Wikipedia:Urheberrechtsfragen/alt

Wikipedia:Urheberrechtsfragen/alt/Intro

Artikel ist Kopie von hier. Benutzer SK-DD gibt in Versionen an "Rechte an der Quelle beim Artikelautor". Reicht das oder URV-Fall? --Jarah 18:24, 1. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Das reicht nicht. Es muss schon belegt sein, dass er die Rechte hat. Am besten, indem der Rechteinhaber der Quelle per Mail an permissions-de@wikimedia.org bestätigt, dass er mit dem Benutzer in der Wikipedia identisch ist. -- Chaddy - DÜP 18:52, 1. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]
Ich habe die Sternwarte mal email-angeschrieben und um Aufklärung (Freigabe oder nicht) gebeten. sугсго 18:52, 1. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]
Es sollte jetzt eine Freigabe im OTRS sein (eine Kopie hab ich bekommen). sугсго 15:41, 5. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Bilder vom USGS

Bilder von US-Bundesbehörden werden ja als PD erachtet. Was ist nun davon zu halten, daß der USGS auf Flickr einen eigenen Photostream unterhält, auf der er die Bilder mit Lizenz CC-BY-2.0 freigibt? --Matthiasb 13:26, 4. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Tja. Er ist alt genug, um zu wissen, dass das zumindest in den USA unbeachtlich ist. Aber da wir nicht in den USA leben, respektieren wir beim Hochladen in die WP die für uns ja taugliche Lizenz, und beim Hochladen auf Commons fragen wir dort nach, weil Wikipedia ungleich Commons --134.130.68.145 15:08, 4. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Copyfraud, solange er die Fotos nicht selbst gemacht hat (was ich stark bezweifle). Mit dem passenden PD-Baustein auf Commons hochladen, auf keinen Fall mit CC-BY-2.0. Zur Not sucht man sich die Bilder einfach selber zusammen und gut ists. --/home/Wuzur /Diskussion/Bewertung 18:09, 4. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Nutzung der Bilder im Kirchenblatt ohne Lizenzangabe

Hallo,
unser lokales Kirchenblatt (Gemeindebrief der Johannes-Kirche HH-Rissen) verwendet in der aktuellen Ausgabe (3/2008, S. 14) dieses Bild, jedoch ohne Fotocredit / Lizenzangabe. Sollte ich die Herausgeber mal vorsichtig anschreiben, oder was ist zu tun (außer das ganze bei Wikipedia:Weiternutzung/Mängel anzugeben)? Gruß --ChrisHH 14:49, 4. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Meine Güte wir wollen doch freie Inhalte schaffen. Nette Mail an den Kirchenbrief, dass er künftig auf die Lizenz achtet und kein Bild unter GNU FDL nimmt (es sei denn er möchte diese abdrucken) und gut is --134.130.68.145 15:12, 4. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Was du tun willst musst du selbst wissen. Ich würde genauso wie die IP vorgehen. Es ist hier ja nun wirklich kein mutwilliger Lizenzverstoß zu vermuten sondern einfach Unwissenheit. Eine nette Email kann da viel helfen. jodo 18:28, 4. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Vielleicht hat Staro das der Gemeinde ohnehin zur Verfügung gestellt? --Bahnmoeller 22:52, 8. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Verlinken einer Wikipedia-Site auf einer Vereinshompage???

Darf ich einen Artikel von Wikipedia auf einer Vereinshomepage verlinken? Ich dachte mir das so: Einen Button erstellen mit dem Namen "Geschichte" und dann einen Hyperlink auf den entsprechenden Artikel setzten? --84.186.176.46 23:16, 4. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Zitat aus dem Support (macht's einfacher):
Vielen Dank für Ihre Anfrage.
Die Wikipedia hat sich der Verbreitung Freien Wissens verschrieben - wir unterstützen alle Bestrebungen, dies zu verwirklichen.
Die Verlinkung auf die Hauptseite der Wikipedia oder auf einzelne Artikel nicht ist nicht nur gestattet, sondern erwünscht.
-- ShaggeDoc talk? 23:31, 4. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]
Die Formulierung finde ich nicht schön: sie erweckt den Eindruck, wir würden das großzügigerweise erlauben. Ein Webseitenbetreiber hat in der Regel (unter Haftung für Hyperlinks stehen einige Ausnahmen) nicht das Recht, Anderen Vorschriften zu machen, ob sie auf ihn verlinken. --dapete disputa! 14:13, 5. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Sind Bahnfahrpläne u.ä. amtliche Werke?

