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Baden-Württemberg Landesregierung

LandBaden-Württemberg
SouveränitätsstatusGliedstaat der Bundesrepublik Deutschland, Teilsouveränität
Staatsformparlamentarische Republik
Gründung25.04.1952
RegierungsparteienGrüne, CDU
RegierungschefMinisterpräsident Winfried Kretschmann (Grüne)
Stellvertretender MinisterpräsidentThomas Strobl (CDU)
Inneres, Digitalisierung und Kommunen Thomas Strobl (CDU)
FinanzenDanyal Bayaz (Grüne)
Kultus, Jugend und SportTheresa Schopper (Grüne)
Wissenschaft, Forschung und KunstTheresia Bauer (Grüne)
Umwelt, Klima und EnergiewirtschaftThekla Walker (Grüne)
Wirtschaft, Arbeit und TourismusNicole Hoffmeister-Kraut (CDU)
Soziales, Gesundheit und IntegrationManfred Lucha (Grüne)
Ernährung, Ländlicher Raum und VerbraucherschutzPeter Hauk (CDU)
Justiz und MigrationMarion Gentges (CDU)
VerkehrWinfried Hermann (Grüne)
Landesentwicklung und WohnenNicole Razavi (CDU)
Staatsrätin für Zivilgesellschaft und BürgerbeteiligungBarbara Bosch (parteilos)
Website der Landesregierunghttps://www.baden-wuerttemberg.de/de/regierung/
Sitz der LandesregierungStuttgart, Landeshauptstadt

Die aktuelle Landesregierung wurde im Jahr 2021 nach der Landtagswahl gebildet.
Siie besteht aus Bündnis 90/Die Grünen und CDU.

Grundlage für die Bildung und Amtsführung der Landesregierung sind die Artikel 45 bis 57 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg (LV).

Demnach besteht die Regierung aus dem Ministerpräsidenten und den Ministern. Zu weiteren Mitgliedern können Staatssekretäre und ehrenamtliche Staatsräte berufen werden. Die Zahl der Staatssekretäre darf ein Drittel der Zahl der Minister nicht überschreiten. (Art. 45 Abs. 2 Satz. 1 und 2 LV)

Der Ministerpräsident wird vom Landtag mit der Stimmen der Mehrheit seiner gesetzlichen Mitglieder (vgl. Kanzlermehrheit) gewählt, er muss mindestens 35 Jahre (Art. 46 Abs. 1 LV), aber selbst kein Landtagsabgeordneter sein[1]. In den Jahren 1968 bis 1992 hatte die CDU durchgehend eine Mehrheit der Landtagssitze und konnte deshalb Alleinregierungen bilden (Kabinette Filbinger I bis IV, Kabinette Späth I bis IV und Kabinett Teufel I). Bei den Landtagswahlen 1992, 1996, 2001, 2006, 2011, 2016 und 2021 hat keine Partei eine absolute Mehrheit der Landtagssitze errungen. Parteien schlossen nach Sondierungsgesprächen und Koalitionsverhandlungen Koalitionsverträge und bildeten Koalitionen. In den Verträgen wurde die Aufteilung der Regierungsämter und das gemeinsame Programm der Regierungsarbeit vereinbart.[2][3] Den Ministerpräsidenten stellt immer die Partei, die bei der Wahl die meisten Stimmen erhalten hat, seinen Stellvertreter die zweitgrößte Regierungspartei. Im Gegensatz zum Bund und den anderen Bundesländern ist nicht vorgesehen, dass in etwaigen späteren Wahlgängen eine niedrigere Mehrheit ausreicht.[3] Die Bildung von Minderheitsregierungen, wenn keine Koalition mit ausreichender Mehrheit zustande kommen, ist nicht vorgesehen. Die Wahl kann binnen drei Monaten beliebig oft wiederholt werden.[4]

Der Ministerpräsident beruft die weiteren Mitglieder der Regierung und bestimmt seinen Stellvertreter (Art. 46 Abs. 2 LV); in der politischen Praxis ist er dabei an den Koalitionsvertrag gebunden. Die Gesamtregierung muss vom Landtag mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen bestätigt werden. Werden Regierungsmitglieder zu einem späteren Zeitpunkt einzeln berufen, so müssen sie einzeln vom Landtag bestätigt werden. (Art. 46 Abs. 3 und 4 LV). Soll Staatssekretären und Staatsräten Stimmrecht verliehen werden, so bedarf dies des ausdrücklichen Beschlusses des Landtags (Art. 45 Abs. 2 Satz. 3 LV).

Ist die Regierungsbildung nach dem vorgeschriebenen Verfahren nicht innerhalb von drei Monaten nach der Konstituierung des neuen Landtags oder einem Amtsende der Vorgänger-Regierung aus einem anderen Grund erfolgreich, so ist der Landtag von Rechts wegen aufgelöst (Art. 47 LV).

