„Diskussion:Ermächtigungsgesetz“ – Versionsunterschied

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== Reichstagsabgeordnete Alleinverantwortlich? ==
== Reichstagsabgeordnete Alleinverantwortlich? ==
Das Ermächtigungsgesetz wurde zwar im Reichstag beschlossen. Dennoch sollte hier und anderswo nicht der Eindruck erweckt werden, als seien ausschließlich und allein die Reichstagsabgeordneten für das Gesetz verantwortlich. Einen nenneswerten Widerstand gegen das Gesetzesvorhaben scheint es nämlich wohl fast ausschließlich allein von Publikationen und Mitgliedern von SPD und KPD gegeben zu haben. Die Presse hat offenbar überwiegend nicht vehement opponiert, auch die Bank-, Wirtschafts- und Unternehmerverbände haben wohl nicht vehement opponiert, auch die Gewerkschaften haben offenbar nicht vehement opponiert, ein Generalstreik (der die Verabschiedung des Gesetzes vielleicht hätte verhindern können) blieb aus, auch die hochgebildeten Spitzen der Ministerialbürokratie, und auch die Professoren und Studenten der Universitäten, und auch die Kirchen, leisteten anscheiend keinen oder kaum nennenswerten Widerstand, und auch das Militär (dessen Genralität ja auch nicht ungebildet war), und das damals vielleicht hätte eingreifen können, hat auch nicht eingegriffen, um das Ermächtigungsgesetz zu verhindern. Dabei mußte jedem, der den Gesetzentwurf gelesen hatte, klar sein, welche Macht und welche Mißbrauchsmöglichkeiten man Hitler damit gab. Daß das Führerprinzip dem Land unmöglich langfristig nutzen konnte, mußte auch jedem halbwegs gebildeten Menschen klar sein. Auch Juristen (insbesondere Verfassungsjuristen) hätten öffentlich lautstark und ausdrücklich und vehement vor dem Gesetzesvorhaben warnen müssen. Eine große gesamtgesellschaftliche entschlossene und vehemente Anti-Hitler-Koaltion (oder Volksfront) hätte Hitler damals wahrscheinlich stoppen bzw. in gewisse Schranken weisen können, aber sie kam nicht zustande, und zwar wohl auch, weil fast alle gesellschaftlichen Gruppen und deren Spitzen jeweils egoistisch und opportunistisch ihre eigenen Süppchen kochten, und vor Allem ihre kurzfristigen eigenen Interessen im Auge hatten, und sich weniger dem langfristigen Gemeinwohl verpflichtet fühlten. Natürlich darf man die Reichstagsabgeordneten nicht von ihrer großen Verantwortung und ihrer schweren Schuld frei sprechen, aber auch der rest der Gesellschaft war zu einem großen Teil mitverantwortlich. Darüber und über deren Motive findet man hier und in anderen Geschichtsdarstellungen jedoch leider überraschenderweise wenig bis nichts. Dazu sollte man jedoch auch etwas schreiben. Es gab offenbar nicht nur unter Reichstagsabgeordneten einen sehr weit verbreiteten Mangel an Zivilcourage. --[[Spezial:Beiträge/87.155.62.16|87.155.62.16]] 01:42, 28. Feb. 2015 (CET)
Das Ermächtigungsgesetz wurde zwar im Reichstag beschlossen. Dennoch sollte hier und anderswo nicht der Eindruck erweckt werden, als seien ausschließlich und allein die Reichstagsabgeordneten für das Gesetz verantwortlich. Einen nenneswerten Widerstand gegen das Gesetzesvorhaben scheint es nämlich wohl fast ausschließlich allein von Publikationen und Mitgliedern von SPD und KPD gegeben zu haben. Die Presse hat offenbar überwiegend nicht vehement opponiert, auch die Bank-, Wirtschafts- und Unternehmerverbände haben wohl nicht vehement opponiert, auch die Gewerkschaften haben offenbar nicht vehement opponiert, ein Generalstreik (der die Verabschiedung des Gesetzes vielleicht hätte verhindern können) blieb aus, auch die hochgebildeten Spitzen der Ministerialbürokratie, und auch die Professoren und Studenten der Universitäten, und auch die Kirchen, leisteten anscheiend keinen oder kaum nennenswerten Widerstand, und auch das Militär (dessen Genralität ja auch nicht ungebildet war), und das damals vielleicht hätte eingreifen können, hat auch nicht eingegriffen, um das Ermächtigungsgesetz zu verhindern. Dabei mußte jedem, der den Gesetzentwurf gelesen hatte, klar sein, welche Macht und welche Mißbrauchsmöglichkeiten man Hitler damit gab. Daß das Führerprinzip dem Land unmöglich langfristig nutzen konnte, mußte auch jedem halbwegs gebildeten Menschen klar sein. Auch Juristen (insbesondere Verfassungsjuristen) hätten öffentlich lautstark und ausdrücklich und vehement vor dem Gesetzesvorhaben warnen müssen. Eine große gesamtgesellschaftliche entschlossene und vehemente Anti-Hitler-Koaltion (oder Volksfront) hätte Hitler damals wahrscheinlich stoppen bzw. in gewisse Schranken weisen können, aber sie kam nicht zustande, und zwar wohl auch, weil fast alle gesellschaftlichen Gruppen und deren Spitzen jeweils egoistisch und opportunistisch ihre eigenen Süppchen kochten, und vor Allem ihre kurzfristigen eigenen Interessen im Auge hatten, und sich weniger dem langfristigen Gemeinwohl verpflichtet fühlten. Natürlich darf man die Reichstagsabgeordneten nicht von ihrer großen Verantwortung und ihrer schweren Schuld frei sprechen, aber auch der rest der Gesellschaft war zu einem großen Teil mitverantwortlich. Darüber und über deren Motive findet man hier und in anderen Geschichtsdarstellungen jedoch leider überraschenderweise wenig bis nichts. Dazu sollte man jedoch auch etwas schreiben. Es gab offenbar nicht nur unter Reichstagsabgeordneten einen sehr weit verbreiteten Mangel an Zivilcourage. Insbesondere in Anbetracht des Machtmißbrauchs des damals bereits längere Zeit Italien regierenden Benito Mussolini, und in Anbetracht des Umstandes, daß Hitler und seine Anhänger ganz offen zugaben, daß Mussolini für sie ein Vorbild sei, dürfte wohl Niemand (zumindest kein gebildeter Mensch) wirklich tatsächlich so naiv gewesen sein, zu glauben, daß Hitler den durch das Gesetzesvorhaben angestrebten Machtzuwachs nicht mißbrauchen würde. --[[Spezial:Beiträge/87.155.62.16|87.155.62.16]] 01:42, 28. Feb. 2015 (CET)

