Sami A.

Sami Ben Mohamed Aidoudi[1] (* 1976 in El Hamma, Tunesien) ist ein salafistischer Prediger. Öffentliche Bekanntheit erlangte er durch seine Abschiebung aus Deutschland – eine Behördenmaßnahme, die am 15. August 2018 vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen aufgehoben wurde. In Tunesien wird gegen Sami A. ermittelt, weshalb sein Pass eingezogen wurde, was wiederum die Rückkehr nach Deutschland erschwert.

Leben in Deutschland

Als Student nach Deutschland

Im September 1997, im Alter von 21 Jahren, kam Sami A. zum Studium nach Deutschland. In der Folgezeit wurden ihm aufgrund seines Studiums Aufenthaltsbewilligungen nach dem bis Ende 2004 geltenden Ausländergesetz erteilt. Diese Aufenthaltsbewilligungen wurden regelmäßig verlängert. Ab dem Wintersemester 1997/98 schrieb Sami A. sich an der Fachhochschule Niederrhein in Krefeld ein, zunächst für das Fach Textiltechnik. Später wechselte er nach Köln in den Studiengang Technische Informatik, dann Elektrotechnik. Am 25. Oktober 2004 erhielt A. von der Stadt Köln zum letzten Mal eine Aufenthaltsbewilligung zum Studium, die bis zum 25. Oktober 2005 gültig sein sollte.

Schon am 14. Januar 2005 meldete sich A. aber im Zuständigkeitsbereich der Stadt Bochum und beantragte hier am 24. Oktober 2005 die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Er legte eine Studienbescheinigung vor, nach der er im 8. Semester im Studiengang Elektrotechnik an der Fachhochschule Niederrhein eingeschrieben war. Den Studiengang Technische Informatik hatte er endgültig nicht bestanden; vier Semester dieses Studiengangs wurden ihm aber auf den Studiengang Elektrotechnik angerechnet. Doch auch im Fach Elektrotechnik blieb ihm der Erfolg versagt und er brach schließlich sein Universitätsstudium ohne Abschluss ab.[2][3]

Vom Studenten zum Gefährder

Vom 10. Februar 2004 bis 26. Oktober 2005 wurde vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf der zweite Prozess um die Terror-Vereinigung Al-Tawhid verhandelt (Az.: III – VI 13/03).[4][5]

Im zweiten Al-Tawhid-Prozess vor dem OLG ging es um geplante Sprengstoffanschläge einer Zelle dieser islamistischen Gruppierung gegen jüdische Einrichtungen in Düsseldorf und Berlin.[6][7]

Sami A. wurde zunächst nur als Zeuge geladen – wurde aber im Verlauf des Prozesses zum Verdächtigen.[8][9] Denn der Kronzeuge der Bundesanwaltschaft in diesem Verfahren – Shadi Moh’d Mustafa Abdalla – berichtete, er wäre von Dezember 1999 bis Juni 2000 zusammen mit vier anderen Anhängern der sunnitisch-islamischen Bewegung Tablighi Jamaat (oder auch Tabligh-i Jama’at – Gemeinschaft zur Verkündigung – TJ) [10] – unter ihnen Sami A. – von Deutschland aus zunächst nach Saudi-Arabien gereist. Sami A. und er wären dann weiter nach Karatschi/Pakistan, danach über Quetta im Westen Pakistans nach Kandahar in den Süden Afghanistans gereist.

Nach Aussagen des Kronzeugen Shadi Moh’d Mustafa Abdalla sei Sami A. dort in einem von Osama bin Laden betriebenen Ausbildungslager der al-Qaida militärisch und ideologisch gedrillt worden. Im Anschluss sei er sogar in die Leibgarde von Osama bin Laden aufgerückt. In diesem Lager sei A. u. a. mit Ramzi Binalshibh zusammengetroffen, der als einer der Planer und Organisatoren der Terroranschläge am 11. September 2001 gilt, bzw. sei von diesem besonders herzlich begrüßt worden. Im al-Qaida-Quartier wäre Sami A. auch mit dem späteren Djerba-Mitattentäter Christian Ganczarski, sowie Abu Dhess, der später im zweiten Al-Tawhid-Prozess (in dem Sami A. dann als Zeuge aussagte/s. o.) wegen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit bandenmäßiger Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen zu acht Jahren Haft verurteilt werden wurde, zusammengetroffen.[11][12][13][14][15]

Das OLG Düsseldorf hielt die Aussage des Kronzeugen für glaubwürdig und stellte – trotz der Beteuerungen von Sami A., es habe sich nur um eine harmlose Pilgerreise gehandelt, er habe nie Afghanistan betreten und sich bis zur Rückkehr nur in Moscheen der pakistanischen Stadt Karatschi aufgehalten – rechtskräftig fest, dass Sami A. mit anderen Mitgliedern der Reisegruppe in den Westen und Süden Afghanistans gereist sei und dort in einem von Bin Laden betriebenen Lager der al-Qaida einen militärischen Grundlehrgang aufgenommen habe. Sami A. habe dort sogar eine Funktion in der Leibgarde Bin Ladens wahrgenommen.[16] Denn Sami A. konnte all seine gegenteiligen Erklärungen nicht belegen/beweisen. Weder konnte er genau sagen, wann und in welcher Moschee er gewohnt und gebetet hat, noch konnte er Zeugen benennen, die ihn dort gesehen hatten und seinen Aufenthalt hätten bestätigen können.[17][18]

Salafistischer Prediger

Zurück in Deutschland betätigte sich Sami A. als salafistischer Prediger und warb für die Errichtung eines islamischen Gottesstaates,[19][20] bis Anfang 2004 in Köln. Als ihm die Domstadt Anfang 2004 die Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängerte[21], ließ er sich in Bochum nieder, wo er bis zu seiner Abschiebung im Jahre 2018 mit seiner Familie lebte.