Hallo, habe gerade Bild:ZPAR D 800.jpg und Bild:ZpAR Umschlag.jpg gefunden, die beide mit Hinweis auf Amtliches Werk gekennzeichnet sind. Aber sind das überhaupt amtliche Werke? §5 Abs. 1 deckt das wohl nicht ab und unter Abs. 2 fallen sie wohl auch nicht. Hier kann man wohl noch mit fehlender SH argumentieren, aber mir geht es mehr um die Grundsatzfrage. -- ChrisiPK (Disk|Beiträge|Bewerten) 00:12, 6. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Das sind eher keine amtliche Werke. Allerdings haben diese beiden Beispiele keine Schöpfungshöhe. -- Chaddy - DÜP 00:15, 6. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]
Ich hatte letzten Monat übrigens wegen Bild:Kursbuch 1991-1992.jpg auch mal bei DÜP/F nachgefragt, aber keine Antwort bekommen. --Kam Solusar 01:22, 6. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]
Aha. Auch das ist wohl eher kein amtliches Werk und hat Schöpfungshöhe. Das müsste wohl gelöscht werden (ich warte aber andere Meinungen ab). -- Chaddy - DÜP 01:27, 6. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Wenn es sich um ein Werk der angewandten Kunst handelt, liegt keine Schöpfungshöhe vor, es sei denn es kann ausführlich ein deutliches Überragen begründet werden --84.60.218.96 02:45, 6. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Du musst gar nicht so sehr schreien... -- Chaddy - DÜP 03:33, 6. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Die abgebildeten Dinge, auch das von Kam Solusar, wurden erstellt als die Bahn noch Behörde war. Damit waren sie damals amtliche Werke. Weshalb sollten sie ihren Charakter nach der Privatisierung ändern? Nach § 5 UrhG genießen sie damit keinen urheberrechtlichen Schutz. Meines Erachtens sollte sich darüber gestritten werden, ob es eine Bekanntmachung iSd. Abs. 1 ist oder doch eher unter Abs. 2 fällt, womit §§ 62 I bis III, 63 I, II UrhG anzuwenden sind. Außerdem sehe ich nicht, weshalb begründet werden muss, weshalb die Annahme, es sei Schöpfungshöhe vorhanden, begründet werden muss und nicht die Annahme, es sei keine vorhanden. Im Zivilrecht gilt grundsätzlich, dass derjenige, der sich auf für ihn günstige Tatsachen beruft, diese darzulegen hat. Die Annahme, es sei Schöpfungshöhe vorhanden, ist für jeden außer dem Ersteller eine ungünstige Annahme. Für jeden, der keine Schöpfungshöhe annimmt, (außer dem Ersteller) ist dieser Umstand jedoch eine günstige Tatsache, da er dann den Gegenstand aus urheberrechtlicher Sicht benutzen kann, wie es ihm beliebt. Also muss derjenige dann auch darlegen, warum keine Schöpfungshöhe vorliegt. unsignierter Beitrag von 89.50.54.88 --Historiograf 15:40, 6. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

§ 5 Abs. 2 UrhG kann ausgeschlossen werden, wir können uns grundsätzlich nicht darauf berufen. Und das Bild zählt ja nicht nur Bekanntmachung, sondern ist ein nice-to-have auf dem Schutzumschlag. Also auch nicht § 5 Abs. 1 UrhG. Wie ich bereits oft ausgeführt habe: Mit der Subsumtion eines Werks zur Werkkategorie der angewandten Kunst gilt eine widerlegbare Vermutung, dass Schöpfungshöhe nicht gegeben ist, da die allermeisten solchen Werke nur nach dem Geschmacksmustergesetz schützbar sind. Das meiste sind handwerkliche Leistungen. Deutlich die anderen überragen können nur wenige und damit liegt die Beweislast klar bei dem, der ein deutliches Überragen sieht. Ein deutliches Überragen kann und muss ausführlich begründet werden nach dem Satz von der Regel und der Ausnahme. --Historiograf 15:36, 6. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

OK. Dem kann man im Grunde folgen. Jedoch fehlt mir gerade die Subsumtion, dass der Gegenstand ein Gegenstand der angewandten Kunst ist, womit das Geschmacksmustergesetz einschlägig ist. Mich würde auch der Nachweis interessieren, dass die (rechtliche) Vermutung gilt, dass Schöpfungshöhe bei Gegenständen der angewandten Kunst grundsätzlich nicht gegeben ist. Am besten in Form von Urteilen oder einschlägiger rechtswissenschaftlicher Literatur. Da Geschmacksmuster- und Urheberrechtsschutz nebeneinander Geltung beanspruchen können, sehe ich momentan keine dahingehende rechtliche Vermutung. Eine tatsächliche Regel begründet keine rechtliche Regel, gerade weil eine Beweislastumkehr ein prozessual gesehen scharfes Schwert ist. Deshalb bedarf so etwas einer sehr gut fundierten Argumentation.
Übrigens solltest du mit der Wortwahl präziser sein. Du sprichst davon, dass „mit der Subsumtion eines Werks zur Werkkategorie der angewandten Kunst [grundsätzlich] Schöpfungshöhe nicht gegeben ist“. Wenn du etwas als „Werk“ bezeichnest, sprichst du ihm praktisch aber schon Schöpfungshöhe zu, vgl. § 2 II UrhG. ;-) --89.50.54.16 12:05, 7. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]
PS: Wieso nennt ihr die Unterschrift nicht Unterschrift, sondern Signatur?

