Actio libera in causa

Die actio libera in causa (Abkürzung a.l.i.c., lat. für wörtlich „in der Ursache freie Handlung“) ist ein durch Wissenschaft und Rechtsprechung geschaffenes Rechtsinstitut, das im Rahmen der strafrechtlichen Schuldzuweisung Anwendung findet.

Ist der Täter bei Begehung der Tat unfähig, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, kann er grundsätzlich nicht bestraft werden, weil er in diesem Zustand gemäß § 20 StGB nicht schuldhaft handelt. Die rechtswidrige Verwirklichung eines Straftatbestandes im Zustand der Schuldunfähigkeit soll nach den Regeln über die a. l. i. c. aber dann zur Strafbarkeit führen, wenn der Täter bereits in schuldfähigem Zustand eine Ursache für sein späteres Tun gesetzt hat und daher für die Tat verantwortlich ist. Häufigster Anwendungsfall ist das vorsätzliche Sichbetrinken des Täters, um im Zustand des Vollrausches die geplante Straftat zu begehen, weil er glaubt, sich so der Strafbarkeit wegen Schuldunfähigkeit entziehen zu können. Fachsprachlich resultiert die Strafbarkeit dabei aus der teleologischen Reduktion des Handlungsbegriffs des § 8 StGB (Vorverlegung des Handlungszeitpunkts).

Die zugrundeliegenden Formen sind actiones vel omissiones liberae in causa sive ad libertatem relatae – Handlungen oder Unterlassungen, deren Ursache frei gesetzt wurde oder die auf Freiheit zurückgeführt werden können – beziehungsweise auch[1] actio libera in causa, sed non libera in actu – Handlungen, bei deren Verursachung (in causa) der Täter noch freiverantwortlich handelte, nicht mehr aber bei der (späteren) Ausführung selbst (in actu).

Umstritten und lediglich mit Augenmaß anwendbar ist die Rechtskonstruktion der a. l. i. c., weil mit ihr der Schuldvorwurf kraft einer bloßen Fiktion vorverlagert wird. Diese Vorverlagerung kollidiert mit dem geschützten Grundsatz nulla poena sine lege.

Deutsches Recht

Vorsätzliche a. l. i. c.

Zweck der a. l. i. c.

Nach § 20 StGB handelt ohne Schuld, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Aufgrund des dem Strafrecht zugrundeliegenden Schuldprinzips können Täter, die schuldlos handelten, nicht bestraft werden.

Die a. l. i. c. behandelt den Fall, in dem sich der Täter vor Begehung der Tat vorsätzlich in einen Zustand der Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB versetzt hat (etwa durch die Herbeiführung eines Vollrausches), um in diesem Zustand die Tat ohne Schuld und ohne Bestrafung begehen zu können (sog. vorsätzliche a. l. i. c.). In beiden Fällen tritt die Rechtsfigur der a. l. i. c. dazwischen und schaltet § 20 StGB aus. Die Begründung für diese Rechtsfigur ist allerdings umstritten.

Voraussetzungen der a. l. i. c.

Das Vorliegen einer „actio libera in causa“ wird an bestimmte und allgemein anerkannte Voraussetzungen geknüpft:

  1. Ein Sichversetzen in die Schuldunfähigkeit.
  2. Begehung einer tatbestandsmäßigen und rechtswidrigen Straftat im Zustand der Schuldunfähigkeit.
  3. Der Täter muss Vorsatz bezüglich 1. und 2. gehabt haben (sogenannter Doppelvorsatz). Der Vorsatz muss schon im Zustand der Schuldfähigkeit gegeben gewesen sein.

Anerkennung der a. l. i. c.

