Nürnberger Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher

Acht der 24 Hauptangeklagten in Nürnberg
(vordere Reihe v.l.n.r.): Hermann Göring, Rudolf Heß, Joachim von Ribbentrop, Wilhelm Keitel
(dahinter): Karl Dönitz, Erich Raeder, Baldur von Schirach, Fritz Sauckel

Im Nürnberger Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher wurden erstmals in der Geschichte Politiker und Militärs sowie führende Personen aus der Wirtschaft persönlich für das Planen und Führen eines Angriffskrieges und für den Massenmord an Menschen in Konzentrations- und Vernichtungslagern zur Verantwortung gezogen. Die Verhandlung fand vor einem eigens von den Drei Mächten eingerichteten Ad-hoc-Strafgerichtshof, dem Internationalen Militärgerichtshof (IMG; engl. International Military Tribunal – IMT), statt. Er dauerte vom 20. November 1945 bis zum 1. Oktober 1946 und fand im Justizgebäude an der Bärenschanzstraße 72 in der Stadt Nürnberg statt.

Die Folgeprozesse unter anderem gegen Ärzte, Juristen sowie führende Personen aus der Wirtschaft fanden ebenfalls in Nürnberg, der Stadt der NSDAP-Reichsparteitage, statt – wegen des beginnenden Kalten Krieges war damit aber nicht mehr der IMG, sondern US-amerikanische Militärgerichte befasst.

Rechtshistorisch sind der Internationale Militärgerichtshof und der am 19. Januar 1946 eingerichtete Internationale Militärgerichtshof für den Fernen Osten Vorläufer des 2003 eingerichteten Internationalen Strafgerichtshof (ICC) in Den Haag.

Vorgeschichte

Unter den Alliierten sowie allen vom Zweiten Weltkrieg betroffenen Ländern bestand Einigkeit, dass eine Vergeltung, wie sie in vergangenen Jahrhunderten nach Beendigung von Kriegen verübt wurde, ausgeschlossen bleiben sollte. Insbesondere lieferte das Scheitern der Ahndung von Kriegsverbrechen nach dem Ersten Weltkrieg, die sogenannten Leipziger Prozesse, sowie der damit in Verbindung stehenden Alliierten Abwesenheitsverfahren viele Gründe für ein weitaus besseres, geeigneteres und effektiveres Gerichtsverfahren. Deshalb hatten sich bei den Treffen während und unmittelbar nach dem Zweiten Weltkrieg (Konferenz von Teheran (1943), Konferenz von Jalta (1945) und Potsdamer Konferenz (1945)) die drei alliierten Parteien, USA, Großbritannien und die Sowjetunion darauf geeinigt, die Verantwortlichen für die Kriegsverbrechen zur Rechenschaft zu ziehen. Auch Frankreich erhielt einen Platz im Tribunal. Die Form dieser Rechenschaft war lange umstritten.

Auf der Moskauer Konferenz im Oktober 1943 sprach sich US-Außenminister Cordell Hull zunächst für Standgerichte gegen die Hauptkriegsverbrecher aus, die Delegation der Sowjetunion zollte Beifall. Der britische Außenminister Anthony Eden forderte dagegen einen Prozess, der alle Rechtsnormen beachte. Unter dem Stellvertretenden US-Kriegsminister John McCloy formierte sich 1944 eine Law-and-Order-Bewegung. Am 18. Januar 1945 einigten sich auf amerikanischer Seite Richter Samuel Rosenman, Henry L. Stimson vom Kriegsministerium und der Justizminister (er war später Richter des Internationalen Militärgerichtshofs) Francis A. Biddle auf einen ordentlichen Prozess. Auch der vormalige Prozessgegner Franklin D. Roosevelt änderte seinen Standpunkt. Winston Churchill lobte am 22. Oktober 1944 die Haltung Josef Stalins – der nach einem Meinungswandel auch einen ordentlichen Prozess wollte. Obwohl die Briten kurzzeitig wieder schwankten, ließen sie sich letztlich von den Amerikanern überzeugen. Damit war der Weg für einen regulären Prozess frei, für den eigens der Internationale Militärgerichtshof eingerichtet wurde. Er sollte die Planung und Führung eines Angriffskriegs, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Zivilbevölkerung in den besetzten Gebieten sowie die Gräueltaten in den Konzentrations- und Vernichtungslagern der Nationalsozialisten untersuchen, beweisen und ahnden.

Das Londoner Viermächteabkommen vom 8. August 1945, das die Rechtsgrundlage des Prozesses für die Strafverfolgung der Hauptkriegsverbrecher kodifizierte und dessen Teil das Statut des Gerichtshofes ist, wurde nicht nur von den USA, Großbritannien, Frankreich und der UdSSR unterzeichnet. Auch Griechenland, Dänemark, Jugoslawien, die Niederlande, die Tschechoslowakei, Polen, Belgien, Äthiopien, Australien, Honduras, Norwegen, Luxemburg, Haiti, Neuseeland, Indien, Venezuela, Uruguay und Panama traten dem Abkommen bei.

