Fahrzeugschein

Vorderseite des deutschen Fahrzeugscheins, der seit 1. Oktober 2005 ‚Zulassungsbescheinigung Teil I‘ heißt
Rückseite des Dokumentes

Der Fahrzeugschein wird von der Kraftfahrzeug-Zulassungsbehörde bei der An- oder Ummeldung von Straßenfahrzeugen ausgestellt und dient der Identifizierung eines zulassungspflichtigen Fahrzeugs.

Seit Oktober 2005 unterliegt der Fahrzeugschein in Deutschland EU-einheitlichen Regelungen als Zulassungsbescheinigung, wie dies in Österreich schon seit 2003 der Fall ist. Die aktuellen fälschungsgesicherten Fahrzeugscheine, die im Gesetz noch immer Fahrzeugschein heißen, tragen diese Bezeichnung im Formular allerdings nur noch als Klammerzusatz zur offiziellen Bezeichnung Zulassungsbescheinigung Teil I.

Rechtliche Bedeutung

Fahrzeugschein mit HU-Stempeln

In Deutschland ist der Fahrzeugschein (§ 13 FZV) seit dem 1. Oktober 2005 Teil I der Zulassungsbescheinigung, deren Teil II der Fahrzeugbrief ist. Der Fahrzeugschein enthält die wichtigsten technischen Angaben, die der Betriebserlaubnis zugrunde liegen, sowie Name und Anschrift desjenigen, auf den das Fahrzeug zugelassen ist, amtliches Kennzeichen und Vermerke über die Durchführung der Hauptuntersuchung.

Bei der Zulassung eines Straßenfahrzeugs wird mit der Zuteilung des amtlichen Kennzeichens eine neue Zulassungsbescheinigung (Teil I) ausgestellt, und bei der Abmeldung des Fahrzeuges wird der bisherige Fahrzeugschein entwertet.

Aussehen und Beschaffenheit sind in Anlage 6 und Anlage 7 für Fahrzeuge der Bundeswehr der FZV vorgeschrieben. Die Richtlinie zur Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II (Verkehrsblatt 2005 S. 188) erläutert den Fahrzeugschein und regelt die Ausgabe und das Ausfüllen durch die Zulassungsstellen.

Der Fahrzeugschein ist eine Urkunde, damit sind die Vorschriften des § 267 StGB (Urkundenfälschung) anwendbar.

Die Polizei ist bei einer Kontrolle zur Einsicht in den Fahrzeugschein berechtigt, er ist gemäß § 13 Abs. 6 FZV beim Fahren eines Kraftfahrzeugs ständig mitzuführen. Beim Verlassen des Fahrzeugs ist der Fahrzeugschein nicht im Auto zu belassen, um bei einem Diebstahl des Kfz dem Dieb keine Legitimation zum Führen dieses Fahrzeugs zu geben. Wird der Fahrzeugschein bei einer polizeilichen Kontrolle nicht mitgeführt oder auf Verlangen nicht vorgezeigt, liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 77 Nr. 4 FZV vor und kann ein Verwarnungsgeld von zehn Euro nach sich ziehen (BKat Nr. 174).

Entgegen weitverbreiteter Ansicht ist der Halter eines Kraftfahrzeugs nicht zwangsläufig mit demjenigen identisch, auf den das Fahrzeug zugelassen ist. Halter eines Kraftfahrzeugs ist, wer ein Fahrzeug dauerhaft auf eigene Rechnung gebraucht und darüber hinaus die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug ausübt. Die Eigentümereigenschaft und die Zulassung zum Straßenverkehr sind regelmäßig nur Indizien für die Haltereigenschaft. Es ist daher beispielsweise möglich, dass Person A Eigentümer eines Fahrzeugs ist, das auf Person B zugelassen ist, während Person C die Kosten bestreitet und über das Fahrzeug verfügt und damit Halter ist. Nur den Halter trifft die Gefährdungshaftung nach § 7 StVG.

Felder des Fahrzeugscheins

Hier sind die Felder der Zulassungsbescheinigung Teil I mit ihrer europaweit gültigen EG-Schlüsselnummer aufgelistet. Darüber hinaus ist die nationale Schlüsselnummer im bis 2005 gültigen Fahrzeugschein angegeben, die allerdings nicht mit den aktuellen Schlüsselnummern übereinstimmt.

EintragAktuelle EG-SchlüsselnummerAlte nationale Schlüsselnummer
Amtliches KennzeichenA
Datum der ErstzulassungB32
Name oder Firmenname des HaltersC.1.1
Vorname des HaltersC.1.2
Anschrift des HaltersC.1.3
MarkeD.12
Typ/Variante/VersionD.23
Handelsbezeichnung(en)D.3
Fahrzeug-IdentifikationsnummerE4
Technisch zulässige GesamtmasseF.115
Im Zulassungsstaat zulässige GesamtmasseF.215
LeergewichtG14
GültigkeitsdauerH
Datum dieser ZulassungI
FahrzeugklasseJ1
Nummer der Typgenehmigung oder ABEK
Anzahl der AchsenL18
Technisch zulässige Anhängelast gebremstO.128
Technisch zulässige Anhängelast ungebremstO.229
HubraumP.18
Nennleistung / NenndrehzahlP.2/P.47
Kraftstoffart oder EnergiequelleP.3
Leistungsgewicht (Nur bei Krafträdern)Q
Farbe des FahrzeugsR
Sitzplätze einschließlich FahrersitzS. 110
StehplätzeS. 211
HöchstgeschwindigkeitT6
StandgeräuschU.130
Drehzahl zu U.1U.2
FahrgeräuschU.331
CO2-Emission pro kmV.7
Maßgebliche SchadstoffklasseV.9
Hersteller-Kurzbezeichnung22
Code zu (2)2.1
Code zu D.2 mit Prüfziffer2.2
Prüfziffer der Fahrzeug-Identifikationsnummer34
Art des Aufbaus41
Bezeichnung der Fahrzeugklasse und des Aufbaus51
Datum zu K6
Technisch zulässige Achslast je Achsgruppe7.1–7.316v 16m 16h
Zulässige Achslast im Zulassungsstaat8.1–8.316v 16m 16h
Anzahl der Antriebsachsen919
Kraftstoffcode zu P.310
Code zu R11
Rauminhalt des Tanks bei Tankfahrzeugen1210
Stützlast13
Bezeichnung der nationalen Emissionsklasse141
Code zu V.9 oder (14) (Schadstoffschlüssel)14.15
Bereifung15.1–15.320–23
Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II16
Merkmal der Betriebserlaubnis17
Länge1813L
Breite1913B
Höhe2013H
Sonstige Vermerke21
Bemerkungen und Ausnahmen22

Sonstiges

Der Fahrzeugschein ist eine wichtige Voraussetzung, wenn eine offizielle Fahrzeugbewertung durchgeführt werden soll, sowie der Verkauf eines Fahrzeugs bevorsteht. Laut einer Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der FDP-Fraktion wird geplant, einen digitalen Fahrzeugschein in Deutschland einzuführen.[1] So müssten Fahrzeughalter weniger Dokumente im Fahrzeug mit sich führen.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Hagen Strauß: Bundesregierung prüft Alternativen: Dem alten „Fahrzeugschein“ droht das Aus. 24. August 2021, abgerufen am 27. August 2021.