„Wikipedia:Urheberrechtsfragen/alt“ – Versionsunterschied

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== Wikipedia Artikel werden ohne Quellenangabe verwendet (URV?) ==
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Ich habe unter http://www.reisenzeigen.de/Berichte/1709 eine großzügige Kopie unseres [[A380]] -Artikels gefunden, wie geht WIKIPEDIA damit um?
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--[[Benutzer:Rotkäppchen|Rotkäppchen]] 16:05, 14. Jul. 2008 (CEST)
--[[Benutzer:Rotkäppchen|Rotkäppchen]] 16:05, 14. Jul. 2008 (CEST)
:Um genau zu sein: Diese Seite ist eine Kopie von einer Version aus dem Mai 2006 ([http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Airbus_A380&oldid=16869638 diese hier ungefähr]). Eine Meldung bei [[Wikipedia:Weiternutzung/Mängel]] wäre angebracht.[[Benutzer:Syrcro|sугсго]] 16:13, 14. Jul. 2008 (CEST)
::Die Wiki-Seite hatte ich gesucht aber nicht gefunden ;-) Danke! --[[Benutzer:Rotkäppchen|Rotkäppchen]] 16:14, 14. Jul. 2008 (CEST)

Version vom 14. Juli 2008, 16:21 Uhr

Wikipedia:Urheberrechtsfragen/alt/Intro

Sind Bahnfahrpläne u.ä. amtliche Werke?

Hallo, habe gerade Bild:ZPAR D 800.jpg und Bild:ZpAR Umschlag.jpg gefunden, die beide mit Hinweis auf Amtliches Werk gekennzeichnet sind. Aber sind das überhaupt amtliche Werke? §5 Abs. 1 deckt das wohl nicht ab und unter Abs. 2 fallen sie wohl auch nicht. Hier kann man wohl noch mit fehlender SH argumentieren, aber mir geht es mehr um die Grundsatzfrage. -- ChrisiPK (Disk|Beiträge|Bewerten) 00:12, 6. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Das sind eher keine amtliche Werke. Allerdings haben diese beiden Beispiele keine Schöpfungshöhe. -- Chaddy - DÜP 00:15, 6. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]
Ich hatte letzten Monat übrigens wegen Bild:Kursbuch 1991-1992.jpg auch mal bei DÜP/F nachgefragt, aber keine Antwort bekommen. --Kam Solusar 01:22, 6. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]
Aha. Auch das ist wohl eher kein amtliches Werk und hat Schöpfungshöhe. Das müsste wohl gelöscht werden (ich warte aber andere Meinungen ab). -- Chaddy - DÜP 01:27, 6. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Wenn es sich um ein Werk der angewandten Kunst handelt, liegt keine Schöpfungshöhe vor, es sei denn es kann ausführlich ein deutliches Überragen begründet werden --84.60.218.96 02:45, 6. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Du musst gar nicht so sehr schreien... -- Chaddy - DÜP 03:33, 6. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Die abgebildeten Dinge, auch das von Kam Solusar, wurden erstellt als die Bahn noch Behörde war. Damit waren sie damals amtliche Werke. Weshalb sollten sie ihren Charakter nach der Privatisierung ändern? Nach § 5 UrhG genießen sie damit keinen urheberrechtlichen Schutz. Meines Erachtens sollte sich darüber gestritten werden, ob es eine Bekanntmachung iSd. Abs. 1 ist oder doch eher unter Abs. 2 fällt, womit §§ 62 I bis III, 63 I, II UrhG anzuwenden sind. Außerdem sehe ich nicht, weshalb begründet werden muss, weshalb die Annahme, es sei Schöpfungshöhe vorhanden, begründet werden muss und nicht die Annahme, es sei keine vorhanden. Im Zivilrecht gilt grundsätzlich, dass derjenige, der sich auf für ihn günstige Tatsachen beruft, diese darzulegen hat. Die Annahme, es sei Schöpfungshöhe vorhanden, ist für jeden außer dem Ersteller eine ungünstige Annahme. Für jeden, der keine Schöpfungshöhe annimmt, (außer dem Ersteller) ist dieser Umstand jedoch eine günstige Tatsache, da er dann den Gegenstand aus urheberrechtlicher Sicht benutzen kann, wie es ihm beliebt. Also muss derjenige dann auch darlegen, warum keine Schöpfungshöhe vorliegt. unsignierter Beitrag von 89.50.54.88 --Historiograf 15:40, 6. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

§ 5 Abs. 2 UrhG kann ausgeschlossen werden, wir können uns grundsätzlich nicht darauf berufen. Und das Bild zählt ja nicht nur Bekanntmachung, sondern ist ein nice-to-have auf dem Schutzumschlag. Also auch nicht § 5 Abs. 1 UrhG. Wie ich bereits oft ausgeführt habe: Mit der Subsumtion eines Werks zur Werkkategorie der angewandten Kunst gilt eine widerlegbare Vermutung, dass Schöpfungshöhe nicht gegeben ist, da die allermeisten solchen Werke nur nach dem Geschmacksmustergesetz schützbar sind. Das meiste sind handwerkliche Leistungen. Deutlich die anderen überragen können nur wenige und damit liegt die Beweislast klar bei dem, der ein deutliches Überragen sieht. Ein deutliches Überragen kann und muss ausführlich begründet werden nach dem Satz von der Regel und der Ausnahme. --Historiograf 15:36, 6. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

OK. Dem kann man im Grunde folgen. Jedoch fehlt mir gerade die Subsumtion, dass der Gegenstand ein Gegenstand der angewandten Kunst ist, womit das Geschmacksmustergesetz einschlägig ist. Mich würde auch der Nachweis interessieren, dass die (rechtliche) Vermutung gilt, dass Schöpfungshöhe bei Gegenständen der angewandten Kunst grundsätzlich nicht gegeben ist. Am besten in Form von Urteilen oder einschlägiger rechtswissenschaftlicher Literatur. Da Geschmacksmuster- und Urheberrechtsschutz nebeneinander Geltung beanspruchen können, sehe ich momentan keine dahingehende rechtliche Vermutung. Eine tatsächliche Regel begründet keine rechtliche Regel, gerade weil eine Beweislastumkehr ein prozessual gesehen scharfes Schwert ist. Deshalb bedarf so etwas einer sehr gut fundierten Argumentation.
Übrigens solltest du mit der Wortwahl präziser sein. Du sprichst davon, dass „mit der Subsumtion eines Werks zur Werkkategorie der angewandten Kunst [grundsätzlich] Schöpfungshöhe nicht gegeben ist“. Wenn du etwas als „Werk“ bezeichnest, sprichst du ihm praktisch aber schon Schöpfungshöhe zu, vgl. § 2 II UrhG. ;-) --89.50.54.16 12:05, 7. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]
PS: Wieso nennt ihr die Unterschrift nicht Unterschrift, sondern Signatur?

Du weisst, dass du verloren hast und flüchtest dich in Sophistik. Es ist doch ganz wurscht, ob man ein nicht schutzfähiges Werk Werk nennt oder nicht, wenn es darum geht, ob es ein Werk gemäß § 2 UrhG ist. Ich empfehle einen guten Urheberrechtskommentar, dort kannst du alles nachlesen. Wir brauchen hier keinen Nachweis für Denkgesetze. Wenn nur ein kleiner Teil der Produktion von Gebrauchsgrafikern schützbar ist, weil er deutlich überragt, dann gilt als Regel, dass kein Schutz vorliegt und die Ausnahme ist zu begründen. Und wir sind hier nicht im Zivilprozess, sondern in einem Freiwilligenprojekt, wo man einen pragmatischen Zugriff braucht. Der ist gegeben, wenn derjenige, der SH bei einem Werk der angewandten Kunst (was das ist, sagt dir ebenfalls dein urheberrechtskommentar) bejaht, die Pflicht hat, das deutliche Überragen zu begründen --Historiograf 11:08, 8. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Ich weiß nicht, dass ich verloren habe. Ich kann mir auch nicht vorstellen, was ich verloren haben sollte. Wenn ich aber annehme, dass ich verloren habe, müsstest du etwas gewonnen haben. Wie deinem Kommentar zu entnehmen ist, scheint es die Einsicht zu sein, dass die Beweislast in dieser Konstellation bei dir liegt. Du sagst ja, dass „wir [..] hier nicht im Zivilprozess, sondern in einem Freiwilligenprojekt [sind]“.
Und wie schon geschrieben: Tatsächliche Regeln begründen keine Beweislastverteilung. Darauf stützt du dich aber und rückst davon nicht ab. Weshalb? Letztlich ist es mir egal. Dadurch, dass du den Hinweis auf die präzise Verwendung des Begriffs Werk als Sophistik bezeichnest, zeigst du, dass du kein wirkliches Verständnis von Rechtssprache hast. Hier handelt es sich aber zumindest dem Titel nach um eine Seite die Rechtsfragen klären möchte (Wikipedia:Urheberrechtsfragen). Wenn ich sage „Das Werk ist keine persönliche geistige Schöpfung.“, ist das schlicht und ergreifend falsch. Das ist das gleiche wie „Der nicht angemalte Elefant ist gelb.“ oder „Die Erde ist eine Scheibe.“
Deiner Argumentation mit dem pragmatischen Zugriff kann man gut folgen. Jedoch misst du hier mit zwei Maßstäben. Andere sollen ihre Meinung darlegen, du nicht. Du subsumierst ja nicht, dass es ein Gegenstand der angewandten Kunst ist. Du stellst es nur in den Raum. Der Verweis auf einen Urheberrechtskommentar ersetzt übrigens nicht die Subsumtion. In einem Kommentar sind zum einen Definitionen angegeben und zum anderen Beispiele. Genau der vorliegende Fall wird dort aber nicht behandelt, weshalb eine eigene Subsumtion eventuell an Hand der im Kommentar angegebenen Definition erfolgen muss. Jeder Rechtsgelehrte weiß das.
Zum Fall (Kursbuch): Ausgehend davon, dass es kein amtliches Werk ist, was man meines Erachtens durchaus bezweifeln kann, hier aber nicht weiter verfolgt wird, weil die Annahme, es sei kein amtliches Werk, „schwerere“ Folgen zeitigt: Die Darstellung ziert ein Kursbuch, also eine Sache des täglichen Gebrauchs. Es ist also nichts anderes als eine „Verschönerung“. Somit liegt eine Darstellung der angewandten Kunst zu Grunde. Die vom BGH geforderte erhöhte Schöpfungshöhe, der ästhetische Gehalt übersteigt hier nicht das durchschnittliche Können eines ordentlichen Grafikers. Es stellt damit eine rein handwerkliche Leistung dar. Auch ist keine Individualität des Grafikers in der Darstellung zu erkennen. Daher liegt keine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 II UrhG und damit kein Werk vor.
Noch mal: Wie oben schon ausgeführt, habe ich nichts gegen deine Einordnung als angewandte Kunst und auch nichts gegen die Forderung eines pragmatischen Zugriffs für dieses Projekt. Ich wusste nur nicht, dass das hier so läuft. Ich habe mich übrigens nur zur Äußerung da oben geäußert, dass immer derjenige begründen muss, der Schöpfungshöhe bei Gegenständen der angewandten Kunst annimmt. Das stimmt rechtlich nicht. Denn auch wenn der BGH annimmt, dass die unterste Grenze der Schöpfungshöhe bei solchen Gegenständen erhöht ist, ist das ein materiellrechtliches Problem und kein prozessrechtliches. Bitte beides immer schön auseinander halten. :) -- 89.50.54.69 14:07, 8. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Die Bilder Bild:ZPAR D 800.jpg und Bild:ZpAR Umschlag.jpg stellen m.E. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine URV dar, da nahezu in allen (Ausnahme ist, wenn es vergessen wurde) Unterlagen dieser Art der Vermerk „nur für den Dienstgebrauch“ o.ä. enthalten ist. Über den Umschlag kann man eventuell noch hinwegsehen, nicht jedoch über die Darstellung der Inhalte. -- Steindy 01:57, 10. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]
Wo soll da eine Schöpfungshöhe versteckt sein? --RalfRDOG 2008 02:00, 10. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