Version vom 28. Februar 2015, 02:55 Uhr

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Ermächtigungsgesetze der Krisenjahre: Abgrenzung zur Notverordnung

Es gab bereits in den Krisenjahren der Weimarer Republik Ermächtigungsgesetze. Ich habe einen Hinweis eingefügt, allerdings gehören auf diese Seite auch Informationen über diese. --G 22:15, 27. Jun 2004 (CEST)

Hier liegt ein fataler Irrtum vor. In den Weimarer Krisenjahren wurde nicht durch Ermächtigungsgesetze, sondern durch so genannte "Notverordnungen" regiert. Der Begriff, sowie das Ermächtigungsgesetz selber wurden erst von den Nationalsozialisten erdacht.

Belege bitte, ich habe nämlich was anderes gelesen.--G 18:37, 13. Jun 2006 (CEST)
Krisenjahre sind in dem Fall die vor 1924. --84.154.108.162 18:09, 22. Jun. 2009 (CEST)Beantworten
An G: Hast du denn Belege für deine Behauptung? Ohne Quellenangabe sollte eine solch starke Aussage nicht im Artikel stehen.--Roentgenium111 23:15, 7. Aug. 2009 (CEST)Beantworten
Nachtrag: Für zwei Ermächtigungsgesetze im Jahr 1923 bin ich jetzt auf eine Quelle gestoßen: eins im Oktober unter Stresemann, eins im Dezember unter Marx. Gab es noch ein drittes in einem anderen Jahr?
(Quelle: http://www.1000dokumente.de/index.html?c=dokument_de&dokument=0006_erm&object=context&st=&l=de)--Roentgenium111 23:44, 7. Aug. 2009 (CEST)Beantworten