Ort und Zeitdauer des Prozesses

Die Sowjetunion wollte die Prozesse in Berlin durchführen, für Nürnberg sprach jedoch, dass der Justizpalast weitgehend unbeschädigt geblieben war und ein großes Gefängnis dazugehörte. Außerdem war Nürnberg die Stadt der NSDAP-Reichsparteitage gewesen, und somit war es auch von symbolischer Bedeutung, den führenden Nationalsozialisten gerade an diesem Ort den Prozess zu machen. So wurde zwar die Anklageschrift am 18. Oktober 1945 im Gebäude des Alliierten Kontrollrats in Berlin übergeben. Die eigentlichen Gerichtsverhandlungen begannen am 20. November 1945 jedoch in Nürnberg. Am 30. September und am 1. Oktober 1946 wurden dort auch die Urteile verkündet.

Der Prozess

Die Anklagepunkte

Die vier Anklagepunkte lauteten (Originalformulierung):

  1. Gemeinsamer Plan oder Verschwörung (Grundlage: Artikel 6 besonders 6a des Statutes)
  2. Verbrechen gegen den Frieden (Grundlage: Artikel 6a des Statutes)
  3. Kriegsverbrechen (Grundlage: Artikel 6, besonders 6b des Statutes)
  4. Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Grundlage: Artikel 6, besonders 6c des Statutes)

Unter Punkt 1 findet sich besonders eine Aufstellung der Machtübernahme durch die Nationalsozialisten und der Umgestaltung Deutschlands in eine totalitäre Diktatur und Kriegsvorbereitungen sowie der Bruch zahlreicher internationaler Verträge und Besetzungen von Nachbarländern. Punkt 2 ergänzt weitere Kriege. Unter Punkt 3 waren die Verbrechen an der Zivilbevölkerung angeklagt; die Verbrechen des Holocaust wurden unter dem vierten Anklagepunkt verhandelt. Ein Teil der Verbrechen des Holocausts, etwa die Ermordung der deutschen Juden auf polnischem Territorium sind nicht nur ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit, sondern auch ein Kriegsverbrechen.

Die Ankläger

Die vier Hauptankläger waren

  1. Robert H. Jackson (USA),
  2. Roman Rudenko (UdSSR),
  3. Sir Hartley Shawcross (Großbritannien) und
  4. François de Menthon, nach seinem Rücktritt Auguste Champetier de Ribes (Frankreich).

Sie bedienten sich eines umfangreichen juristischen Mitarbeiterstabs, um die Anklage vertreten und den Prozess zügig vorantreiben zu können.

Die Richter

Auf der Richterbank saßen:

  1. Francis A. Biddle und John J. Parker (USA),
  2. Iona Nikittschenko und Alexander Woltschkow (UdSSR),
  3. Sir Geoffrey Lawrence und Norman Birkett (Großbritannien) sowie
  4. Henri Donnedieu de Vabres und Robert Falco (Frankreich).

Den Vorsitz des Gerichts übernahm der für seine Umsicht bekannte Brite Lawrence, die erste Sitzung des Gerichts im Kammergerichtsgebäude in Berlin wurde von Nikittschenko eröffnet.

Die Angeklagten

Bei der Auswahl der Angeklagten versuchten die Ankläger, die sich in verschiedenen Bereichen weit fächernde kriminelle Energie des nationalsozialistischen Regimes abzudecken. Hierbei stellte sich zunächst das Problem, wer überhaupt in Frage kommen konnte. Adolf Hitler und Joseph Goebbels waren tot, ebenso wie Heinrich Himmler und Reinhard Heydrich. Martin Bormann war unauffindbar. Stellvertretend für Joseph Goebbels als Verantwortlichen für die Propagandamaschinerie griff man im Fall von Hans Fritzsche auf eine Person zurück, deren Name der internationalen Öffentlichkeit wenig bekannt war. Mit Bedacht wählte man Personen aus, die repräsentativ für bestimmte Einrichtungen und Bereiche waren. Für die Anklagebank waren daher repräsentativ vorgesehen (dahinter jeweils der Verteidiger):

Für die nationalsozialistische Führung:

  1. Reichsmarschall Hermann Göring (Anklagepunkte 1–4) – Dr. Otto Stahmer,
  2. Hitlers Stellvertreter in der NSDAP Rudolf Heß (Anklagepunkte 1–4) – Dr. Günther von Rohrscheid (bis 5. Februar 1946, danach Dr. Alfred Seidl),
  3. Leiter der Parteikanzlei Martin Bormann (Verbleib damals unbekannt) (Anklagepunkte 1, 3, 4) – Dr. Friedrich Bergold,
  4. Außenminister Joachim von Ribbentrop (Anklagepunkte 1–4) – Dr. Fritz Sauter (bis 5. Januar 1946), danach Dr. Martin Horn,
  5. Reichsorganisationsleiter der NSDAP Robert Ley (Anklagepunkte 1, 3, 4) – Selbstmord vor Prozessbeginn,
  6. der ehemalige Reichskanzler Franz von Papen (als „Wegbereiter“ Hitlers) (Anklagepunkte 1–4) – Dr. Egon Kubuschok.

Für das Oberkommando der Wehrmacht (OKW):

  1. Der Chef des OKW Wilhelm Keitel (Anklagepunkte 1–4) – Dr. Otto Nelte,
  2. der Chef des Wehrmachtführungsstabes Alfred Jodl (Anklagepunkte 1–4) – Prof. Dr. Franz Exner und Prof. Dr. Hermann Jahreiß.