nochmal SH

Wir hatten das Thema ja schonmal. Entweder {{Bild-PD-Schöpfungshöhe}} oder CC, beides geht nicht. Guckt in die History...--RalfRDOG 2008 18:59, 6. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Ich habe die CC-Lizenz wieder entfernt. -- Chaddy - DÜP 19:03, 6. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]
Und den Benutzer habe ich auch angesprochen. -- Chaddy - DÜP 19:06, 6. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]
Ich weiß, es kommt arg nervig rüber... ... aber ich glaub ihr müsst mich mal genauer einweihen.

Nehmen wir an, ein User aus Timbuktu (oder irgendwo her, wo kein deutsches Recht gilt) spricht deutsch. Dieser geht nun auf die deutsche Wikipedia und will als NICHT-DEUTSCHER-STAATSBÜRGER das Bild verwenden. Er ist kein Deutscher also kann er sich auch nicht auf die Schöpfungshöhe nach dem deutschen Recht stützen. Für ihn ist dieses Bild doch dann urheberrechtlich geschützt oder???-- biggerj1 19:09, 6. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

In Timbuktu gilt Recht von Mali, weil der Staat am 22.09.1960 der Berner Übereinkunft beigetreten ist. --RalfRDOG 2008 19:13, 6. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]
Sehr gut aufgepasst muss ich gestehen, dann sagen wir eben der Junge kommt aus Eritrea, oder aus sonstiger grauer Region:

-- biggerj1 19:16, 6. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Zerrede das doch bitte nicht an allen möglichen Stellen. Dann gilt eben deutsches oder eriträisches Recht, aber was soll das? Wir hier in .de interessieren uns nicht für ausländisches Recht. --RalfRDOG 2008 19:36, 6. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]
Zuersteinmal, ich will dich nicht ärgern! ok? Gut... Gilt es mit PD-SH nicht auf der ganzen Welt als gemeinfrei? In den Ländern wo das nicht greift darf man das Bild also unter dieser Lizezierung nicht verwenden? Ich möchte, dass man es überall verwenden darf. Deshalb die CC. Ich akzeptiere ja, dass es hier in Deutschland die PD-SH tut, aber ich will, dass es überall verwendet werden darf, oder darf man es so auch z.B. in Eritrea verwenden?-- biggerj1 19:42, 6. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]
Grundlegend bedeutet PD-SH, daß die Darstellung ungeschützt ist. Dies ist ähnlich wie das angloamerikanischen Public-Domain. Es ist eine höhere freiheit, also einfaher verwendbar als bei CC. Ob dem jedoch irgendwelche gesetze in irgendeinem anderen land aus welchem Grund auch immer entgegenstehen, weiß ich nicht. Ich kann mir durchaus vorstellen, daß es Länder gibt oder gab, in denen Bilder mit ausländischer Schrift verboten sind. Da ist dann die Lizenz völlig egal. --RalfRDOG 2008 19:50, 6. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]
Der Hinweis auf die Berner Übereinkunft ist in diesem Zusammenhang sehr wertvoll, nur ist Rafl vollkommen auf der falschen Linie. Die Berner Übereinkunft staturiert einen Schutz der fremdländischen Werke, als wären sie einheimige (und eine Mindestschutzfrist und eine besondere Einschränkungen des ersten Prinzips (Fristenvergleich uä)). Das heißt aber auch, dass es bei der Frage, ob ein schützbares Werk vorliegt, lediglich nach dem Recht des Schutzstaates, nicht aber nach dem Recht des Werkstaates ankommt. Die Sache mit der Schöpfungshöhe ist in jedem Land anders geregelt (die Angeln- und Sachsen werten die Aufwendigkeit der Werkentstehung mit, bei den Mitteleuropäern wird nur nach der schöpferischen Qualität des Ergebnisses geschaut). PD und CC sind also für die Verwendung in verschiedenen Rechtsordnungen sehr wohl gleichzeitig möglich. sугсго 20:16, 6. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]
Ok, dieser Argumentation gebe ich Recht. Falls das der Autor auch so gesehen und ich es falsch verstanden/interpretiert habe, bitte ich um Entschuldigung. Hab halt auch manchmal Scheuklappen, sorry. --RalfRDOG 2008 01:02, 7. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Das ändert nichts daran, dass diese Bilder in der de-WP nicht mit CC getaggt werden können. Ich bezweifle aber auch, dass es eine Rechtsordnung gibt, in der das urheberrechtlich geschützt ist --Historiograf 10:47, 7. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Ich akzeptiere das, aber warum ist das so? (Ich möchte das wissen, dass ich es z.B. anderen gegenüber rechtfertigen kann).-- biggerj1 19:00, 11. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Ich sehe bei dir keinen konstruktiven Willen zur Zusammenarbeit. Ich wäre dafür, dass ein Admin dich darauf aufmerksam macht, dass wiederholte unverständliche Nachfragen nach längst beantworteten Fragen als Vandalismus zur Sperrung deines Schreibzugangs führen können. Wir sind hier nicht dazu da, allgemeine philosophische Fragen über den Umfang des Urheberrechtsschutzes zu beantworten. Alles nötige steht in Schöpfungshöhe --Historiograf 01:16, 12. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Histo! ...tststs, sowas ;-) ST 01:26, 12. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]
Entschuldigt. Ich bin neu auf dem Gebiet. Habt doch bitte etwas Gnade.-- biggerj1 18:55, 12. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]
Eher friert die Hölle zu, als das du bei Historiograf sowas wie rudimentäre Umgangsformen findest. Wenn dir was unklar ist frag einfach und ignoriere das Gekeife.-- Wiggum 20:06, 12. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Screenshot einer Zensurseite

Screenshot der Zensurseite in den VAE

Hallo, würde gerne den Screenshot in den Artikel VAE#Zensur einbauen. Es handelt sich dabei um jene Seite die erscheint, sobald in den Emiraten eine Webseite aufgerufen wird, die nicht den Vorstellungen der Regierung entspricht. Frage: trifft hier Urheberrecht zu - kann die Datei verwendet/hochgeladen werden? LG --Nepenthes 09:07, 7. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Keine Einwände meinerseits --Historiograf 10:45, 7. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Sehe auch kein Problem. Einfach noch {{Bild-PD-Schöpfungshöhe}} ergänzen. jodo 20:44, 7. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Habe ein Bild vor einiger Zeit zu einem Artikel dazugeladen, aber es erscheint nicht im Artikel

Habe ein Bild vor einiger Zeit zu einem Artikel dazugeladen, aber es erscheint nicht im Artikel. Keine Fehlermeldung erhalten. Was muss ich tun? --Nathan 16 15:31, 7. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Welches Bild und welchen Artikel meinst du? -- Chaddy - DÜP 15:34, 7. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Manchmal hilft das Leeren des Caches - aber eigentlich gehört die Frage hier nicht hin --Eingangskontrolle 22:14, 11. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

wie weit geht die Panoramafreiheit?

