Land | Bayern |
Eigenname | Bayerische Staatsregierung |
Souveränitätsstatus | Gliedstaat der Bundesrepublik Deutschland, Teilsouveränität |
Staatsform | parlamentarische Republik |
Regierungsparteien | CSU, Freie Wähler Bayern |
Regierungschef | Ministerpräsident Markus Söder (CSU) |
Stellvertretender Ministerpräsident | Hubert Aiwanger (FW) |
Leiter der Staatskanzlei und Staatsminister für Bundesangelegenheiten und Medien | Florian Herrmann (CSU) |
Staatsministerin für Europaangelegenheiten und Internationales in der Staatskanzlei | Melanie Huml (CSU) |
Staatsminister für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie | Hubert Aiwanger (FW) |
Staatsminister des Innern, für Sport und Integration | Joachim Herrmann (CSU) |
Staatsministerin für Wohnen, Bau und Verkehr | Kerstin Schreyer (CSU) |
Staatsminister der Justiz | Georg Eisenreich (CSU) |
Staatsminister für Unterricht und Kultus | Michael Piazolo (FW) |
Staatsminister für Wissenschaft und Kunst | Bernd Sibler (CSU) |
Staatsminister der Finanzen und für Heimat | Albert Füracker (CSU) |
Staatsminister für Umwelt und Verbraucherschutz | Thorsten Glauber (FW) |
Staatsministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten | Michaela Kaniber (CSU) |
Staatsministerin für Familie, Arbeit und Soziales | Carolina Trautner (CSU) |
Staatsminister für Gesundheit und Pflege | Klaus Holetschek (CSU) |
Staatsministerin für Digitales | Judith Gerlach (CSU) |
Staatssekretär im Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie | Roland Weigert (FW) |
Staatssekretär im Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration | Gerhard Eck (CSU) |
Staatssekretärin im Staatsministerium für Unterricht und Kultus | Anna Stolz (FW) |
Website der Landesregierung | https://www.bayern.de/staatsregierung/bayerische-staatskanzlei-und-staatsministerien/ |
Sitz der Landesregierung | München, Landeshauptstadt |
Verfassungsrechtliche Grundlagen
Abschnitt Vier des ersten Hauptteils der Bayerischen Verfassung legt die Zusammensetzung des Kabinetts mit dem Ministerpräsidenten und bis zu 17 Staatsministern und Staatssekretären fest.
Der vom Bayerischen Landtag gewählte Ministerpräsident beruft und entlässt die Staatsminister und die Staatssekretäre mit Zustimmung des Landtags. Er weist den Staatsministern einen Geschäftsbereich oder eine Sonderaufgabe zu, den diese nach dem Ressortprinzip und den vom Ministerpräsidenten bestimmten Richtlinien der Politik (Richtlinienkompetenz) eigenverantwortlich verwalten. Die Staatssekretäre sind gegenüber ihren Staatsministern weisungsgebunden. Der Status der bayerischen Staatssekretäre ähnelt dem der Parlamentarischen Staatssekretäre des Bundes, die allerdings keine Regierungsmitglieder sind und im Regelfall dem Bundestag angehören müssen, während die bayerischen Staatssekretäre dem Landtag zwar angehören können, es aber nicht müssen. Den beamteten Staatssekretären fast aller anderen Länder und des Bundes, die im Regelfall die Funktion des Amtschefs der Ministerien wahrnehmen, entsprechen in Bayern die Ministerialdirektoren.
Die Bayerische Staatskanzlei unterstützt den Ministerpräsidenten und die Staatsregierung in ihren verfassungsmäßigen Aufgaben. Diese sind insbesondere:
- der Vollzug der Gesetze und Beschlüsse des Landtags
- das Gesetzesinitiativrecht
- die Ernennung leitender Beamte der Staatsministerien und obersten Landesbehörden
- die Aufsicht über die gesamte Staatsverwaltung
- die Aufsicht über die Kommunen und die Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts
- die Ausübung des Notstandsrechts
Ministergesetz
Die weiteren Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung sind im Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung geregelt.
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