Für die Kriegsmarine:

  1. Großadmiral Dr. Erich Raeder (Oberbefehlshaber bis 1943) (Anklagepunkte 1, 2, 3) – Dr. Walter Siemers,
  2. Großadmiral Karl Dönitz (Oberbefehlshaber von 1943–1945) (Anklagepunkte 1, 2, 3) – Flottenrichter Otto Kranzbühler.

Für das Reichssicherheitshauptamt (RSHA) – und damit auch für die Gestapo, Kriminalpolizei und SD:

  1. Der Chef der Sicherheitspolizei und des SD Dr. Ernst Kaltenbrunner (Anklagepunkte 1, 3, 4) – Dr. Kurt Kaufmann.

Für die Kriegswirtschaft:

  1. Reichsminister für Bewaffnung und Munition Albert Speer (Anklagepunkte 1–4) – Dr. Hans Flächsner,
  2. der Generalbevollmächtigte für den Arbeitseinsatz Fritz Sauckel (Anklagepunkte 1–4) – Dr. Robert Servatius,
  3. Reichsbankpräsident (bis 1939) Dr. Hjalmar Schacht (Anklagepunkte 1, 2) – Dr. Rudolf Dix,
  4. Reichsbankpräsident (von 1939–1945) Walther Funk (Anklagepunkte 1–4) – Dr. Fritz Sauter,
  5. Unternehmer Dr. Gustav Krupp von Bohlen und Halbach (krankheitsbedingt prozessunfähig).

Für die Verbrechen in den (ehemals) besetzten Gebieten (und insbesondere in Konzentrationslagern):

  1. Der Generalgouverneur in Polen Hans Frank (Anklagepunkte 1, 3, 4) – Dr. Alfred Seidl,
  2. der Reichskommissar in den Niederlanden Dr. Arthur Seyß-Inquart (Anklagepunkte 1–4) – Dr. Gustav Steinbauer,
  3. Reichsminister für die besetzten Ostgebiete Alfred Rosenberg (Anklagepunkte 1–4) – Dr. Alfred Thoma,
  4. der Reichsprotektor für Böhmen und Mähren (bis 1943) Konstantin von Neurath (Anklagepunkte 1–4) – Dr. Otto von Lüdinghausen,
  5. der Reichsminister des Innern (1933 bis 1943) und Reichsprotektor für Böhmen und Mähren (1943–1945) Wilhelm Frick (Anklagepunkte 1–4) – Dr. Otto Pannenbecker.

Für die nationalsozialistische Propagandamaschinerie:

  1. Der Herausgeber der Wochenzeitung Der Stürmer Julius Streicher (Anklagepunkte 1, 4) – Dr. Hans Marx,
  2. der Leiter der Rundfunkabteilung im Reichsministerium für Volksaufklärung und Propaganda Hans Fritzsche (Anklagepunkte 1, 3, 4) – Dr. Heinz Fritz,
  3. (im weitesten Sinne dazugehörend) der Reichsjugendführer Baldur von Schirach (Anklagepunkte 1, 4) – Dr. Fritz Sauter.

Die institutionelle Zuordnung der einzelnen Angeklagten soll nicht darüber hinwegtäuschen, dass es Verschränkungen in der Verantwortlichkeit für die zahlreichen Verbrechen unter dem nationalsozialistischen Regime gab. So zum Beispiel war Göring selbstverständlich mitverantwortlich für die Kriegsführung, die Befehle des Reichssicherheitshauptamtes und den Holocaust, ebenso, wie Kaltenbrunner nicht nur für die Deportationen, sondern auch für die Verbrechen in den Konzentrationslagern verantwortlich zeichnete.

Angeklagt wurden Verbrechen, nicht Meinungen. Zum Beispiel wurde der „Parteiideologe“ Rosenberg nicht wegen seiner Schriften, sondern wegen Verbrechen verurteilt, die in seinem Auftrag verübt wurden.

Angeklagte Organisationen

(dahinter jeweils der Verteidiger)

Aufspüren der Angeklagten

Das Chaos nach dem Zusammenbruch des Dritten Reiches machte es nicht einfach, die Angeklagten zu finden. Adolf Hitler und Joseph Goebbels hatten sich getötet, ebenso Heinrich Himmler, nachdem er in einer Kontrolle trotz gut gefälschter Papiere aufgefallen und von den Briten verhaftet worden war. Heß war nach seinem Englandflug seit Jahren in britischer Gefangenschaft. Streicher, der sich als Maler getarnt hatte, geriet durch einen Zufall in Haft, weil ein amerikanischer Soldat ihn um ein Glas Milch bat und er daraufhin erkannt wurde. Schirach galt als tot, stellte sich aber selbst. Göring geriet mit seiner Familie und 17 LKW voller Gepäck in amerikanische Gefangenschaft. Papen fand sich in einer Jagdhütte. Auf Frank wurde man nach einem gescheiterten Suizidversuch in einem Lager aufmerksam. Rosenberg wurde bei der Suche nach Himmler in einem Lazarett gefunden. Seyß-Inquart wurde von der kanadischen Marine aufgebracht. Da Bormann verschwunden blieb, wurde auch gegen ihn in Abwesenheit verhandelt. Erst 1998 konnte durch eine DNA-Analyse zweifelsfrei bewiesen werden, dass es sich bei einem Skelett, das 1971 in Berlin – in der Nähe des Lehrter Bahnhofs – gefunden worden war, um Bormanns Leiche handelte, und er folglich gegen Kriegsende bereits tot war. Ribbentrop war nach Kriegsende kurzzeitig in Hamburg untergetaucht.