Datei:Wunderlich-1-tmp.jpg
Datei:Wunderlich-2-tmp.jpg

Die beiden Bilder habe ich extra für die Diskussion angefertigt, zumindest das erstere muß ev. wieder gelöscht werden, deshalb habe ich es gleich mit DÜP hochgeladen. Die Bilder von Paul Wunderlich sind in einer Dauerausstellung so angebracht, daß sie ohne weiteres von außen fotografierbar sind, sie sind nur quasi "hinter Glas angebracht". Kann man die Panoramafreiheit so weit ausreizen? --RalfRDOG 2008 11:31, 9. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Das Problem wird sein, dass die Bilder aber nicht dauerhaft angebracht sind, sonder nur aufgehängt sein werden. Das zweite Bild (mit Glasfront) seh ich trozdem nicht als zu problematische an. Beim ersten (also nur Bild) halte es aber für problematisch sich auf die Panoramafreiheit zu berufen. Bobo11 11:39, 9. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]
Die Art der Anbringung spielt soch aber keine Rolle für die Panoramafreiheit. In Schaukästen sind es manchmal Reißzwecken. Diese Bilder sind nicht abhängbar auch wenn es Bilderrahmen sind, sie sind festgenagelt. Da kann jeder frei drin rumlaufen, einen Einlaß, Wachschutz oder so gibts nicht. Da könnte man ja sonst einfach was einstecken ;) --RalfRDOG 2008 00:06, 10. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Beim zweiten Bild sind die Kunstwerke ja kaum zu erahnen, eher die Konstruktion der Glasfront ist das Bildmotiv. Aber das erste ist ein Überdehnen der Panoramafreiheit, weil eben kein Panorama mehr vorhanden ist. --Eingangskontrolle 22:35, 11. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

GoogleBooks

Darf ich einen Ausschnitt von dem (Seite 164 diesem Buch) nach Commons stellen? Welche Lizenz? --Anka Wau! 12:12, 9. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Urheberechtlich sehe ich kein Problem, bin mir jedoch nicht sicher ob Commons der rechte Ort ist vileicht wäre Wikisource besser, kenne mich da jedoch nur sehr wenig aus. Die Lizenz wäre PD-alt. Aber wieso willst du eine einzelne Index Seite hochladen? übrigens glaube ich dass dieses Buch ziemlich überholt ist. Ich hab jetz mal kurz durchgeblättert und es scheint effektiv Teil der Germanisch-Celtischen Einheitstheorie zu sein...--Caranorn 13:04, 9. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]
Nicht mal eine einzelne Seite, nur ein Stichwort. Es geht mir nur um den Hovawart als Hofwächter, der da erwähnt ist. Ich würde also einen Teil der Seite (bei dem dann auch das Wasserzeichen verschwindet) als Bild einstellen wollen. Ich war unsicher, weil die Sachen ja nicht von mir gescannt sind und durch das Scannen und Veröffentlichen in der Form vielleicht neue Rechte entstehen. Auch das Ausbelnden des Wasserzeichens ist sicher mindestens "nicht die feine Art".

Edit: So sieht's dann aus. Anka Wau! 13:16, 9. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Hallo. Ich hab folgendes Problem: Das Bild ist wahrscheinlich ein Gemälde. Hab es unter dem Link http://www.kreuzstein.eu/html/body_canne.html gefunden. Allderdings ist es mir nicht gelungen, das Alter des Bildes festzustellen (Autor oder Name wären auch hilfreich). Wurde von Wikipedia:Dateiüberprüfung/Fragen hierher geschickt. Wäre toll, wenn jemand helfen könnte, nochdazu ich kaum Zeit hab. Danke im voraus! Benutzer:Kai das Eiiiiiiiiiiii 12:40, 9. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Sieht aus wie ein besonders gräßlicher Historienschinken. Ohne den Maler zu kennen würde ich es sicher vor 1907 schätzen und daher für PD-alt erklären. Allerdings würde ich auch dringend abraten, das Bild in irgendeinem Geschichtsartikel zu einer der Personen oder der Schlacht zu verwenden. -- 89.50.116.102 13:14, 9. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Ich habe in der englischen Version von Wikipedia ein ähnliches Bild gefunden [[1]]. Werde dieses nehmen, Canne5.jpg kann daher aus Mangel an Quellen gelöscht werden! Benutzer:Kai das Eiiiiiiiiiiii 13:40, 9. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Mit Verlaub, das ist genauso schlimm und unbrauchbar. Lies bitte erst einmal hier.--Wuselig 15:23, 9. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Solche Bilder sind allenfalls beim Artikel zum Künstler oder zum Autoren des dazugehörigen Buches zu gebrauchen. Nicht für den Artikel zum dargestellten Gegenstand. --Eingangskontrolle 22:38, 11. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

In US legales, in D "eigentlich" nicht verwendbares Bild auf commons- dürfen wir's einbinden?

Hallo zusammen. Die Frage steht ja eigentlich schon oben. Konkret geht's um Bild:Philipp scheidemann.jpg, das auch im zugehörigen Artikel pappt. Das Bild ist sicher vor weniger als 100 Jahren veröffentlicht worden (Erstveröffentlichung 1915 steht dabei), und bei unbekanntem Fotografen weiß man auch nicht sicher, ob er schon 70 Jahre tot ist. Mir geht's jetzt nicht drum, das Bild aus der de-wikipedia zu vertreiben, mich interessiert nur, ob man das Bild hier verwenden darf (und vor allem allgemein, ob man commons-Bilder gefahrlos einbauen kann), und wenn ja, warum. LG, ArtWorker 21:20, 9. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Nein, das Bild darf man hier noch nicht verwenden. Hier gilt PD-alt-100, also bei unbekanntem Urheber muss das Bild mindestens 100 Jahre alt sein. Das Bild kann man dann ab 2015 hier einbinden (außer es wird vorher nachgewiesen, dass der Urheber seit mindestens 70 Jahren tot ist, dann ist das Bild nämlich auch in Deutschland sicher gemeinfrei). -- Chaddy - DÜP 22:17, 9. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]
Ok, danke (mal wieder) für die fixe Antwort. LG, ArtWorker 22:20, 9. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]
Kann das nicht mit unserer Richtlinie für Bilder vor 1923 (Vorlage:Bild-PD-alt-1923) verwendet werden? -- ChrisiPK (Disk|Beiträge|Bewerten) 00:00, 10. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]
Es könnte, wenn sich jemand die Mühe gibt und Zeit nimmt, mehr Infos zu recherchieren. --RalfRDOG 2008 00:02, 10. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]
(mehr oder weniger BK) Die Richtlinie ist nur testweise bis Ende des Jahres gültig. Da müsste dann aber schon genau recherchiert werden. Außerdem gilt die Richtlinie nur bei Bildern, die sich auch hier befinden (wobei wir halt einfach noch keinen Fall hatten, wo das Bild auf Commons liegt; das müsste man mal ausdiskutieren). -- Chaddy - DÜP 00:05, 10. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Halte ich absolut überflüssige Bürokratie. Alles was auf Commons liegt und dort offenkundig nicht beanstandet wurde, kann hier eingebunden werden, wenn es sich um ein verwaistes oder anonymes Werk handelt, von dem nicht sicher feststeht, dass der Urheber 70 Jahre tot ist. Die 1923er Richtlinie wäre also sinngemäß auf diese Fälle dahingehend zu übertragen, dass ohne weitere Kennzeichnung solche Bilder hier eingebunden werden können. Das Risiko halte ich für absolut vertretbar. Histo uneingel. --132.230.21.124 13:47, 10. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Das Problem dürfte aber sein dass auf Commons eine Menge Zeugs herumliegt das nicht beanstandet wurde aber dennoch schnellstens weg müßte, da viele Leute schlampen und es kommt nicht gleich raus. -jkb- (cs.source) 13:54, 10. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]
Was auf Commons rumliegt und nicht bemangelt wird, geht uns hier nichts an, ist deren Problem. Die "Bürokratie" heißt Urheberrecht und das ist nicht überflüssig. --RalfRDOG 2008 14:03, 10. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]
Ohne jegliches Commons-Bashing absolut dagegen. Leider sind viele Commons-Bilder aus dem infrage kommenden Zeitraum absolut mäßig bequellt. Hier davon auszugehen, man könnte sie risikolos übernehmen halte ich für ein falsches Signal. Auch Commons-Bilder sollte man vor dem Einbauen in einen Artikel in de.WP gründlich prüfen. -- ShaggeDoc talk? 14:18, 10. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Nochmals:

  • Für Commons gilt: Das Bild muss in den USA und im Ursprungsland (Nationalität des Fotografen ist entscheidend) legal sein.
  • Das Bild ist in den USA legal (in gedruckter Publikation 1915 erschienen)
  • Sicherheitshalber nehmen wir an, dass es sich um ein Lichtbildwerk nach deutschem Recht handelt. Dies ist auch plausibel.
  • Das Ursprungsland ist nicht bekannt. Sollte ein Fotograf der NYT das Bild gemacht haben, ist es auf Commons zulässig.
  • Für de.WP gilt das Recht von DACH, üblicherweise D, da hier die strengsten Regelungen gelten.
  • Für die Schweiz und Österreich gilt, dass es auch dort gemeinfrei ist (Schutzfristenvergleich).
  • Für D gilt, dass ein alter Staatsvertrag die Gleichbehandlung von US-Urhebern zusichert. Ein deutsches Gericht beurteilt das Bild eines US-Fotografen nach deutschem Recht. Es ist allerdings unwahrscheinlich, dass die Wikimedia Foundation vor einem deutschen Gericht zur Rechenschaft gezogen wird.
  • Soweit europäische Wikipedia-Projekte (Luxemburg usw.) betroffen sind, können diese das Bild problemlos einbinden, da für Nicht-EU-Mitglieder (außer Norwegen und Island und Liechtenstein) die Schutzdauerrichtlinie den Schutzfristenvergleich angeordnet hat. Ist ein Werk in den USA gemeinfrei, ist es das auch in EU-Europa (außer D, wg. Staatsvertrag) und in der Schweiz (Berner Übereinkunft).
  • Für D gilt, dass ein anonymes Werk (außer Werken der bildenden Kunst, wozu Fotos nicht zählen) 70 Jahre nach Veröffentlichung gemeinfrei wird.
  • Dies gilt nur dann nicht, wenn dem Rechtsnachfolger des Urhebers der Nachweis gelingt, dass der Fotograf nachträglich allgemein oder in den entsprechenden Branchenkreisen namentlich bekannt wurde. Die Beweislast liegt bei dem Rechtsnachfolger.
  • Da bei so alten Bildern grundsätzlich keine Gerichtsverfahren bekannt geworden sind, haben wir pragmatische Regelungen zur Duldung. Auch wenn die neue Regel zum Jahresende kippt, bleibt doch die Ratio für sie bestehen.
  • Daher spricht NICHTS, aber auch gar nichts dagegen, dieses Bild als Einbindung hier zu dulden.

