„Diskriminierung“ – Versionsunterschied

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'''Diskriminierung''' (von [[Latein|lat.]]: ''discriminare'' = trennen, absondern, unterscheiden) <ref>Hans Schulz, Otto Basler, Gerhard Strauss: ''„Deutsches Fremdwörterbuch“'' , Institut für Deutsche Sprache, 1995, ISBN 3110126222, Seite 666</ref> bezeichnet in den Sozial- und Rechtswissenschaften die gruppenspezifische Benachteiligung von Gruppen oder Individuen verstanden.<ref>''"Diskriminierung, meist willk. Benachteiligung von Einzelnen, von sozialen, polit. oder ethn. Gruppen. Das GG enthält neben dem allg. Gleichheitsgrundsatz ein D.-Verbot. (Artikel 3 und 33)."'', ''Brockhaus'', 1998, Seite 200; ''"1. durch [unzutreffende] Äußerungen, Behauptungen in der Öffentlichkeit jemandes Ansehen, Ruf schaden; ihn herabsetzen. 2. (durch unterschiedliche Behandlung) benachteiligen, zurücksetzen. 3. unterscheiden; gegeneinander abgrenzen."'', ''Duden Fremdwörterbuch'', 1990, Seite 190</ref>
'''Diskriminierung''' (von [[Latein|lat.]]: ''discriminare'' = trennen, absondern, unterscheiden) <ref>Hans Schulz, Otto Basler, Gerhard Strauss: ''„Deutsches Fremdwörterbuch“'' , Institut für Deutsche Sprache, 1995, ISBN 3110126222, Seite 666</ref> bezeichnet in den Sozial- und Rechtswissenschaften die gruppenspezifische Benachteiligung von Gruppen oder Individuen verstanden.<ref>''"Diskriminierung, meist willk. Benachteiligung von Einzelnen, von sozialen, polit. oder ethn. Gruppen. Das GG enthält neben dem allg. Gleichheitsgrundsatz ein D.-Verbot. (Artikel 3 und 33)."'', ''Brockhaus'', 1998, Seite 200; ''"1. durch [unzutreffende] Äußerungen, Behauptungen in der Öffentlichkeit jemandes Ansehen, Ruf schaden; ihn herabsetzen. 2. (durch unterschiedliche Behandlung) benachteiligen, zurücksetzen. 3. unterscheiden; gegeneinander abgrenzen."'', ''Duden Fremdwörterbuch'', 1990, Seite 190</ref>

Version vom 22. April 2008, 15:04 Uhr

Diskriminierung (von lat.: discriminare = trennen, absondern, unterscheiden) [1] bezeichnet in den Sozial- und Rechtswissenschaften die gruppenspezifische Benachteiligung von Gruppen oder Individuen verstanden.[2]

In der Soziologie wird darunter eine sachlich nicht begründbare und benachteiligende Ungleichbehandlung gegenüber Individuen oder Gruppen aufgrund ihrer tatsächlichen oder zugeschriebenen Gruppenzugehörigkeit verstanden. Die Soziologie untersucht und differenziert den Begriff dabei in Hinsicht auf mittelbare und unmittelbare, strukturelle, institutionelle und sprachliche Diskriminierungen. Die Sozialwissenschaften und die Psychologie versuchen Erklärungsmuster zum Entstehen von Diskriminierung und praktische Maßnahmen zu deren Überwindung bereitzustellen. In der rechtspositivistischen Rechtswissenschaft ist der Begriff Diskriminierung enger gefasst und meint nur die Differenzierung wegen bestimmter enumerativ aufgeführter Gründe.

Definitionen

Die erste nachgewiesene Verwendung liegt in der Fachsprache des 16. Jahrhundert. Verwendung im Sinne von „herabwürdigen, schlechter behandeln“. Später erfolgte eine Bedeutungsverschlechterung durch Einengung auf „aus der (eigenen) Gruppe aussondern“. [3]

Die Definition, Wertung, und Feststellung von Diskriminierung hängt im Einzelfall stark von der jeweiligen weltanschaulichen und gesellschaftspolitischen Einstellung ab. Vertreter des Egalitarismus [4] wie John Rawls [5] und Ronald Dworkin [6] stufen mehr Ungleichheiten als zu vermeidende Diskriminierungsformen ein als Liberalismus und Konservatismus, welche Ungleichheiten stärker als zu aktzeptierende, naturgegebene gesellschaftliche Tatsachen [7] und Ausdruck der Freiheit bzw. Vertragsfreiheit des Einzelnen [8] sehen.

Aus der ständigen ökonomischen Knappheit in einer Volkswirtschaft bzw. der Weltwirtschaft folgt zwangsläufig eine Diskriminierung des Zugangs von Einzelnen und Gruppen zu den verfügbaren Ressourcen. Ob diese Unterscheidungen herabsetzend für die „Ausgesonderten“ bzw. „gerecht“ sind, kann explikativ nicht entschieden werden, und nur bei Einführung expliziter Wertvorstellungen diskutiert werden. Der normative auf Wertungen und Politikempfehlungen zielende Ansatz stellt das „Wünschenswerte“ oder „Unerwünschte“ in den Vordergrund[9].

Ungleichheiten bzw. Diskriminierungen aufgrund von Faktoren welche vom Betroffenen beinflussbar sind (Zugangberechtigung zu Bildungseinrichtungen, Einkommenshöhe, soziales Verhalten) werden meist - unabhängig vom gesellschaftspolitischen Standpunkt - eher akzeptiert bzw. toleriert als individuell nicht veränderbare Faktoren und Auslöser von Diskriminierungen (Ethnie, Geschlecht, körperliche oder seelische Behinderungen, Alter, oder sexuelle Präferenzen)[10].



„Diskriminierung“ vs. Ungleichbehandlung

Nicht jede Form von Ungleichbehandlung erfüllt den Tatbestand der „Diskriminierung“. Einige Formen von Ungleichbehandlung sind nicht nur rechtlich geboten, sondern auch legitim. Das trifft z.B. auf die folgenden Sachverhalte zu:

  • Rechtliche Bestimmungen über eingeschränkte Rechte Minderjähriger (Grund: mangelnde Reife, Schutzbedürftigkeit)
  • Rechtliche Bestimmungen über Schwangerschaft und Geburt
  • Unterscheidung zwischen Menschenrechten und Bürgerrechten (Ausländer können prinzipiell Letztere durch Einbürgerung erwerben)

Generell gilt der Leitsatz des Bundesverfassungsgerichts über den Umgang mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG: „Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln[11].“

Zu klären ist also immer, ob eine Ungleichheit „in der Natur der Sache liegt“ (wie die Fähigkeit von Frauen, Kinder zu gebären) und folglich verschiedene rechtliche Regelungen erlaubt oder gar gebietet oder ob eine Regelung wesentlich Gleiches ungleich behandelt: z.B. muss der im Wesentlichen gleichen Fähigkeit des Vaters und der Mutter eines Kindes, persönlich für ihr Kind zu sorgen, dadurch Rechnung getragen werden, dass auch Väter Elternschaftsurlaub in Anspruch nehmen können. Ungleichbehandlungen von Männern und Frauen (z.B. bei Pausenregelungen) wären nur durch spezifische Notwendigkeiten wie die, ein Kind zu stillen, zu rechtfertigen.