Die Verhandlung

Die Verhandlung wurde nach dem Muster des amerikanischen Strafprozesses durchgeführt. So wurden die Angeklagten nach der Verlesung der Anklage einzeln aufgerufen zur Frage, ob sie sich schuldig oder nicht schuldig bekennen (alle bekannten sich für nicht schuldig). Außerdem wurde das für das amerikanische Prozessverfahren typische Kreuzverhör praktiziert, bei welchem auch die Angeklagten in den Zeugenstand treten konnten. Dokumente und Unterlagen (belastende wie entlastende) wurden in die vier Arbeitssprachen Englisch, Französisch, Russisch und Deutsch übersetzt bzw. gedolmetscht. Insgesamt wurden 240 Zeugen gehört und 300.000 Versicherungen an Eides Statt zusammengetragen; das Sitzungsprotokoll umfasst 16.000 Seiten. Erstmals wurde auch auf einen dafür eigens produzierten Dokumentarfilm Der Nazi-Plan zurückgegriffen, der einen Zusammenschnitt aus Filmmaterial der Nationalsozialisten darstellte.

Dolmetschereinsatz zur Prozessdurchführung

Die Nürnberger Prozesse gelten als Geburtsstunde des modernen Dolmetschens, insbesondere des Simultandolmetschens, denn auch in technischer Hinsicht wurde mit der Durchführung des Verfahrens vor dem Internationalen Militärgerichtshof Neuland betreten, da zum ersten Mal in der Geschichte für eine Gerichtsverhandlung nicht nur Dolmetscher in großem Umfang zugelassen waren, sondern v. a. weil ihre Arbeit, das Simultandolmetschen, für die Durchführung des Prozesses unabdingbar war, da das bis zu diesem Zeitpunkt übliche Konsekutivdolmetschen den Prozess für alle Beteiligten in unzumutbarer Weise verlängert hätte. Es ist davon auszugehen, dass der Prozess ohne (Simultan-) Dolmetscher wahrscheinlich nicht hätte stattfinden können oder zumindest erheblich mehr Zeit in Anspruch genommen hätte.

Die Firma IBM stellte für die Prozesse kostenlos eine spezielle Simultandolmetschanlage, die damals „Speech Translator“ genannt wurde, zur Verfügung. Die Anlage war zu diesem Zeitpunkt bereits zwanzig Jahre alt und daher leicht veraltet. Technische Störungen waren keine Seltenheit. Es handelte sich um eine verglaste, nach oben offene Kabine für je drei Dolmetscher. Die Dolmetscher konnten dem jeweiligen Redner über verschiedenfarbige Lampen folgendes signalisieren: langsamer sprechen, deutlicher sprechen (vor allem Fritz Sauckel), Passage wiederholen, Rede unterbrechen.[1]

Für die drei Arbeitssprachen gab es je drei Dolmetscher-Teams à zwölf Dolmetscher. Sie dolmetschten ohne Unterbrechung während der gesamten Prozessdauer, sowohl für das Gericht, als auch für Angeklagte, Ankläger, Verteidiger und Zeugen.

Verschiedene Dolmetscher haben ihre Eindrücke bei den Nürnberger Prozessen später in Büchern verarbeitet, so z. B. der damalige Chef-Dolmetscher der Anklage Richard W. Sonnenfeldt und der Schriftsteller Wolfgang Hildesheimer.

Die Verteidigung

Die Verteidiger wurden von den Angeklagten selbst gewählt oder auf deren Verlangen vom Gerichtshof ernannt. Für den abwesenden Angeklagten Bormann und zur Vertretung der angeklagten Gruppen und Organisationen ernannte der Gerichtshof Verteidiger. Zu Prozessbeginn legten alle Verteidiger eine gemeinsame Petition vor, die die juristischen Grundlagen des Prozesses in Frage stellten. Insbesondere ging es um die Strafbarkeit „der Entfesselung des ungerechten Krieges“. Die Verteidigung machte geltend, dass „soweit es sich um Verbrechen gegen den Frieden handelt, […] der gegenwärtige Prozess keine gesetzliche Grundlage im internationalen Recht [hat], sondern ein Verfahren [ist], das auf einem neuen Strafrecht basiert, einem Strafrecht, das erst nach der Tat geschaffen wurde“. Der Vorsitzende Richter des Internationalen Militärgerichtshofs, Sir Geoffrey Lawrence lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, im Briand-Kellogg-Pakt von 1928 hätten sich 15 Staaten, darunter auch Deutschland, dafür ausgesprochen, den Krieg als „Werkzeug nationaler Politik“ zu ächten und zwischenstaatliche Konflikte nur „durch friedliche Mittel“ beizulegen. Allerdings waren zur Einhaltung dieses Paktes keine Zwangsmittel vorgesehen.

Mehrfach argumentierte die Verteidigung, der Feind habe sich genauso verhalten, für den gleichen Tatbestand müsse das gleiche Maß an alle angelegt werden. Diesem Tu-quoque-Argument entgegneten die Richter, dass das Londoner Statut vom 8. August 1945 die Zuständigkeit des Gerichts darauf beschränkte, über deutsche Kriegsverbrechen zu urteilen, nicht aber über völkerrechtswidrige Handlungen der Siegermächte.