Du weisst, dass du verloren hast und flüchtest dich in Sophistik. Es ist doch ganz wurscht, ob man ein nicht schutzfähiges Werk Werk nennt oder nicht, wenn es darum geht, ob es ein Werk gemäß § 2 UrhG ist. Ich empfehle einen guten Urheberrechtskommentar, dort kannst du alles nachlesen. Wir brauchen hier keinen Nachweis für Denkgesetze. Wenn nur ein kleiner Teil der Produktion von Gebrauchsgrafikern schützbar ist, weil er deutlich überragt, dann gilt als Regel, dass kein Schutz vorliegt und die Ausnahme ist zu begründen. Und wir sind hier nicht im Zivilprozess, sondern in einem Freiwilligenprojekt, wo man einen pragmatischen Zugriff braucht. Der ist gegeben, wenn derjenige, der SH bei einem Werk der angewandten Kunst (was das ist, sagt dir ebenfalls dein urheberrechtskommentar) bejaht, die Pflicht hat, das deutliche Überragen zu begründen --Historiograf 11:08, 8. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Ich weiß nicht, dass ich verloren habe. Ich kann mir auch nicht vorstellen, was ich verloren haben sollte. Wenn ich aber annehme, dass ich verloren habe, müsstest du etwas gewonnen haben. Wie deinem Kommentar zu entnehmen ist, scheint es die Einsicht zu sein, dass die Beweislast in dieser Konstellation bei dir liegt. Du sagst ja, dass „wir [..] hier nicht im Zivilprozess, sondern in einem Freiwilligenprojekt [sind]“.
Und wie schon geschrieben: Tatsächliche Regeln begründen keine Beweislastverteilung. Darauf stützt du dich aber und rückst davon nicht ab. Weshalb? Letztlich ist es mir egal. Dadurch, dass du den Hinweis auf die präzise Verwendung des Begriffs Werk als Sophistik bezeichnest, zeigst du, dass du kein wirkliches Verständnis von Rechtssprache hast. Hier handelt es sich aber zumindest dem Titel nach um eine Seite die Rechtsfragen klären möchte (Wikipedia:Urheberrechtsfragen). Wenn ich sage „Das Werk ist keine persönliche geistige Schöpfung.“, ist das schlicht und ergreifend falsch. Das ist das gleiche wie „Der nicht angemalte Elefant ist gelb.“ oder „Die Erde ist eine Scheibe.“
Deiner Argumentation mit dem pragmatischen Zugriff kann man gut folgen. Jedoch misst du hier mit zwei Maßstäben. Andere sollen ihre Meinung darlegen, du nicht. Du subsumierst ja nicht, dass es ein Gegenstand der angewandten Kunst ist. Du stellst es nur in den Raum. Der Verweis auf einen Urheberrechtskommentar ersetzt übrigens nicht die Subsumtion. In einem Kommentar sind zum einen Definitionen angegeben und zum anderen Beispiele. Genau der vorliegende Fall wird dort aber nicht behandelt, weshalb eine eigene Subsumtion eventuell an Hand der im Kommentar angegebenen Definition erfolgen muss. Jeder Rechtsgelehrte weiß das.
Zum Fall (Kursbuch): Ausgehend davon, dass es kein amtliches Werk ist, was man meines Erachtens durchaus bezweifeln kann, hier aber nicht weiter verfolgt wird, weil die Annahme, es sei kein amtliches Werk, „schwerere“ Folgen zeitigt: Die Darstellung ziert ein Kursbuch, also eine Sache des täglichen Gebrauchs. Es ist also nichts anderes als eine „Verschönerung“. Somit liegt eine Darstellung der angewandten Kunst zu Grunde. Die vom BGH geforderte erhöhte Schöpfungshöhe, der ästhetische Gehalt übersteigt hier nicht das durchschnittliche Können eines ordentlichen Grafikers. Es stellt damit eine rein handwerkliche Leistung dar. Auch ist keine Individualität des Grafikers in der Darstellung zu erkennen. Daher liegt keine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 II UrhG und damit kein Werk vor.
Noch mal: Wie oben schon ausgeführt, habe ich nichts gegen deine Einordnung als angewandte Kunst und auch nichts gegen die Forderung eines pragmatischen Zugriffs für dieses Projekt. Ich wusste nur nicht, dass das hier so läuft. Ich habe mich übrigens nur zur Äußerung da oben geäußert, dass immer derjenige begründen muss, der Schöpfungshöhe bei Gegenständen der angewandten Kunst annimmt. Das stimmt rechtlich nicht. Denn auch wenn der BGH annimmt, dass die unterste Grenze der Schöpfungshöhe bei solchen Gegenständen erhöht ist, ist das ein materiellrechtliches Problem und kein prozessrechtliches. Bitte beides immer schön auseinander halten. :) -- 89.50.54.69 14:07, 8. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Die Bilder Bild:ZPAR D 800.jpg und Bild:ZpAR Umschlag.jpg stellen m.E. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine URV dar, da nahezu in allen (Ausnahme ist, wenn es vergessen wurde) Unterlagen dieser Art der Vermerk „nur für den Dienstgebrauch“ o.ä. enthalten ist. Über den Umschlag kann man eventuell noch hinwegsehen, nicht jedoch über die Darstellung der Inhalte. -- Steindy 01:57, 10. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]
Wo soll da eine Schöpfungshöhe versteckt sein? --RalfRDOG 2008 02:00, 10. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

nochmal SH

Wir hatten das Thema ja schonmal. Entweder {{Bild-PD-Schöpfungshöhe}} oder CC, beides geht nicht. Guckt in die History...--RalfRDOG 2008 18:59, 6. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Ich habe die CC-Lizenz wieder entfernt. -- Chaddy - DÜP 19:03, 6. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]
Und den Benutzer habe ich auch angesprochen. -- Chaddy - DÜP 19:06, 6. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]
Ich weiß, es kommt arg nervig rüber... ... aber ich glaub ihr müsst mich mal genauer einweihen.