Geltungsumfang und dogmatische Begründung der a. l. i. c. sind stark umstritten.[2]

Unvereinbarkeitstheorie

Ein Teil der deutschen rechtswissenschaftlichen Literatur hält die Rechtsfigur der a. l. i. c. für unvereinbar mit dem Grundsatz nullum crimen sine lege. Die Ausdehnung der Strafbarkeit über den Wortlaut des § 20 StGB hinaus sei verfassungsrechtlich nicht möglich. Eine Bestrafung komme nur nach dem Tatbestand des Vollrausches gemäß § 323a StGB (§ 287 öStGB) in Betracht, bei dem die Strafandrohung jedoch recht gering angesetzt ist.[3]

Ausnahmetheorie

Die a. l. i. c. stellt eine gewohnheitsrechtlich begründete Ausnahme von der Norm des § 20 StGB dar.[4] Ein Täter soll nicht geschützt werden, der rechtsmissbräuchlich versucht, ein Recht von Verfassungsrang dazu auszunutzen, straffrei zu bleiben. Für diese Fälle gelte das Koinzidenzprinzip nicht, was eine teleologische Reduktion des § 20 StGB rechtfertige. Hiergegen lässt sich wiederum einwenden, dass eine der Grundrechtsverwirkung gleichkommende Ausnahme vom Koinzidenzprinzip an sich verfassungswidrig ist. Vertreter dieser These berufen sich allerdings darauf, dass der allgemeine Teil des Strafgesetzbuches im Hinblick auf Art. 103 Absatz 2 GG nicht an den gleichen Maßstäben zu messen sei wie die einzelnen Spezialtatbestände des besonderen Teils. So sei es ja auch nicht verfassungswidrig, dass der Gesetzgeber die Ausformung einzelner Garantenpflichten im Rahmen des Unterlassens nach § 13 Absatz 1 StGB der Rechtspraxis überlassen hat. Indes gebe es eine gefestigte Rechtsprechung von Reichsgericht und Bundesgerichtshof, die in ihrer langen Tradition mittlerweile verfassungsrechtlichen Bedenken entgegenstehe, da es hierdurch zumindest eine faktische – wenngleich nicht gesetzliche – Strafandrohung gibt. Diese Lösung hielt jedoch sogar ihr Begründer Joachim Hruschka zuletzt selbst für verfassungswidrig.

Ausdehnungsmodell

Bei dem häufig vertretenen „Ausdehnungsmodell“ wird die Begehung der Tat im Sinne des § 20 StGB auf schuldrelevantes, auf die Tatbestandsverwirklichung gerichtetes Vorverhalten ausgedehnt, welches zur Schuldunfähigkeit führt (etwa des Sich-Betrinkens).[5] Durch die Erweiterung des Begriffs der Tat gelingt es dieser Auffassung, je nach Deliktsnatur, eine auch mit Art. 103 Abs. 2 GG in Einklang zu bringende Lösung auf den Weg zu bringen. Allerdings ist sie nicht mit dem Koinzidenzprinzip vereinbar, wonach Tatbestandsverwirklichung, Rechtswidrigkeit und Schuld bei der Tatbegehung auch wirklich gemeinsam vorliegen müssen. Zudem ist nicht ersichtlich, wieso der Gesetzgeber den Ausdruck "bei Begehung der Tat" weiter verstanden haben will als in §§ 16 Abs. 1, 2, 17 StGB.[6]

Vorverlagerungstheorie/Tatbestandsmodell

Nach der Vorverlagerungstheorie wird der Beginn der Tat auf den Zeitpunkt des Sich-Berauschens vorverlagert.[7] Aufgrund dieses Kunstgriffes bleibt das Koinzidenzprinzip gewahrt, weil Zeitpunkt der Tat dann bereits der des Sich-Berauschens ist. Dies ist sehr zweifelhaft und führt zu Widersprüchen mit den Grundsätzen zur Bestimmung des Versuchsbeginns beziehungsweise des unmittelbaren Ansetzens zur Tat (§ 22 StGB). Versuchsbeginn ist dann nämlich bereits das Sich-Berauschen. Folglich ist die Schwelle zur Strafbarkeit bereits mit diesem – an sich nicht strafbewehrten – Verhalten überschritten, mit der Folge, dass beispielsweise das bloße Sich-Betrinken bis zur Schuldunfähigkeit, um in diesem Zustand einen Mord zu begehen, ohne jeden Ansatz zur Tötungshandlung bereits einen versuchten Mord darstellt. Aufgrund dessen wird die Vorverlagerungstheorie von weiten Teilen der rechtswissenschaftlichen Literatur abgelehnt.