Soziologie

Innerhalb der Soziologie wurde zwischen „negativer“ (benachteiligender) und „positiver“ (begünstigender) Diskriminierung unterschieden. Heute wird im Fach unter „Diskriminierung“ vorwiegend die sachlich nicht begründbare Benachteiligung von sozialen Gruppen verstanden. Nach Karl-Heinz Hillmann erhält die Diskriminierung als Benachteiligung seine soziale Relevanz erst unter Bezug auf die in einer Gesellschaft postulierten spezifischen Gleichheits- bzw. Gleichbehandlungsgrundsätze[12].

Kritik am wertenden Definitionsbestandteil

Gary Stanley Becker betont die Problematik des Definitionsbestandteils „sachlich nicht begründbar“, indem er schreibt:

„In der soziologisch-psychologischen Literatur zu diesem Thema bezeichnet man ein Individuum als gegenüber einem anderen diskriminierend, wenn sein Verhalten gegenüber (oder in Bevorzugung von) letzterem nicht von einer ‚objektiven‘ Entscheidung oder Tatsache motiviert ist. Es ist schwer diese Definition anzuwenden um eine Verletzung objektiver Tatsachen von einem Ausdruck von Geschmack und Werten zu unterscheiden.“ [13]

Die Begriffe positive Diskriminierung und negative Diskriminierung

Zur Unterscheidung von Bevorzugung und Benachteiligung wird häufig das Begriffspaar „positive“ und „negative Diskriminierung“ genutzt. Zu beachten ist dabei, dass positive Diskriminierung je nach Autor manchmal im Sinne von Affirmative Action für eine positive Bevorzugung, eine Maßnahme der Förderung einer unterrepräsentierten, nicht aber notwendigerweise diskriminierten Gruppe gemeint ist (z. B. die Frauenquote).[14] Es kann aber auch gemeint sein, dass eine Benachteiligung im Sinne einer negativ bewerteten Diskriminierung durch Anknüpfung an eine positive Gruppendefinition erfolgt (z. B.: „Nur für ‚Weisse“‘). Die Benachteiligung bewirkt dann eine Diskriminierung der nicht geförderten Gruppe.[15].

Doch wird auch innerhalb der Soziologie auch zwischen „negativer“ (benachteiligender) und „positiver“ (begünstigender) Diskriminierung unterschieden. Beide folgen sozialen Rollenmerkmalen und sind dementsprechend überall antreffbar, offen, verdeckt oder sogar unbewusst. Sie können sich einerseits z. B. bis zum Rassismus, andererseits bis zum Nepotismus steigern. Ihr Gegenteil, die Gleichheit, also das Absehen von entsprechenden Merkmalen etwa im Rahmen einer Organisation durchzusetzen und aufrecht zu erhalten, ist eine Machtfrage. Da hier Werturteile aus verschiedenen Bezügen (Gender, Klasse, Religion, Ethnos, Verwandtschaft u. a. m.) kollidieren, ist in den begleitenden Meinungskämpfen stets mit einer Ideologisierung zu rechnen.[16]

Politik und Verfassung

Der Begriff der Diskriminierung wird auf den Sprachebenen der Politik und des Verfassungsrechts normativ verwandt.

Auf der politischen Ebene wird die Ungleichbehandlung von Menschen als Gruppenmitgliedern kritisiert und mindestens eine Gleichberechtigung, oft auch eine Gleichstellung verlangt. Dies erfüllt die gleiche Funktion wie die Berufung von Parteien auf den Begriff der sozialen Ungerechtigkeit bestimmter Regelungen des Familienrechts, der Besoldungsstruktur oder der Steuergesetzgebung und gehört somit in den allgemeinen politischen Diskurs der Interessengruppen. Die Effektivität der Berufung auf eine Diskriminierung erweist sich durch den Erfolg, den die jeweilige Gruppe auf die Gesetzgebung hat[17]. Ein erfolgreiches Beispiel für solche Gesetzgebung war das Civil Rights Act von 1964. Hierbei hatten sich Lobbyisten für Afroamerikaner unter Einsatz des eigenen Lebens so erfolgreich engagiert, dass sie letztendlich ihr eigenes Interesse gegenüber dem Interesse der weißen Bevölkerungsanteil auf einen erhöhten Einfluß in Bildung, Wahlen, etc. vorantreiben konnten.

Auf verfassungsrechtlicher Ebene hat der Begriff einen individualistischen Sinn und bezieht sich auf eine gerichtsfähige, angebliche oder wirkliche Ungleichheit unter Berufung auf die Grundrechte, insbesondere Art. 3, Absatz 3 des GG[17] bzw. den 14. Zusatzartikel zur Verfassung der Vereinigten Staaten.

Eine häufig verwandte Strategie bei der Verwendung des Begriffs macht sich die Vermischung der beiden Ebenen zunutze, um sich über die Grundrechtsanalogie Vorteile in der politischen Auseinandersetzung über Gruppeninteressen zu verschaffen. Es handelt sich somit um Interessenpolitik für partikulare Gruppen[18].

Recht

In der Rechtswissenschaft handelt es sich bei der Diskriminierung um eine Ungleichbehandlung, die „ohne einen rechtfertigenden sachlichen Grund“ erfolgt. Eine rechtlich gewollte, bevorzugte Behandlung wird hingegen Privilegierung genannt.

Weltweit

Von Anfang an stellten die Vereinten Nationen den Kampf gegen Diskriminierung an die Spitze ihrer menschenrechtlichen Aktivitäten. [19]

Von ihrer Seite existieren das Diskriminierungsverbot Art. 26 UN-Pakt III, das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung von 1966, das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau von 1979, und die Erklärung über die Beseitigung aller Formen von Intoleranz und Diskriminierung der Religion oder der Überzeugung von 1981. [20]

Europa

Die europäische Menschenrechtskonvention enthält in Artikel 14 ein Diskriminierungsverbot.

Nach Artikel 12 des EG-Vertrags ist jede Diskriminierung Staatsangehöriger der Mitgliedsstaaten auf Grund deren Staatsangehörigkeit verboten. Zur Ausgestaltung dieser Norm wurden unter anderm EG-Richtlinien, wie Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (ABl. EG Nr. L 180 S. 22), sowie die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000, welche einen allgemeinen Rahmen für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf festlegen, erlassen.

Im europäischen Gemeinschaftsrecht stellt Diskriminierung wegen enumerativ aufgeführter Mekrmale das Gegenteil von Gleichbehandlung dar. Es wird zwischen unmittelbarer und mittelbarer Diskriminierung unterschieden. Hier wird Diskriminierung synonym mit Ungleichbehandlung verwandt, diese umfasst jedoch auch die ungerechtfertigte Gleichbehandlung: "Eine Ungleichbehandlung kann dadurch hervorgerufen werden, dass unterschiedliche Regeln auf vergleichbare Situationen oder gleiche Regeln auf unterschiedliche Situationen angewandt werden"[21]. Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person wegen eines genannten Grundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt[22]. Eine mittelbare Diskriminierung findet statt, wenn ein scheinbar neutrales Kriterium oder eine scheinbar neutrale Praxis einer Vorschrift Menschen, die eine bestimmte Religion oder Weltanschauung haben, eine besondere Behinderung aufweisen, ein bestimmtes Alter haben oder eine besondere sexuelle Orientierung zeigen im Vergleich mit anderen Personen einer besonderen Benachteiligung aussetzt[23].

Unmittelbare Diskriminierung

1912: Suffragetten protestieren 1912 in New York City für das nationale Frauenwahlrecht

Eine unmittelbare Diskriminierung liegt nach § 3 Abs. 1 AGG vor, wenn eine Person eine weniger günstige Behandlung (im Sinne des § 1 AGG) erfährt erfahren hat oder erfahren würde, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation.