Er begann unter den Namen „Abu al-Moujtaba“ oder auch „Abu Mujtaba“ in Gebetshäusern, geschlossenen Internet-Foren, zuweilen auch im Bochumer Stadtpark zu predigen, junge Muslime zu radikalisieren und für den sogenannten Dschihad zu rekrutieren.[13] Unter anderem plante er die Eröffnung einer eigenen Moschee in Bochum[22][23][24], dehnte seine Agitationstätigkeit sogar bis in den Bereich der Ruhr-Universität Bochum aus.[25]

Etwa seit 2004 gelangte er so auf den Schirm des Verfassungsschutzes. Der Präsident des Verfassungsschutzes NRW, Burkhard Freier, erklärte: „Wir stufen Sami A. als einen gefährlichen Prediger ein“.[13][26] Die nordrhein-westfälischen Sicherheitsbehörden stuften Sami A. als „religiöse Autorität“ ein, der bei vielen jungen Muslimen ein hohes Ansehen genieße und von dem eine „generelle Gefahr“ ausgehe. Der damalige Innenminister von NRW Ralf Jäger (SPD) erklärte im Jahre 2012: „Wir haben eindeutige Hinweise, dass er mit seinem extremistischen Gedankengut versucht, junge Menschen zu radikalisieren“.[27] Für junge Muslime sei der Prediger eine „religiöse Autorität“, die „vorbildlich“ wirke – nicht zuletzt dank „seiner militärischen Ausbildung in einem El-Kaida-Lager“ (sic!). Andere Salafisten könnten versuchen, ihm „nachzueifern“.[28][21] Schon bald wurde er als eine entscheidende Figur und Drahtzieher in der deutschen Salafistenszene eingeschätzt.

Nach Erkenntnissen der Bundesanwaltschaft war Sami A. unter anderem für die Radikalisierung zweier Mitglieder der sogenannten Düsseldorfer Qaida-Zelle verantwortlich. Der 21-jährige Amid C. aus Bochum und der 28-jährige Halil S. aus Gelsenkirchen hatten danach bei ihm das ideologische Rüstzeug für einen Bombenanschlag in Deutschland bekommen.[13] Laut LKA NRW stammten auch die beiden Brüder Ömer und Yusuf D. aus Herne aus dem Umfeld des Bochumer Predigers. Beide sollen über den Tunesier den Weg in den Dschihad gefunden haben. Als IS-Terroristen starben beide Ende Oktober 2017 bei US-Luftangriffen in Syrien.[19]

Kontakte zu Abu Walaa

In jüngerer Vergangenheit hatte Sami A. auch enge Kontakte zu Abu Walaa, dem mutmaßlichen Statthalter der Terror-Organisation Islamischer Staat in Deutschland. Dies belegten Ermittlungsakten, die dem Kölner Stadt-Anzeiger vorlagen. So lud A. Ende Dezember 2015 den im November 2016 inhaftierten Hassprediger aus Hildesheim nach Bochum in eine Karateschule zum Essen und einen Besuch in der Sauna ein.[29][30][31][32]

Internationale Kontakte zu islamistischen Organisationen

Die WAZ-Gruppe berichtete, dass A. weltweit mit Mitgliedern des al-Qaida-Terrornetzwerks vernetzt sei – unter anderem auch mit Terroristen, denen führende Rollen bei den Anschlägen vom 11. September 2001 in den USA und der Ferieninsel Djerba 2002 zugeschrieben wird.[33][34][35][36]

Ausweisungsversuche und Asylanträge

Erster Versuch der Ausweisung aus Deutschland (2006)

Veranlasst durch eine Mitteilung des Generalbundesanwaltes wies die Oberbürgermeisterin der Stadt Bochum Sami A. mit für sofort vollziehbar erklärter Ordnungsverfügung vom 10. März 2006 unter anderem wegen Unterstützung einer Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt, und Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gemäß § 54 Nr. 5 und 5a Aufenthaltsgesetz (AufenthG)[37] für dauernd aus dem Bundesgebiet aus und lehnte zugleich eine Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis ab. Ihm wurde die Abschiebung nach Tunesien angedroht.

In der Begründung der Ordnungsverfügung wurde dargelegt, dass man es als erwiesen ansah, dass Sami A. eine militärische Ausbildung in einem Lager der al-Qaida absolviert habe und enge persönliche Kontakte zu führenden Persönlichkeiten dieser Terrorgruppe wie auch ins sonstige militante islamistische Milieu gepflegt habe bzw. immer noch pflege – insbesondere zu einer Person, die der Beteiligung an dem Anschlag auf die Al-Ghriba-Synagoge auf Djerba 2002 verdächtigt werde.

Darüber hinaus stehe die Mitgliedschaft A.s in der Bewegung Al-Nahda fest, die im Verdacht stehe, durch ihre netzwerkartigen Strukturen den internationalen Terrorismus zumindest mittelbar zu fördern und durch die strengreligiöse Anleitung der Mitglieder den geistigen Nährboden für die Rekrutierung von Dschihad-Kämpfern zu bereiten.