Kein Irrtum. Das Ermächtugungsgesetz vom 8. Dezember 1923 welches die Regierung ermächtigt "die Maßnahmen zu treffen, die sie im Hinblick auf die Not von Volk und Reich für erforderlich und dringend erachtet" steht im RGBl I S. 1179. Vill kann das ja jemand einpflegen ich kenn mich hier nicht aus. (nicht signierter Beitrag von 79.235.93.238 (Diskussion | Beiträge) 23:26, 19. Jan. 2010 (CET)) Beantworten

Doch Ein Irrtum !!! Und zwar ein doppelter. Notverordnungen des Reichspräsidenten gemäß Artikel 48 WRV wurden auch im Reichsgesetzblatt veröffentlicht, das ist richtig, besagt aber nicht das sie deswegen keine NOTVERORDNUNGEN gewesen wären.

Es handelt sich bei dem „Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich“ vom 23. März 1933 um eine NOTVERORDNUNG des Reichspräsidenten. In disem Zusammenhang ist auch die Formulierung "Mit einem Ermächtigungsgesetz erteilt das Parlament der Regierung außergewöhnliche Vollmachten." falsch. In der Weimarer Zeit wurde teilweise mit Hilfe von Notverordnungen des Reichspräsidenten gemäß Artikel 48 WRV regiert die eben nicht vom Parlament beschlossen wurden sondern vom Reichspräsidenten. Das ist was in diesem Zusammenhang mit "Ermächtigungsgesetzen" gemeint sein soll. "In der deutschen Geschichte gab es seit 1914 eine Reihe von Ermächtigungsgesetzen. Sie widersprachen zwar der Weimarer Verfassung" In diesem Zusammenhang ist das aber ein fataler Fehler !!! den es handelte sich teilweise um NOTVERORDNUNGEN gemäß Artikel 48 WRV und diese widersprachen somit auch nicht der Weimarer Verfassung! Sondern waren eben gemäß Artikel 48 WRV und damit verfassungsgemäß! In diesem Artikel ist der Wurm drin..

-- 78.54.156.245 23:43, 20. Sep. 2010 (CEST)Beantworten

Die Frage, ob es sich beim Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 24. März 1933 um ein (formelles, dh vom Parlament beschlossenes) Gesetz oder um eine (vom Reichspräsidenten verordnete) Notverordnung nach Art. 48 II WRV handelt, kommt hier immer wieder an verschiedenen Stellen hoch. So heißt es immer wieder, das in diesem Artikel behandelt Gesetz vom 24.3.1933 sei als Notverordnung zu qualifizieren, ohne dass dafür Belege angeführt werden. Die Antwort ergibt sich schon recht einfach über die Verkündungsformeln. So heißt es beim Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 24. März 1933 (wie auch den Wikiquellen zu entnehmen ist): "Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird, nachdem festgestellt ist, daß die Erfordernisse verfassungsändernder Gesetzgebung erfüllt sind" (Hervorhebungen von mir)

Richtig ist zwar, dass heutig mit Notverordnungen in der späten Weimarer Zeit operiert wurde, eine Unterscheidung ist auch hier aber schon mit Blick auf die Verkündungsformel möglich, etwa für die Reichstragsbrandverordnung (Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat. Vom 28. Februar 1933, Reichsgesetzblatt I 1933 S. 83): "Auf Grund des Artikels 48 Abs. 2 der Reichsverfassung wird zur Abwehr kommunistischer staatsgefährdender Gewaltakte folgendes verordnet (Hervorhebungen von mir).

Richtig ist allerdings, dass allein aus der Verkündung im RGBl. nicht auf die Rechtsnatur geschlossen werden kann, da dort sowohl formelle Gesetze als auch Notverordnungen verkündet wurden.