Nach BK @Ralf: Unsere Regeln zu anonymen Werken schaden uns erheblich. Ich wäre dafür, eine unbefristete Sonderregelung anstelle der sicher nicht verlängerten 1923er Regel einzuführen und zwar ohne eine Sch***-Erprobungsphase und Löschdrohung. Wir hätten uns den ganzen Heckmeck sparen können, zumal die meisten hier eh den Unterschied zwischen einem verwaisten Werk und einem anonymen Werk nicht kapieren --Historiograf 14:21, 10. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Darf man Vereinslogo in Vereinsartikel einbinden?

Konkret geht es um das dieses Vereins [2](das Logo mit dem Puzzle links oben). Sehe an vielen Stellen, dass es anscheinend möglich ist. Oder haben wir hier doch ein Problem mit der Schöpfungshöhe? Um Rat bittet --Projekt-Till 23:54, 9. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Zwei einfach Puzzleteile kombiniert, sehe keine Schöpfungshöhe. -- ChrisiPK (Disk|Beiträge|Bewerten) 00:01, 10. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]
Ich sehe auch keine. --RalfRDOG 2008 00:03, 10. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Danke, ihr könnt das Ergebnis jetzt hier bewundern. Reichen die Angaben beim Bild so aus? --Projekt-Till 00:44, 10. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Ich habe mal noch die Lizenz nachgetragen. --RalfRDOG 2008 00:48, 10. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]
Herzlichen dank, ich wußte nicht, wo ich die richtige finde und hatte es deshalb erstmal im Doityourself-Verfahren veruscht. Also nochmals herzlichen Dank. Grüße --Projekt-Till 00:49, 10. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Onkel Pö, Teil 2

Ich bin nun wirklich sehr irritiert ... am 10. Mai (siehe hier für Details) habe ich hier in der Urheberrechtsfragen-Abteilung darauf hingewiesen, daß das Foto im Artikel Onkel Pö in Wahrheit ein nachbearbeiter Ausschnitt eines LP-Covers ist. Daraufhin wurde das Bild auf Commons gelöscht. Nun ist exakt das gleiche Foto frecherdings auf Commons wieder auferstanden und wurde auch wieder in den Artikel eingebaut - mit dem Hinweis "Bild neu mit Lizenz":

Daß diese Lizenz wertlos ist, da es sich ja um ein zurechtretuschiertes Plattencover handelt, wird dabei völlig ignoriert. Wenn wir nicht wirklich auf Ärger mit Polydor zusteuern wollen, sollte diesem seltsamen Spielchen doch endlich mal ein Riegel vorgeschoben werden. --Der Bischof mit der E-Gitarre 00:58, 10. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Ra_ike hat es gelöscht, danke --RalfRDOG 2008 01:15, 10. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Liebig-Wöhler-Freundschaftspreis

--Kraljik 09:49, 10. Jul. 2008 (CEST) Hallo,[Beantworten]

Der Lienig-Wöhler-Freundschaftsoreis wird von uns, der Firma Prohama gestiftet und wir wollten den Text ändern, weil er so nicht stimmt. Den ersten Absatz können wir aber nicht ändern und bitten Sie hiermit, das für uns zu tun mit folgendem Text:

"Der Liebig-Wöhler-Freundschafts-Preis ist ein seit 1994 vergebener Wissenschaftspreis für chemiehistorische Forschung, vorzugsweise über Justus von Liebig und Friedrich Wöhler. Der Preis wurde gestiftet von Wilhelm Lewicki einem Ludwigshafener Unternehmer, UrUrUr-Enkel Justus von Liebigs. Das Preisgeld beträgt 1 500 Euro."

Wann wird unser geändertet Text die gesicherte Version sein?

Freundliche Grüße

Kraljik Firma Prohama

Hallo, ich habe Ihre Version als gesichtet markiert. Allerdings ist es möglich, dass andere Benutzer daran wieder Änderungen vornehmen, es gibt also keine Garantie und keinen Anspruch darauf, dass der Artikel in seiner derzeitigen Form bestehen bleibt. Grüße, -- ChrisiPK (Disk|Beiträge|Bewerten) 14:51, 10. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Schöpfungshöhe

Hat das Bild von einem Grabstein Schöpfungshöhe? Hier das fragliche Exemplar. Ich würde es gerne in einem Artikel verwenden. Danke für Antworten! --GS 11:21, 11. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Sieht so aus, als müsstest du den Autor um Erlaubnis bitten, da jedes Foto Schöpfungshöhe hat. Am Ende der Seite ist Zusätzlich noch ein Hinweis angebracht, der versichert, dass die Inhalte geschützt sind. →Christian 12:34, 11. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]
Richtig - Fotos sind per Gesetz generell urheberrechtlich geschützt. --RalfRDOG 2008 13:24, 11. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]
Danke für die Antworten. Ihr bezieht euch auf §72 UrhG, oder? Dennoch heisst es hier: "Im hier interessierenden Bereich sind damit letztlich alle fotografierten Bilder geschützt, sofern sie hinreichend individuell sind." (Kanzlei Kessler & Walter). Damit wäre die Frage der Individualität und damit der Schöpfungshöhe doch wieder thematisch. Aber sei es drum, ich finde mich damit ab, dass ich das Bild nicht benutzen kann... Gruß --GS 14:24, 11. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]
Siehe Lichtbildwerk. Selbst wenn kein Werk, dann doch mindestens ein Lichtbild und da man wohl davon ausgehen kann, dass das Bild 1985 oder später entstanden sein muss sind auch die 50 Jahre für's Lichtbild noch nicht um. Geht also definitiv nicht.-- Wiggum 14:37, 11. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]
§ 72 Satz 1 UrhG sagt: "Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt." Im von Dir genannten Artikel Lichtbild steht, dass Lichtbilder und Lichtbildwerke im Urheberrecht unterschieden werden. Das scheint nach der Novellierung nicht mehr so zu sein. Dennoch heisst es auf den oben zitierten Seiten der Kanzlei Kessler & Walter (2007): "Ergänzend bleibt dann aber der Schutz nach § 72 UrhG, der einen generellen Schutz als (einfaches) Lichtbild gewährt. Im hier interessierenden Bereich sind damit letztlich alle fotografierten Bilder geschützt, sofern sie hinreichend individuell sind." Meine Frage ist in diesem Kontext: was heisst "sofern sie hinreichend individuell sind". Ist die Individualität (=Schöpfungshöhe) ein Beurteilungskriterium oder nicht? Für den konkreten Fall gehe ich aber davon aus, dass Wikipedia das Bild nicht dulden würde. Daher danke für die Antworten. --GS 14:59, 11. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]
Doch sie werden immer noch unterschieden. Die Vorschriften für Lichtbildwerke werden analog auf Lichtbilder angewandt, mit einer wichtigen Ausnahme, die Schutzfrist beträgt lediglich 50 Jahre nach den in Abs 3 genannten Zeitpunkten (mindestens 50 Jahre nach Bilderzeugung). Materiell unterscheiden sich Lichtbilder und Lichtbildwerke dadurch, dass Lichtbilder eben hinreichend individuell sind, Lichtbilder nicht. sугсго 15:22, 11. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]
Danke! --GS 16:16, 11. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Bild nochmal machen, auf Friedhöfen gilt PF --Historiograf 01:03, 12. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Schöpfungshöhe 2

Dieses Bild wird wegen des Bildschirmfotos kritisiert. Ich sehe da nichts, was oberhalb der Schöpfungshöhe liegen sollte. Bin ich schon blind? --Rabenkind·geschr. mit neo 15:28, 11. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Die umstrittene Schöpfungshöhe liegt vermutlich in den Symbolen am unteren Bildschirmrand, insbesondere dem über der Rubrik „Artists“. →Christian 15:42, 11. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]
Ich sehe da eine sehr einfache GUI, extrem durchschnittliche Icons und ein wenig Schrift, aber keine Schöpfungshöhe. Man könnte siche aber bezüglich der Form des Handys mal Geschmacksmustergedanken machen. sугсго 15:45, 11. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]
Wenn ich mir den SED-Händeschüttler ansehe, dann sind die Symbole nichts dagegen. Wo finde ich wegen des Geschmacksmusters mehr Infos? --Rabenkind·geschr. mit neo 15:51, 11. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]
Ich sehe keine SH --RalfRDOG 2008 16:15, 11. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]
Das Bild scheint doch aus einer öffentlichen Ausstellung zu stammen (sieht wie eine Vitrine aus). Gilt da nicht die Panoramafreiheit oder gilt die nur für "bleibende" Werke? --GS 16:33, 11. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]
Panoramafreiheit entfällt aus 2 Gründen: nicht bleibend angebracht und (wahrscheinlich) kein öffentlicher Raum. --RalfRDOG 2008 16:42, 11. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Keine SH, keine PF. Wir ignorieren Geschmacksmuster --Historiograf 01:01, 12. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Vielen Dank - wurde umgesetzt. Gruß --Rabenkind·geschr. mit neo 13:34, 14. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Public Domain - Bilderquelle ?