Die Mehrzahl der Angeklagten gab zu, dass grauenhafte Verbrechen begangen worden waren, behauptete aber, dass sie persönlich in gutem Glauben gehandelt hätten. Viele erklärten, nur Befehle befolgt zu haben.

Nur die Verteidiger von Streicher, Funk und Schacht forderten Freisprüche für ihre Mandanten.

Die Schlussanträge der Anklage

Die französische und die sowjetische Anklage forderten die Todesstrafe für alle Angeklagten. Der britische Ankläger forderte unterschiedliche Urteile für die Angeklagten, der amerikanische Ankläger gab keine klare Empfehlung ab.

Urteile gegen die Hauptangeklagten

Für eine Verurteilung der Angeklagten bedurfte es von vier Richterstimmen einer Mehrheit von drei Voten, die sich dafür aussprachen. Nach fast einem Jahr Verhandlungsdauer wurden am 30. September und 1. Oktober 1946, 12 der 24 Angeklagten zum Tode verurteilt; sieben Angeklagte erhielten langjährige oder lebenslange Haftstrafen. In drei Fällen lautete das Urteil auf Freispruch. In den Fällen Schacht und von Papen führte eine Patt-Situation (2 : 2) im Richterkollegium zum Freispruch, für eine Bestrafung des Angeklagten Fritzsche sprach sich nur der sowjetische Richter Nikitschenko aus. Die Urteile und deren Begründung im Einzelnen (Tabelle):

Angeklagter Anklagepunkte Schuldig in Urteil
Martin Bormann 1,3,4 3,4 Todesurteil (in Abwesenheit)
Karl Dönitz 1,2,3 2,3 10 Jahre Haft
Hans Frank 1,3,4 3,4 Tod durch den Strang
Wilhelm Frick 1,2,3,4 2,3,4 Tod durch den Strang
Hans Fritzsche 1,3,4 Freispruch
Walther Funk 1,2,3,4 2,3,4 lebenslange Haft (begnadigt 1958)
Hermann Göring 1,2,3,4 1,2,3,4 Todesurteil (tötete sich vor der Vollstreckung selbst)
Rudolf Heß 1,2,3,4 1,2 lebenslange Haft (starb in Haft 1987)
Alfred Jodl 1,2,3,4 1,2,3,4 Tod durch den Strang
Ernst Kaltenbrunner 1,3,4 3,4 Tod durch den Strang
Wilhelm Keitel 1,2,3,4 1,2,3,4 Tod durch den Strang
Gustav Krupp von Bohlen und Halbach 1,2,3,4 Verfahrenseinstellung aus gesundheitlichen Gründen
Robert Ley 1,2,3,4 (tötete sich vor Prozessbeginn selbst)
Konstantin von Neurath 1,2,3,4 1,2,3,4 15 Jahre Haft (begnadigt 1954)
Franz von Papen 1,2 Freispruch
Erich Raeder 1,2,3 1,2,3 lebenslange Haft (begnadigt 1955)
Joachim von Ribbentrop 1,2,3,4 1,2,3,4 Tod durch den Strang
Alfred Rosenberg 1,2,3,4 1,2,3,4 Tod durch den Strang
Fritz Sauckel 1,2,3,4 3,4 Tod durch den Strang
Horace Greely Hjalmar Schacht 1,2 Freispruch
Baldur von Schirach 1,4 4 20 Jahre Haft
Arthur Seyß-Inquart 1,2,3,4 2,3,4 Tod durch den Strang
Albert Speer 1,2,3,4 3,4 20 Jahre Haft
Julius Streicher 1,4 4 Tod durch den Strang
(1) Verschwörung, (2) Verbrechen gegen den Frieden, (3) Kriegsverbrechen, (4) Verbrechen gegen die Menschlichkeit

Mit Ausnahme von Speer und Kaltenbrunner reichten alle anderen Verurteilten Gnadengesuche bei der Militärregierrung für Deutschland, dem Alliierten Kontrollrat, ein. Diese wurden abschlägig beschieden.

Verbrecherische Organisationen

Als verbrecherische Organisationen wurden im Urteil eingestuft das Korps der Politischen Leiter der NSDAP, die Gestapo und der SD sowie die SS. Nicht dazu gezählt wurden die Reichsregierung und der Generalstab sowie das Oberkommando der Wehrmacht. Begründet wurde diese Entscheidung unter anderem mit dem Argument, bei der überschaubaren Anzahl von Personen könnten die persönliche Schuld im Einzelverfahren festgestellt werden. Die SA wurde nicht als verbrecherische Organisation eingestuft, weil ihre Mitglieder nach 1939 nicht „im allgemeinen“ an verbrecherischen Handlungen beteiligt gewesen seien.[2]

Der Personenkreis, der nunmehr als Angehörige einer verbrecherischen Organisation galt, wurde im Urteil weiter eingegrenzt. Betroffen waren Funktionäre der NSDAP vom Kreisleiter an, sofern sie nach dem 1. September 1939 amtierten. Bei der Gestapo und dem Sicherheitsdienst waren Mitglieder, die mit reinen Büroarbeiten, Pförtnerdiensten und dergleichen beschäftigt waren, vom Urteil ausgenommen. Bei der SS waren diejenigen nicht betroffen, die zwangsweise eingezogen worden waren und an Verbrechen nicht teilgenommen hatten.

