BeschreibungStadsrechten Utrecht oorkonde 1122 bron Utrechts Archief.jpg
English: Town privileges for Utrecht (Netherlands) of 2 june 1122, in which Henry V, Holy Roman Emperor, confirms these privileges earlier given by Godebald, bishop of Utrecht
Nederlands: Oorkonde van 2 juni 1122 met bevestiging door keizer Hendrik V van het door de Utrechtse bisschop Godebald aan Utrecht verleende stadsrecht. Ook Muiden krijgt hierin voorrechten verleend. Noot: deze oorkonde hangt samen met de "tolrechtprivilege"-oorkonde
Datum
2 juni 1122, destijds opgemaakt in keizerlijk paleis Lofen te Utrecht
Dieses Werk ist gemeinfrei, weil seine urheberrechtliche Schutzfrist abgelaufen ist. Dies gilt für das Herkunftsland des Werks und alle weiteren Staaten mit einer gesetzlichen Schutzfrist von 70 oder weniger Jahren nach dem Tod des Urhebers.
Parallel zu dieser Lizenz muss auch ein Lizenzbaustein für die United States public domain gesetzt werden, um anzuzeigen, dass dieses Werk auch in den Vereinigten Staaten gemeinfrei ist. Beachte bitte auch, dass einige wenige Länder eine Schutzfrist von mehr als 70 Jahren haben: in Mexiko sind es 100 Jahre, 95 in Jamaika, 80 in Kolumbien; Guatemala und Samoa haben jeweils 75 Jahre, Werke aus der Sowjetunion haben 74 Jahre Schutzfrist für bestimmte Autoren. Diese Datei ist eventuell nicht gemeinfrei in den genannten Ländern, die darüber hinaus nicht den Schutzfristenvergleich anwenden. Die Honduras hat eine allgemeine Schutzfrist von 75 Jahren, aber in diesem Land wird der Schutzfristenvergleich angewandt.
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Lizenz
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Dieses Werk ist gemeinfrei, weil seine urheberrechtliche Schutzfrist abgelaufen ist. Dies gilt für das Herkunftsland des Werks und alle weiteren Staaten mit einer gesetzlichen Schutzfrist von 70 oder weniger Jahren nach dem Tod des Urhebers.
Parallel zu dieser Lizenz muss auch ein Lizenzbaustein für die United States public domain gesetzt werden, um anzuzeigen, dass dieses Werk auch in den Vereinigten Staaten gemeinfrei ist. Beachte bitte auch, dass einige wenige Länder eine Schutzfrist von mehr als 70 Jahren haben: in Mexiko sind es 100 Jahre, 95 in Jamaika, 80 in Kolumbien; Guatemala und Samoa haben jeweils 75 Jahre, Werke aus der Sowjetunion haben 74 Jahre Schutzfrist für bestimmte Autoren. Diese Datei ist eventuell nicht gemeinfrei in den genannten Ländern, die darüber hinaus nicht den Schutzfristenvergleich anwenden. Die Honduras hat eine allgemeine Schutzfrist von 75 Jahren, aber in diesem Land wird der Schutzfristenvergleich angewandt.
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Ursprüngliches Datei-Logbuch
Die ursprüngliche Dateibeschreibungsseite war hier. Alle folgenden Benutzernamen beziehen sich auf nl.wikipedia.
2008-04-25 15:27 Sonty567 364×500×8 (59926 bytes) {{Information |Description=Oorkonde uit 1122 waarin Hendrik V Utrechts stadsrecht bevestigt |Source=Utrechts Archief |Date=1122 |Author=Hendrik V |Permission=only if the source "Utrechts Archief" is added, I have written to them as keepers of this docum
Diese Markierung zeigt nicht den Urheberrechtsstatus des zugehörigen Werks an. Es ist in jedem Falle zusätzlich eine normale Lizenzvorlage erforderlich.Siehe Commons:Lizenzen für weitere Informationen.
{{Information |Description=Town privileges for Utrecht (Netherlands) of 2 june 1122, in which Henry V, Holy Roman Emperor, confirms these privileges earlier given by Godebald, bishop of Utrecht. {{nl}} Bevestiging van het door de Utrechtse bisschop Godeb
{{BotMoveToCommons|nl.wikipedia}} {{Information |Description={{nl|Oorkonde uit 1122 waarin Hendrik V Utrechts stadsrecht bevestigd}} |Source=Transferred from [http://nl.wikipedia.org nl.wikipedia]<br/> (Original text : ''Het Utrechts Archief'') |Date=200
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