Nehmen wir an, ein User aus Timbuktu (oder irgendwo her, wo kein deutsches Recht gilt) spricht deutsch. Dieser geht nun auf die deutsche Wikipedia und will als NICHT-DEUTSCHER-STAATSBÜRGER das Bild verwenden. Er ist kein Deutscher also kann er sich auch nicht auf die Schöpfungshöhe nach dem deutschen Recht stützen. Für ihn ist dieses Bild doch dann urheberrechtlich geschützt oder???-- biggerj1 19:09, 6. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

In Timbuktu gilt Recht von Mali, weil der Staat am 22.09.1960 der Berner Übereinkunft beigetreten ist. --RalfRDOG 2008 19:13, 6. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]
Sehr gut aufgepasst muss ich gestehen, dann sagen wir eben der Junge kommt aus Eritrea, oder aus sonstiger grauer Region:

-- biggerj1 19:16, 6. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Zerrede das doch bitte nicht an allen möglichen Stellen. Dann gilt eben deutsches oder eriträisches Recht, aber was soll das? Wir hier in .de interessieren uns nicht für ausländisches Recht. --RalfRDOG 2008 19:36, 6. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]
Zuersteinmal, ich will dich nicht ärgern! ok? Gut... Gilt es mit PD-SH nicht auf der ganzen Welt als gemeinfrei? In den Ländern wo das nicht greift darf man das Bild also unter dieser Lizezierung nicht verwenden? Ich möchte, dass man es überall verwenden darf. Deshalb die CC. Ich akzeptiere ja, dass es hier in Deutschland die PD-SH tut, aber ich will, dass es überall verwendet werden darf, oder darf man es so auch z.B. in Eritrea verwenden?-- biggerj1 19:42, 6. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]
Grundlegend bedeutet PD-SH, daß die Darstellung ungeschützt ist. Dies ist ähnlich wie das angloamerikanischen Public-Domain. Es ist eine höhere freiheit, also einfaher verwendbar als bei CC. Ob dem jedoch irgendwelche gesetze in irgendeinem anderen land aus welchem Grund auch immer entgegenstehen, weiß ich nicht. Ich kann mir durchaus vorstellen, daß es Länder gibt oder gab, in denen Bilder mit ausländischer Schrift verboten sind. Da ist dann die Lizenz völlig egal. --RalfRDOG 2008 19:50, 6. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]
Der Hinweis auf die Berner Übereinkunft ist in diesem Zusammenhang sehr wertvoll, nur ist Rafl vollkommen auf der falschen Linie. Die Berner Übereinkunft staturiert einen Schutz der fremdländischen Werke, als wären sie einheimige (und eine Mindestschutzfrist und eine besondere Einschränkungen des ersten Prinzips (Fristenvergleich uä)). Das heißt aber auch, dass es bei der Frage, ob ein schützbares Werk vorliegt, lediglich nach dem Recht des Schutzstaates, nicht aber nach dem Recht des Werkstaates ankommt. Die Sache mit der Schöpfungshöhe ist in jedem Land anders geregelt (die Angeln- und Sachsen werten die Aufwendigkeit der Werkentstehung mit, bei den Mitteleuropäern wird nur nach der schöpferischen Qualität des Ergebnisses geschaut). PD und CC sind also für die Verwendung in verschiedenen Rechtsordnungen sehr wohl gleichzeitig möglich. sугсго 20:16, 6. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]
Ok, dieser Argumentation gebe ich Recht. Falls das der Autor auch so gesehen und ich es falsch verstanden/interpretiert habe, bitte ich um Entschuldigung. Hab halt auch manchmal Scheuklappen, sorry. --RalfRDOG 2008 01:02, 7. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Das ändert nichts daran, dass diese Bilder in der de-WP nicht mit CC getaggt werden können. Ich bezweifle aber auch, dass es eine Rechtsordnung gibt, in der das urheberrechtlich geschützt ist --Historiograf 10:47, 7. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Screenshot einer Zensurseite

Screenshot der Zensurseite in den VAE

Hallo, würde gerne den Screenshot in den Artikel VAE#Zensur einbauen. Es handelt sich dabei um jene Seite die erscheint, sobald in den Emiraten eine Webseite aufgerufen wird, die nicht den Vorstellungen der Regierung entspricht. Frage: trifft hier Urheberrecht zu - kann die Datei verwendet/hochgeladen werden? LG --Nepenthes 09:07, 7. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Keine Einwände meinerseits --Historiograf 10:45, 7. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Sehe auch kein Problem. Einfach noch {{Bild-PD-Schöpfungshöhe}} ergänzen. jodo 20:44, 7. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Habe ein Bild vor einiger Zeit zu einem Artikel dazugeladen, aber es erscheint nicht im Artikel