Die Rechtsfolgen für die Mitglieder der verbrecherischen Organisationen waren schwerwiegend: Sie konnten ohne ein Einzelverfahren und ohne individuellen Schuldnachweis mit Strafen belegt werden, die nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 10 vorgesehen waren. Tatsächlich wurde so mehrfach von der Französischen Besatzungsmacht verfahren.

Vollzug der Urteile

Die zehn Todesurteile wurden am 16. Oktober 1946 zwischen 1:00 und 2:57 Uhr in der Sporthalle des Nürnberger Gefängnisses vollstreckt.[3] Die Hinrichtungen vollzog der US-amerikanische Henker John C. Woods, assistiert von Joseph Malta. Hermann Göring beging vor der Hinrichtung Suizid. Die zu Haftstrafen Verurteilten blieben zunächst noch in Nürnberg und wurden 1947 in das Berliner Kriegsverbrechergefängnis Spandau verlegt.

Öffentlichkeit

Das Verfahren war von Anfang an öffentlich. Etwa 250 Zeitungs- und Rundfunk-Berichterstatter aus aller Welt berichteten vom Prozess, führende politische Persönlichkeiten aus Deutschland wurden eingeladen, damit sie Eindrücke vom Inhalt und Verlauf des Prozesses gewinnen konnten. Unter diesen findet sich eine große Zahl bekannter Schriftsteller und Journalisten beispielsweise: Louis Aragon, Willy Brandt, Alfred Döblin, Jan Drda, Ilja Ehrenburg, Konstantin Fedin, Janet Flanner, František Gel, Martha Gellhorn, Ernest Hemingway, Robert Jungk, Erich Kästner, Alfred Kerr, Erika Mann, Peter de Mendelssohn, Victoria Ocampo, John Dos Passos, Boris Polewoj, Gregor von Rezzori, Gitta Sereny, William L. Shirer, John Steinbeck, Elsa Triolet, Nora Waln, Rebecca West und Markus Wolf. Daneben wurde der Prozess auch auf Film und Fotos dokumentiert. Nach Abschluss des Prozesses wurden die vollständigen Protokolle in authentischer Textfassung veröffentlicht, die auch die Statute und einige Dokumente enthält. Es ist bis heute eine der wichtigsten Quellensammlungen zur NS-Geschichte.

Die Folgeprozesse

Gegen Ende des Prozesses gegen die Hauptkriegsverbrecher wurden die Spannungen zwischen den USA und der Sowjet-Union größer: der Kalte Krieg begann. Die weiteren Verfahren wurden deswegen allein von den Amerikanern durchgeführt.

Gültigkeit der Urteile

Dass die Urteile der Prozesse endgültig und nicht anfechtbar sind, schrieb schon der Artikel 26 des Londoner Statutes fest. Außerdem wurde im Überleitungsvertrag (BGBl. 1955, Teil II, Seite 405) vereinbart, dass es keine Revision der Nürnberger Prozesse geben wird. Im Artikel 7 (1) heißt es: Alle Urteile und Entscheidungen in Strafsachen, die von einem Gericht oder einer gerichtlichen Behörde der Drei Mächte oder einer derselben bisher in Deutschland gefällt worden sind oder später gefällt werden, bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht rechtskräftig und rechtswirksam und sind von den deutschen Gerichten und Behörden demgemäß zu behandeln. Der Überleitungsvertrag von 1954 wurde 1990 durch den Zwei-plus-Vier-Vertrag abgelöst. In der 13. Vereinbarung vom 27./28. September 1990 Artikel 3 heißt es: Folgende Bestimmungen des Überleitungsvertrags bleiben jedoch in Kraft: Erster Teil: … Artikel 7 Absatz 1 (BGBl. 1990, Teil II, Seite 1386). Damit wurde ein weiteres Mal vertraglich fixiert, dass die strafrechtlichen Entscheidungen, die bei den Nürnberger Prozessen getroffen wurden, endgültig sind.

Kritik an den Prozessen

Bis in die heutige Zeit wurde und wird auch Kritik an der Zielsetzung und den Methoden der Prozesse geübt.

In Teilen der rechtsextremen und revisionistischen Szene werden Verbrechen, für welche die Angeklagten verurteilt wurden, geleugnet und die Prozesse in ihrer Gesamtheit als Farce bezeichnet.

Differenzierte Kritik stützt sich darauf, dass bei den Prozessen elementare Rechtsgrundsätze verletzt worden seien, so zum Beispiel die Trennung von Ankläger, Verfasser der Prozessordnung und Richter. Nikitschenko und Falco beteiligten sich an der Ausarbeitung des Londoner Statuts und waren Richter am Internationalen Militärgerichtshof. Ein weiterer Rechtsgrundsatz, der bei den Prozessen übergangen wurde, ist der Grundsatz des nulla poena sine lege. Kritisiert wurde, dass die Angeklagten teilweise für Verbrechen angeklagt wurden, die zum Zeitpunkt der Tat durch ein multilaterales Abkommen zwar verboten waren, aber für die kein Strafmaß festgelegt worden war (→ Briand-Kellogg-Pakt). Dies bezieht sich insbesondere auf den Anklagepunkt „Führen eines Angriffskrieges (Verbrechen gegen den Frieden)“. Dazu schrieb die amerikanische „TIME“ im November 1945: „Was immer für Gesetze die Alliierten für die Zwecke des Nürnberger Prozesses aufzustellen versuchten, die meisten dieser Gesetze haben zur Zeit, als die Taten begangen wurden, noch nicht existiert. Seit den Tagen Ciceros ist eine Bestrafung ex post facto von den Juristen verdammt worden“.

