Polizeiliche Beobachtung

Bei Bei der Polizeilichen Beobachtung (PB) handelt es sich um eine Maßnahme zur Bekämpfung von Straftaten durch die Polizei in Deutschland. Sie ist personenbezogen und zählt zur Personenfahndung.

Maßnahme

Die Polizeiliche Beobachtung ist eine Maßnahme zur Erhebung polizeirelevanter Daten. Wird eine Person oder eine von dieser Person benutzte Sache (Fahrzeug) zur polizeilichen Beobachtung ausgeschrieben, erfolgt ein entsprechender Eintrag in das bundesweit vernetzte elektronische Informationssystem der Polizei (INPOL). Das Kennzeichen eines Kraftfahrzeuges, die Identifizierungsnummer oder äußere Kennzeichnung eines Wasserfahrzeuges, Luftfahrzeuges oder eines Containers kann ausgeschrieben werden, wenn das Fahrzeug auf eine ausgeschriebene Person zugelassen ist oder das Fahrzeug oder der Container von ihr oder einer bisher namentlich nicht bekannten Person genutzt wird, die einer Straftat von erheblicher Bedeutung verdächtig ist. Von diesem Zeitpunkt an werden alle über die beobachtete Person gewonnenen Erkenntnisse (z. B. Antreffensorte, Begleitpersonen, mitgeführte Sachen) in dieser Datei gespeichert. Die Polizei versucht auf Grundlage der ihr übermittelten Informationen ein sogenanntes punktuelles Bewegungsprofil der beobachteten Person zu erstellen. Durch die Sammlung dieser Daten entsteht ein Bewegungsbild der Person. Dieses Bewegungsbild kann für die vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten verwendet werden. Die Datenerhebung geschieht dabei im Grunde zufällig. Das bedeutet, dass die Polizei die betroffene Person nicht gezielt beobachten muss. Sie kann die Daten auch dann erheben, wenn die Person beispielsweise im Rahmen einer Verkehrskontrolle oder einer allgemeinen Personenkontrolle in Kontakt mit Polizeibehörden tritt. In den Polizeigesetzen der Länder Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein wird statt des Begriffs der Polizeilichen Beobachtung der Begriff der Kontrollmeldung bzw. Kontrollspeicherung verwendet.[1]

Umsetzung und Voraussetzung

Die Polizei kann die Personalien einer Person sowie das amtliche Kennzeichen und sonstige Merkmale des von ihr benutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeuges in einem als Teil des polizeilichen Fahndungsbestandes geführten Dateisystem zur polizeilichen Kontrolle speichern (Ausschreibung zur Polizeilichen Beobachtung bzw. Polizeilichen Kontrolle), damit die Polizei des Landes, die Polizeibehörden und -dienststellen des Bundes und der anderen Länder sowie, soweit sie Aufgaben der Grenzkontrolle wahrnehmen, die Zollbehörden das Antreffen der Person oder des Fahrzeuges melden können, wenn dies bei Gelegenheit einer Überprüfung aus anderem Anlass festgestellt wird. Die Ausschreibung zur Polizeilichen Beobachtung bzw. Polizeilichen Kontrolle ist zulässig, wenn die Gesamtwürdigung der Person und ihrer bisherigen Straftaten erwarten lassen, dass sie auch künftig Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird, oder die Voraussetzungen für die Anordnung einer Observation gegeben sind, und tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die auf Grund der Ausschreibung gemeldeten Erkenntnisse über Ort und Zeit des Antreffens der Person, etwaiger Begleitpersonen, des Kraftfahrzeuges und des Führers des Kraftfahrzeuges sowie über mitgeführte Sachen, Verhalten, Vorhaben und sonstige Umstände des Antreffens für die Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich sind.[2] Weitere Maßnahmen (wie Durchsuchung) gegen eine ausgeschriebene Person oder die ein ausgeschriebenes Kraftfahrzeug führt, sind nur zuzlässig, wenn jeweils die besonderen rechtlichen Voraussetzungen für diese Maßnahmen erfüllt sind.[3]

Anordnungsbefugnis und zeitliche Befristung

Die Ausschreibung bedarf der Anordnung durch die Behördenleitung der Polizei. Sie kann ihre Anordnungsbefugnis auf Dienststellenleiterinnen oder Dienststellenleiter übertragen. Die Anordnung ergeht schriftlich mit folgenden Angaben:

  • die Personalien der betroffenen Person sowie das amtliche Kennzeichen des von ihr benutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeugs,
  • Art, Umfang und Dauer der Ausschreibung unter Benennung des Endzeitpunktes und
  • die wesentlichen Gründe.

Die Anordnung ist auf höchstens ein Jahr zu befristen. Nach Ablauf von sechs Monaten ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung noch bestehen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist zu dokumentieren. Verlängerungen um jeweils höchstens ein Jahr sind zulässig, wenn die Voraussetzungen der Anordnung unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse weiterhin erfüllt sind. Die Standardmaßnahme der Polizeilichen Beobachtung von der planmäßig angelegten Beobachtung (Observation) als Mittel zur Datenerhebung zu unterscheiden. Auch die Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen und im öffentlichen Personenverkehr ist Teil der polizeilichen Beobachtung.[4]

Rechtliche Grundlage

Der Bereich der vorbeugenden Bekämpfung wird in den jeweiligen Gesetzen der Länder geregelt, beispielsweise:

  • Landesrecht Bayern – Art. 40 PAG (Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Polizei, Polizeiaufgabengesetz),
  • Landesrecht Berlin – § 27 ASOG Bln (Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin, Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz),
  • Landesrecht Hessen – § 17 HSOG (Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung),
  • Landesrecht Niedersachsen – § 37 NPOG (Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz),
  • Landesrecht Rheinland-Pfalz – § 43 POG (Polizei- und Ordnungsbehördengesetz),
  • Landesrecht Sachsen-Anhalt – § 19 SOG LSA (Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt),
  • Landesrecht Schleswig-Holstein – 187 LVwG (Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein).

Gefahrenabwehrend sieht das Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (Bundeskriminalamtgesetz – BKAG) nach § 65 die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung, Ermittlungsanfrage oder gezielten Kontrolle vor. Im Bereich der Strafverfolgung durch § 163e Strafprozeßordnung geregelt. Die Ausschreibung nach § 163e StPO zur polizeilichen Beobachtung darf nur durch das Gericht angeordnet werden, bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft getroffen werden. Wurde die Anordnung durch die Staatsanwaltschaft getroffen, ist unverzüglich die gerichtliche Bestätigung der Anordnung erforderlich. Auch nach der Strafprozessordnung ist die Anordnung ist auf höchstens ein Jahr zu befristen, eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Landesrecht Niedersachsen: § 37 NPOG – Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung. In: Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG). 24. Mai 2019, abgerufen am 24. Januar 2024.
  2. Landesrecht Sachsen-Anhalt: § 19 SOG LSA – Kontrollspeicherung und -meldung. In: Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA). 10. August 2019, abgerufen am 24. Januar 2024.
  3. Landesrecht Schleswig-Holstein: § 187 LVwG – Kontrollmeldungen (Verdeckte Registrierungen zur polizeilichen Beobachtung, Gezielte Kontrollen). In: Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LvwG). 2. Januar 2019, abgerufen am 24. Januar 2024.
  4. Landesrecht Rheinland-Pfalz: § 43 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG). In: Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG). 1. Januar 2008, abgerufen am 24. Januar 2024.