Sami A.s Pass wurde eingezogen und er wurde verpflichtet, sich einmal täglich bei der zuständigen Polizeidienststelle in Bochum zu melden.[38][39]

Widerspruch gegen die Ausweisung

Sami A. erhob gegen die Entscheidung der Stadt Bochum Widerspruch und beantragte beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen vorläufigen Rechtsschutz. Das VG Gelsenkirchen lehnte den Antrag jedoch mit Beschluss vom 10. April 2006 – (Az.: 8 L 409/06) – ab. Die gegen diesen Beschluss wiederum erhobene Beschwerde wurde vom Oberverwaltungsgericht NRW in Münster mit Beschluss vom 22. Oktober 2007 – (Az.: 17 B 669/06) – ebenfalls zurückgewiesen.[40]

Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts

Ende März 2006 eröffnete der Generalbundesanwalt gegen Sami A. ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung (GBA 2 Bjs 13/06-4). Die vorliegenden Beweise gegen Sami A. reichten dann allerdings nicht für eine Anklage aus, und der Generalbundesanwalt stellte das Ermittlungsverfahren am 16. Mai 2007 mangels Tatnachweises ein. Einer Anklage wegen des Straftatbestands der Mitgliedschaft oder Unterstützung in einer terroristischen Vereinigung im Ausland – § 129b StGB – konnte nicht verfolgt werden, da dieser erst 2002 in Kraft trat (Rückwirkungsverbot im Strafrecht). Und ein Tatnachweis für den Zeitraum 30. August 2002 bis 16. Mai 2007, in dem Sami A. sich in Deutschland aufhielt, konnte durch die Generalbundesanwaltschaft nicht erbracht werden. In einem Vermerk hielt der GBA allerdings fest, dass der Verdacht einer mitgliedschaftlichen Einbindung des Beschuldigten in die ausländische terroristische Vereinigung al-Qaida durch die zahlreichen Ermittlungsmaßnahmen (zwar) nicht erhärtet werden konnte, allerdings auch nicht (vollständig) ausgeräumt worden sei.[41][42][43][44][45]

Asylantrag

Bereits am 10. April 2006 stellte Sami A. beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vorsichtshalber einen Antrag auf Asyl. In der Begründung seines Asylantrags erklärte er, dass die Feststellungen im Urteil des OVG Düsseldorf vom 26. Oktober 2005 (2. Al-Tawhid-Prozess/s. o.), die sich auf ihn bezögen, teils überbewertet, teils fasch interpretiert worden wären. Er sei zu keinem Zeitpunkt in Afghanistan gewesen und habe auch nicht an einem Ausbildungslager der Al-Qaida teilgenommen, sondern habe sich auf der im Dezember 1999 angetretenen Pilgerreise ausschließlich in Pakistan aufgehalten und habe dort täglich an Treffen und Lehrgängen seiner Glaubensbrüder teilgenommen. Auch die ihm vorgehaltenen Kontakte ins islamistische Milieu bestünden tatsächlich nicht. Er sei gegen den Terrorismus.

Er könne auf keinen Fall in seine Heimat zurückkehren. Wenn er mit der Maßgabe abgeschoben würde, dass er in Deutschland eine terroristische Vereinigung unterstütze oder unterstützt habe, bestehe die Gefahr, dass er nach seiner Ankunft inhaftiert würde. Dies gelte sowohl für den Fall einer Abschiebung, als auch bei einer freiwilligen Rückkehr, da die Geheimdienste ihre Erkenntnisse inzwischen international austauschten und das (zu dieser Zeit noch laufende) Ermittlungsverfahren der Generalbundesanwaltschaft wg. Zugehörigkeit zu einer terroristischen Vereinigung, den tunesischen Behörden bekannt sei. In Tunesien seien Folter und Misshandlungen von Gefangenen an der Tagesordnung. Die Haftbedingungen seien unzumutbar. Es komme zu ungeklärten Todesfällen in den Haftanstalten. Die Gerichtsprozesse blieben weit hinter dem internationalen Standard für einen fairen Prozess zurück. Verfolgt würden insbesondere Personen, die im Verdacht stünden, islamistischen Organisationen anzugehören.

Die Gefahr sei bei ihm noch dadurch erhöht, dass die deutschen Behörden ihn auch noch in Verbindung zu Verdächtigen im Fall des Anschlags auf die Synagoge in Djerba brächten, sein Vater Mitglied der Al-Nahda sei und aus diesem Grund in den 80er Jahren für ein halbes Jahr inhaftiert gewesen sei. Schließlich habe er selbst hier in Deutschland zu einer Vielzahl von Personen Kontakt, die als Angehörige der Al-Nahda Asyl erhalten hätten.[46]

BAMF-Bescheid 2007 – Ablehnung des Asylantrags

Mit Bescheid vom 27. September 2007 lehnte das BAMF den Asylantrag jedoch als unbegründet ab und stellte fest, dass bei Sami A. die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorlagen. Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG[47][48] lagen nach Ansicht des BAMF nicht vor. Zugleich forderte das BAMF Sami A. unter Androhung der Abschiebung nach Tunesien auf, Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieses Bescheides zu verlassen. In der Begründung wird ausgeführt: Die Gewährung von Asyl und Flüchtlingsschutz sei für Sami A. nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG[49] und § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Asylgesetzes (AsylG)[50] ausgeschlossen. Sami A. sei aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen.[51]