Habe ein Bild vor einiger Zeit zu einem Artikel dazugeladen, aber es erscheint nicht im Artikel. Keine Fehlermeldung erhalten. Was muss ich tun? --Nathan 16 15:31, 7. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Welches Bild und welchen Artikel meinst du? -- Chaddy - DÜP 15:34, 7. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Angewandte Kunst, Kleine Münze, normal geschütztes Werk? Daß das als Geschmacksmuster schutzfähig ist, sehe ich zweifellos an - aber erreicht es Urheberrechtsschutz? --RalfRDOG 2008 08:42, 8. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Imho wohl eher nicht. Allerdings kann das u. U. durchaus als "Kunst" angesehen werden (zumal ja Müllhaufen schon als Kunst gelten...), womit dann die SH-Hürde viel niedriger wäre. -- Chaddy - DÜP 15:53, 8. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]
Wir erwähnen das Objekt sogar in einem Artikel: Alvar_Aalto#Designs --RalfRDOG 2008 17:29, 8. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]
@Histo: Bitte eine Einschätzung! --RalfRDOG 2008 23:10, 8. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Angewandte Kunst mit deutlichem Überragen. Nicht jedes Objekt wird angesichts der bekannt strengen Kriterien der freien Enzyklopädie Wikipedia in einem Artikel erwähnt. Daraus ergibt sich schlüssig ein deutliches Überragen. Wir lesen auch: http://suboptimales.wordpress.com/2008/01/29/eu-gerichtshof/ --Historiograf 01:13, 9. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Machen wir es noch komplizierter: Der Designer en:Nathan George Horwitt entwarf 1947 für die Schweizer Firma en:Movado eine Uhr, die ins Museum of Modern Art aufgenommen wurde. Die Uhr im Originaldesign selbst überragt sicher, aber was ist mit den Abwandlungen, die die Firma herstellt und bei denen die Grundidee Horwitts erhalten ist? -- 89.50.116.102 12:14, 9. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Ich kopiere das mal wieder hierher, weil das Thema weitergeht: --GS 10:09, 8. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

c&p-URV? Siehe Artikelanlage. Laut [1] stammen lediglich 1% der Edits von diesem Benutzer. --RalfRDOG 2008 16:56, 2. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Arbeitskopien werden befristet geduldet.-- Wiggum 17:06, 2. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]
Und totzdem URV. Das war die Frage. --GS 17:17, 2. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]
Wenn gelöschte Artikel oder ähnliches auf Benutzerseiten verschoben werden, werden sie geduldet, das ist richtig. Das gilt aber doch nicht für c&p-Kopien. Was soll das werden? Selbst wenn jemand - aus welchem Grund auch immer - diesen Artikelentwurf in den Hauptnamensraum schieben wollte, es ginge nicht. --RalfRDOG 2008 18:27, 2. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]
Wir hatten das vor einiger Zeit mal auf WP:AN und hatten gesagt, dass es kurzzeitig (die im Raume schwebende Zeitspanne war wohl 3 Monate) ok ist. Wenn jemand einen bestehenden Artikel überarbeiten will, kann man den ja schlecht solange in den BNR schieben. URV ist es natürlich schon, es besteht aber halt erstmal kein Handlungsbedarf, ich nahm an, dass die Frage darauf abzielte.Link-Text
Dazwischengesetzt. Meine Version war in meinem BNR. GS meint, ich hätte in meinem BNR URV begangen. URV wurde nicht begangen, da ein Urheberrechtsbaustein mit Link zu der Seite Versionen/Autoren am Text angebracht war. damit sind alle Urheber des Textes genannt worden, entsprechend UR-Bestimmungen.Weitere Widerlegung siehe unten.--Robert Michael Schulz 16:44, 8. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]
Ja, darum ging es. Bei Text-URV kenne ich mich nämlich nicht wirklich aus, deshalb die Frage. --RalfRDOG 2008 18:55, 2. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Jetzt wurde der Artikel ohne Versionshistorie nach Drupedia kopiert. Gibt es für solche URVs auch eine geübte Praxis oder reicht der Hinweis unten wirklich aus? --GS 10:09, 8. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Bei Weiternutzung/Mängel eingetragen und Betreiber angeschrieben. --RalfRDOG 2008 11:04, 8. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]
Herzlichen Dank! --GS 12:32, 8. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]


Ich hätte nun gerne gewusst, was hier so los ist. Leider hat GS ganz zufällig versäumt mich wegen seiner URV-Meldung zu informieren. Folgende Fragen habe ich:

  1. Wieso wurde von GS eine URV-Meldung zu einer Seite abgegeben, die gar nicht mehr existiert, da sie bereits am 07.07. um 23:29 Uhr gelöscht wurde ? Überprüft GS seine eigenen Links nicht ?
  2. Wieso erstellt GS zu einer WP-Benutzerseite URV-Meldung, die ausdrücklich als Arbeitsversion geduldet wurde? [2] Er wußte das doch, denn ich hatte es ihm doch schon mitgeteilt. [3] (gegen Ende des Beitrages)
  3. Wieso erstellt GS eine URV-Meldung zu einer WP-Benutzerseite, die sogar mit einen Urheberrechtsbaustein versehen war, obwohl sie bei WP in meinem Namensraum erstellt war? Auch das hatte ich ihm bereits mitgeteilt. [4]
  4. Wieso versucht GS eine URV bei drupedia auszumachen, wo doch ein Baustein auf die WP-Editorenliste des Artikels verweist? Da die alternative Version, an der ausschließlich ich gearbeitet hatte (!), lange vor GS seiner URV-Meldung schon gelöscht wurde, brauch auch nicht extra dorthin verlinkt zu werden - denn da ist ja gar keine Seite bei WP mehr. Ein Link zum WP-Artikel mit den Versionen/Autoren bestand und besteht. Wo ist denn da eine URV? Die Import-Bearbeitung war noch nicht abgeschlossen. Daher steht der eigentliche UR-Baustein erst heute drin. Was soll da eine Anfrage an den dp-Betreiber eigentlich bringen?