Lehre von der mittelbaren Täterschaft beziehungsweise Werkzeugtheorie

Teilweise wird auch vertreten, dass es sich bei der actio libera in causa um einen Spezialfall der mittelbaren Täterschaft handelt. Der Täter mache sich durch das „Sich-Betrinken“ zu seinem eigenen indolosen Werkzeug. Er haftet nach diesem Ansatz als Täter in mittelbarer Täterschaft. Auch nach dieser Theorie wird also an der Tathandlung des „Sich-Betrinkens“ angeknüpft, was in letzter Konsequenz dazu führt, dass die Konstruktion der mittelbaren Täterschaft eigentlich nur ein anderer Begründungsansatz für die Vorverlagerungstheorie ist und schwerlich gelöst von dieser verstanden werden kann. Dieser Theorie wird entgegnet, dass sie eine rein juristische Spaltung ein und derselben Person vornimmt, die mit § 25 Abs. 1, 2. Alt. StGB nicht zu vereinbaren sei („durch einen anderen“, also einer anderen Person). Hiergegen wird wiederum eingewandt, dass es sich eben nicht um eine direkte Anwendung des § 25 Abs. 1, 2. Alt. StGB handelt, sondern nur um eine Anlehnung an das dogmatische Modell, um einen hinreichenden Tatbezug des "Sich-Betrinkens" zur Ausführungshandlung zu begründen. Selbst wenn man dieses Argument mit psychologischen Einwänden übergeht, so stellt sich die Frage, warum bei einem möglichen Rücktritt des schuldunfähigen „Tatmittlers“ vom Versuch der Tat dies dem schuldfähig gewesenen „Hintermann“ zugutekommen soll.

Rechtsprechung

Die ältere Rechtsprechung folgte der Vorverlagerungstheorie.[8]

Bei verhaltensgebundenen eigenhändigen Delikten allerdings hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs die Anwendung der a. l. i. c. 1996 abgelehnt.[9] Dazu zählen insbesondere die Straßenverkehrsdelikte und die Aussagedelikte wie z. B. der Meineid. Dabei hat der Bundesgerichtshof betont, dass ein Verhalten nur unter eine Norm subsumiert werden kann, wenn dieses mit deren Wortlaut vereinbar ist. Der BGH erkennt weiter, dass das „Trinken“ (bzw. die in die Schuldunfähigkeit führende Handlung) als Tathandlung jedenfalls dann nicht in Betracht kommt, wenn diese kein „Trinken“ (sondern Führen eines Kraftfahrzeugs, falsch schwören usw.) ist. Offengeblieben ist indes die Haltung des Gerichts mit Blick auf Erfolgsdelikte (etwa Totschlag, § 212 StGB). Grund hierfür ist, dass derartige Fallkonstellationen extrem selten sind.

Teilweise wird angenommen, dass der Bundesgerichtshof der a. l. i. c. insoweit eine Existenzberechtigung einräumt. Andere Strömungen in der juristischen Literatur glauben in den Ausführungen des Bundesgerichtshofes erhebliche Bedenken hinsichtlich der Existenzberechtigung der a. l. i. c. gefunden zu haben und gehen von einer prinzipiellen Ablehnung aus.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat im Jahre 2000 klargestellt, dass die Entscheidung des 4. Strafsenats aus dem Jahre 1996 nur Vergehen der Straßenverkehrsgefährdung und des Fahrens ohne Fahrerlaubnis betrifft.[10] Eine weitergehende Einschränkung des Anwendungsbereichs der Grundsätze der actio libera in causa sei nicht anzuerkennen und auch nicht zu erwarten.

Fahrlässige a. l. i. c.