Mittelbare Diskriminierung

Nach einer Definition der Europäischen Union liegt eine mittelbare Diskriminierung vor,

wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren bestimmte Personen aufgrund ihrer Rasse oder ethnischen Herkunft, ihrer Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, ihres Alters oder ihrer sexuellen Ausrichtung in besonderer Weise benachteiligen können […] [24]

Nach dem deutschen § 3 Abs. 2 AGG gilt als mittelbare Diskriminierung, "wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen (im Sinne des § 1 AGG), es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt."

Im Unterschied zu einer unmittelbaren Diskriminierung bedarf es demnach nicht eines offenen, zielgerichteten oder willkürlichen Verhaltens. Es reicht aus, dass die festgestellte Benachteiligung nicht sachlich gerechtfertigt ist.

Nationale Ebene

Deutschland

Im bundesdeutschen Recht werden Diskriminierung, Ungleichbehandlung und Differenzierung zum Teil synonym gebraucht[25].

Artikel 3 des Grundgesetzes normiert den Grundsatz der Gleichbehandlung nur für staatliches Handeln. Im Verhältnis der Bürger untereinander ist es grundsätzlich nicht anwendbar.

In Deutschland wurde das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz als Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben eingeführt. Es soll ungerechtfertigte Benachteiligungen aus Gründen der „Rasse“, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, Weltanschauung, von Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindern und beseitigen.

Ferner regeln die Landesgleichstellungsgesetze die Gleichstellung behinderter Menschen und die Gleichstellung der Geschlechter.

Frankreich

Das französische Strafgesetz untersagt im Code pénal in Artikel 225-1 bis 225-3 Diskriminierung auf Grund von Herkunft, Geschlecht, Familiesituation und Familienname, Schwangerschaft, körperlicher Erscheinung, Gesundheitszustand, Behinderung, genetischen Merkmalen, Sitten und Gebräuchen, sexueller Orientierung, Alter, politischer Meinung, gewerkschaftlichen Aktivitäten, wirklicher oder vermuteter Zugehörigkeit oder Nicht-Zugehörigkeit zu einer Rasse, Nation, oder Religion[26]. Im Jahr 2004 wurde mit der Haute autorité de lutte contre les discriminations et pour l'égalité (Deutsch: Hohe Behörde zum Kampf gegen Diskriminierung und für Gleichheit) eine unabhängige, administrative Einrichtung geschaffen, welche über alle Verletzungen französischer Gesetze oder von Frankreich unterzeichneter internationaler Übereinkommen in Bezug auf mittelbare oder unmittelbare Diskriminierung wacht. [27]

Vereinigte Staaten

Ungesetzliche Benachteiligung kann mittelbar oder unmittelbar erfolgen. Unmittelbare Benachteiligung umfasst in den USA unsachliche Anknüpfungspunkte wie Geschlecht, Alter, „Rasse“, Religion, Familienstatus, Herkunft, militärischer Rang und Behinderung. Ein Beispiel für mittelbare Benachteiligung ist der Fall en:Griggs v. Duke Power Company[28] (englisch).

Weiter gibt es in den USA spezielle Gender-Gesetzgebung. Grundsätzlich regelt der en:Fair Labor Standards Act die Lohndiskriminierung, aber Ausnahmen sind unter dem Abschnitt VII des Civil Rights Act von 1964 für Gefängniswärter und Bedienstete in öffentlichen Bädern möglich.

Vereinigtes Königreich

Im Vereinigten Königreich ist die Benachteiligung im Lohngleichstellungsgesetz von 1970 (engl.) geregelt, das vergleichbares Gehalt für vergleichbare Arbeit festlegt. Der Geschlechtsgleichstellungsgesetz von 1975 (engl.), verbietet Benachteiligung wegen des Geschlechts oder des Personenstandes am Arbeitsplatz. Durch das in-Kraft-treten des Menschenrechtsgesetzes von 1998 im Jahre 2000 wurde die Gleichstellung umfassend neu geregelt.


Versicherungswirtschaft

In der Versicherungswirtschaft wird die Differenzierung nach Risiken Prämiendiskriminierung genannt. Diese steht wiederum im konfliktbeladenen Zusammenhang mit der Antidiskriminierungsgesetzgebung (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz). [29] Stehen diese Risiken mathematisch nachweisbar in einem Zusammenhang mit dem Differenzierungsmerkmal, nach dem die Tarife strukturiert sind, so ist eine Bevorzugung oder Benachteiligung auch sachlich begründet und daher keine unsachliche "Diskriminierung" im rechtlichen-soziologischen Sinne. In einzelnen Fällen (z.B. unterschiedliche Lebenserwartung von Männern und Frauen) ist eine Preisdifferenzierung dennoch europarechtlich verboten. Aus diesem Grunde war die Versicherungslobby einer der Hauptgegner der Antidiskriminierungsgesetzgebung (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz). [30]

Diskriminierungstheorie (Soziologie)

Für Weiße reservierter Badestrand in Südafrika (1989)

Ausgangspunkt jeder Diskriminierung kann eine Bewertung von Menschen anhand von tatsächlichen oder zugeschriebenen gruppenspezifischen Merkmalen sein. Beispiele hierfür sind:

Diskriminierungstheorien wie die Triple Oppression-Theorie oder die Intersektionalitätsforschung gehen davon aus, dass sich verschiedene Diskriminierungsformen überschneiden und verstärken, bzw. in ihren Überschneidungen zu ganz neuen Diskriminierungen führen. Das Bielefelder Forschungsprojekt Gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit geht davon aus, dass die verschiedenen Diskriminierungsformen ein Syndrom bilden, dem eine generalisierte Ideologie der Ungleichwertigkeit zugrunde liegt.[31]

Bewertungsmaßstab können gesellschaftliche Normen einer Mehrheitsgesellschaft sein, die durch eine bewusste Entscheidung oder durch eine gesellschaftliche Entwicklung vorgeben, welchem Standard eine Person zu entsprechen habe. In Deutschland könne diese Norm einer Mehrheitsgesellschaft etwa durch „weiß, deutsch, heterosexuell, gesund, leistungsfähig, christlich“ umschrieben werden [32]. Gegenstand von benachteiligender Diskriminierung sind deshalb meist gesellschaftliche Minderheiten, aber auch Mehrheiten oder paritätische Bevölkerungsanteile können zu diskriminierten Gruppen zählen, wie beispielsweise Männer in (einseitig) emanzipierten Gesellschaften, Frauen in patriarchalen Gesellschaften, kolonisierte Bevölkerungsgruppen, benachteiligte Schichten in Klassengesellschaften, oder Schwarze in Apartheidregimes.

Benachteiligungen können auf allen Ebenen des Lebens stattfinden, insbesondere in Einschränkungen an der Teilnahme am öffentlichen Leben, in der Freizügigkeit, Gesundheit, Ausbildung, Berufsausübung oder beim Entgelt.

