„Militärgefängnis“ – Versionsunterschied

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Der Halbsatz "...gab es Militärgefängnisse auch auf deutschem Boden." ist Mist, denn es gibt ja immer noch Militärgefängnisse auf deutschem Boden (wie das Foto beweist), nur eben keine deutschen mehr.
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== Deutschland ==
== Deutschland ==


Zur Zeit der Monarchie [[Deutsches Kaiserreich|bis 1918]], unter der [[Deutsches Reich 1933 bis 1945|NS-Herrschaft]] und in der [[Deutsche Demokratische Republik|DDR]] gab es Militärgefängnisse auch auf deutschem Boden. <!--- Weimarer Republik nicht ?! --->
Zur Zeit der Monarchie [[Deutsches Kaiserreich|bis 1918]], unter der [[Deutsches Reich 1933 bis 1945|NS-Herrschaft]] und in der [[Deutsche Demokratische Republik|DDR]] gab es auch deutsche Militärgefängnisse. <!--- Weimarer Republik nicht ?! --->


Die [[Kreuzkaserne]] in der [[Garnison]] [[München]] existierte von 1670 bis 1883. [[Wehrmachtgefängnis Torgau]] (1936–1945)
Die [[Kreuzkaserne]] in der [[Garnison]] [[München]] existierte beispielsweise von 1670 bis 1883, das [[Wehrmachtgefängnis Torgau]] von 1936 bis 1945.


Ab 1936 wurden im Deutschen Reich Militärgefängnisse errichtet, die während des Zweiten Weltkrieges noch durch "Kriegswehrmachtgefängnisse" in besetzten Gebieten ergänzt wurden. Ab 1942 wurden Teile des Gefängnissystems ausgegliedert und in beweglichen "Frontgefängnissen" organisiert, die als Strafeinheiten in Bataillonsstärke zu gefahrvollen Arbeiten in Kampfzonen herangezogen wurden. Vornehmlich kamen verurteilte deutsche Soldaten in den militärischen Strafvollzug, während von Kriegsgerichten verurteilte Zivilisten in der Regel an Haftanstalten des Reichsjustizministeriums übergeben wurden.<ref>Peter Kalmbach: ''Wehrmachtjustiz'', Metropol-Verlag, Berlin 2012, ISBN 978-3-86331-053-0, S. 54 ff. und 153 ff.</ref>
Ab 1936 wurden im Deutschen Reich Militärgefängnisse errichtet, die während des Zweiten Weltkrieges noch durch "Kriegswehrmachtgefängnisse" in besetzten Gebieten ergänzt wurden. Ab 1942 wurden Teile des Gefängnissystems ausgegliedert und in beweglichen "Frontgefängnissen" organisiert, die als Strafeinheiten in Bataillonsstärke zu gefahrvollen Arbeiten in Kampfzonen herangezogen wurden. Vornehmlich kamen verurteilte deutsche Soldaten in den militärischen Strafvollzug, während von Kriegsgerichten verurteilte Zivilisten in der Regel an Haftanstalten des Reichsjustizministeriums übergeben wurden.<ref>Peter Kalmbach: ''Wehrmachtjustiz'', Metropol-Verlag, Berlin 2012, ISBN 978-3-86331-053-0, S. 54 ff. und 153 ff.</ref>

Version vom 11. Oktober 2016, 13:09 Uhr

Militärgefängnis der US-Armee in Mannheim

Militärgefängnisse sind durch das Militär geführte Gefängnisse, in denen in der Regel Verurteilte der Militärjustiz ihre Strafe verbüßen.

Deutschland

Zur Zeit der Monarchie bis 1918, unter der NS-Herrschaft und in der DDR gab es auch deutsche Militärgefängnisse.

Die Kreuzkaserne in der Garnison München existierte beispielsweise von 1670 bis 1883, das Wehrmachtgefängnis Torgau von 1936 bis 1945.

Ab 1936 wurden im Deutschen Reich Militärgefängnisse errichtet, die während des Zweiten Weltkrieges noch durch "Kriegswehrmachtgefängnisse" in besetzten Gebieten ergänzt wurden. Ab 1942 wurden Teile des Gefängnissystems ausgegliedert und in beweglichen "Frontgefängnissen" organisiert, die als Strafeinheiten in Bataillonsstärke zu gefahrvollen Arbeiten in Kampfzonen herangezogen wurden. Vornehmlich kamen verurteilte deutsche Soldaten in den militärischen Strafvollzug, während von Kriegsgerichten verurteilte Zivilisten in der Regel an Haftanstalten des Reichsjustizministeriums übergeben wurden.[1]

Das Kriegsverbrechergefängnis Spandau (1945–1987) war zuvor (1898–1945) eine Festungshaftanstalt.

Das Militärgefängnis Schwedt war das einzige Militärgefängnis der DDR und lag in Schwedt an der Oder. Kleinere Delikte wurden dabei oft konstruiert bzw. als Vorwand benutzt, um politischen Dissens, den Ausdruck von Individualität oder Andersdenken zu unterdrücken bzw. zu bestrafen.

In der Bundeswehr der Bundesrepublik Deutschland verhängen Truppendienstgerichte nur Disziplinararrest (dieser ist keine Freiheitsstrafe). Dieser Arrest kann maximal 21 Tage dauern; er wird in der Regel in Arrestzellen verbüßt.

Schweiz

In der Schweiz gibt es keine eigentlichen Militärgefängnisse. Die militärstrafrechtlichen Freiheitsstrafen, welche nur von den Organen der Militärjustiz verhängt werden können, werden in den zivilen Strafanstalten vollzogen.

(Disziplinarrechtliche) Arreststrafen werden während des Dienstes von der Truppe in einem Arrestlokal selbst vollstreckt; außerhalb des Dienstes vollzieht der Wohnsitzkanton des Täters dessen Arreststrafe (Art. 191 f. MStG).

Beispiele

Deutschland:

USA:

Militärgefängnisse sonstiger Staaten:

Wiktionary: Militärgefängnis – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Peter Kalmbach: Wehrmachtjustiz, Metropol-Verlag, Berlin 2012, ISBN 978-3-86331-053-0, S. 54 ff. und 153 ff.