Die fahrlässige a. l. i. c. ist nicht strafbar.[11]

Stellt man mit der Ausnahmetheorie auf die unmittelbar im Rausch erfolgte Tathandlung ab, so scheitert die Strafbarkeit an § 20 StGB, weil die Grundsätze der vorsätzlichen a. l. i. c. mangels Notwendigkeit nicht auf Fahrlässigkeitsdelikte anwendbar sind.[11] Das liegt daran, dass bei der Fahrlässigkeitsstrafbarkeit an jedes vor dem Taterfolg liegende Verhalten des Täters angeknüpft werden kann, auch wenn es nicht als Tatbeitrag intendiert war.[12]

Folgt man dem Tatbestandsmodell oder der Werkzeugtheorie und sieht folglich im Sichberauschen die Tathandlung, ermangelt es der für die Strafbarkeit notwendigen objektiven Vorhersehbarkeit. Denn aus § 323 a StGB lässt sich durch systematisch-teleologische Auslegung ermitteln, dass das vom Täter geschaffene Risiko, im Vollrausch eine Tat zu begehen, nicht für eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit ausreiche. Sonst wäre die Norm des § 323 a StGB überflüssig.[11]

Schweizer Recht

Grundsätzliches

Nach Art. 19 Abs. 4 StGB handelt der Täter nicht straflos (e contrario Art. 19 Abs. 1 StGB) oder kommt ihm keine Strafmilderung zugute (e contrario Art. 19 Abs. 2 StGB), wenn er «[…] die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit [hätte] vermeiden [können] und dabei die in diesem Zustand begangene Tat [hätte] voraussehen [können]».

Vorsätzliche a. l. i. c.

Der Vorsatz muss sich auf die Herabsetzung der Schuldfähigkeit und auf die Tat beziehen; Eventualdolus genügt. Vorsätzliche a. l. i. c. kann auch dann angenommen werden, wenn sich der Täter fahrlässig in einen Rauschzustand versetzt, obwohl er weiß, dass er in diesem Zustand zu einer gewissen Art von Delikten neigt.[13]

Fahrlässige a. l. i. c.

Der Täter hat die Verminderung seiner Schuldfähigkeit sowie die Gefahr einer in diesem Zustand zu begehenden Fahrlässigkeitstat nicht bedacht; er hätte voraussehen können, dass er in diesem Zustand eine Fahrlässigkeitstat verüben könnte.[14] Für die Voraussehbarkeit des späteren Fahrlässigkeitsdeliktes gelten die allgemeinen Regeln. Es reicht nicht, dass für den Täter irgendein Delikt voraussehbar war, vielmehr muss er im Zustand der vollen Schuldfähigkeit die Begehung eines bestimmten Delikts voraussehen können.[15] Zur fahrlässigen a. l. i. c. gehört auch der Fall, dass der Täter nach Herbeiführung der verminderten Schuldfähigkeit pflichtwidrig nicht daran denkt, dass er in diesem Zustand eine bestimmte vorsätzliche Straftat begehen könnte und dies in der Folge tut.[16] Wenn die Voraussehbarkeit komplett fehlt, das heißt, die Tat, welche in der Schuldunfähigkeit erfolgte, nicht hatte vorausgesehen werden können, kommt eventuell Art. 263 StGB zum Tragen. Dabei wird das selbstverschuldete Herbeiführen der Unzurechnungsfähigkeit bestraft, was die im Rauschzustand verübte (Rausch-)Tat (Verbrechen oder Vergehen) zur bloßen objektiven Strafbarkeitsbedingung macht.

Siehe auch

Literatur

  • Dreher/Tröndle: Strafgesetzbuch und Nebengesetze, C.H. Beck, München 1995, § 20 Rnr. 18–21.
  • Michael Hettinger: Die "Actio libera in causa" – Strafbarkeit wegen Begehungstat trotz Schuldunfähigkeit? Eine historisch-dogmatische Untersuchung, Duncker & Humblot, Berlin 1988, ISBN 3-428-06492-5.
  • Henning Leupold: Die Tathandlung der reinen Erfolgsdelikte und das Tatbestandsmodell der "actio libera in causa" im Lichte verfassungsrechtlicher Schranken, Duncker & Humblot, Berlin 2005, ISBN 3-428-11914-2.
  • Eberhard Schmidhäuser: Die actio libera in causa – ein symptomatisches Problem der deutschen Strafrechtswissenschaft, Vandenhoeck und Ruprecht, Göttingen 1992, ISBN 3-525-86255-5.
  • Heiko Übler: Neue Entwicklungen im Bereich der actio libera in causa: Ende einer überkommenen Rechtsfigur, Universität Regensburg, Dissertation, 2002.
  • René Zenker: Actio libera in causa: ein Paradoxon als öffentlicher Strafanspruch in einem vom Schuldprinzip geprägten Rechtsstaat, LIT-Verlag, Münster 2003, ISBN 3-8258-6578-9.