Bei den PD-Bilderquellen findet sich bei im Abschnitt Länder ein Link zur "Christian Theological Seminary (http://www.cts.edu/ImageLibrary/ghana.cfm)". Auf dieser Seite ist dann unten ein (c)-Zeichen zu finden ... ist das jetzt eine PD-Quelle oder nicht ? --Anghy 17:03, 11. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Solche Seiten mit Links zu sog. PD-Quellen sind immer mit Vorsicht zu genießen: die Seiten ändern sich zuweilen, man hat beim Verlinken eben etwas übersehen, manche Seiten behaupten dann im Gegenteil, dass sie das Copyright haben obwohl das nicht stimmt, manches Copyright gilt nur für etwas aber nicht für alles auf der Seite usw. Kleingedrucktes suchen, falls es gibt, und lesen. -jkb- (cs.source) 17:42, 11. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]
Allerdings habe ich auf der besagten Seite folgende Erklärung gefunden: http://www.cts.edu/ImageLibrary/Public_domain.cfm - bitte lesen, -jkb- (cs.source) 17:46, 11. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]
danke für die Info --Anghy 19:10, 11. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]
Bei Angaben wie "They were scanned from out of copyright books" muß man aber auch immer ein bißchen vorsichtig sein. Bücher aus anderen Ländern werden in den USA auch gern mal schnell als public domain angesehen wenn sie z. B. vor 1923 erschienen sind, können aber im Ursprungsland und der EU noch urheberr. geschützt sein (ist z. B. beim Projekt Gutenberg manchmal der Fall). --Kam Solusar 03:16, 12. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Firmenlogo WANG

Können wir en:Image:Wanglogo.png wegen fehlender Schöpfungshöhe verwenden? --Eingangskontrolle 22:10, 11. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Aber sicherlich. Curtis Newton 22:17, 11. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]
Eine 08/15-Schrift und eine geometrische Figur (abgerundetes Rechteck, oder wie man soetwas bezeichnen mag) sollten kein Problem darstellen :) →Christian 22:25, 11. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]
Das dürfte selbst nach US-Recht die nötige Schöpfungshöhe nicht erreichen. --Kam Solusar 03:17, 12. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Einbindung von Commons-Bildern

Ich würde nach [3] gern als Regel festschreiben: Bilder, die auf Commons (insbesondere aufgrund der nachweislichen Gemeinfreiheit in den USA) unbeanstandet liegen, sind hier nur dann zu entlinken, wenn nachweisbar ist, dass sie in Deutschland geschützt sind. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn der Urheber nachweislich keine 70 Jahre tot ist --Historiograf 01:27, 12. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Damit könnte ich mich anfreunden. ST 01:42, 12. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]
Dito. Entspricht meiner Ansicht nach auch der bisherigen Praxis.-- Wiggum 02:22, 12. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Coole Idee. Die Commons sind ja dafür bekannt für ihren sicheren Umgang mit Bildrechten. Und es entspricht nicht der geltenden Praxis. sугсго 11:46, 12. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Da man auf Commons in Sachen Bildrechte sicher agiert ist das bestimmt der richtige Weg. --RalfRDOG 2008 12:23, 12. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]
...sprach Ralf, der eine Biene-Maja-Bearbeitung auf seiner Benutzerseite kleben hat. :-) Mal im Ernst Vorlage:Geschützt wird weniger als 50 mal verwendet, in mindestens einem Fall ist mir gar nicht klar, warum. Verglichen mit dem Bestand bei Commons ist das irrelevant, im weit überwiegenden Teil der Fälle gilt: was bei Commons überlebt, kann hier eingebunden werden. Siehe z.B. den exzellenten Artikel Finnischer Bürgerkrieg, der einiges an Commons-Bildern beinhaltet, die hier in der Form wahrscheinlich nicht akzepiert würden.-- Wiggum 13:00, 12. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]
Finde die Regelung sinnvoll. Wenn wir ansich mit einem Commonsbild Probleme haben sollten wir uns auf den Commons drum streiten und nicht hier die Bilder entlinken. jodo 12:28, 13. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Ich glaube nicht, dass wir die Regeln so tiefgreifend ändern sollten oder auch nur könnten, ohne dass zuvor eine Meinungsbild notwendig wäre. sугсго 14:17, 13. Jul. 2008 (CEST)Insbesondere schon wegen den Folgen, die es für unsere Mitnutzer hätte, wenn wir URV nach DACH Recht positiv erlaubten - und dass sind viele PD-US-Bilder in D nunmal. Ich denke da nur an die Beutebilder des zweiten WK, oder auch nur an Veröffentlichungen ohne '(C)-Vermerk aus den 50ern. sугсго 14:19, 13. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Aus Wikipedia-Artikel zitiert ohne Quellennennung in Festschrift und Publikation

Es wurden zwei Sätze wörtlich übernommen aus Nutzer-Investor-Dilemma, veröffentlicht hier [4] und veröffentlicht in der Zeitschrift WuM 2008 / 4, kostenpflichtig hier zu beziehen [5].

Die Autoren/innen stammen immerhin aus der Jurisprudenz (Professor/Doktorant) und sollten eigentlich wissen, wie man in einem solchen Fall "vorgeht", andere Quellen wurden auch korrekt benannt. Auf meine Anfrage diesbezüglich wurde einfach nicht auf das Problem eingegangen. Frage: Ist das heutzutage "normal" und hinnehmbar, wie sollte man sich verhalten?KarstenG

1. Bitte gib die fraglichen Sätze/Seitenzahl im PDF an
2. die Übernahme von zwei Sätzen ist schlimmstenfalls unter dem Gesichtspunkt Grundsätze des wissenschaftlichen Arbeitens nicht ganz koscher, aber sonst wüsste ich nicht, wo das Problem liegen soll. Vor allem sehe ich kein Problem, was uns betreffen sollte.-- Wiggum 17:31, 12. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]
Hier die fehlende "Quellenangabe" ;)
Festschrift Mietgerichtstag 2008 Nachhaltigkeit und Klimaschutz im Wohnbereich als Rechtsproblem, Autoren Prof. Felix Ekardt, Kristin Schenderlein, S.7:
§ 559 BGB gestattet zwar, Investitionen mit 11 % der Investitionssumme pro Jahr zeitlich unbegrenzt auf den Mieter umzulegen. Dieser Zuschlag führt aber (a) zu allenfalls sehr langfristigen Amortisationen, und der Zuschlag ist (b) zudem durch das Mietspiegelniveau nach § 558 BGB begrenzt. Oft steht (c) einer Mieterhöhung auch einfach die Tatsache im Wege, daß sich eine entsprechende Miete gar nicht am Markt erzielen lässt. .
Zu meiner Diplomantenzeit hätte ich mich wenigstens bemüht, den Satz umzuformulieren, andere Zeiten andere Sitten... KarstenG
Nicht jeder gleich formulierte Satz ist eine Urheberrechtsverletzung (denn nicht der Satz, sondern das Werk ist geschüzt). Gewisse Sachen muss man einfach so formulieren, damit sie verständlich bleiben. Hier sind wir aber noch weit von einem Textplagiat endfernt, geschweige denn bei einer Urhebrrechtsverletzung angelangt. Denn zwei gleiche Sätze in einem Text von 14 Seiten. Nein, das garaniert NIE eine Urheberrechsverletzung. Denn ansonsten wäre ich glaube jeder Artikel hier oder in einer Zeitung/Zeitschrift einer. Denn der Satz, König Ludwig XIII. war von 1610 bis 1643 König von Frankreich und Navarra wurde sicher schon zig mal verwendet. Bobo11 11:52, 13. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]
Wikipedia:Textplagiat kannst du dir dazu auch noch durchlesen. Wie Bobo sagt, nicht jeder kopierte Satz ist einer Urheberrechtsverletzung. Ob es wissenschaftlich in Ordnung ist, ist eine andere Frage. jodo 12:26, 13. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]
Na ja, wenn dann aber der ganze Argumentationsstrang und die Conclusio übernommen wird, kann ich mich nicht ganz des Eindruckes erwehren, dass es sich nicht nur um König Ludwig XIII. handelt. Doch nehmen wir es halt ganz locker: Wikipedia hat es immerhin schon bis in die akademischen Vorzimmer geschafft...
Ich habe im Übrigen keinen Plagiatsvorwurf erhoben, es ging mir um die grundsätzliche Frage, wie man sich in einem solchen Fall verhält. KarstenG 12:41, 13. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]
Ich würde den Professor einfach nett anschreiben, bei einem so kleinen Verstoß und nachfragen, ob er nicht das nächste Mal schon rein aus wissenschaftlicher Sicht richtig zitieren will. jodo 12:51, 13. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]
  • Es liegt hier aber kein Verstoss irgendwelcher Art vor. Mit einer Anfrage machst du dich hier höchstens lächerlich. Es wird ja auch nichts zitiert. (das kostenpflichtige Angebot kann ich natürlich nicht eisehen, aber beim andern ist der Fall eindeutig). Wenn es ein Zitat oder ein kompleter Abschitt ist, ist das Anschreiben schon richtig. GGf ist die Sache auf, Wikipedia:Weiternutzung/Mängel zu melden. Bobo11 12:57, 13. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]
@jodo: Mir persönlich wäre es schon peinlich zwei Sätze und den Grundtenor aus ungenannter Quelle zu übernehmen, dem Autor war es auf nette Nachfrage nicht mal einen Nebensatz wert.KarstenG 14:30, 13. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Arbeitskopien

Ich hatte auf meiner Benutzerseite einen von mir ursprünglich begonnenen Artikel (1.) und zwei damit verwandte bestehende Artikel (2. + 3.) bearbeitet. Ich hatte das getan, um einmal in Ruhe die gesamte Bearbeitung, die mehrere Tage in Anspruch nahm, durchführen zu können. Den Hauptbeteiligten am 3. Artikel, einen alten Hasen, hatte ich informiert. Er diskutierte daraufhin später mit mir auf meiner Seite und machte auch einen Vorschlag. Artikel 3 wurde aber nicht zum Problem, weil ich noch nicht fertig war und noch nicht mit dem Hauptbeteiligten das spätere Vorgehen besprechen konnte.