Klage gegen den BAMF-Bescheid und Abschiebeverbot

Am 8. Oktober 2007 erhob Sami A. vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage gegen den Bescheid des BAMF. In der mündlichen Verhandlung am 4. März 2009 zog Sami A. die Klage gegen das BAMF teilweise zurück. Er verzichtete auf die Durchsetzung seiner Asylberechtigung bzw. die Feststellung, dass er die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft habe. Er beantragte nur noch festzustellen, dass in seinem Fall Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 und 5 AufenthG vorlagen, da ihm – nach seiner Ansicht – in Tunesien Folter und unmenschliche Behandlung drohten.[52] Und mit Urteil vom 4. März 2009 (Az.: 11 K 4716/07.A) entschied das Verwaltungsgericht, dass Sami A. nicht nach Tunesien abgeschoben werden dürfe, da für ihn dort die Gefahr bestand, „der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden.“ (Abschiebeverbotes nach § 60 Abs. 2 und 5 AufenthG). Das Gericht argumentierte: „Es ist beachtlich wahrscheinlich, dass Personen, die die tunesischen Behörden in qualifizierter Weise in Zusammenhang mit terroristischen, insbesondere islamistischen Organisationen oder Aktivitäten bringen, bei ihrer Rückkehr nach Tunesien verhört und dabei zur Erzwingung von Geständnissen oder Gewinnung weitergehender Erkenntnisse gefoltert oder unmenschlich oder erniedrigend behandelt werden.“ Nach Ansicht des VG Düsseldorf waren diese Voraussetzungen in Bezug auf Sami A. und hinsichtlich Tunesiens erfüllt. [53] Die Abschiebungsandrohung im genannten Bescheid des BAMF wurde aufgehoben, (allerdings nur) soweit darin Tunesien als Zielstaat der Abschiebung genannt wurde.[54] Die wesentlichen Aussagen dieses Urteil wurden vom Oberverwaltungsgericht des Landes NRW (OVG) in Münster später bestätigt.

BAMF-Bescheid 2010 – Abschiebeverbot

Aufgrund der o. g. Urteile (VG Düsseldorf + OVG NRW) stellte das BAMF dann mit Bescheid vom 21. Juni 2010 fest, dass Sami A. nicht nach Tunesien zurückgeführt werden durfte. [55]

Staatsanwaltschaft Düsseldorf (Strafbefehl) (2007)

Noch während die Klage Sami A.s gegen den BAMF-Bescheid lief, leitete auf Antrag der Staatsanwaltschaft Düsseldorf das Amtsgericht Düsseldorf Ende 2007 ein Strafverfahren gegen Sami A. wegen uneidlicher Falschaussage als Zeuge im 2. Tawhid-Prozess vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf ein. Im Strafbefehl vom 1. November 2007 wurde ausgeführt, dass der Kläger im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem OLG Düsseldorf im Verfahren III – VI 13/03 zu einer Reise vernommen worden sei, die er gemeinsam mit vier weiteren Personen im Dezember 1999 angetreten habe und die ihn letztlich in ein militärisches Ausbildungslager der Al-Qaida nach Afghanistan geführt habe, und dass er insoweit ganz bewusst wahrheitswidrig angegeben habe, Ende 1999/Anfang 2000 nicht mit einem der anderen Zeugen in o. g. Prozess in Afghanistan gewesen zu sein. Gegen diesen Strafbefehl legte Sami A. Einspruch ein und mit Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 10. August 2009 wurde das Verfahren nach § 153a Abs. 2 Strafprozessordnung eingestellt, nachdem A. eine Auflage in Höhe von 300 Euro gezahlt hatte.[56][57]

BAMF-Bescheid 2014 – Widerruf des Abschiebeverbots

Mit Bescheid vom 17. Juli 2014 widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) die Feststellung, dass im Fall des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG nach Tunesien vorliege. [58] Weiter stellte das BAMF fest, dass [auch] ein subsidiärer Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 AsylVfG [59] nicht zuerkannt werde und [auch] Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorlägen. [60] [61] Zur Begründung hieß es, nach dem Regimewechsel in Tunesien infolge des "Arabischen Frühlings" bestehe für Sami A. nun keine Gefahr mehr. [62] Das damalige Regime in Tunesien, von dem die angenommene Verfolgungsgefahr ausgegangen sei, existiere nicht mehr. [Nach gewaltsamen öffentlichen Protesten hatte Ben Ali am 14. Januar 2011 das Land verlassen und war nach Saudi-Arabien geflohen]. Eine generelle oder gar systematische Verfolgung von Salafisten in Tunesien sei nicht erkennbar. Vorwürfe wegen Folter durch die Innenbehörden würden nur noch vereinzelt geltend gemacht und dann auch disziplinar- und strafrechtlich verfolgt. Berichtet würden zwar vereinzelte Misshandlungen von radikalen Salafisten. Diese seien jedoch im Fall von Sami A. „nicht beachtlich wahrscheinlich“. Nach der eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 11. November 2013 sei gegen Sami A. nach Auskunft der tunesischen Behörden kein Verfahren anhängig. Es werde auch nicht nach ihm gefahndet. Dies treffe auch auf seine Familienmitglieder zu. Der Gewährung von subsidiärem Schutz stünden die Ausschlussgründe nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 AsylVfG entgegen. [63]