Obiter zum Begriff des Ermächtigungsgesetzes: Das hier besprochene ist sicherlich das wichtigste, zugleich berüchtigste. Allerdings, wie auch von anderen schon dargestellt, nicht das Einzige. Maunz schreibt etwa kurz und knapp in seinem Kommentar (dass Maunz NS-Verfangener ist, ändert an dieser Stelle nichts): "Unter Ermächtigungsgesetz wird regelmäßig ein Gesetz verstanden, durch das die Exekutive ermächtigt wird, gesetzesvertretende Verordnungen zu erlassen. So wurde unter der Reichsverfassung von 1871 zu Beginn des Ersten Weltkrieges das Ermächtigungsgesetz vom 4. 8. 1914 erlassen, wodurch der Bundesrat die Vollmacht erhielt, Rechtsverordnungen zu verkünden, die mit Gesetzeskraft ausgestattet waren. Ähnlich wurden die erwähnten Ermächtigungsgesetze vom 13. 10. 1923 und vom 8. 12. 1923 gehandhabt, während das Ermächtigungsgesetz vom 24. 3. 1933 vorsah, daß die Reichsregierung nicht gesetzesvertretende Verordnungen, sondern Gesetze im formellen Sinn erlassen durfte. (Unter gesetzesvertretenden Verordnungen werden Rechtssätze verstanden, die nicht vom Gesetzgeber erlassen werden, jedoch Geltung und Wirkung wie Gesetze im formellen Sinn haben sollen. Aufgrund des Art. 80 können keine gesetzesvertretenden Verordnungen erlassen werden.)" Art. 80 GG, Rn. 7

Kurz: Das Ermächtigungsgesetz vom 24.3.1933 ist tatsächlich ein Gesetz. Wer anderes argumentieren möchte, muss dies belegen. Der Verweis, dass in dieser Zeit auch oftmals Notverordnungen eingesetzt wurden, genügt dafür nicht. -- 141.20.121.117 12:43, 4. Aug. 2011 (CEST)Beantworten

Das Ermächtigungsgesetz ist tatsächlich ein "Gesetz" gewesen. Es sollte ja durch eine "Mehrheit" im Parlament der Anschein der Legimität erweckt werden. Die Notverordnungen gemäß §48 funktionierten genau anders herum: Der Reichspräsident ordnete diese von sich aus an, das Parlament hatte anschließend die Möglichkeit, dieses mit einer Mehrheit aufheben zu lassen...--82.82.90.161 23:58, 17. Nov. 2012 (CET)Beantworten

Im Reichstag vorgetragene Argumente

Ich halte es für bedenklich, wenn im Abschnitt "vorgetragene Argumente" nur Statements von ZENTRUM und SPD aufgeführt werden. Das Gesetz ist immerhin von den Nazis vorgeschlagen und befürwortet worden, in der aktuellen Fassung sieht es aus, als wenn das ZENTRUM dafür und die SPD dagegen gewesen sei.

Faktum ist, wie man aus den Protokollen, die als Quelle verlinkt sind, sehen kann, daß auch das ZENTRUM Bedenken äußerte und "schweren Herzens" dem Gesetz zustimmte. Als objektive Information sollten die Argumente vorgebracht werden, die die Reichsregierung vortrug, dann die des ZENTRUM - die zustimmten, aber Vorbehalte äußerten, dann die der SPD, die gegen das Gesetz waren. (Übrigens: ich halte es für nicht objektiv, daß hier die Bedenken, die von Kaas vorgetrugen wurden, nicht berücksichtigt werden. Das Statement von Kaas ist in der Reichstagsmitschrift/stenografischer Bericht 19 Zeilen lang (ohne Zwischenrufvermerke). In 8 Zeilen spricht Hr. Kaas von Bedenken, Vorbehalten und davon, daß "man sich manchem Wort versagen müsse".)

Alternativ könnte man den Abschnitt umbenennen in "ausgewählte Stimmen der demokratischen Parteien während der Parlamentarischen Debatte".