Eine Verletzung dieses Rückwirkungsverbotes wird jedoch heute von vielen Völkerstrafrechtlern verneint, da dieser Rechtsgrundsatz dem Schutz und der Rechtssicherheit des einzelnen Bürgers diene und gerade nicht die Bestrafung staatlicher Machthaber wegen von ihnen begangener Völkerrechtsverbrechen verhindere.[4]

Weiterhin sprach die Prozessordnung den Angeklagten das Recht zu, sich nach freier Wahl ihre deutschen Verteidiger zu suchen, deren mögliche NSDAP-Mitgliedschaft einem Auftreten vor Gericht nicht entgegenstand. Der Gerichtshof entschied laut Artikel 24 des Statuts uneingeschränkt über die Zulassung von Beweismitteln. Art. 18 legte fest, dass der Prozess auf eine beschleunigte Verhandlung zu beschränken sei. Im Artikel 19 stand, dass der Gerichtshof nicht an die üblichen Grundsätze der Beweisführung gebunden sei. Im Artikel 21 wurde geschrieben, „allgemein anerkannte Tatsachen“ müssten nicht mehr bewiesen werden. Die Verteidigung konnte mögliche Belastungen somit nur zur Kenntnis nehmen, durfte aber in dem Falle keine möglichen Gegenbeweise vorlegen, was die Möglichkeit der Berufung ausschloss. Neu und umstritten war auch, dass jemand aufgrund seiner Mitgliedschaft in einer NS-Organisation, die später als verbrecherisch verurteilt worden war, in allen Staaten, welche das Statut unterzeichnet hatten, wegen der Zugehörigkeit zu einer dieser Organisationen verurteilt werden konnte. Bei der Verurteilung spielte es keine Rolle, ob der Angeklagte sich persönlich eines Verbrechens schuldig gemacht hatte (Artikel 9–11).

Ein weiterer Strang der Kritik greift die Tu-quoque-Argumentation der Verteidigung auf. Nach Meinung der Prozesskritiker hätten auch die Alliierten Angriffskriege geführt und Kriegsverbrechen begangen. Auf sowjetischer Seite z. B. das Massaker von Katyn, auf westalliierter Seite die Bombenangriffe auf Dresden und Hamburg, die nach Meinung der Prozesskritiker keinen militärischen Zweck erfüllten, sondern als Flächenbombardements (moral bombing) gegen die Zivilbevölkerung ebenfalls Kriegsverbrechen darstellten, denn seit der Haager Landkriegsordnung von 1907 waren Beeinträchtigungen der Zivilbevölkerung während kriegerischer Auseinandersetzungen verboten. Für Flächenbombardements sind allerdings auch keine Deutschen verurteilt worden, da der Bombenkrieg wegen der Beteiligung der alliierten Siegermächte daran auch gar nicht erst Eingang in die Anklage fand.

Ebenfalls eine Art der „Tu-quoque“-Argumentation erscheint in der Kritik am Anklagepunkt „Verschwörung gegen den Frieden“. Durch den Deutsch-sowjetischen Nichtangriffspakt und insbesondere das geheime Zusatzprotokoll, das eine Aufteilung Polens zwischen Deutschland und der Sowjetunion vorsah, war nämlich die Sowjetunion ebenfalls an der Verschwörung zu einem Angriffskrieg auf Polen (und damit gegen den Frieden) beteiligt. Anders als bei einer klassischen „Tu-quoque“-Verteidigung wird hier dem Ankläger nicht nur vorgeworfen, gleichwertige Verbrechen wie der Angeklagte begangen zu haben, sondern er wird gar beschuldigt, am selben Verbrechen, das er anklagt, mitgewirkt zu haben.

Der „Nürnberger Goethe-Skandal“, basierend auf einem falsch recherchierten (Lotte in Weimar) und irrtümlicherweise Goethe zugeschriebenen deutschkritischen Zitat im Schlussplädoyer des britischen Anklägers Shawcross, ließ zudem Zweifel an der Authentizität der alliierten Beweisführung aufkommen.

Im Allgemeinen werden die Prozesse heutzutage jedoch positiv bewertet, da erstmals die individuelle Schuld der Angeklagten untersucht wurde und Politiker und Militärs persönlich bestraft wurden. Das Verfahren stellte somit eine wichtige Entwicklung im Völkerrecht dar. Außerdem trug der Prozess auch zur Aufklärung der NS-Verbrechen bei.