Abschiebung

Nach Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 12. Juli 2018 (Az. 7a L 1200/18.A) [64] durfte Sami A. nicht abgeschoben werden, solange es von Tunesien keine diplomatische Note gäbe, Sami A. dort nicht zu foltern.[65] Am 13. Juli 2018 wurde Sami A. durch die Behörden der Stadt Bochum aus Deutschland dennoch abgeschoben.[66] Obwohl dem BAMF der Beschluss seit 8:14 Uhr bekannt war, wurde Sami A. eine Stunde später den tunesischen Behörden übergeben.[67] Der nordrhein-westfälische Flüchtlingsminister Joachim Stamp erklärte am 16. Juli 2018, der Beschluss des Verwaltungsgerichts sei erst durch Bekanntgabe ergangen, als Sami A. "seinem Heimatland bereits näher war, als der Bundesrepublik".[68] Der von der Bundespolizei gebuchte Abschiebeflug kostete rund 35.000 Euro.[69] Und am 13. Juli 2018 bezeichnete das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen die Überführung nach Tunesien als „eine in der Sache grob rechtswidrige Abschiebemaßnahme“.[70][71] Die Stadt Bochum legte daraufhin Beschwerde gegen die Entscheidung des VG Gelsenkirchen beim Oberverwaltungsgericht des Landes NRW in Münster ein. [72]

Am 27. Juli 2018 ordnete ein Untersuchungsrichter in Tunis A.s Entlassung aus der Untersuchungshaft an. Die Ermittler hätten keine Beweise für seine Verwicklung in Terroraktivitäten gefunden. Es werde aber weiter ermittelt und A.s Reisepass wurde einbehalten.[73] Die Ausreise aus Tunesien wurde Sami A. für die Dauer des Verfahrens untersagt.[74]

Der CDU-Abgeordnete des Bundestages, Armin Schuster, erklärte: „Wenn die tunesischen Behörden ihn freilassen, dann bricht die Vermutung, dass ihm dort Folter drohe, wie zu erwarten war zusammen“.[75]

Am 15. August 2018 entschied das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, dass das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen die Stadt Bochum zu Recht verpflichtet habe, den von ihr abgeschobenen tunesischen Staatsangehörigen Sami A. unverzüglich auf ihre Kosten in die Bundesrepublik Deutschland zurückzuholen.[76] Das OVG hielt die Abschiebung für „offensichtlich rechtswidrig“ und argumentierte, dass diese nach Ergehen des asylrechtlichen Aussetzungsbeschlusses im Verfahren 7a L 1200/18.A [77] nicht hätte fortgesetzt werden dürfen. Der Aussetzungsbeschluss habe bewirkt, dass das Abschiebeverbot, welches vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) am 20. Juni 2018 widerrufen worden war, wegen drohender Folter nun wieder hätte beachtet werden müssen.[78] [79]

Ricarda Brandts, Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts, kritisierte zudem die Behörden: „Hier wurden die Grenzen des Rechtsstaates ausgetestet.“[80] Das Urteil ist letztinstanzlich und rechtskräftig. Wenn allerdings die Bundesregierung von Tunesien eine Versicherung bekommt, dass Sami A. in Tunesien keine Folter droht, wäre eine erneute Abschiebung – diesmal rechtmäßig – möglich.[81]

Minister Joachim Stamp erklärte die Abschiebung nicht mehr in letzter Minute gestoppt zu haben, da er Sorge hatte, damit gegen internationales Recht zu verstoßen. Mit dem Wissen von heute halte er die Entscheidung für falsch und bedauere sie. Wäre Sami A. in Tunesien mit Folter konfrontiert worden, hätte er ohne Zögern seinen Rücktritt erklärt.[82]

Androhung von Zwangsgeldern

Die Stadt Bochum war mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 13. Juli 2018 verpflichtet worden, Sami A. unverzüglich auf ihre Kosten in die Bundesrepublik Deutschland zurückzuholen. [83] Mit Beschluss vom 24. Juli 2018 – 8 L 1359/18 – war der Stadt Bochum auf Antrag von Sami A. ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro für den Fall angedroht worden, falls sie dieser Verpflichtung nicht bis zum 31. Juli 2018 nachkommen sollte. [84] Gegen die Androhung des Zwangsgeldes legte die Stadt Bochum beim OVG für das Land NRW in Münster Beschwerde ein, die von diesem am 31. Juli 2018 abgewiesen wurde, da die Stadt "bislang keinerlei Bemühungen entfaltet habe, der ihr auferlegten Rückholverpflichtung nachzukommen.".[85] Mit Beschluss vom 3. August 2018 hat dann das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen das Zwangsgeld in Höhe von 10 000 Euro festgesetzt und ein weiteres Zwangsgeld angedroht. Das Gericht beurteilte die Bemühungen der Stadt Bochum Sami A. zurückzuholen als zu geringfügig. [86]