Ich würde vorschlagen hier zunächst die Begründung des Reichskanzlers zusammenzufassung und einige "Highlights" aus der vorgetragenen Gesetzesbegründung anzuführen, bevor die Stellungnahmen von ZENTRUM und SPD dargelegt werden.

Dieser Abschnitt kann archiviert werden. Reinhard Kraasch (Diskussion) 16:23, 10. Mär. 2013 (CET)

Ermächtigungsgesetz, die kleine Neuauflage

Hallo zusammen, neben der umfassenden Ermächtigung im dritten Reich wurde in der Bundesrepublik 2001 ein Gesetzentwurf eingebracht, der Länder "ermächtigt" das Lastschriftverfahren bei der Anmeldung von KFZ zu verlangen. Dieses mit "Ermächtigungsgesetz" wird von einigen Länden als Testballon ausprobiert und wird weitgehend von Presse gemieden. Dieses Gesetzt wird zur Zeit in einigen Ländern angewendet, andere warten die Wirkung ab. Ich schlage vor den Begriff entsprechend zu erweitern .

Quellen : http://dip.bundestag.de/btd/14/074/1407466.pdf http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl102s2978.pdf

viele Grüße

eulenchris.

Man muß hier schon unterscheiden. Jede Handlung der Verwaltung ist nach dem Grundgesetz an das Gesetz gebunden. Das bedeutet, dass für Verwaltungshandeln eine gesetzliche sogenannte Ermächtigungsgrundlage bestehen muss. Folgerichtig werden die Länder-Exekutiven mit diesem Gesetz ermächtigt, etwas zu tun (vorliegend das Erlassen von Verordnungen, die das LV verlangen. Gruß lecourageux

Dieser Abschnitt kann archiviert werden. Reinhard Kraasch (Diskussion) 16:23, 10. Mär. 2013 (CET)

BVP hat mehr Stimmen als Sitze?

Die BVP hat angeblich 19 Stimmen, aber nur 18 Sitze - wie kann das sein?

weil ein Abgeordneter vom Zentrum zur BVP gewechselt hatte.
Dieser Abschnitt kann archiviert werden. Reinhard Kraasch (Diskussion) 16:23, 10. Mär. 2013 (CET)

Bewertung: War das EG legal?

Folgt man Jörg Biesemann (Das Ermächtigungsgesetz als Grundlage der Gesetzgebung im nationalsozialistischen Staat, Münster 1988, S. 291) war das EG nicht legal, weil der Reichsrat auf Grund der Gleichschaltung der Länder durch die Reichstagsbrandverordnung vom 28.2.1933 keine verfassungsmäßige Zweidrittelmehrheit zustandebringen konnte. Dies sollte im Artikel problematisiert werden, weil das Ermächtigungsgesetz die zentrale juristische Grundlage der Terrorherrschaft der Nazis war und hier die entscheidende Frage zu stellen und zu beantworten ist: war die Nazi-Herrschaft legal? Daran schließt sich natürlich die Frage nach der Legitimität an. (UE 25.9.2007)

Die Wichtigkeit dieser Abstimmung liegt darin, dass die Abgeordneten aller Parteien außer der SPD und KPD für das Gesetz gestimmt haben, es in ihren Ansprachen unterstützt haben, und gewusst haben, dass es sofort von Hitler umgesetzt werden würde. Keiner hat die Rechtmäßigkeit des Gesetzes angefochten, und sie wussten, dass das Gesetz, das sie verabschiedeten, dies unmöglich machen würde. Und dieselben Parteien, die für das Ermächtigungsgesetz stimmten hatten auch für die Reichstagsbrandverordnung gestimmt. Zudem sehe ich nicht, warum die Reichstagsbrandverordnung überhaupt ins Spiel kam. Es gab 647 Abgeordnete und davon waren 444 anwesend unter den alten Regeln (also mehr als 2/3). Und von den anwesenden Abgeordneten stimmeten mehr als 2/3 für das Gesetz. Theoretische Fragen zur Legalität sind höchstens eine Fußnote wert.