GS sein bizarrer URV-Antrag war für die Katz. Ich hatte ihm gesagt, dass das nichts bringt, aber er hört ja nicht auf mich. Die Version hatte ich gestern löschen lassen, weil ich mich vom Artikel Rudolf Steiner ganz zurück ziehe. Deshalb nehme ich die riesige Menge Text die ich schrieb mit, da sie bei WP keine Verwndung findet. Aber auch das stört GS. Ich denke, er kann es nicht ertragen, dass es eine bereits zur Hälfte fertige Version gibt, die sehr deutlich besser ist, als seine je werden wird. Dazu geht GS viel zu ideologisch an solche Themen heran.

Nun noch eine wichtige Frage: Der dp-UR-Baustein müsste für Artikelimporte von WP ausreichen, oder fehlt da noch irgendetwas ? Ich wüßte erstmal nicht was fehlen könnte, aber vielleicht wissen hier ein paar echte UR-Profies mehr.--Robert Michael Schulz 16:24, 8. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Die Version bei drupedia habe ich jetzt um alle Textabschnitte gekürzt, die noch rein aus dem WP-Artikel stammen. Im noch vorhandenen Text sind am Anfang noch wenige Worte manchmal Sätze aus der Schrottversion von GS, weil ich behutsam verändern wollte. Viel ist vom GS-Text nicht geblieben. Die Reste von GS's Worten werde ich demnächst aufspüren und vertilgen.--Robert Michael Schulz 16:50, 8. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]
Bei drupedia ist es nun aber eindeutig eine URV. --RalfRDOG 2008 18:14, 8. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]
Um mal die Konsequenzen darzulegen (das soll keine Drohung sein, sonst hätte ich nicht den Betreiber angeschrieben) - GS ist unzweifelhaft der Hauptautor. Er könnte unter Bezugnahme auf LJN: AV4204, Rechtbank Amsterdam, 334492 / KG 06-176 S oder vergleichbare, passendere Urteile einfach eine Rechnung wegen unzulässiger Nutzung an drupedia schicken. Im genannten Urteil ging es um ein Bild und 1000 Euro, es ging auch um CC - soll ja auch nur ein Beispiel sein. An wen sich drupedia dann hält, dürfte klar sein. --RalfRDOG 2008 19:03, 8. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]
GS ist nicht der Hauptautor der Version auf Drupedia, das bin ich. Ich habe den Text geschrieben, und nicht GS. Ich würde also meine Hauptautorschaft gültig machen. GS und auch ich haben jedoch eventuell unsere Rechte an unseren Edits abgegeben? Es dürfte also GS sehr viel Geld kosten, lange Anwaltskämpfe zu bestehen, wenn er sich für den Urheber ausgibt, obwohl ich der Urheber bin. Wenn GS das Gegenteil beweisen wollte, müsste er den Text wiederherstellen lassen. Dann aber erscheine ich als alleiniger Hauptautor. Ganz schön kompliziert was?--Robert Michael Schulz 19:15, 8. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]
Was verstehe ich falsch? Der drupedia-Artikel verweist (sobald die lokale GFDL gesetzt ist) GA-konform auf den Wikipedia-Artikel Rudolf Steiner als Quelle. Wenn der nun zwischen durch im BNR verändert und samt dieser (eigenen) Veränderung GA-konform weitergenutzt wird - warum reicht das nicht? (mal abgesehen von der Fragwürdigkeit des GA) -- Martina Nolte Disk. 19:31, 8. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]
Für die Wikipedia ist das Thema erledigt, da der Text im BNR gelöscht wurde. Deshalb ist das hier als abgeschlossen anzusehen. --RalfRDOG 2008 19:36, 8. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Commons

http://commons.wikimedia.org/wiki/Commons:Forum#Bettina_von_Arnim --Historiograf 11:09, 8. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]


Vereinswappen

Hallo, ich habe mal eine Frage. Dürfte ich z.B. das Vereinswappen eines Fußballvereins von dessen Seite kopieren und hier dann einfügen oder ist das verboten ? Chaddy schrieb, dass Vereinswappen meistens keine Schöpfungshöhe haben und deshalb dürfte man sie verwendet. Er war sich aber selber nicht sicher und ich sollte hier nachfragen. Darf ich es verwenden oder nicht ? Danke für kommende Antworten--Hoggel1904 21:01, 8. Jul. 2008 (CEST)Hoggel1904[Beantworten]

Hallo, wie Chaddy schon schrieb, läßt sich die Frage nicht pauschal beantworten. Um das Wappen welchen Vereins geht es denn? Gruß, Noddy 21:09, 8. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Das ist das Vereinswappen vom Lüner SV.--Hoggel1904 21:48, 8. Jul. 2008 (CEST)Hoggel1904 Ich lade es mal hoch, wenn es nicht korrekt angegeben oder urheberlich geschützt ist wird es eh wieder gelöscht.--Hoggel1904 22:00, 8. Jul. 2008 (CEST)Hoggel1904[Beantworten]

(BK) Du meinst dieses Bild? Das Wappen bedient sich dem Wappentier von Lünen, dessen Darstellung wohl gemeinfrei ist. Ich denke, Du kannst es mit dem Lizenzbaustein {{LogoSH}} hochladen. Gruß, Noddy 22:03, 8. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Ja, das meine ich habe nur den Fußball entfernt.--Hoggel1904 22:17, 8. Jul. 2008 (CEST)Hoggel1904[Beantworten]

Ich fand es sehr eigenartig, dass die wichtigen Ausführungen zu den rechtlichen Grundlagen im Urheberrecht spurlos verschwunden waren (siehe Versionsgeschichte). Diese sind auch für Wikipedia:Zitate zentral. --Historiograf 02:02, 9. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Das ist ja seltsam. Sehr komisch, ich habe nur die ungesichtete Version gesehen. Jetzt sollte das wieder stimmen. hier der löschende Diff-Link. --RalfRDOG 2008 11:59, 9. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

wie weit geht die Panoramafreiheit?