Ich verschob den von mir fertig bearbeiteten Artikel 1 in den Artikelraum, das ging, weil ich das Lemma änderte: Finsternisperioden zu Finsterniszyklus. Für Finsternisperioden stellte ich Löschantrag. Die Änderung gehörte zu meinem Vorschlag, weil die Mehrheit bestehender ähnlicher Artikel mit ...zyklus bezeichnet ist: Inexzyklus, 3x Meton-Zyklus, Kallippischer Zyklus (Kalender). Artikel 2 konnte ich nicht verschieben, weil eine Umleitung von Saroszyklus zu Sarosperiode besteht. Um das später machen zu können, stellte ich Löschantrag. Ich wurde sofort darauf aufmerksam gemacht, dass Urheberrechtsverletzung vorliege (Ich war davon ausgegangen, allerdings eher unbewusst, dass mein Vorgehen das nicht sei, weil niemand auf meiner Seite mitgearbeitet hatte). Nun, bevor ich die Sache verstand und mich zum richtigen Vorgehen informieren konnte, löschte ein Admistrator meine gesamte Arbeit, die zu diesen 3 Artikeln auf meiner Seite(und nur dort) festgehalten war. Wie komme ich wieder zu meinen Sätzen, um sie auf dem richtigen Weg in die Artikel einbringen zu können? Gehe ich recht in der Annahme, dass mir auf alles, was ich auf Wikipedia erarbeite, der Zugang nicht verwehrt werden darf?

Beantwortet bitte meine Frage prinzipiell, denn der betreffende Administrator konnte vermutlich wegen Wochenend-Pause auf meine Bitte zur Rücklieferung meiner Texte noch nicht antworten. --Analemma 13:53, 12. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Du hast rechtlich kein Recht, dass deine Texte auf der Wikipedia erhalten bleiben und man darf dir auch den Zugang zu deinen Texten verwehren. Hab die Artikel in deinem Benutzernamensraum wieder hergestellt. Um das ganze dann rechtlich in Ordnung zu machen editiere in die existierenden Artikel deine neue Version rein und verschiebe diese dann auf den neuen Platz. Du darfst nicht einfach deine neuen Versionen aus dem Benutzernamensraum verschieben, weil dann die Versionsgeschichte des Orginalartikels verloren geht. Deine verbesserten Artikel findest du unter Benutzer:Analemma/Saroszyklus‎, Benutzer:Analemma/Meton-Zyklus‎, Benutzer:Analemma/Finsterniszyklen‎. Bitte lass die lokalen Kopien der Artikel in deinem Benutzernamensraum löschen sobald die Artikel eingepflegt sind. jodo 12:02, 13. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]
Lieber Jodo, vielen Dank, dass Du ein Einsehen hattest, auch wenn ich kein Recht auf Einsicht habe. Mir fiel ein Stein vom Herzen. Ich wollte schon die Flinte ins (Wikipedia-)Korn werfen. Analemma 12:59, 13. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]
Da Deine Bearbeitung durchaus nicht Konsens sind, habe ich die Seiten auf die Beobachtungsliste gesetzt.
Aus meiner Sicht ist es durchaus ein Unterschied, wenn Du (a) eine Kopie des Artikels auf Deinen Rechner ziehst, in Ruhe überarbeitest und dann durch einen Edit im Artikel wieder einfügst oder (b) eine nicht lizenzkonforme Kopie im BNR veröffentlichst (denn das ist der entscheidende Unterschied). Bitte sorge zeitnah dafür, dass diese Arbeitskopien wieder schnellgelöscht werden können. --He3nry Disk. 13:14, 13. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]
Ich habe eine Kopie meines Taschenmessers in eine andere Tasche gesteckt, wo niemand rein sehen und sich davor fürchten kann (ich könnte ja immer noch nicht begriffen haben, dass ich niemand damit schaden darf). Ihr könnt also das Original wieder vernichten. Analemma 14:10, 13. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]
Willst du deine Artikelversionen nicht in die vorhandenen Artikel einarbeiten? jodo 14:39, 13. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]
Das war der Sinn der Arbeit. Vorerst habe ich meine Texte auf eine sicherere Seite gebracht. Kannst Du mich überzeugen, dass sie wenigstens in der Versionsgeschichte der Artikel überleben würden? Analemma 22:28, 13. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Template:PD-Google books

Ich habe bei einem Blick ins Archiv nichts Entsprechendes gefunden, deshalb also hier die Frage: Kann ich Bilder mit dem commons:Template:PD-Google books verwenden? Ich würde gern Image:John.M.Palmer.jpg in den entsprechenden Artikel einbinden, aber die Formulierung "this image is in the public domain in the United States and possibly other countries" finde ich jetzt doch recht schwammig. --Scooter Sprich! 01:08, 13. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Kannste nehmen. Dürfte nach den Richtlinien für Commons ok sein, wenn man von einem amerikanischen Fotografen ausgeht, was wohl wiederum nicht abwegig ist. Auf das PD-Google-books-Template würde ich mich aber nicht verlassen, da sollte man kritisch sein.-- Wiggum 01:23, 13. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]
„(...)and possibly other countries“ klingt zwar nicht sehr vertrauenerweckend, aber auf die meisten Bilder, die ich gesehen habe trifft eine Regelung wie in {{Bild-PD-alt-100}}'' zu. Grüße, →Christian 07:47, 13. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Schöpfungshöhe Fußball-Logos

Sind das und das wirklich Logos ohne Schöpfungshöhe? Beim zweiten könnte man sich allerdings fragen, ob überhaupt etwas Schützenswertes erkennbar ist … -- Rosenzweig δ 13:02, 13. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Beim letzteren Bild wage ich es aufgrund der Größe auch zu bezweifeln, ob es Schöpfungshöhe genießt. Das erste hingegen ist ganz klar ein Werk geistiger Schöpfung und somit geschützt. Auch die Regelschutzfrist ist noch nicht abgelaufen.(Der vorstehende, nicht signierte Beitrag stammt von Christian Nurtsch (DiskussionBeiträge) 13:19, 13. Jul. 2008 (CEST)) [Beantworten]
Das ist als Logo ein Stück Gebrauchskunst, also in DA nur bei deutlichem Überschreiten des Niveau des durchschnittlichen Logo-Nie-Wos urheberrechtlich geschützt. (Auch Commons-Admin sollten ruhig auch mal Schöpfungshöhe#Exemplarische Darstellung: Nicht schutzfähige Werke der angewandten Kunst lesen). Die Kirche/das Rathaus ist gemeinfreier Bestandteil des Stadtwappens (siehe Image:Trogir_town_hall_detail_043.jpg), der Rest ist einzeln und in der Zusammenstellung nmM trivial. SH find' ich da nicht. sугсго 14:54, 13. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]
Das abgebildete Bauwerk ist nicht automatisch gemeinfrei, da es sich um den Bestandteil eines Wappens handelt. In der Tat scheint die Erlaubnis des Autors vorzuliegen (vgl. hr:Slika:Trogir (grb).gif), es im kroatischen Artikel zu nutzen. Inwiefern diese Erlaubnis auch hierzulande gilt, vermag ich nicht zu beurteilen, da ich des Kroatischen nicht mächtig bin. →Christian 17:28, 13. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]
Das abgebildete Bauwerk hat keine Schöpfungshöhe und ist daher durchaus gemeinfrei. Ob es Bestandteil des Wappens ist, oder nicht, ist dabei völlig egal. Und eine Erlaubnis nur für den kroatischen Artikel genügt nicht. Eigentlich müsste das Bild dann in der kroatischen Wikipedia weg (außer die haben auch sowas wie Schöpfungshöhe in ihrem Rechtssystem). -- Chaddy - DÜP 17:38, 13. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]
Ich finde es schon ein wenig gewagt, einem Werk, das in die Weltkulturerbeliste aufgenommen wurde, die Schöpfungshöhe abzusprechen. :-P sугсго 00:18, 14. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]
Diese spezielle Abbildung des Gebäudes ist gemeinfrei, da sie schon seit einigen Jahrhunderten im Wappen der Stadt auftaucht. sугсго 17:46, 13. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

OK, anscheinend also kein weiterer Handlungsbedarf. Danke allen Antwortenden. Viele Grüße -- Rosenzweig δ 18:39, 13. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Brauche ich beim Zitieren von Texten in einem Manuskript die Einverständniserklärung des Urhebers ?