Gegen diese Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen legte die Stadt Bochum erneut Beschwerde beim OVG ein. Dieses entschied am 28. August 2018, dass die Stadt Bochum kein Zwangsgeld zahlen muss. Einer Beugung des Willens der Stadt Bochum bedürfe es nicht mehr, weil sie nach Ergehen der erstinstanzlichen Zwangsgeldfestsetzung „alles derzeit in ihrer Macht Stehende unternommen habe, um die Rückholung von Sami A. zu bewirken“. Sie habe „konkret zugesichert, Sami A. unverzüglich eine aufenthaltsrechtliche Betretenserlaubnis zu erteilen und das Auswärtige Amt um die Ausstellung eines Einreisevisums zu ersuchen.“ Der Stadt Bochum könne nicht vorgeworfen werden, sich um einen deutschen Reiseausweis nicht bemüht zu haben. Darüber hinaus habe Sami A. nicht glaubhaft machen können, die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Erlangung eines gültigen tunesischen Reisepasses vollständig ausgeschöpft zu haben.[87][88][89][90]

Privates

Sami A. heiratete im Jahre 2005 eine Tunesierin. Seine Ehefrau und das im Februar 2007 geborene erste Kind wurden am 26. Januar 2010 unter Beibehaltung ihrer tunesischen Staatsangehörigkeit in Deutschland eingebürgert. Auch die im September 2008, November 2009 und Mai 2014 geborenen weiteren Kinder sind deutsche und zugleich tunesische Staatsangehörige. Als Ehemann einer Deutschen und Vater von vier Kindern genoss Sami A. zusätzlichen Abschiebeschutz.[91][92][93][94][95]

Weiterführende Literatur

  • Bin Ladens mutmaßlicher Ex-Leibwächter: So lief die Abschiebung des Sami A. In: Spiegel Online. 16. Juli 2018 (spiegel.de [abgerufen am 16. August 2018]).