Eine soziale Diskriminierung kann in vielen Erscheinungsformen auftreten. So unterscheidet man in der wissenschaftlichen und politischen Diskussion vor allem die bewusste von der unbewussten Diskriminierung. Weitere mögliche Unterscheidungskriterien sind[32]:

  • unmittelbare und mittelbare Diskriminierung
  • alltägliche und strukturelle Diskriminierung
  • individuelle und institutionelle Diskriminierung

Individuelle Diskriminierung

Individuelle Diskriminierungen (z.B. nach „schön“ und „hässlich“/„nahe-“ und „fernstehend“) werden in verschiedenen Theorieansätzen bei jedem sozialen Akteur als nie gänzlich zu vermeidende Verhaltensmuster vorausgesetzt.[33] Individuelle Diskriminierung kann also auch im Zusammenhang mit struktureller oder institutioneller Diskriminierung erfolgen und bewusst oder unbewusst ausgeübt werden. Hier wird allgemein zwischen Vorurteil, Stereotyp und konkreter Diskriminierung unterschieden. Gegenüber Personen, die zu bestimmten Gruppen gezählt werden, bezeichnen

  • Stereotype: hauptsächlich generalisierte Überzeugungen und Meinungen
  • Vorurteile: darüber hinaus auch allgemeine Bewertungen, gefühlsmäßige Reaktionen und Verhaltensdispositionen
  • individuelle Diskriminierungen: konkrete Handlungen und Verhaltensweisen [34]

Die Ermittlung diskriminierender Einstellungen findet mittels der Vorurteilsforschung statt.

Strukturelle Diskriminierung

-> Hauptartikel: Strukturelle Diskriminierung

Strukturelle Diskriminierung ist die Diskriminierung gesellschaftlicher Teilgruppen, die in der Beschaffenheit der Struktur der Gesamtgesellschaft immanent begründet liegen. So sind in einer patriarchal strukturierten Gesellschaft Frauen strukturell diskriminiert, Männer hingegen nur durch individuelle Stereotypen oder einzelne Institutionen. Strukturelle Diskriminierung ist zu unterscheiden von der institutionellen Diskriminierung.

Thematisch verwandte Fragen zu Struktureller Diskriminierung behandeln Forschungen zur gesellschaftlichen Hegemonie (Antonio Gramsci) oder zur Dominanzgesellschaft (Birgit Rommelspacher).

Abgrenzung Struktureller Diskriminierung von Unterdrückung:

Abzugrenzen von der Strukturellen Diskriminierung ist die Soziale Unterdrückung. Eine gängige Definition von Unterdrückung findet sich bei Iris Marion Young, die fünf Aspekte von Unterdrückung auflistet:

  1. Ausbeutung
  2. Kulturimperialismus[35]
  3. Marginalisierung
  4. Machtlosigkeit
  5. Gewalt

Unterdrückung beinhaltet nach Young ein gewaltsames "Niederhalten" der benachteiligten Gruppe und geht oftmals mit Ausbeutung einher. Ein Aufbegehren gegen Unterdrückung wird mit gewaltsamen Repressionen rechnen müssen.[36] Während das, was Young als Kulturimperialismus bezeichnet, sowie die Marginalisierung und Machtlosigkeit durchaus auch zur Diskriminierung zählen, muss Diskriminierung nicht mit Ausbeutung und Gewalt verknüpft sein.

Institutionelle Diskriminierung -> Hauptartikel:Institutionelle Diskriminierung Institutionelle Diskriminierung bezeichnet Diskriminierungen, welche von organisatorischen Handeln von Institutionen ausgehen. Dieses findet häufig in einem Netzwerk gesellschaftlicher Institutionen, beispielsweise im Bildungs- und Ausbildungssektor, dem Arbeitsmarkt, der Wohnungs- und Stadtentwicklungspolitik, dem Gesundheitswesen und der Polizei statt. Historisch geht der Begriff der institutionellen Diskriminierung auf die Diskussion zum Institutionellen Rassismus in den USA und Großbritannien zurück. Im Gegensatz zur strukturellen ist die institutionelle Diskriminierung nicht gesamtgesellschaftlich präsent.

Symbolische Diskriminierung

Birgit Rommelspacher betont den Aspekt der Symbolischen Diskriminierung. Zwar werde oftmals betont, dass die diskriminierte Gruppe im Vergleich zur privilegierten Gruppe "weniger Lebenschancen, das heißt weniger Zugang zu Ressourcen und weniger Chancen zur Teilhabe an der Gesellschaft habe." [37] Aber Diskriminierung findet auch auf der symbolischen Ebene statt. Hierher gehört beispielsweise als eine der von Berit Ås festgestellten fünf Herrschaftstechniken das Unsichtbarmachen diskrimierter Gruppen. Auch Axel Honneth betont den Aspekt der Unsichtbarkeit [38] Allgemein sieht er auf der Anerkennungsebene die Persönlickeitskomponenten

  • der persönlichen Integrität durch Vergewaltigung und Misshandlung
  • der sozialen Integrität durch Entrechtung und Ausschließung und
  • der Würde durch Entwürdigung und Beleidigung

bedroht.[39] Pierre Bourdieu betrachtet Phänomene symbolischer Diskriminierung unter dem Blickwinkel symbolischer Gewalt.

Sprachliche Diskriminierung

Unter sprachlicher Diskriminierung wird jene Form des Sprachgebrauchs verstanden, bei der andere Personen oder Gruppen von einzelnen Personen bzw. Gruppen bewusst oder unbewusst herabgesetzt, abgewertet, beleidigt, oder angegriffen werden [40]. Sprachliche Diskriminierung kann auf der Wortebene durch die Verwendung von Namen, Bezeichnungen, und Begriffen welche Geringschätzung zum Ausdruck bringen, realisiert werden. Auf der Satz- und Textebene durch die Verwendung historisch belasteter Begriffe, Phrasen, Stereotype, und Vorurteile[40].

Eine sprachliche Kategorisierung von Menschen allein stellt noch keine Diskriminierung dar. Sie kann aber dazu werden, wenn die zugeschriebene Kategorie mit so geringem sozialem Prestige verbunden ist, dass eine Gleichbehandlung von vorn herein ausgeschlossen ist. [41]

Sprach- und Kulturwissenschaftler weisen auf den verletzenden Charakter diskriminierender Begriffe und Sprachweisen, wie die Benutzung des rassistisch und kolonialistisch geprägten Wortes Neger, hin.[42]. Viktor Klemperer verweist darauf, dass Wörter wie „Arsen wirken“ können.[43]

Empirische Forschung

Ablehnung von Diskriminierung aufgrund von ethnischer Herkunft, Religion/Weltanschuung, sexueller Orientierung, Alter oder Behinderung
(100 = ungerecht unter welchen Umständen und aus welchem Grund auch immer)
Land Eigene Meinung Zugeschriebene Meinung der anderen
Spanien 89 71
Luxemburg 88 75
Großbritannien 87 76
Dänemark 87 72
Schweden 85 72
Frankreich 85 72
Italien 85 67
Portugal 85 75
Niederlande 84 72
Finnland 83 70
Irland 82 74
Griechenland 82 69
Belgien 80 70
Österreich 78 65
Deutschland/Ost 71 65
Deutschland/West 68 60
Europäische Kommission: EU-Barometer 57. Diskriminierung in Europa. Zusammenfassung der Ergebnisse[11], S.12

Zur Erhebung von Diskriminierungen werden von verschiedenen Forschungsgruppen empirische Untersuchungen durchgeführt. Diese können auf bestimmte Teilaspekte beschränkt sein (Z.B. wird regelmäßig die Bildungsbeteiligung in der Sozialerhebung über die soziale Situation von Studierenden in Deutschland untersucht) oder allgemein diskriminierende Einstellungen erheben. So erforscht seit 2002 eine Gruppe um Wilhelm Heitmeyer an der Universität Bielefeld die Gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit. Diese Erhebung ist bislang auf Deutschland beschränkt, soll aber ab 2008 auf weitere EU-Länder ausgeweitet werden.

