„Stadtjäger“ – Versionsunterschied

[gesichtete Version][ungesichtete Version]
Inhalt gelöscht Inhalt hinzugefügt
korr und link
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 3:Zeile 3:
Der Stadtjäger wird von der [[Gemeinde]] beauftragt, das ihr zustehende Jagdausübungsrecht wahrzunehmen. Darüber hinaus kann jeder Bürger der Gemeinde den Stadtjäger zur Wahrnehmung seiner Rechte beauftragen. Die Genehmigung der zuständigen Behörden ist üblicherweise an einen gültigen [[Jagdschein]] gebunden und beinhaltet die Erlaubnis, bestimmte [[Schusswaffe]]n zu führen und einzusetzen. Die Erlaubnis ist meist auf ein Jahr und ein bestimmtes Gebiet beschränkt. Die Tätigkeit ist meist ein [[Ehrenamt]].
Der Stadtjäger wird von der [[Gemeinde]] beauftragt, das ihr zustehende Jagdausübungsrecht wahrzunehmen. Darüber hinaus kann jeder Bürger der Gemeinde den Stadtjäger zur Wahrnehmung seiner Rechte beauftragen. Die Genehmigung der zuständigen Behörden ist üblicherweise an einen gültigen [[Jagdschein]] gebunden und beinhaltet die Erlaubnis, bestimmte [[Schusswaffe]]n zu führen und einzusetzen. Die Erlaubnis ist meist auf ein Jahr und ein bestimmtes Gebiet beschränkt. Die Tätigkeit ist meist ein [[Ehrenamt]].


Die Grundflächen, auf denen der Stadtjäger tätig ist, sind nicht Bestandteil eines [[Eigenjagdbezirk]]es oder eines [[Gemeinschaftlicher Jagdbezirk|gemeinschaftlichen Jagdbezirkes]]. Es handelt sich vielmehr um so genannte [[Befriedeter Bezirk (Jagdrecht)|befriedete Bezirke]]<ref>BJG §&nbsp;6: Auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, und in befriedeten Bezirken ruht die Jagd. Eine beschränkte Ausübung der Jagd kann gestattet werden. Tiergärten fallen nicht unter die Vorschriften dieses Gesetzes.</ref><ref>Haseder</ref>. Dazu gehören insbesondere Friedhöfe, umbaute Flächen, auch Parks, Kleingartenanlagen und vergleichbare Flächen. Vor diesem Hintergrund ist die Tätigkeit des Stadtjägers im rechtlichen Sinne nicht als „[[Jagd]]“ zu bezeichnen, da auf befriedeten Flächen die Jagd ruht und somit nicht ausgeübt werden darf. Grundstücke in privatem Besitz oder unter privater [[Jagdpacht|Pacht]] darf der Stadtjäger nur mit besonderer Genehmigung des dort jagdausübungsberechtigten Eigentümers oder Pächters betreten.
Die Grundflächen, auf denen der Stadtjäger tätig ist, sind nicht Bestandteil eines [[Eigenjagdbezirk]]es oder eines [[Gemeinschaftlicher Jagdbezirk|gemeinschaftlichen Jagdbezirkes]]. Es handelt sich vielmehr um so genannte [[Befriedeter Bezirk (Jagdrecht)|befriedete Bezirke]]<ref>BJG §&nbsp;6: Auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, und in befriedeten Bezirken ruht die Jagd. Eine beschränkte Ausübung der Jagd kann gestattet werden. Tiergärten fallen nicht unter die Vorschriften dieses Gesetzes.</ref><ref>Haseder</ref>. Dazu gehören insbesondere Friedhöfe, umbaute Flächen, auch Parks, Kleingartenanlagen und vergleichbare Flächen. Vor diesem Hintergrund ist die Tätigkeit des Stadtjägers im rechtlichen Sinne nicht als „[[Jagd]]“ zu bezeichnen, da auf befriedeten Flächen die Jagd ruht und somit nicht ausgeübt werden darf. Grundstücke in privatem Besitz oder unter privater [[Jagdpacht|Pacht]] darf der Stadtjäger nur mit besonderer Genehmigung des Egentümers oder Pächters betreten.