Einzelnachweise

  1. Eschelbach: Beck’scher Online-Kommentar zum StGB, Ed. 10/2009, § 20 Rn. 71.
  2. vgl. Bernd Heinrich: Geltungsumfang und Begründung der actio libera in causa Stand: 1. Oktober 2019
  3. Ambos, NJW 1997, 2296; Bott/Krell, ZJS 2010, 694 (697, 699); Hettinger, GA 1989, 13 ff.; Hruschka, JZ 1997, 24; Klescewski, Rn. 409; Kunz, JuS 1996, 40; Mutzbauer, JA 1997, 100; NK-Paeffgen, vor § 323a Rn. 29; Paeffgen, ZStW 97 (1985), 516 ff.; Rath, JuS 1995, 405 (412); Rönnau, JA 1997, 715 f.; Schweinberger, JuS 1998, 191; Wolff, NJW 2007, 2032 (2033)
  4. Jescheck/Weigend, § 40 VI; Kühl, § 11 Rn. 18; Lackner/Kühl, § 20 Rn. 25; LK-Jähnke, 11. Aufl., § 20 Rn. 78; Otto, § 13 Rn. 24 ff.; ders., JURA 1999, 218; vgl. auch Krey/Esser, Rn. 710
  5. MüKo-Streng, 3. Aufl., § 20 Rn. 128 ff.; Safferling, JA 2007, 183 (185); Streng, ZStW 101 (1989), 273; ders., JZ 1994, 709; vgl. auch Frisch, ZStW 101 (1989), 538 ff.; Jerouschek, JuS 1997, 385
  6. BGH NJW 1997, 138 (140); vgl. Denn Vorglühen schützt vor Strafe nicht – die actio libera in causa
  7. Baumann/Weber/Mitsch/Eisele, § 17 Rn. 37 ff.; Ellbogen, JURA 1998, 485; Hirsch, NStZ 1997, 230; Hohmann, JuS 1995,135 (136); Krause, JURA 1980,169; Krell, ZJS 2010, 640 (644); Maurach/Zipf, AT 1, § 36 Rn. 54; Puppe, JuS 1980, 346; Schlüchter, Hirsch-FS 1999, S. 345; vgl. auch LK-Spendel, 11. Aufl., § 323a Rn. 27 ff.
  8. zur vorsätzlichen Form: RGSt 73, 177 (182); BGHSt 17, 259; BGHSt 21, 381; BGH NStZ 1997, 230; OLG Schleswig NStZ 1986, 511; zur fahrlässigen Form: RGSt 22, 413; BGHSt 2, 14 (17 f.); BGHSt 17, 333; BayOblG JZ 1967, 502; OLG Celle NJW 1968, 1938
  9. BGH, Urteil vom 22. August 1996 - 4 StR 217/96 = BGHSt 42, 235
  10. BGH, Urteil vom 7. Juni 2000 – 2 StR 135/00
  11. a b c Kudlich, Hans: Fälle zum Strafrecht Allgemeiner Teil, 3. Aufl., München 2018, S. 243 f.
  12. Kudlich, Hans: Fälle zum Strafrecht Allgemeiner Teil, 3. Aufl., München 2018, S. 233, 244.
  13. Trechsel: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Art. 19 Rz. 22.
  14. BSK-Bommer, Art. 19 Rz. 103.
  15. BSK-Bommer, Rz. 104; BGE 120 IV 169, 171 E. 2c.
  16. BSK-Bommer, Rz. 105.