Die Europäische Union erhebt im Rahmen ihrer Euro-Barometer ebenfalls die Einstellungen zu Fragen der Diskriminierung[44]. Im EU-Barometer zur Diskriminierung von 2003 [45] wurde unter anderem die Einstellung der Europäer zur Diskriminierung untersucht.

In dieser Untersuchung wurden jeweils die Einstellungen zu einzelnen Diskriminierungsformen aufgrund von ethnischer Herkunft, Religion/Weltanschauung, sexueller Orientierung, Alter oder Behinderung untersucht. Es zeigte sich, dass in allen Ländern die Befragten im Durchschnitt der Meinung waren, dass andere eher denken, dass Diskriminierung legitim sei als man selber. In allen Ländern lehnte auch die Mehrheit von über 80 Prozent Diskriminierung in jedem Fall ab. Lediglich in den deutschsprachigen Ländern war diese Mehrheit zum Teil weit unter diesen 80 Prozent angesiedelt (Österreich 78%, Deutschland/Ost 71%, Deutschland/West 68%). Zudem zeigte sich, dass die Einstellungen zu Diskriminierungen der jeweiligen Gruppen korrelierten, d.h. wenn jemand z.B. eine Diskriminierung aufgrund des Alters zulässig fand, machte er dies auch aufgrund z.B. des Geschlechts. Dieser empirische Befund deckt sich mit der Annahme des Forschungsprojekts zur Gruppenbezogenen Menschenfeindlichkeit, dass die jeweiligen Feindlichkeiten gegenüber benachteiligte Gruppen auf einem gemeinsamen "Syndrom gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit" beruhten.[46]

Sozialpsychologische Ursachenforschung

Streben nach einer positiven sozialen Identität

Die Theorie der sozialen Identität von Tajfel und Turner beschreibt stattfindende psychologische Prozesse, durch die ein Individuum seine soziale Identität gewinnt. Die soziale Identität umfasst den Teil des Selbstkonzepts, der aus der Identifikation mit einer oder mehreren Gruppen resultiert, also die aus Gruppenzugehörigkeiten resultierenden Vorstellungen, wer oder was man ist. Die soziale Identität resultiert jedoch nicht allein aus der Identifikation mit einer oder mehrerer Gruppen, sondern auch aus der Bewertung dieser Gruppen infolge des Vergleichs mit anderen Gruppen. Die Diskriminierung kann dann durch das Bedürfnis nach einer positiven sozialen Identität bedingt werden. Um eine positive soziale Identität zu erreichen:

  • vergleicht man sich auf Vergleichsdimensionen, bei denen die Mitglieder der Eigengruppe besser abschneiden, als die der Fremdgruppe
  • werden die Mitglieder der Eigengruppe hinsichtlich relevanter Vergleichsmerkmale tendenziell positiver wahrgenommen als die der Fremdgruppe.

Die tendenziell positivere Wahrnehmung kann durch eine selektive Informationsverarbeitung zustande kommen: Man schenkt Informationen, die die Eigengruppe positiv, und solchen, die die Fremdgruppe negativ darstellen, besonders viel Aufmerksamkeit (selektive Wahrnehmung).

Im Sinne der Verfügbarkeitsheuristik nach Tversky und Kahneman überschätzt man dann positive Eigenschaften der Eigengruppe und negative der Fremdgruppe aufgrund der besseren Verfügbarkeit entsprechender Informationen. Es wirken also mannigfaltige motivationale und kognitive Prozesse zusammen, die zu einer negativeren Wahrnehmung der Fremdgruppe führen. Neben den genannten dürften noch eine Vielzahl weiterer psychologischer Prozesse an dem Zustandekommen von Diskriminierung beteiligt sein, z. B. die im Folgenden kurz angesprochenen Vorurteile gegenüber Mitgliedern anderer Gruppen, etwa anderer ethnischer Gruppen.

Ethnische Vorurteile

Das Verhältnis zwischen Haltungen und Vorurteilen sowie Verhalten, wie z.B. Diskriminierung, ist komplex. Obwohl davon ausgegangen werden kann, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen Haltung und Verhalten besteht, und sich aus Vorurteilen meist eine allgemeine Tendenz zu diskriminierendem Verhalten ergibt, kann im Einzellfall jedoch kein Rückschluss bezüglich einer konkreten Handlung und einem entsprechendem Vorurteil gezogen werden. [47]

Das Ausmaß des Einflusses von Vorurteilen hängt von den verschiedensten Ursachen ab, wie: Familiäre Sozialisation, Cliquensozialisation, Ausmaß an Kontakten mit Ausländern, Alter, Bildungsgrad, Geschlecht, Autoritarismusneigung, Dominanzorientierung, Nationalstolz[48], soziale relative Deprivation, Intergruppenangst. Das Ausmaß an Kontakten mit Ausländern verdient eine besondere Betrachtung, da dies auch einer der Interventionsansätze betrifft um ethnische Vorurteile abzubauen. Z. B. Rolf van Dick und Kollegen[49] konnten zeigen, dass Vorurteile gegenüber Ausländern mit dem Ausmaß an Kontakterfahrungen negativ korrelieren. Mithilfe von Pfadanalysen konnten van Dick und Kollegen zeigen, dass der Einfluss der Kontakterfahrungen auf das Ausmaß an Vorurteilen stärker ist als der Einfluss von Vorurteilen auf die Anzahl der Kontakte. Dies deutet darauf hin, dass es hier eine kausale Wirkrichtung von den Kontakterfahrungen auf das Ausmaß an Vorurteilen geben könnte.

Diese empirischen Erkenntnisse stehen in guter Übereinstimmung mit dem Prinzip der Dekategorisierung durch Personalisierung nach Brewer und Miller (1984). [50] Durch direkte Kontakte bewegen sich die Selbstkategorisierungsprozesse von der Gruppenebene hinab auf die personale Ebene, weshalb die entsprechende Person nicht mehr als gleichförmiges und austauschbares Gruppenmitglied gesehen wird, sondern als unverwechselbares Individuum mit einzigartigen Merkmalen. Vorurteile können auf diese Weise widerlegt werden und sollten demnach auch abnehmen.

Maßnahmen zur Überwindung von Diskriminierung

Rechtspolitische Regelungen gegen Diskriminierung

Auf nationaler und internationaler Ebene existieren außer den oben unter Rechtswissenschaft dargestellten, noch eine Reihe weiterer Gesetzen, Verordnungen, und Empfehlungen. Siehe dazu Diskriminierungsverbot. Nicht als Benachteiligung angesehen werden in der Regel Merkmale wie z. B. Führung und Leistung.

Inklusion

Eine mögliche Maßnahme gegen Diskriminierung ist die Soziale Inklusion (soviel wie Einbeziehung), bei der Benachteiligungen für ausgegrenzte Personen oder Personengruppen durch gezielte Erleichterungen bei der Teilnahme am öffentlichen Leben (Ausbildung, Arbeit, Kultur, …) verringert oder verhindert werden sollen. z. B.:

  • Integrationsklassen für behinderte Kinder an „normalen“ Schulen.
  • Staatliche Zuschüsse zur Einrichtung von Behindertenarbeitsplätzen.
  • Barrierefreiheit:
  • Anlegen von barrierefreien Parkplätzen, Toiletten, Gebäudezugängen, Sitzplätzen, Einstiegmöglichkeiten in Busse u.v.m. (Barrierefreies Bauen)
  • Beschriftungen von öffentlichen Anlagen in Brailleschrift.
  • Markierung von Gefahrstellen wie z. B. Kreuzungen und Haltestellen für Sehbehinderte durch wechselnde (meist gerippte) Bodenbeläge.