Einzelnachweise

  1. https://www.reuters.com/article/us-germany-tunisia/tunisia-says-it-is-holding-passport-of-islamist-suspect-deported-by-germany-pending-probe-idUSKBN1L216I
  2. Verwaltungsgericht Gelsenkirchen: Urteil vom 24. März 2011: Az.: 8 K 1859/10
  3. Verwaltungsgericht Düsseldorf: Urteil vom 4. März 2009 (Az.: 11 K 4716/07. A)
  4. Oberlandesgericht Düsseldorf – Urteil vom 26. Oktober 2005 – Az.: III VI 13/03 (Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung gemäß § 129a StGB u. a.)
  5. Im ersten Al-Tawhid-Prozess vor dem OLG Düsseldorf (23. Juni bis 26. November 2003) wurde der Jordanier Shadi Moh’d Mustafa Abdalla wegen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, geplanten Terroranschlägen auf jüdische und israelische Einrichtungen sowie Passfälschungen angeklagt. Im November 2003 wurde er zu vier Jahren Haft verurteilt. (S. Al-Tawhid-Prozeß: Düsseldorf: Vier Jahre Haft für geständigen Islamisten. faz.net, 26. November 2003, und Terrorprozeß in Düsseldorf: Richter: Zarqawi saß „mit auf der Anklagebank“. faz.net, 26. Oktober 2005, und Vier Jahre Haft für Al-Tawhid-Mitglied. taz, 27. November 2003) Shadi Moh’d Mustafa Abdalla trat dann im sogenannten zweiten Al-Tawhid-Prozess vor dem OLG Düsseldorf (10. Februar 2004 bis 26. Oktober 2005) gegen vier andere Angeklagte dieser Terrorgruppierung als Kronzeuge der Staatsanwaltschaft auf.
  6. Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2007, S. 98
  7. Der Minister für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen Ralf Jäger – 31. August 2012: Beantwortung der Fragen des Herrn MdL Kruse vom 23. August 2012 für die Sitzung des Innenausschusses am 6. September 2012 zu TOP 1 „Der Fall Sami A.“
  8. Langjährige Haftstrafen im Al-Tawhid-Prozeß verhängt. Welt-Online, 26. Oktober 2005
  9. Oberlandesgericht Düsseldorf: Urteil vom 26. Oktober 2005 (Az.: III VI 13/03)
  10. s. dazu auch Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2007, S. 97f.
  11. Verwaltungsgericht Düsseldorf: Urteil vom 4. März 2009 – Az.: 11 K 4716/07. A
  12. Verwaltungsgericht Düsseldorf: Urteil vom 4. März 2009 – Az.: 11 K 4716/07. A (Dasselbe Urteil mit weniger Schwärzungen)
  13. a b c d Bin Ladens Ex-Bodyguard soll in Bochum Terrorhelfer rekrutieren. WAZ, 5. August 2012
  14. Oberlandesgericht Düsseldorf: Urteil vom 26. Oktober 2005 – Az.: III VI 13/03
  15. Der Spiegel (Print) Nr. 30 (21. Juni 2018), S. 14 – 18: Nur schnell weg; hier: S. 15
  16. Verwaltungsgericht Düsseldorf: Urteil vom 4. März 2009 (Az.: 11 K 4716/07. A)
  17. Islamismus: „Gefährlich soll ich sein?“ Die Zeit, 14. Juli 2016
  18. s. dazu auch die Darlegungen des VG Gelsenkirchen in seinem Urteil vom 24. März 2011 in dem die Argumentation des OLG Düsseldorf in seinem Urteil von 2005 aufgegriffen wird: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen: Urteil vom 24. März 2011: Az.: 8 K 1859/10
  19. a b Sami A. Bin Ladens Leibwächter hatte „weitreichende Beziehungen in salafistisches Milieu“. FOCUS, 14. Juli 2018
  20. Bin Ladens mutmaßlicher Ex-Leibwächter. Die Akte Sami A. Spiegel-Online, 14. Juli 2018
  21. a b Staatliche Unterstützung. 20.000 Euro für den Ex-Leibwächter von Bin Laden. Spiegel-Online, 6. September 2012
  22. Salafisten Moschee von Ex-Leibwächter Bin Ladens vor dem Aus. Welt-Online, 21. August 2012
  23. Bin Ladens ehemaliger Leibwächter will eigene Moschee in Bochum gründen. Westfalenpost, 17. August 2012
  24. Moschee im Nagelstudio - Islamisten treffen sich in Bochumer Lokal. Westfalenpost, 17. August 2012
  25. Ermittlung gegen Sami A. - Gebetsraum der Hochschule Bochum geschlossen. Westfalenpost, 2. Oktober 2012
  26. Hassprediger Sami A. noch in Bochum - Abschiebung nicht in Sicht. Westfalenpost, 31. Januar 2013
  27. Land sieht Sami A. als große Gefahr - Stadt Bochum patzt bei Ausweisung. Westfalenpost, 7. August 2012
  28. Bin Ladens Ex-Bodyguard kassierte schon 20.000 Euro vom Staat. Westfalenpost, 5. September 2012
  29. FOCUS 14. Juli 2018: Sami A.Bin Ladens Leibwächter hatte „weitreichende Beziehungen in salafistisches Milieu“
  30. Focus 5. Juni 2018: Oft fehlen PapiereDas Abschiebe-Dilemma: NRW muss 16 ausreisepflichtige Dschihadisten dulden
  31. Kölner Stadtanzeiger 4. Juni 2018: Aufgeschoben statt abgeschoben NRW kann 16 islamistische Gefährder nicht ausweisen
  32. Focus 14. Juli 2018: Sami A. Bin Ladens Leibwächter hatte „weitreichende Beziehungen in salafistisches Milieu“
  33. Spiegel-Online 6. August 2012: „Gefährlicher Prediger“. Ex-Leibwächter von Bin Laden lebt unbehelligt in Bochum
  34. Spiegel-Online 6. September 2012: Staatliche Unterstützung. 20.000 Euro für den Ex-Leibwächter von Bin Laden
  35. WAZ 5. August 2012: Bin Ladens Ex-Bodyguard soll in Bochum Terrorhelfer rekrutieren
  36. FOCUS 14. Juli 2018: Sami A. Bin Ladens Leibwächter hatte „weitreichende Beziehungen in salafistisches Milieu“
  37. Aufenthaltsgesetz § 54
  38. Verwaltungsgericht Düsseldorf: Urteil vom 4. März 2009 (Az.: 11 K 4716/07. A)
  39. Verwaltungsgericht Gelsenkirchen: Urteil vom 24. März 2011 (Az.: 8 K 1859/10; hier Abschn. 4)
  40. s. dazu VG Gelsenkirchen – Urteil vom 24. März 2011 (Az.: 8 K 1859/10) und Oberverwaltungsgericht NRW – Urteil vom 15. April 2015 (Az.: 17 A 1245/11)
  41. Verwaltungsgericht Düsseldorf: Urteil vom 4. März 2009 (Az.: 11 K 4716/07. A)
  42. WAZ 15. Juli 2018: Aufregung um Sami A. – Was wir über den Fall wissen
  43. STERN 17. Juli 2018: Abschiebung. Hintergründe zu Sami A.: Wer hat was wann gewusst und getan?