Zu den Aufgaben des Stadtjägers gehört der Abbau von Überpopulationen, zum Beispiel von [[Ringeltaube]]n, [[Kaninchen]], [[Steinmarder]]n, [[Rotfuchs|Rotfüchsen]], [[Rabenvögel]]n oder [[Stockente]]n sowie in steigendem Umfang auch [[Waschbär]]en. Verwertbare Tiere, die nicht dem besonderen Schutz der JagdSchVO unterliegen, dürfen vom Stadtjäger in Besitz genommen werden. Wildernde [[Haushund]]e und [[Hauskatze]]n sowie Tiere, die nicht dem Jagdrecht unterstehen, und [[Schädlinge]] im Sinne des Gesetzes, fallen nur unter besonderen Voraussetzungen in den Zuständigkeitsbereich des Stadtjägers. Weiter kümmert sich der Stadtjäger um das [[tierschutz]]<nowiki>gerechte</nowiki> Töten von Wild, das in [[Wildunfall|Wildunfälle]] einbezogen wurde und um eventuelle [[Hege]]<nowiki>maßnahmen</nowiki>. Zudem kann er Bürger in Fragen zum [[Naturschutz]] beraten und Hilfe geben, wenn es zu Problemen mit Wildtieren kommt.
Zu den Aufgaben des Stadtjägers gehört der Abbau von Überpopulationen, zum Beispiel von [[Ringeltaube]]n, [[Kaninchen]], [[Steinmarder]]n, [[Rotfuchs|Rotfüchsen]], [[Rabenvögel]]n oder [[Stockente]]n sowie in steigendem Umfang auch [[Waschbär]]en. Verwertbare Tiere, die nicht dem besonderen Schutz der JagdSchVO unterliegen, dürfen vom Stadtjäger in Besitz genommen werden. Wildernde [[Haushund]]e und [[Hauskatze]]n sowie Tiere, die nicht dem Jagdrecht unterstehen, und [[Schädlinge]] im Sinne des Gesetzes, fallen nur unter besonderen Voraussetzungen in den Zuständigkeitsbereich des Stadtjägers. Weiter kümmert sich der Stadtjäger um das [[tierschutz]]<nowiki>gerechte</nowiki> Töten von Wild, das in [[Wildunfall|Wildunfälle]] einbezogen wurde und um eventuelle [[Hege]]<nowiki>maßnahmen</nowiki>. Zudem kann er Bürger in Fragen zum [[Naturschutz]] beraten und Hilfe geben, wenn es zu Problemen mit Wildtieren kommt.

Version vom 5. Oktober 2015, 11:42 Uhr

Ein Stadtjäger übernimmt im Auftrag und mit Genehmigung der zuständigen Behörden im jagdlich befriedeten Stadt- oder Gemeindegebiet Aufgaben, die sonst in Jagdbezirken durch den Jagdausübungsberechtigten durchgeführt werden.

Der Stadtjäger wird von der Gemeinde beauftragt, das ihr zustehende Jagdausübungsrecht wahrzunehmen. Darüber hinaus kann jeder Bürger der Gemeinde den Stadtjäger zur Wahrnehmung seiner Rechte beauftragen. Die Genehmigung der zuständigen Behörden ist üblicherweise an einen gültigen Jagdschein gebunden und beinhaltet die Erlaubnis, bestimmte Schusswaffen zu führen und einzusetzen. Die Erlaubnis ist meist auf ein Jahr und ein bestimmtes Gebiet beschränkt. Die Tätigkeit ist meist ein Ehrenamt.

Die Grundflächen, auf denen der Stadtjäger tätig ist, sind nicht Bestandteil eines Eigenjagdbezirkes oder eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes. Es handelt sich vielmehr um so genannte befriedete Bezirke[1][2]. Dazu gehören insbesondere Friedhöfe, umbaute Flächen, auch Parks, Kleingartenanlagen und vergleichbare Flächen. Vor diesem Hintergrund ist die Tätigkeit des Stadtjägers im rechtlichen Sinne nicht als „Jagd“ zu bezeichnen, da auf befriedeten Flächen die Jagd ruht und somit nicht ausgeübt werden darf. Grundstücke in privatem Besitz oder unter privater Pacht darf der Stadtjäger nur mit besonderer Genehmigung des Egentümers oder Pächters betreten.

Zu den Aufgaben des Stadtjägers gehört der Abbau von Überpopulationen, zum Beispiel von Ringeltauben, Kaninchen, Steinmardern, Rotfüchsen, Rabenvögeln oder Stockenten sowie in steigendem Umfang auch Waschbären. Verwertbare Tiere, die nicht dem besonderen Schutz der JagdSchVO unterliegen, dürfen vom Stadtjäger in Besitz genommen werden. Wildernde Haushunde und Hauskatzen sowie Tiere, die nicht dem Jagdrecht unterstehen, und Schädlinge im Sinne des Gesetzes, fallen nur unter besonderen Voraussetzungen in den Zuständigkeitsbereich des Stadtjägers. Weiter kümmert sich der Stadtjäger um das tierschutzgerechte Töten von Wild, das in Wildunfälle einbezogen wurde und um eventuelle Hegemaßnahmen. Zudem kann er Bürger in Fragen zum Naturschutz beraten und Hilfe geben, wenn es zu Problemen mit Wildtieren kommt. Der Stadtjäger ist nicht zu Wildschadensersatz verpflichtet und unterliegt den Weisungen von Polizei und Ordnungskräften mit hoheitlichen Aufgaben. Als sachkundige Person kann er um Amtshilfe gebeten werden und handelt dabei als „Fachvorgesetzter“ eigenverantwortlich.

Literatur

Einzelnachweise

  1. BJG § 6: Auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, und in befriedeten Bezirken ruht die Jagd. Eine beschränkte Ausübung der Jagd kann gestattet werden. Tiergärten fallen nicht unter die Vorschriften dieses Gesetzes.
  2. Haseder