Wie gesagt brauche ich dafür eine Einverständniserklärung oder reicht im allgemeinen die Quellenangabe mit entsprechendem Literaturverzeichnis


--89.15.97.145 13:07, 13. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Na ja, schon mal Zitat, hier vorallem der Abschnitt Zitate und Urheberrecht gelesen. Denn ohne das wir wissen was für ein Zitat du meinst, kann man keine befridigende Antwort geben. Bobo11 13:10, 13. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]
Zu deiner Anfrage, das was du möchstes, ist nur beim Kleinzitat unumstritten und möglcih allerdings auch hier gibt es Grenzen. Kleinzitate dürfen weiterreichend verwendet werden. Der Zitierzweck muss erkennbar sein. Das Zitat muss also in irgendeiner Beziehung zu der eigenen Leistung stehen, beispielsweise als Erörterungsgrundlage. Der Umfang des Zitats muss dem Zweck angemessen sein. Alle andern Formen sind in der Wikipedia eh nicht zulässig. Bobo11 13:13, 13. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Da kann sich jemand offensichtlich nicht richtig ausdrücken. Geht es darum, in einem Manuskript zu zitieren, sind wir nicht zuständig, sondern können auf einen Rechtsanwalt verweisen. Geht es darum aus einem geschützten Manuskript zu zitieren, kommt es darauf an, ob der entnommene Teil SH hat. Wenn ja, ist das Einverständnis vonnöten, da § 51 UrhG nur für Veröffentlichtes gilt --Historiograf 18:09, 13. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Zeichnerische Darstellung wissenschaftlicher Theorien

Hallo zusammen, wie beurteilt Ihr folgenden Fall: Ein Wissenschaftler glaubt in den Einkerbungen auf einem steinzeitlichen Knochen einen Mondkalender erkennen zu können und stellt seine Theorie in so einer Zeichnung dar. Da laut Schöpfungshöhe „Bei Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art (...) die Anforderungen an die Individualität nicht hoch angesetzt“ werden, bin ich unsicher, ob diese eigentlich recht simple Zeichnung doch die SH-Hürde nimmt. Falls erlaubt: nur auf de als PD-SH oder auch auf commons?

Zusatzfrage: Würde de oder commons dieses Bild trotz fehlender Ticket-Freigabe akzeptieren?

Gruß--Wero 20:50, 13. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

@Haro betrefen Bild, hab ich eine kleine Gegenfrage, wie lange ist laut Museum der Hersteller dieser Knochenritzungen Tod? Mehr als 70 Jahre? Wenn du den wink mit dem Zaunpfal nicht verstanden hast hier nachlesen =) ? Bei der zeichnung ist es schon schweiriger, da es hier eher auf eine einzelfall Endscheidung hinaus laufen wird ob Schöpfungshöhe oder nicht. Bobo11 21:53, 13. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]
Hallo Bobo11, ich gehe mal davon aus, daß weder der Zeichner des ersten verlinkten Bildes noch der Fotograf des zweiten aus der Steinzeit stammt. Vermutlich sind beide noch am Leben und wohlauf. Bei der Fotografie handelt es sich auch eindeutig nicht um die Reproduktion einer gemeinfreien zweidimensionalen Vorlage, so daß ich ehrlich gesagt nicht ganz verstehe, in welche Richtung der Wink denn gehen soll. Gruß --Wero 00:12, 14. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Grundriß einer Kirche

Für den Artikel über die Klarakirche Nürnberg würde ich gerne einen Grundrißplan anfertigen. Als Vorlage hierfür soll diese Grafik dienen. Nun meine Frage: Wie detailliert darf ich denn dabei werden? Nach meiner laienhaften Meinung dürfte es doch kein Problem sein, den Grundriß des Gebäudes an sich zu übernehmen (im Wesentlichen erbaut zwischen 1270 und 1454). Spannender ist schon die Frage, wie bei der Darstellung der Umgestaltungen im Zuge der letzten Sanierung 2006/2007 (geschwungene Wände in der Seitenkapelle, umgestalteter Altarraum) umgegangen werden soll bzw. kann. Wenn ich da allzu detailliert werde, ist das vermutlich ein Verstoß gegen das Urheberrecht der Architekten, oder? Vielleicht kann jemand, der mehr Ahnung von der Materie hat als ich, mal ein paar Sätze dazu loswerden. Das wäre mir wirklich eine große Hilfe. Danke & Gruß -- UpperPalatine 21:02, 13. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Prinzipiel sind Grunderisse von Gebäuden deren Archtekt und Baumeister sicher länger als 70 Jahre verstorben sidn unproplematisch. Da bekantlich aus einem Nachzeichenen eines gemeinfreien Werkes kein neues Werk entsteht kann. Auch ein einfacher Grundriss eines neueren Bauwerkes wird noch keine Schöpfungshöhe erreichen. Ab wann es ein Detailiertert Grundriss eine Schöpfungshöhe erreicht und ob er es überhaupt tut, ist selbst in Fachkreissen umstritten. Wie du richtig erkannt hast, ist das einzige Problem bei der Neukornstruktion eines Teiles und deren detalierter Grundriss. Wenn du eine klare und entgültige Antwort wilst, musst du mal mit einem Anwalt deines Vertrauens spreche (nur der kann dir eine juritische Antwort geben). Wenn es reicht, dass es ein einfacher Grundriss tut, also als schwarze Umrandung ohne Darstellung der Baustoffe (Bei der schwarzer Umrandung, ist die Darstellung mit Farbe oder als Schraffierung für die Bauettapen mit eingeschlossen), dann kann ich Entwarnung geben, dieser sollte unproblematisch sein da er eigentlich keine Schöpfungshöhe erreicht (bitte entsprechend richtig lizezieren, als Bild-PD-Schöpfungshöhe und nicht CC oder GDFL.Dann ist es klar auf was du dich eigentlich berufst). Ein Beispiel, Bild:Footprint-Citychurch-Bremgarten-Switzerland.svg Die Farbigen Sachen sind unproblematisch, bei den feineren Sachen musst du selber wissen wie weit du gehen willst (Beispiel ist unproblematisch da von letzer darauf verzeichnete Umbau von 1804 ist).Bobo11 21:48, 13. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]
Herzlichen Dank für die ausführliche Antwort. -- UpperPalatine 06:19, 14. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