  44. Der Spiegel (Print) Nr. 30/21. Juli 2018, S. 14–18; hier S. 15
  45. Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen – Der Minister (Joachim Stamp) 20. Juli 2018: Mündlich gehaltener Bericht zur Abschiebung von Sami A.
  46. Verwaltungsgericht Düsseldorf: Urteil vom 4. März 2009 (Az.: 11 K 4716/07. A)
  47. Aufenthaltsgesetz § 60 Verbot der Abschiebung
  48. Aufenthaltsgesetz – Fassung von 2004 – mit Änderungen vom 28. August 2007
  49. Aufenthaltsgesetz § 60 – Verbot der Abschiebung
  50. Asylgesetz (AsylG) § 3 – Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
  51. Verwaltungsgericht Düsseldorf: Urteil vom 4. März 2009 (Az.: 11 K 4716/07. A)
  52. s. dazu Verwaltungsgericht Gelsenkirchen – Urteil vom 24. März 2011 (Az.: 8 K 1859/10)
  53. Verwaltungsgericht Düsseldorf – Urteil vom 4. März 2009 (Az.: 11 K 4716/07.A)
  54. Verwaltungsgericht Düsseldorf: Urteil vom 4. März 2009 (Az.: 11 K 4716/07. A)
  55. Spiegel-Online 16. Juli 2018: Bin Ladens mutmaßlicher Ex-Leibwächter. So lief die Abschiebung des Sami A.
  56. Verwaltungsgericht Düsseldorf: Urteil vom 4. März 2009 (Az.: 11 K 4716/07. A)
  57. Verwaltungsgericht Gelsenkirchen – Urteil vom 24. März 2011 (Az.: 8 K 1859/10)
  58. Aufenthaltsgesetz (AufenthG) § 60 Verbot der Abschiebung
  59. Asylgesetz (AsylG) § 4 Subsidiärer Schutz
  60. Aufenthaltsgesetz (AufenthG) § 60 Verbot der Abschiebung
  61. s. Verwaltungsgericht Gelsenkirchen – Urteil vom 15. Juni 2016 – Az.: 7a K 3661/14.A
  62. Verwaltungsgericht Gelsenkirchen – Pressemitt. 13. Juli 2018: Abschiebung eines als Gefährder eingestuften Tunesiers nach vorläufiger Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen weiterhin nicht möglich
  63. Asylgesetz (AsylG) § 4 Subsidiärer Schutz
  64. s.Verwaltungsgericht Gelsenkirchen – Beschluss vom 12. Juli 2018 – Az.: 7a l 1200/18.A
  65. Verwaltungsgericht Gelsenkirchen – Pressemitt. Vom 13. Juli 2018: Abschiebung eines als Gefährder eingestuften Tunesiers nach vorläufiger Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen weiterhin nicht möglich
  66. Rainer Striewski: Wie kam es zur Abschiebung von Sami A.? 17. Juli 2018 (wdr.de [abgerufen am 16. August 2018]).
  67. Oberverwaltungsgericht des Landes NRW – Pressemitt. 15. August 2018: Sami A.: Oberverwaltungsgericht bestätigt Rückholverpflichtung (Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 15. August 2018 - Az.: 17 B 1029/18)
  68. Statement des Flüchtlingsministers Joachim Stamp zur Rückführung von Sami A. | Chancen NRW. Abgerufen am 25. Juli 2018.
  69. Abschiebeflug für Sami A. kostete 35.000 Euro. In: FAZ.NET. ISSN 0174-4909 (faz.net [abgerufen am 16. August 2018]).
  70. Verwaltungsgericht Gelsenkirchen – Beschluss vom 13. Juli 2018 – Az.: 8 L 1315/18
  71. https://www.bild.de/news/inland/abschiebung/bin-laden-leibwaechter-sami-a-abgeschoben-56303802.bild.html
  72. Die Zeit 18. Juli 2018: Abschiebung von Sami A.: Stadt Bochum legt Beschwerde gegen Rückholung von Gefährder ein
  73. zeit.de, siehe auch zeit.de / Martin Gehlen: Gefährder gefährden jetzt Tunesien
  74. Kritik und Unklarheiten im Fall Sami A. – Druck auf die Behörden wächst. 16. August 2018.
  75. Abgeschobener Sami A. kommt aus tunesischer Haft frei. In: Die Welt, 27. Juli 2018.
  76. Christopher Hunt, Günther Neufeldt: Gerichtsurteil nach Abschiebung: Sami A. muss zurückgeholt werden. In: zdf.de. 15. August 2018, abgerufen am 20. August 2018.
  77. s. Verwaltungsgericht Gelsenkirchen – Beschluss vom 12. Juli 2018 – Az.: 7a l 1200/18.A
  78. Oberverwaltungsgericht des Landes NRW – Pressemitt. 15. August 2018: Sami A.: Oberverwaltungsgericht bestätigt Rückholverpflichtung (Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 15. August 2018 - Az.: 17 B 1029/18)
  79. Oberverwaltungsgericht des Landes NRW – Pressemitt. 15. August 2018: Fragen und Antworten zum Fall Sami A. aus Anlass des Beschlusses des OVG NRW vom 15. August 2018 - 17 B 1029/18 -
  80. https://www.tagesspiegel.de/politik/streit-um-abschiebung-gerichtspraesidentin-kritisiert-druck-auf-justiz-im-fall-sami-a-/22918574.html
  81. Gerichtsurteil: OVG Münster: Sami A. muss nach Deutschland zurückgeholt werden. (zdf.de [abgerufen am 16. August 2018]).
  82. FAZ, Stamp gesteht Fehler im Fall Sami A. ein, 16.08.2018
  83. Verwaltungsgericht Gelsenkirchen – Pressemitt. 13. Juli 2018 (Az.: 8 L 1315/18)
  84. Verwaltungsgericht Gelsenkirchen – Pressemitt. 27. Juli 2018 (Az.: 8 L 1359/18)
  85. Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, – Pressemitt. 31. Juli 2018
  86. Verwaltungsgericht Gelsenkirchen – Pressemitt. 3. August 2018 (Az.: 8 L 1412/18 und 8 M 80/18)
  87. Oberverwaltungsgericht für das Land NRW – Pressemitt. 28. August 2018: Stadt Bochum muss Zwangsgeld im Fall Sami A. nicht zahlen (Az.: 17 E 729/18)
  88. Die Zeit 28. August 2018: Sami A.: Bochum muss doch kein Zwangsgeld zahlen
  89. Die Welt 28. August 2018: Kein Zwangsgeld: Bochum tut genug für Rückholung von Sami A.
  90. Der Westen 28. August 2018: Zwangsgeld gekippt: Bochum tut genug für Sami-A.-Rückholung
  91. Oberverwaltungsgericht NRW – Urteil vom 15. April 2015 (Az.: 17 A 1245/11)
  92. Staatliche Unterstützung. 20.000 Euro für den Ex-Leibwächter von Bin Laden. Spiegel-Online 6. September 2008.
  93. WAZ 15. Juli 2018: Aufregung um Sami A. – Was wir über den Fall wissen
  94. Berliner Morgenpost 17. Juli 2018: Abschiebung von Sami A.: Wer wusste was – und wann?
  95. Westfalenpost 7. August 2012: Land sieht Sami A. als große Gefahr – Stadt Bochum patzt bei Ausweisung