Datei:Wunderlich-1-tmp.jpg
Datei:Wunderlich-2-tmp.jpg

Die beiden Bilder habe ich extra für die Diskussion angefertigt, zumindest das erstere muß ev. wieder gelöscht werden, deshalb habe ich es gleich mit DÜP hochgeladen. Die Bilder von Paul Wunderlich sind in einer Dauerausstellung so angebracht, daß sie ohne weiteres von außen fotografierbar sind, sie sind nur quasi "hinter Glas angebracht". Kann man die Panoramafreiheit so weit ausreizen? --RalfRDOG 2008 11:31, 9. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Das Problem wird sein, dass die Bilder aber nicht dauerhaft angebracht sind, sonder nur aufgehängt sein werden. Das zweite Bild (mit Glasfront) seh ich trozdem nicht als zu problematische an. Beim ersten (also nur Bild) halte es aber für problematisch sich auf die Panoramafreiheit zu berufen. Bobo11 11:39, 9. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]
Die Art der Anbringung spielt soch aber keine Rolle für die Panoramafreiheit. In Schaukästen sind es manchmal Reißzwecken. Diese Bilder sind nicht abhängbar auch wenn es Bilderrahmen sind, sie sind festgenagelt. Da kann jeder frei drin rumlaufen, einen Einlaß, Wachschutz oder so gibts nicht. Da könnte man ja sonst einfach was einstecken ;) --RalfRDOG 2008 00:06, 10. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

GoogleBooks

Darf ich einen Ausschnitt von dem (Seite 164 diesem Buch) nach Commons stellen? Welche Lizenz? --Anka Wau! 12:12, 9. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Urheberechtlich sehe ich kein Problem, bin mir jedoch nicht sicher ob Commons der rechte Ort ist vileicht wäre Wikisource besser, kenne mich da jedoch nur sehr wenig aus. Die Lizenz wäre PD-alt. Aber wieso willst du eine einzelne Index Seite hochladen? übrigens glaube ich dass dieses Buch ziemlich überholt ist. Ich hab jetz mal kurz durchgeblättert und es scheint effektiv Teil der Germanisch-Celtischen Einheitstheorie zu sein...--Caranorn 13:04, 9. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]
Nicht mal eine einzelne Seite, nur ein Stichwort. Es geht mir nur um den Hovawart als Hofwächter, der da erwähnt ist. Ich würde also einen Teil der Seite (bei dem dann auch das Wasserzeichen verschwindet) als Bild einstellen wollen. Ich war unsicher, weil die Sachen ja nicht von mir gescannt sind und durch das Scannen und Veröffentlichen in der Form vielleicht neue Rechte entstehen. Auch das Ausbelnden des Wasserzeichens ist sicher mindestens "nicht die feine Art".

Edit: So sieht's dann aus. Anka Wau! 13:16, 9. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Hallo. Ich hab folgendes Problem: Das Bild ist wahrscheinlich ein Gemälde. Hab es unter dem Link http://www.kreuzstein.eu/html/body_canne.html gefunden. Allderdings ist es mir nicht gelungen, das Alter des Bildes festzustellen (Autor oder Name wären auch hilfreich). Wurde von Wikipedia:Dateiüberprüfung/Fragen hierher geschickt. Wäre toll, wenn jemand helfen könnte, nochdazu ich kaum Zeit hab. Danke im voraus! Benutzer:Kai das Eiiiiiiiiiiii 12:40, 9. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Sieht aus wie ein besonders gräßlicher Historienschinken. Ohne den Maler zu kennen würde ich es sicher vor 1907 schätzen und daher für PD-alt erklären. Allerdings würde ich auch dringend abraten, das Bild in irgendeinem Geschichtsartikel zu einer der Personen oder der Schlacht zu verwenden. -- 89.50.116.102 13:14, 9. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Ich habe in der englischen Version von Wikipedia ein ähnliches Bild gefunden [[5]]. Werde dieses nehmen, Canne5.jpg kann daher aus Mangel an Quellen gelöscht werden! Benutzer:Kai das Eiiiiiiiiiiii 13:40, 9. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Mit Verlaub, das ist genauso schlimm und unbrauchbar. Lies bitte erst einmal hier.--Wuselig 15:23, 9. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

In US legales, in D "eigentlich" nicht verwendbares Bild auf commons- dürfen wir's einbinden?