Darüberhinaus existiert auch eine andere Kritik an den Nürnberger Prozessen, die zum einen eine zu geringe Anzahl der Angeklagten und eine zu milde Bestrafung bemängelt. Eine weitere Hauptschwäche des Urteils sei der juristische Ansatz des Gerichtes zur Bestrafung des Völkermordes an den europäischen Juden. Indem das Gericht Verbrechen gegen die Menschlichkeit nur dann verfolgte, wenn diese in Verbindung mit einem Angriffskrieg begangen wurden, hat es alle Verbrechen, die vor dem 1. September 1939 begangen wurden, kategorisch von einer Bestrafung ausgenommen. Die vorhandenen Bezugnahmen auf die Shoa im Urteil würden weiterhin nicht der Singularität dieses Verbrechens gerecht. Die juristischen Ausführungen des Gerichts hierzu befänden sich in der Reihenfolge erst nach der Behandlung anderer Menschlichkeitsverbrechen, wie der Ermordung von Kriegsgefangenen und der Misshandlung der Zivilbevölkerung. In diesem Zusammenhang entspräche auch die Formulierung des Gerichts nicht dem enormen Unrecht des Holocaust, wenn es auf der einen Seite die Überschrift „Ermordung von Kriegsgefangenen“ gebraucht und auf der anderen Seite den Massenmord an den Juden nur unter dem Titel „Die Judenverfolgung“ behandelt.

Sonstiges

Der Ort des Prozesses ist heute im Rahmen von Führungen am Wochenende zu besichtigen: Justizpalast, Bärenschanzstraße 72, Schwurgerichtssaal 600.

Der Prozess kostete 4.435.719 Dollar, was damals 88.704.380 Reichsmark entsprach (zum Vergleich: heutiger Wert ca. EUR 850.000.000).

Verfilmungen

2005 wurde ein Teil des Prozesses mit besonderer Wertlegung auf Albert Speer im Fernsehfilm Speer und Er gezeigt. 2000 wurde der Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher verfilmt. Der Film, von Regisseur Yves Simoneau trägt den Titel Nürnberg – Im Namen der Menschlichkeit.

Das Urteil von Nürnberg von 1961 verwendete als Vorlage jedoch den Juristenprozess (Hauptdarsteller Spencer Tracy, Oscar für Maximilian Schell).

Weitere Kriegsverbrecherprozesse

Einzelnachweise

  1. Behr, Martina, Maike Corpataux, Die Nürnberger Prozesse: Zur Bedeutung der Dolmetscher für die Prozesse und der Prozesse für die Dolmetscher. Meidenbauer, München 2006, S. 27
  2. Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher dem Internationalen Militärgerichtshof, Nürnberg 14. November 1945–1. Oktober 1946 (1947), Band 22, S. 591)
  3. Howard Kingsbury Smith: The Execution of Nazi War Criminals. Ausführlicher journalistischer Augenzeugenbericht.
  4. Werle: Völkerstrafrecht, Tübingen 2003. ISBN 3-16-148087-2. S. 463 (RN. 1154), m.w.N.; Dahm / Delbrück / Wolfrum: Völkerrecht, Band I/3, 3. Aufl. 2003, S. 1033.

Literatur

  • Internationaler Militärgerichtshof Nürnberg (Hrsg.): Der Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Militärgerichtshof (14. November 1945 bis 1. Oktober 1946). Amtlicher Text in deutscher Sprache.
  • Internationaler Militärgerichtshof Nürnberg (Hrsg.): Das Urteil von Nürnberg 1946. Amtlicher Text in deutscher Sprache.
  • Robert H. Jackson: Die Anklagereden des Hauptanklagevertreters der USA, Ingo Müller (Hrsg.)
  • Telford Taylor: Die Nürnberger Prozesse, berichtet vom amerikanischen Hauptankläger.
  • Wolfgang Benz (Hrsg.): Legenden, Lügen, Vorurteile. Dtv, München 1992, ISBN 3-423-30130-9.
  • Gustave M. Gilbert: Nürnberger Tagebuch, Fischer Taschenbuch Verlag, 1962, ISBN 3-436-02477-5.
  • Raul Hilberg: Die Vernichtung der europäischen Juden. Durchgesehene und erweiterte Taschenbuchausgabe in drei Bänden, Fischer TB, Frankfurt 1990, ISBN 3-596-24417-X. (deutsche Erstausgabe 1982; engl. 1961)
  • Peter Heigl: Nürnberger Prozesse – Nuremberg Trials, Verlag Hans Carl, Nürnberg 2001, ISBN 3-418-00388-5.
  • Klaus Kastner: Von den Siegern zur Rechenschaft gezogen. Die Nürnberger Prozesse, Nürnberg 2001, ISBN 3-87191-295-6.
  • Werner Maser: Nürnberg. Tribunal der Sieger. (Trial of A Nation. Penguin Books Ltd., London) Econ, Düsseldorf 1982, sowie Edition Antaios, Schnellroda 2005, ISBN 3-935-06337-7.
  • Alfred Seidl: Der Fall Rudolf Hess 1941–1987. Dokumentation des Verteidigers, Universitas, München 1997, ISBN 3-800-41066-4.
  • Steffen Radlmaier (Hrsg.): Der Nürnberger Lernprozess – Von Kriegsverbrechern und Starreportern, Frankfurt 2001, ISBN 3-8218-4503-1.
  • Bradley F. Smith: Der Jahrhundert-Prozess, Frankfurt 1977, ISBN 3-10-077201-6.
  • Gerd R. Ueberschär (Hrsg.): Der Nationalsozialismus vor Gericht. Die alliierten Prozesse gegen Kriegsverbrecher und Soldaten 1943–1952. Fischer Taschenbuch Verlag, Frankfurt 1999, ISBN 3-596-13589-3.
  • Das Urteil von Nürnberg. Mit einem Vorwort von Jörg Friedrich, 6. Auflage, Frankfurt 2005, ISBN 3-423-34203-X.

Siehe auch

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