Die Amtszeit der Regierung ist an die Dauer der Legislaturperiode des Landtags gebunden. Sie endet auch bei Amtserledigung (durch Rücktritt oder Tod) des Ministerpräsidenten (Art. 55 Abs. 2 LV). Der Landtag kann ihn durch ein konstruktives Misstrauensvotum aus dem Amt abberufen und durch einen Nachfolger ersetzten (Art. 54 LV).

Der Landtag kann Regierungsmitglieder “wegen vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Verletzung der Verfassung oder eines anderen Gesetzes” vor dem Verfassungsgerichtshof anklagen mit dem Ziel, diese aus dem Amt zu entfernen (Art. 57 LV). Für die Amtsanklage sind hohe Hürden vorgesehen; sie wurde noch nie genutzt. Sie hat keine politische Relevanz, weil ein Regierungsmitglied bei entsprechenden Mehrheiten für eine Amtsanklage einfach abgewählt würde.

Außerdem kann der Landtag den Ministerpräsidenten mit den Stimmen von mindestens zwei Dritteln seiner gesetzlichen Mitglieder zwingen, einzelne Regierungsmitglieder zu entlassen (destruktives Misstrauensvotum, Art. 56 LV).

Der Ministerpräsident hat als Regierungschef eine herausgehobene Stellung in der Landesregierung.[5] Er ernennt und entlässt die Regierungsmitglieder, verfügt über die Richtlinienkompetenz, führt den Vorsitz im Ministerrat und führt die Geschäfte der Regierung (Art. 49 Abs. 1 Satz 1 und 2 LV).[6] Zugleich nimmt er die Funktionen eines Staatsoberhauptes auf Landesebene wahr.[7] So ernennt er die Richter und Landesbeamten (Art. 51 LV), vertritt das Land nach außen (Art. 50 LV) und übt das Begnadigungsrecht aus (Art. 52 Abs. 1 LV).[6] In Koalitionsregierungen ist seine Vorrangstellung aber – insbesondere gegenüber den Ministern des Koalitionspartners – stark eingeschränkt.

Die Minister leiten ihre Geschäftsbereiche im Rahmen vom Ministerpräsidenten vorgegebenen Richtlinien eigenverantwortlich (Art. 49 Abs. 1 Satz 4 LV). Staatssekretäre werden im Regelfall einem Minister beigegeben und nehmen unter dessen Verantwortung bestimmte Sonderaufgaben war oder leiten Teilbereiche des Ministeriums.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang die Unterscheidung zwischen Staatssekretären, politischen Staatssekretären und beamteten Staatssekretären. Staatssekretäre können in Baden-Württemberg Regierungsmitglieder sein. Daneben wurde durch Gesetz die Möglichkeit geschaffen “politische Staatssekretäre” zu berufen. Diese sind im engeren Sinne keine Regierungsmitglieder und den parlamentarischen Staatssekretären auf Bundesebene nachempfunden. Beamtete Staatssekretäre gibt es in Baden-Württemberg nur im Ausnahmefällen als Amtsbezeichnung für besonders herausgehobene Ministerialdirektoren, die ansonsten (anders als im Bund und vielen Ländern) die höchsten Beamten der Ministerien sind.[8]

Mit der Ernennung ehrenamtlicher Staatsräte unterstreichen die Ministerpräsidenten heute von ihnen als bedeutsam erachtete ressortübergreifende Politikbereiche. So amtierten in jüngerer Zeit etwa Konrad Beyreuther von 2001 bis 2006 als Staatsrat für Lebens- und Gesundheitsschutz bzw. Lebenswissenschaften, Claudia Hübner von 2006 bis 2010 als Staatsrätin für demographischen Wandel und Senioren, Regina Ammicht Quinn von 2010 bis 2011 als Staatsrätin für interkulturellen und interreligiösen Dialog sowie gesellschaftliche Werteentwicklung und Gisela Erler von 2011 bis 2021 als Staatsrätin für Zivilgesellschaft und Bürgerbeteiligung. Seit Juli 2021 ist Barbara Bosch Staatsrätin für Zivilgesellschaft und Bürgerbeteiligung.[9] In den 50er Jahren wurden teils noch mehrere Staatsräte zugleich berufen, die ausgewiesene Politiker waren und wie (ehrenamtliche) Minister ohne Geschäftsbereich fungierten.[10]

Die Geschäftsordnung der Regierung sieht explizit die Möglichkeit vor, dass auch der Regierung nicht angehörige Mitglieder zu den Sitzungen des Ministerrats hinzugezogen werden können, etwa der beamtete Staatssekretär des Staatsministeriums, die politischen Staatssekretäre, die Abteilungsleiter des Staatsministeriums oder die Ministerialdirektoren der Ministerien als Vertreter der Minister (§ 7 Geschäftsordnung der Landesregierung).

Dieser Text basiert teilweise auf dem Artikel Landessregierung von Baden-Württemberg aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Lizenz Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported (Kurzfassung).
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