Hallo zusammen. Die Frage steht ja eigentlich schon oben. Konkret geht's um Bild:Philipp scheidemann.jpg, das auch im zugehörigen Artikel pappt. Das Bild ist sicher vor weniger als 100 Jahren veröffentlicht worden (Erstveröffentlichung 1915 steht dabei), und bei unbekanntem Fotografen weiß man auch nicht sicher, ob er schon 70 Jahre tot ist. Mir geht's jetzt nicht drum, das Bild aus der de-wikipedia zu vertreiben, mich interessiert nur, ob man das Bild hier verwenden darf (und vor allem allgemein, ob man commons-Bilder gefahrlos einbauen kann), und wenn ja, warum. LG, ArtWorker 21:20, 9. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Nein, das Bild darf man hier noch nicht verwenden. Hier gilt PD-alt-100, also bei unbekanntem Urheber muss das Bild mindestens 100 Jahre alt sein. Das Bild kann man dann ab 2015 hier einbinden (außer es wird vorher nachgewiesen, dass der Urheber seit mindestens 70 Jahren tot ist, dann ist das Bild nämlich auch in Deutschland sicher gemeinfrei). -- Chaddy - DÜP 22:17, 9. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]
Ok, danke (mal wieder) für die fixe Antwort. LG, ArtWorker 22:20, 9. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]
Kann das nicht mit unserer Richtlinie für Bilder vor 1923 (Vorlage:Bild-PD-alt-1923) verwendet werden? -- ChrisiPK (Disk|Beiträge|Bewerten) 00:00, 10. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]
Es könnte, wenn sich jemand die Mühe gibt und Zeit nimmt, mehr Infos zu recherchieren. --RalfRDOG 2008 00:02, 10. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]
(mehr oder weniger BK) Die Richtlinie ist nur testweise bis Ende des Jahres gültig. Da müsste dann aber schon genau recherchiert werden. Außerdem gilt die Richtlinie nur bei Bildern, die sich auch hier befinden (wobei wir halt einfach noch keinen Fall hatten, wo das Bild auf Commons liegt; das müsste man mal ausdiskutieren). -- Chaddy - DÜP 00:05, 10. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Halte ich absolut überflüssige Bürokratie. Alles was auf Commons liegt und dort offenkundig nicht beanstandet wurde, kann hier eingebunden werden, wenn es sich um ein verwaistes oder anonymes Werk handelt, von dem nicht sicher feststeht, dass der Urheber 70 Jahre tot ist. Die 1923er Richtlinie wäre also sinngemäß auf diese Fälle dahingehend zu übertragen, dass ohne weitere Kennzeichnung solche Bilder hier eingebunden werden können. Das Risiko halte ich für absolut vertretbar. Histo uneingel. --132.230.21.124 13:47, 10. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Darf man Vereinslogo in Vereinsartikel einbinden?

Konkret geht es um das dieses Vereins [6](das Logo mit dem Puzzle links oben). Sehe an vielen Stellen, dass es anscheinend möglich ist. Oder haben wir hier doch ein Problem mit der Schöpfungshöhe? Um Rat bittet --Projekt-Till 23:54, 9. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Zwei einfach Puzzleteile kombiniert, sehe keine Schöpfungshöhe. -- ChrisiPK (Disk|Beiträge|Bewerten) 00:01, 10. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]
Ich sehe auch keine. --RalfRDOG 2008 00:03, 10. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Danke, ihr könnt das Ergebnis jetzt hier bewundern. Reichen die Angaben beim Bild so aus? --Projekt-Till 00:44, 10. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Ich habe mal noch die Lizenz nachgetragen. --RalfRDOG 2008 00:48, 10. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]
Herzlichen dank, ich wußte nicht, wo ich die richtige finde und hatte es deshalb erstmal im Doityourself-Verfahren veruscht. Also nochmals herzlichen Dank. Grüße --Projekt-Till 00:49, 10. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Onkel Pö, Teil 2

Ich bin nun wirklich sehr irritiert ... am 10. Mai (siehe hier für Details) habe ich hier in der Urheberrechtsfragen-Abteilung darauf hingewiesen, daß das Foto im Artikel Onkel Pö in Wahrheit ein nachbearbeiter Ausschnitt eines LP-Covers ist. Daraufhin wurde das Bild auf Commons gelöscht. Nun ist exakt das gleiche Foto frecherdings auf Commons wieder auferstanden und wurde auch wieder in den Artikel eingebaut - mit dem Hinweis "Bild neu mit Lizenz":

Daß diese Lizenz wertlos ist, da es sich ja um ein zurechtretuschiertes Plattencover handelt, wird dabei völlig ignoriert. Wenn wir nicht wirklich auf Ärger mit Polydor zusteuern wollen, sollte diesem seltsamen Spielchen doch endlich mal ein Riegel vorgeschoben werden. --Der Bischof mit der E-Gitarre 00:58, 10. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Ra_ike hat es gelöscht, danke --RalfRDOG 2008 01:15, 10. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Liebig-Wöhler-Freundschaftspreis

--Kraljik 09:49, 10. Jul. 2008 (CEST) Hallo,[Beantworten]

Der Lienig-Wöhler-Freundschaftsoreis wird von uns, der Firma Prohama gestiftet und wir wollten den Text ändern, weil er so nicht stimmt. Den ersten Absatz können wir aber nicht ändern und bitten Sie hiermit, das für uns zu tun mit folgendem Text:

"Der Liebig-Wöhler-Freundschafts-Preis ist ein seit 1994 vergebener Wissenschaftspreis für chemiehistorische Forschung, vorzugsweise über Justus von Liebig und Friedrich Wöhler. Der Preis wurde gestiftet von Wilhelm Lewicki einem Ludwigshafener Unternehmer, UrUrUr-Enkel Justus von Liebigs. Das Preisgeld beträgt 1 500 Euro."

Wann wird unser geändertet Text die gesicherte Version sein?

Freundliche Grüße

Kraljik Firma Prohama