Zinswucher

Der Begriff Zinswucher bezeichnet Zinsen, die von einem Schuldner genommen werden, obwohl der übliche Zinssatz ganz erheblich unter dem vom Wucherer geforderten Zins liegt. Was als Wucher angesehen werden kann, regelt der entsprechende Wucherparagraf.

Zinswucher nach deutschem Recht

Für den Straftatbestand des Wuchers ist ein "auffälliges Missverhältnis" von Leistung und Gegenleistung notwendig. Nach laufener Rechtsprechung des BGH liegt dieses auffällige Mißverhältnis dann vor, wenn der Zinssatz doppelt so hoch ist, wie der vergleichbare Marktzins. Diese Regelung ist jedoch in Hochzinsphasen unbefriedigend, da die absolute Zinsdifferenz selbst dann schon wucherisch ist, wenn die relative Zinsdifferenz noch nicht das doppelte ausmacht. Der BGH hat daher 1990 entschieden, dass eine Zinsdifferenz von 12 % p.a. für die Beurteilung als Zinswucher ausreicht[1].

Auch weitere Kosten des Kredits, wie eine Restschuldversicherung können ggf. in die Zinskosten eingerechnet und zur klassifizierung als Wuchergeschäft beitragen. Zunehmend orientieren Banken Kreditzinsen heute am individuellen Risiko des Kunden. Inwieweit der für die Prüfung des Wuchers heranzuziehende Marktzins derjenige der jeweiligen Risikoklasse oder des Marktdurchschnittes ist, ist nicht eindeutig entschieden.

Trotz des straf- und zivilrechtlichen Verbots von Wucherzinsen und der Rechtssprechung des BGH ist es Pfandleihern gem. §10 der Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher gestattet, für gewährte Darlehen Zinsen und Gebühren in Höhe von 48% p.a. zu verlangen.

Kein Maßstab für Kreditwucher ist, wenn der Kreditnehmer durch seine Verpflichtungen überfordert ist.

Geschichte

Historisch, insbesondere in der christlichen und islamischen Tradition, wird Zins und Wucher sprachlich gleichgesetzt. In Folge dessen wurden religiös begründete Zinsverbote ausgesprochen.

Literatur

  • Lämmel, Roy: Zins und Wucher im Mittelalter, München 2007. ISBN 3638672646

Quellen

  1. BGH Urteil vom 13. März 1990, AZ: XI ZR 3 252/89