Affirmative Action / Positive Diskriminierung

-> Hauptartikel: Affirmative Action

Unter Affirmative Action versteht man institutionalisierte Maßnahmen, die die Diskriminierung von Mitgliedern einer Gruppe beheben sollen. Positive Diskriminierung und Affirmative Action sind beides unklare Begriffe, die oftmals gleichbedeutend und in keinem klaren Verhältnis zueinander stehen[51]. Antirassismus-Organisationen verweisen darauf, dass der Begriff Positive Diskriminierung missverständlich sei und dass Positive Maßnahmen keine Diskriminierungen seien, da Diskriminierung "seinem Wesen nach negativ" sei.[52]

Zur Unterscheidung von Bevorzugung und Benachteiligung wird häufig das Begriffspaar positive und negative Diskriminierung genutzt. Zu beachten ist dabei, dass postive Diskriminierung je nach Autor machchmal im Sinne von Affirmative Action für einer postitiven Bevorzugung, eine Maßnahme der Förderung einer unterrepräsentierten, nicht aber notwendigerweise diskriminierten, Gruppe gemeint ist (z.B. Frauenquote)[53]. Es kann aber auch gemeint sein, dass eine Benachteiligung, eine negativ bewertete Diskriminierung durch Anknüpfung an eine positive Gruppendefinition erfolgt (z.B.:„Nur für ‚Weisse“‘). Die Benachteiligung bewirkt dann eine Diskriminierung der nicht geförderten Gruppe[54].

Zur Affirmative Action gehören sogenannte Positive Maßnahmen, die benachteiligte Gruppen bevorzugen[55] (Nachteilsausgleich: z. B. Quotenregelungen für Menschen mit Behinderung und Frauen, Erleichtern des Zuganges zu Universitäten für Afroamerikaner in den USA). Solche als positiv bewerteten Maßnahmen gelten in der österreichischen und deutschen Gesetzgebung nicht als Diskriminierung derjenigen, deren Erfolgschancen sich durch die „positiven Maßnahmen“ verringern (z.B. die damit einhergehende Schlechterstellung männlicher Bewerber, wenn eine Konkurrentin die gleiche Leistung erbringt).[56]

Eine weitere Maßnahme der Affirmative Action ist das sogenannte “contract compliance”, womit gemeint ist, dass bei öffentlichen Aufträgen Firmen bevorzugt werden, die Gleichstellungsziele anstreben bzw. erreichen.

Unter postive action werden meistens Maßnahmen wie Informierung, Schulung und Ermutigung benachteiligter Gruppen oder "codes of practice" verstanden, die den Benachteiligten helfen sollen, sich selbst aus der Benachteiligung zu befreien, indem die Einflüsse der Diskriminierung reduziert werden. Weitere Maßnahmen sind Herstellung von Chancengleichheit bei Stellenbesetzungen durch korrekte öffentliche Ausschreibungen und die Eindämmung von Seilschaften.[55]

Kritik am Ansatz der Affirmative Action

Kritiker der Affirmative action argumentieren, dass infolge einer immer weiter gefassten Liste aus anti-diskriminierenden Gesetzen, affirmative action, und mutlikulturellen, egalistischen Einwanderungsregelungen jeder noch so kleine Bereich der amerikanischen Gesellschaft durch die erzwungene Integration geregelt werde, was zu verstärkten sozialen Konflikten und ethnisch und moralisch-kulturellen Spannungen führe. [57]

Nicht-diskriminierende Sprachverwendung

Um Menschen sprachlich nicht auf ein bestimmtes Merkmal und eine Gruppenzugehörigkeit zu reduzieren, und mitmenschliche Gemeinsamkeiten zu betonen, wird auf unterschiedliche Weise vereinzelt versucht, diese Zuschreibungen zu vermeiden[58]. Anwendung findet dies, indem beispielsweise Termini wie „Mensch mit Behinderung“ statt „Behinderter“[59], oder „ausländische Mitbürger und Mitbürgerinnen“[60] statt „Ausländer“ umgesetzt werden. Im Rahmen der Frauenforschung entstand die Feministische Linguistik, die Konzepte für eine nicht-sexistische Geschlechtergerechte Sprache entwickelt hat. Unter anderem wurde die Bibel neu formuliert.

Es ist umstritten, wann das Bemühen um eine nicht-diskriminierende Sprache zu weit geht und ob das die Verständlichkeit und die Meinungsfreiheit behindern bzw. beschränken könnte. Eine geläufige Beobachtung ist, dass stabile Vorurteile rasch auf die immer angestrengter konstruierten und durchgesetzten ‚neutralen‘ Ersatzbegriffe übergehen. Einer ihrer Ansicht nach zu empfindlichen Sprachweise wird von Befürwortern einer "robusteren Sprache" Political Correctness (PC) vorgeworfen. Sprachliche PC-Bemühungen hätten jeweils nur einen temporären Erfolg und machten einen ständigen Austausch notwendig, weil angebliche emotionale Vorbehalte und Abneigungen gegen bestimmte Gruppen sich relativ schnell an den neuen sprachlichen Begriff anhefteten.[61]

Auch die Theorie der Kollektivsymbolik verdeutlicht, dass das einfache Ersetzen von Begriffen ihnen nicht zwangsläufig den diskriminierenden Gehalt nimmt, da sich die diskriminierenden (rassistischen, sexistischen, behindertenfeindlichen...) Bilder und Bedeutungen auch auf die neuen Begriffe übertragen können. Dies heiße jedoch nicht, auf das Bemühen um eine nicht-diskriminierende Sprache zu verzichten. Wichtig sei - nach Susan Arndt -, "dass sich das Vermeiden und Ersetzen von Begrifflichkeiten im Kontext einer intensiven Auseinandersetzung mit den durch diesen ausgedrückten Verhältnissen, Diskriminierungen und Ideologien vollzieht."[42]