m. E. ist das eine Urheberrechtsverletzung, weil derjenige keine Quelle angibt. Siehe auch dazugehörige Diskussion auf der Bilderseite. Wenn man etwas nachzeichnet, ist das zwar kein Problem, aber der Inhalt ist dennoch geistiges Eigentum des eigentlichen Autors, und deswegen muss auch die entsprechende Quelle angegeben werden! --92.226.204.200 00:16, 14. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Ich weiß, daß ich damit im Abseits stehe, für mich sind beide Versionen nicht schutzfähig - also kein Handlungsbedarf. --RalfRDOG 2008 00:22, 14. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]
Werte IP, technische Zeichnungen, haben in der Regel keine Schöpfungshöhe (jedenfals nicht so, dass man sie nicht nachzeichen darf). Die Anlage unterliegt aber natürlich dem Patentrecht, und darf nicht anhand der selber erstellten Zeichnungen nachgebaut werden. Bobo11 00:31, 14. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]
Ehm ich weiß nicht, aber da steckt schon einiges an Wissen drin. Man kann sowas nicht mal eben zwischen Tür und Angel zeichnen. Und mit Verlaub, ich bezweifle das sowas ein 13jähriger Knabe hinbringt der offensichtlich keine Ahnung davon hat. Er spricht ja selbst von einem Kondensator obwohl er damit wohl einen Wärmetauscher meint im Bild:CANDU.jpg oder so. Mal davon abgesehen: ich habe so einige Bücher gelesen, viele davon rein technisch und hier wird sogar bei einem Diagramm mit vier Strichen und fünf Wörtern eine Bildquelle angegeben obwohl es selbst gezeichnet ist.--92.226.204.200 00:35, 14. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Sind beide geschützt, siehe auch Schöpfungshöhe: Bei Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art werden die Anforderungen an die Individualität nicht hoch angesetzt. Ich glaube aber, dass die Nachzeichnung hinreichend vom Original abweicht um nicht als URV gelten zu müssen. Der prinzipielle Aufbau und das Funktionsschema des Reaktors sind ja vorgegeben, von daher sind der Individualität des Grafikers Grenzen gesetzt. Ob unser Bild tatsächlich vom Uploader gezeichnet wurde steht nochmal auf einem anderen Blatt.-- Wiggum 00:39, 14. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Es geht doch nicht um das Bild alleine, sondern darum das jemand fremdes geistiges Eigentum unter seiner Flagge verkauft. Das Bild darf auch ruhig nachgezeichnet sein, aber dann muss eben eine Quelle angegeben werden und es liegt in meinen Augen auf der Hand welche das war. Mir gehts nicht darum das Bild zu löschen, sondern den Autor des ursprünglichen Bildes ordnungsgemäß zu benennen (Zitierrecht!). Welchen Sinn hätte es dann wenn in einer Abbildung in einem Buch steht: angelehnt an Autor xy --92.226.204.200 00:44, 14. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]
(BK) Mehr Angeben als man eigentlich muss, war noch nie falsch. Wenn es zwei Zeichnunen gibt die Aussagegleich sind, wird natürlich die mit Nachweis sprich Quelle bevorzugt. Aber das hat mit dem Urhebrrecht nicht zu tun, und diese Seite heisst nun mal Urheberrechtsfragen und nicht Quellenfrage. Daher musst du verstehen, dass hier nur auf die Urheberrechtlicheseite eines Problems, und ob Schöpfungshöhe oder nicht, eingegangen werden kann. Bobo11 00:45, 14. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]
Werte 92....: Es geht nicht darum, wieviel Arbeit oder Wissen darin steckt sondern wieviel künstlerische Schöpfungshöhe erreicht ist. Daß es zum guten Ton gehören würde, die russische Version zu nennen - da stimme ich dir zu. Urheberrechtlich sehe ich aber keine Bedenken. --RalfRDOG 2008 00:47, 14. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]
Um genau dieses Wissen geht es aber das mit dem Bild transportiert wird. Und das ist nicht von irgendwelcher Schöpfungshöhe abhängig. Soweit ich weiß, muss man in einer wissenschaftlichen Arbeit immer die Quelle in so einem Fall angeben, damit man zeigt, das dieses Bild nicht auf eigener Arbeit beruht sondern das das Wissen aus einer Quelle kommt. Andernfalls schmückt man sich mit fremden Federn, und das hat nichts mit dem guten Ton zu tun. Je länger ich darüber nachdenke, desto mehr ist das eine URV. --92.226.204.200 00:53, 14. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]
Wissen im Sinne von Information ist nicht schutzfähig. Was du scheinbar meinst geht mehr in die Richtung Grundsätze des wissenschaftlichen Arbeitens, d.h. man muss angeben, woher man eine bestimmte Information hat. Das ist sicher auch in der Wikipedia wünschenswert (im Sinne der Nachprüfbarkeit) aber im Grunde kein Zwang.-- Wiggum 00:56, 14. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]
(BK) Nein es ist eben KEINE URV. Eine URV wäre es wenn er das Bild kopiert hätte. Hat er aber nicht (Ich geh hier mal vom Juritischen grundsatz im zweifel für den Angeklagten asu). Und bist du sicher, dass er das von dir angegebene Bild benutz hat und nicht ein anderes? Denn die beiden Bilder unterscheiden sich massiv. Bobo11 00:57, 14. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]
Gefühlsmäßig volle Zustimmung von mir. Eine URV ist es allerdings nicht. Es wäre ähnlich, wenn ich eine Typzeichnung eines Viertaktmotors male - es wird mir äußerst schwer fallen, damit Schöpfungshöhe zu erreichen. Also kann sich jeder meine Zeichnung schnappen und als seine verkaufen, rechtlich ist das sauber, moralisch - naja...--RalfRDOG 2008 00:59, 14. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Was IP 92.226... schreibt, ist garnicht so abwegig. Weniger aus Gründen des Urheberrechts als vielmehr Quellensicherheit, Transparenz usw. So einfach abbügeln würde ich diesen "Fall" ungern, denn es sicher kein Einzelfall. Vielleicht gehört das woanders hin? --RalfRDOG 2008 01:02, 14. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Ralf da hast du sicher nicht ganz unrecht. Aber von einer Quellenpflicht sind wir, glaube ich, immer noch Meilen endfernt. Bobo11 01:11, 14. Jul. 2008 (CEST) [Beantworten]
(bk) Das würde doch heißen, ich kann jedes beliebiges Bild ohne Schöpfungshöhe (das sind wahrscheinlich so 50% in wissenschaftlichen oder technischen Werken) einfach in mein Buch übernehmen und sagen, ja das habe ich gemacht. Ich glaube das würde keine drei Tage dauern und dann hätte ich Post von einem Anwalt wegen einer URV bezüglich geistigen Eigentums!--92.226.204.200 01:04, 14. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]
NEin du darfst es nicht übernehmen, aber nachzeichenen bzw neuzeichen. Und wenn du beim Neuzeichen dich ein bischen bemühst, entsteht daraus ein eigens Werk. An dem DU, und nicht der der die Vorlage erstellt hat, die Rechte besitzt. Bobo11 01:09, 14. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]
Das ich auch mal meinen Senf dazu gebe: Mir wurde damals von JCS gesagt, das dieses Bild so weit in Ordnung wäre. Er kennt auch die originale zu dem Bild und an sich ist dies kein vergleich mehr. Ich ahbe über acht Stunden an der Zeichnung gesessen. Alleine das regt mich schon auf, das diese Arbeit einfach als die jemanden anderen Dargestellt werden. Übrigens basieren die Bilder im Artikel RBMK und Kernkraftwerk Kostroma ebenfalls auf dieser ersten Zeichnung. Grüße TZV Sprich mich an! 01:12, 14. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]
(bk)Gut das habe ich eigentlich auch so gemeint. Und auch wenn ich das geringfühig ändere, so steckt im Bild immer noch das Wissen des eigentlichen Autors und eben nicht meines. Und damit ist das gemäß dem Zitierrecht (so was gibt es wohl?!) immer noch geistiges Eigentum des Autors und muss dementsprechend gekennzeichnet werden. Wie gesagt ich würde wetten, dass sowas in einem Streifall immer zu gunsten des eigenlichen Urhebers ausgeht. Und ehrlich gesagt, würde jemand aus meinem fiktiven Buch ein Bild bzw. das dahinterstehende Wissen auf die Art klauen, wäre ich noch am gleichen Tag bei einem Anwalt! --92.226.204.200 01:16, 14. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]
Dann wäre die ganze Wikipedia URV, da wir das Wissen aller Menschen, auch deines, darin verarbeiten. Gäbe es so etwas, würde die Wikipedia nicht Funktionieren. Grüße TZV Sprich mich an! 01:20, 14. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]
(einschieb) Na ja da musst du aber beweisen könne, dass er bei dir abgeschaut hat. Und dazu musst du noch der Ersturheber, sein also der Ingenieur der die Anlagg entwickelt hat, denn sonnst geht der Schuss mit zimlicher Sicherheit nach hinten los. Denn wenn du nicht der Ersturheber warst, hast du jemande wegen einem Verstoss verklagt, denn du selber gemacht hast (sehr dummer Fehler). Bobo11 01:22, 14. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]
Hat nix mehr mit dem eigentlich Problem zu tun, weil das eine ganz andere Frage ist bzw. ist das sowieso klar. --92.226.204.200 01:30, 14. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]
(bk)Das ist Blödsinn. Weil es sowas wie allgmeines Wissen gibt. Darunter würde m.E. auch ein Ottomotor fallen und bei einer eigenen Zeichnung müsste natürlich keine Quelle angeben werden. In diesem Fall sehe ich das aber anders, weil hier eben kein allgemeines Wissen zur Basis genommen ist. Nur wenige Menschen wissen wie sich ein MKER-Reaktor aufbaut und noch weniger Wissen wie die geometrischen Anordnung technisch sinnvoll und machbar sind. Zwischen beiden Wissensarten liegen Welten! --92.226.204.200 01:26, 14. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]
Weil es sich als Allgemeinwissen eingebürgert hat. Aber letztendlich hat er auch nur einen Urheber. Das ist nur noch ein besseres Beispiel das du da lieferst! Grüße TZV Sprich mich an! 01:29, 14. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Wissen oder nicht wissen, das ist hier die Frage. Nein, im Ernst: Wissen ist urheberrechtlich nicht schützbar, nur die Darstellung ebenjer, aber auch nur wenn sie Schöpfungshöhe erreicht. --/home/Wuzur /Diskussion/Bewertung 10:19, 14. Jul. 2008 (CEST) urhe~[Beantworten]

keine URV --RalfRDOG 2008 10:35, 14. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Hier besteht kein Handlungsbedarf, ich werde {{Bild-PD-Schöpfungshöhe}} setzen, um das auch klar zu machen. --RalfRDOG 2008 10:35, 14. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Schöpfungshöhe?

Datei:Logo Essener Feder.gif

Hallo. Wie sieht es mit der Schöpfungshöhe dieses Bildes aus? Schönen Gruß --Heiko 11:25, 14. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Keine überragende Gestaltung, nach meiner Meinung wird die Leistung des laufenden Auge nicht erreicht. --RalfRDOG 2008 11:35, 14. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]
Ich habe es mal hochgeladen. Schönen Gruß --Heiko 13:07, 14. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

PS: Ist bei diesen beiden Bildern ist auch keine Schöpfungshöhe vorhanden? Schönen Gruß --Heiko 15:25, 14. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Datei:Logo Nederlandse Spellenprijs.GIF

Foto von Zeitschriften-Cover

Kann bitte jemand mein Bild und die Rechte kritisch prüfen? Meine Rechte am Foto sollen gemeinfrei sein, aber die rechte an den Covers liegen ja beim Verlag, der nicht gefragt wurde. Ich glaube für de.WP und Nutzung nur im Artikel sollte das doch glatt gehen?--Vinom 12:22, 14. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Nö, siehe Wikipedia:Bildrechte#Produktfotos (Marken, Cover, Comicfiguren, …). --Isderion 12:30, 14. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]
Mist. Dann lass ich das mal wieder löschen.--Vinom 12:34, 14. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Wikipedia Artikel werden ohne Quellenangabe verwendet (URV?)

Ich habe unter http://www.reisenzeigen.de/Berichte/1709 eine großzügige Kopie unseres A380 -Artikels gefunden, wie geht WIKIPEDIA damit um? --Rotkäppchen 16:05, 14. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Um genau zu sein: Diese Seite ist eine Kopie von einer Version aus dem Mai 2006 (diese hier ungefähr). Eine Meldung bei Wikipedia:Weiternutzung/Mängel wäre angebracht.sугсго 16:13, 14. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]
Die Wiki-Seite hatte ich gesucht aber nicht gefunden ;-) Danke! --Rotkäppchen 16:14, 14. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]