-- Egchamp (Diskussion) 16:35, 9. Mär. 2012 (CET)Beantworten

Es war alleine schon deswegen nicht legal, weil im Vorfeld die Rechte des Abeordneten und des Parlaments massiv verletzt worden sind. Die nach außen als ausreichenend geltetende Stimmenzahl war nicht legal erreich worden...--82.82.90.161 00:14, 18. Nov. 2012 (CET)Beantworten

KPD

Die KPD-Abgeordneten wurden zuvor festgenommen, nachdem am 28. Februar 1933 die "Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat" erlassen wurde. Dieser Grund, warum die KPD nicht anwesend war, steht nicht im Artikel und sollte m. M nach ergänzt werde. -- 12.2.08 um 15:09 von Änönüm

Unter dem Stichwort "Kommunistische Partei Deutschlands" ist bei wikipedia zu lesen: "Am 5. März 1933 fanden Reichstagswahlen statt, wobei die KPD trotz Verbot ihrer öffentlichen Arbeit 12,3 % der Stimmen erlangte. Sie hatte somit 81 Sitze im Reichstag inne. Am 8. März wurden diese allerdings, mit Berufung auf die Reichstagsbrandverordnung, annulliert.

Bedingt durch die Wegnahme der rechtmäßigen Stimmrechte war die KPD nicht mehr beteiligt an der Abstimmung über Hitlers Ermächtigungsgesetz zum 23. März 1933, durch das die erste pluralistische deutsche Demokratie auch formell beseitigt wurde."

Das heißt, die Abgeordneten der KPD waren nicht mehr anwesend bei der Abstimmung, weil sie zu diesem Zeitpunkt gar nicht mehr Teil des Reichstages waren! Hier widersprechen sich also zwei Artikel bei wikipedia. Welcher trifft zu?

31.3.2008 von Sigschul

Dieser Abschnitt kann archiviert werden. Reinhard Kraasch (Diskussion) 16:23, 10. Mär. 2013 (CET)

Liste der 94 SPD-Abgeordneten, die das Ermächtigungsgesetz ablehnten

Hier die Namen aller 94 Reichstagsabgeordneten der SPD, die am 23. März 1933 gegen das „Ermächtigungsgesetz“ gestimmt haben: (die anderen 26 von insgesamt 120 Abgeordneten der SPD-Fraktion waren inhaftiert oder geflohen):

Lore Agnes Siegfried Aufhäuser Fritz Baade Heinrich Becker Nikolaus Bernhard Adolf Biedermann Louis Biester Hans Böckler Clara Bohm-Schuch Alwin Brandes Otto Buchwitz Gustav Dahrendorf Georg Dietrich Hans Dill Alfred Dobbert Friedrich Ebert Otto Eggerstedt Alfred Faust Josef Felder August Frölich Paul Gerlach Georg Engelbert Graf Peter Graßmann Georg Graupe Otto Grotewohl Erwin Hartsch Ernst Heilmann Kurt Heinig Fritz Henßler Paul Hertz Wilhelm Hoegner Karl Höltermann Oskar Hünlich Friedrich Ernst Husemann Alfred Janschek Marie Juchacz August Karsten Emil Kirschmann Hermann Krätzig Franz Künstler Friedrich Larssen Richard Lipinski Carl Litke Paul Löbe Erich Lübbe Arthur Mertins Franz Metz Carl Moltmann Anna Nemitz Friedrich Nowack Richard Partzsch Otto Friedrich Passehl Friedrich Peine Franz Peters Franz Petrich Toni Pfülf Kurt Pohle Karl Raloff Anton Reißner Ernst Reuter Heinrich Richter Max Richter (SPD) Heinrich Ritzel Erich Roßmann Hugo Saupe Franz Scheffel Johannes Schirmer Hubert Schlebusch Georg Schmidt Michael Schnabrich Ernst Schneppenhorst Carl Schreck Louise Schroeder Berta Schulz Kurt Schumacher Gustav Schumann Carl Severing Friedrich Stampfer Hans Staudinger Johannes Stelling Fritz Tarnow Hermann Tempel Adolf Kurt Uhlig Fritz Ulrich Hans Unterleitner Johann Vogel Wilhelm Weber Jakob Weimer Otto Wels Carl Wendemuth Rudolf Wissel Otto Witte Mathilde Wurm Anna Zammert (Quelle: [1])