Im Artikel Politische Korrektheit befinden sich Beispiele zur Vermeidung von sprachlicher Diskriminierung.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Hans Schulz, Otto Basler, Gerhard Strauss: „Deutsches Fremdwörterbuch“ , Institut für Deutsche Sprache, 1995, ISBN 3110126222, Seite 666
  2. "Diskriminierung, meist willk. Benachteiligung von Einzelnen, von sozialen, polit. oder ethn. Gruppen. Das GG enthält neben dem allg. Gleichheitsgrundsatz ein D.-Verbot. (Artikel 3 und 33).", Brockhaus, 1998, Seite 200; "1. durch [unzutreffende] Äußerungen, Behauptungen in der Öffentlichkeit jemandes Ansehen, Ruf schaden; ihn herabsetzen. 2. (durch unterschiedliche Behandlung) benachteiligen, zurücksetzen. 3. unterscheiden; gegeneinander abgrenzen.", Duden Fremdwörterbuch, 1990, Seite 190
  3. Friedrich Kluge und Elmar Seebold: Etymologisches Wörterbuch der deutschen Sprache, 2002 Seite 204
  4. „Personen mit egalistischen Einstellungen versuchen höchstwahrscheinlich, die implizit angenommene Diskriminierung bestimmter Gruppen auszugleichen.“; aus Stefan Liebig, Holger Lengfeld, Steffen Mau: Verteilungsprobleme und Gerechtigkeit in modernen Gesellschaften
  5. John Rawls: A Theory of Justice, Seite 100
  6. „Vor- und Nachteile zur Erlangung einer ökonomischen und damit sozialen Position sind die vom Egalitarismus abgelehnten Faktoren gesellschaftlicher Verteilung bzw. Diskriminierung.“ Ronald D. Dworkin: A Matter of Principle, Seite 283; zitiert nach Veit Thomas: Würde und Verhältnismäßigkeit - Grundbegriffe der Zivilisierung, Seite 17
  7. Hans-Hermann Hoppe: Democracy - The God That Failed
  8. Matthias E. Storme: Freedom of Contract - Mandatory and Non-mandatory Rules in European Contract Law, Seite 13 bis 15
  9. Peter Weise, Wolfgang Brandes, Thomas Eger, und Manfred Kraft: Neue Mikroökonomie, Seite 19 bis 21
  10. Peter Weise, Wolfgang Brandes, Thomas Eger, Manfred: „Neue Mikroökonomie“, Birkhäuser 2004, ISBN 3790815594, S. 22 (auch bei [http://books.google.com/books?id=g7Rm7t3GvPkC&pg=PA11&dq=Diskriminierung&lr=&hl=de&sig=Onq-lHVf-ZKqNauhKiEDshIerBo#PPA19,M1 Google-Books) online einsehbar.
  11. BVerfGE 98, 365 <385>
  12. Karl-Heinz Hillmann, „Wörterbuch der Soziologie“. Stuttgart: Kröner Verlag, 4. üb. Auflage 1994, ISBN 3-520-41004-4.
  13. "In the sociopsychological literatur on this subject one individual is said to discriminate against (or in favor of) another if his behavior toward the latter is not motivated by an ’objektive‘ consideration or fact. It is difficult to use this definition in distinguishing a violation of objektive facts from an expression of tastes and values."; aus Gary Stanley Becker: The Economics of Discrimination, 1971, Seite 13
  14. So z. B.: Franc Wagner in: Implizite sprachliche Diskriminierung als Sprechakt, Gunter Narr Verlag, 2001, ISBN 3823351303, S. 158.
  15. So etwa: Michael Baurmann in: Der Markt der Tugend. Recht und Moral in der liberalen Gesellschaft, Mohr, Tübingen 2000, ISBN 3161473124, S. 527.
    Jakob Schissler, Hartmut Wasser, Werner Kremp in „USA. Wirtschaft. Gesellschaft. Politik.“, S. 185: „Darf Rasse verfassungsrechtlich die Basis für staatliches Handeln sein; gilt für "affirmative action" - kompensatorische Maßnahmen - das Prinzip der ‚Farbenblindheit‘ nicht? Bedeutet ‚positive Diskriminierung‘ für Schwarze nicht gleichzeitig ‚negative Diskriminierung‘ für Weiße?“.
    Elisabeth Dessai (Sklavin, Mannweib, Weib, Delp, 1970, ISBN 3768900703, S. 91) benutzt positive Diskriminierung im Sinne von temporärer Bevorzugung von Frauen, um Diskriminierung abzubauen.
    Ralf Vogler (Die EG und das Arbeitsrecht. Was heißt Gleichberechtigung?, GRIN Verlag, 2007, ISBN 3638642593, S. 16) definiert positive Diskriminierung als Maßnahmen nach Art. 141 Abs. 4 EGV, also als Maßnahmen, die dem unterrepräsentierten Geschlecht (nicht notwendigerweise also dem diskriminierten), die Möglichkeit geben, besser in die Arbeitswelt integriert zu werden.
  16. Vgl. Ernst E. Hirsch, Diskiminierung, in: W. Bernsdorf (Hg.), Wörterbuch der Soziologie, Enke, Stuttgart 1969, S. 190 f.
  17. a b Jan C. Joerden:„ Diskriminierung - Antidiskriminierung“, Springer 1996, ISBN 3540615679, Seite 1
  18. Jan C. Joerden: Diskriminierung - Antidiskriminierung, Springer 1996, ISBN 3540615679, Seite 2
  19. Manfred Nowak: UN covenant on civil and political rights. CCPR commentary, Engel, Kehl, 1993, Seite 460
  20. Olaf Tauras, Reinhard Meyers, Jürgen Bellers: „Politikwissenschaft III: Internationale Politik“, LIT Verlag Berlin 1994, ISBN 3886604624, Seite 128.
  21. RA Declan O’Dempsey, Cloisters, 1 Pump Court, Temple London EC4Y 7AA, dod@cloisters.com: [Definition der zentralen Begriffe: Unmittelbare und mittelbare Diskriminierung, Belästigung] S. 1, online gesehen am 26.03.2008.
  22. Ebenda S. 3.
  23. Ebenda S. 10.
  24. [EU-Richtlinie 2002/73/EG]
  25. Matthias Ruffert: "Vorrang der Verfassung und Eigenständigkeit des Privatrechts", Mohr Siebeck 2001, ISBN 316147628X, S. 121
  26. www.legifrance.gouv.fr: „Code pénal - Version consolidée au 7 mars 2008“: Article 225-1 bis 225-3, gesehen am 7.4.2008.
  27. www.legifrance.gouv.fr: „Loi n°2004-1486 du 30 décembre 2004 portant création de la haute autorité de lutte contre les discriminations et pour l'égalité (1)“, gesehen am 7.4.2008.
  28. [1] (en) Es geht um einen Einstellungstest, der Schwarze benachteiligt.
  29. Dr. Martina Vomhof: Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und seine Bedeutung für die Versicherungswirtschaft
  30. Dr. Martina Vomhof: Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und seine Bedeutung für die Versicherungswirtschaft
  31. Wilhelm Heitmeyer:Deutsche Zustände. Bd. 6, S. 21f.
  32. a b Vgl. Informations- und Dokumentationszentrum für Antirassismusarbeit e. V. (IDA-NRW), http://www.ida-nrw.de/Diskriminierung/html/fdiskriminierung.htm.
  33. Hier einschlägig führte bereits Francis Bacon in seiner Idolenlehre als angeborene Fehleinschätzungen die idola tribus an. Für die moderne Philosophische Anthropologie gehören sie nach Arnold Gehlen zu den Folgen des Instinktverlustes des Menschen gegenüber dem Tier und der Instinktersetzung durch Institutionen, die jedermann Werturteile anerziehen. Der Sozialpsychologe Gordon Allport erörtert die Schwer- bis Unbesiegbarkeit einiger Vorurteile (The Nature of Prejudice, 1954, erw. 1979).
  34. Vgl. Stephan Ganter:Ursachen und Formen der Fremdenfeindlichkeit in der Bundesrepublik Deutschland [2], S.16
  35. ("Kulturimperialismus bedeutet, daß die Erfahrungen und die Kultur der herrschenden Gruppe universalisiert und zur Norm gemacht werden" (Young,1996 S. 127))
  36. Iris Marion Young, “Fünf Formen der Unterdrückung”, in: Philosophie der Gerechtigkeit, ed. Christoph Horn und Nico Scarano, Frankfurt: Suhrkamp 2002, 428-445
  37. Birgit Rommelspacher: Wie wirkt Diskriminierung?[3]
  38. Axel Honneth, Unsichtbarkeit. Stationen einer Theorie der Intersubjektivität, Frankfurt a. M. 2003
  39. Axel Honneth: Kampf um Anerkennung, Zur moralischen Grammatik sozialer Konflikte, Frankfurt am Main, 1994, S. 211
  40. a b Renate Seebauer et alii, "Mosaik Europa - Diskriminierung durch Sprache", LIT Verlag Berlin, 2006, ISBN 3825897095, Seite 105.
  41. Franc Wagner: Implizite sprachliche Diskriminierung als Sprechakt - Lexikalische Indikatoren impliziter Diskriminierung in Medientexten, Seite 14.
  42. a b Susan Arndt: „Kolonialismus, Rassismus und Sprache. Kritische Betrachtungen der deutschen Afrikaterminologie.“ Bundeszentrale für politische Bildung, gesehen am 6.4.2008.
  43. FAZ Kulturkalender [4]
  44. Europäische Kommission: EU-Barometer Spezial: Diskriminierung in der Europäischen Union. Befragung: Juni – Juli 2006[5]
  45. Europäische Kommission: EU-Barometer 57. Diskriminierung in Europa. Zusammenfassung der Ergebnisse[6]
  46. Wilhelm Heitmeyer (Hrsg.):Deutsche Zustände. Folge 2, S.18
  47. John Duckitt: The Social Psychology of Prejudice, Greenwood, London, 1994, Seite 26 und 41
  48. Cornelia Weins: Fremdenfeindliche Vorurteile in den Staaten der EU, VS- Verlag 2004 ISBN 3531144650, S.84 ff.
  49. U. Wagner, R. van Dick & A. Zick: Sozialpsychologische Analysen und Erklärungen von Fremdenfeindlichkeit in Deutschland. In: Zeitschrift für Sozialpsychologie. 32, 2001, 59–79.
  50. zitiert nach Thorsten Bonacker: Sozialwissenschaftliche Konflikttheorien, VS Verlag 2005, ISBN 3531144251. Seite 416.
  51. So gebraucht etwa Stephan Lessenich den Begriff Positive Diskriminierung in "Wohlfahrtsstaatliche Grundbegriffe: historische und aktuelle diskurse", Campus Verlag 2003, ISBN 359337241X, S. 63 als Oberbegriff zu Affirmative Action.
  52. migration.works – Zentrum für Partizipation basis & woge e.V. (Hg.): Diskriminierung erkennen und handeln![7] S. 31; Zara (Zivilcourage und Antirassismus-Arbeit): Rechtliche Rahmenbedingungen gegen Rassismus[8];IDA-NRW: Glossar ("Zur Vermeidung der logischen Inkohärenz des Begriffs (Diskriminierung kann nicht positiv sein) plädieren wir für die Verwendung des Synonyms "positive Maßnahmen".")[9]
  53. so z.B.: Franc Wagner in "Implizite sprachliche Diskriminierung als Sprechakt", Gunter Narr Verlag, 2001, ISBN 3823351303, S. 158.
  54. So etwa: Michael Baurmann in "Der Markt der Tugend: Recht und Moral in der liberalen Gesellschaft", Mohr Siebeck 2000, ISBN 3161473124, S. 527.
    Jakob Schissler, Hartmut Wasser, Werner Kremp in "USA.: Wirtschaft. Gesellschaft. Politik.", S. 185: "Darf Rasse verfassungsrechtlich die Basis für staatliches Handeln sein; gilt für "affirmative action" - kopmenesatorische Maßnahmen - das Prinzip der "Farbenblindheit" nicht? Bedeutet "positive Diskriminierung" für Schwarze nicht gleichzeitig "negative Diskriminierung" für Weiße?".
    Elisabeth Dessai: "Sklavin, Mannweib, Weib", Delp, 1970, ISBN 3768900703, S. 91 benutzt positive Diskriminierung im Sinne von temporärer Bevorzugung von Frauen, um Diskriminierung abzubauen.
    Ralf Vogler: "Die EG und das Arbeitsrecht: Was heißt Gleichberechtigung?",GRIN Verlag, 2007, ISBN 3638642593, S. 16 definiert positve Diskriminierung als Maßnahmen nach Art. 141 Abs. 4 EGV, also Maßnahmen, die dem unterrepräsentierten Geschlecht (nicht notwendigerweise also dem diskriminierten), die Möglichkeit geben, besser in die Arbeitswelt intergriert zu werden.
  55. a b S. Gaitanides, FH Frankfurt: „Was ist Diskriminierung ? - Definition von Diskriminierung – Antidiskriminierungsrichtlinie (EU Richtlinie 2000/43)“, auch als [PDF], gesehen am 26.03.2008.
  56. In Deutschland regeln die Erweiterung des Art. 3 GG in Richtung Gleichstellung und § 5 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes diesen Fall; in Österreich regeln diese im Bundesgesetz über die Gleichbehandlung die §§8, 22, 33, 48
  57. Hans-Hermann Hoppe in „Democracy - The God that Failed, Studies in the Economics and Politics of Monarchy, Democracy, and Natural Order“: "As a result of an ever expanding list of non-discrimination - "affirmative action" - laws and non-discriminatory - mutlicultural-egalitarian - immigration policies, every nook and cranny of American society is affected by forced integration, and accordingly, social strife and racial, ethnic, and moral-cultural tension and hostility have increased dramatically.".
  58. Elisabetta Mazza, TU-Darmstadt: "Ein Ausländer ist ein Ausländer ist ein Ausländer", gesehen am 31.03.2007.
  59. Beate Firlinger: Buch der Begriffe[10]
  60. Mazza in "Ein Ausländer ist ein Ausländer ist ein Ausländer" S. 7f (gesehen am 31.03.2007) Permalink: http://www.webcitation.org/5WjZ63ROv hingegen empfiehlt, das Wort Ausländer dann zu gebrauchen, wenn auf die unterschiedlichen Rechte zu einem Inländer (worunter sie Deutsche versteht) Bezug genommen wird. Sie will weiter das Wort Ausländer nach Möglichkeit auf die Fälle des Gegensatzes von Aus- und Inländern beschränken und empfiehlt für die restlichen Fälle jeweils die Nationalität beim Namen zu nennen.
  61. Arne Hoffmann: Political Correctness - Zwischen Sprachzensur und Minderheitenschutz, 1996 Tectum Verlag, ISBN 3896081179, S. 12, 13.

