[9]

  1. sozialrecht justament - 3, Nr. 11
  2. BSG, 22. September 2009, AZ B 4 AS 18/09 R
  3. BSG, 19. Oktober 2010, AZ B 14 AS 2/10 R
  4. BSG, 7. Juli 2011, AZ B 14 AS 51/10 R
  5. BSG, 22. August 2012, AZ B 14 AS 1/12 R
  6. BSG, 6. Mai 2010, AZ B 14 AS 7/09 R
  7. BSG, 19. Februar 2009, AZ B 4 AS 30/08 R
  8. LSG Nordrhein-Westfalen, 17. September 2013, AZ L 19 AS 1501/13 B
  9. BSG, 17. Juni 2010, AZ B 14 AS 58/09 R