Literatur

  • Soziologie:
  • Mechthild Gomolla: Schulentwicklung in der Einwanderungsgesellschaft. Strategien gegen Diskriminierung in England, Deutschland und in der Schweiz. Waxmann Verlag, Münster 2005, ISBN 3-8309-1520-9
  • Ulrike Hormel und Albert Scherr: Bildung für die Einwanderungsgesellschaft. Strategien zur Überwindung struktureller, institutioneller und interaktioneller Diskriminierung. VS-Verlag, Wiesbaden 2004. 2. Auflage Berlin 2004 (Bundeszentrale für politische Bildung)
  • Heike Weinbach: Social Justice statt Kultur der Kälte. Alternativen zur Diskriminierungspolitik in der Bundesrepublik Deutschland. Karl Dietz Verlag, Berlin 2006, ISBN 3-320-02911-8, [12]
  • Rechtspolitik
  • Christian Müller: Rechtsprobleme eines Anti-Diskriminierungsgesetzes. Unter Berücksichtigung bereits bestehender nationaler und internationaler Normen.Verlag Dr. Kovac Hamburg 2003, ISBN 3-830-01121-0
  • institutionelle Diskriminierung:
  • Peter A. Berger, Heike Kahlert (Hrsg.): Institutionalisierte Ungleichheiten. Wie das Bildungswesen Chancen blockiert Weinheim und München 2005 ISBN 3-7799-1583-9

Weblinks