Dieser Abschnitt kann archiviert werden. Reinhard Kraasch (Diskussion) 16:23, 10. Mär. 2013 (CET)

mehrere nichtbeleget kausale Aussagen, Fraktionszwang

Die Aussage: "Das Gesetz ist durch den Ausschluss der kommunistischen Abgeordneten, die illegal im Reichstag anwesenden bewaffneten und uniformierten SA- und SS-Angehörigen sowie die illegal durchgeführte Geschäftsordnungsänderung verabschiedet worden." ist nicht haltbar. Sie postuliert indirekte kausale Zusammenhänge, die nicht belegt sind, und enthält eine Wertung. Tatsache ist, dass das Gesetz durch eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Abgeordneten verabschiedet wurde, dass 2/3 der stimmberechtigten Abgeordneten anwesend waren, und dass die ausschlaggebenden Stimmen die der Zentrumspartei waren (nachdem die SPD das Gesetz abgelehnt hatte). Natürlich hätte die KPD dagegen gestimmt, das ändert aber nichts an der Verantwortung der Parteien, die dafür gestimmt haben, und den kausalen Zusammenhängen.

Ich habe eine Liste von prominenten deutschen Politikern, die unter Fraktionszwang gestanden haben sollen, entfernt. Die Aussagen zum Fraktionszwang waren für sie nicht im Artikel belegt, und die Frage, ob sie unter tatsächlichem "Zwang" standen oder einfach einen politisch einfachen Weg gewählt haben, ist komplex und bedarf Analyse und Belegen. Zudem ist ein Fraktionszwang kein Gesetz. Jeder Abgeordnete hatte die Wahl, anders als seine Fraktion zu stimmen; schlimmstenfalls hätte er danach aus der Fraktion austreten müssen. In einer solchen fundamentalen Frage, wie der Ernennung eines Diktators, sollte Fraktionszwang wohl kaum ein bedeutender Faktor sein.

Der Ausdruck "Fraktionszwang" ist selbst nicht neutral, und ich habe daher den neutraleren Ausdruck "Fraktionsdisziplin" ersetzt, denn es handelt sich letztendlich um eine freiwillige Entscheidung der Abgeordneten.

-- Egchamp (Diskussion) 17:09, 9. Mär. 2012 (CET)Beantworten

Nein, dem widerspreche ich an dieser Stelle gut begründet und deutlich, weshalb ich deine Löschung diesbezüglich wieder rückgängig gemacht habe. So ist etwa bei Hans-Peter Schneider/Wolfgang Zeh: Parlamentsrecht und Parlamentspraxis in der Bundesrepublik Deutschland, de Gruyter, 1989, S. 677 ff. Rn 15, 16, 19 zum Abstimmungsverhalten explizit von „bei den bürgerlich-demokratischen Parteien die Folge eines rigiden Fraktionszwanges“ die Rede. Ebenso wird davon geschrieben, dass sich die Entwicklung, „wer sich diesem Fraktionszwang nicht fügte, hatte mit Maßregelungen, in äußersten Fällen mit dem Ausschluß aus der Fraktion und der Partei zu rechnen“ (m. Verweis auf Huber), in der Weimarer Republik fortsetzte. --Benatrevqre …?! 12:42, 12. Mär. 2012 (CET)Beantworten
Dass ein Verstoß gegen den "Fraktionszwang" u.U. zum Ausschluss aus der Fraktion führen kann, hat Egchamp selbst schon erwähnt, aber rein juristisch waren die Weimarer Abgeordneten (wie die Bundestagsabgeordneten) keinem Zwang unterworfen. Allerdings ist "Fraktionszwang" in der Tat ein gebräuchliches Wort, wenn auch "Fraktionsdisziplin" wohl eine korrektere Beschreibung des Sachverhaltes ist. (Der WP-Artikel befindet sich unter Fraktionsdisziplin und nennt das Wort "Fraktionszwang" "negativ konnotiert".)
Unabhängig davon fehlen aber weiterhin Quellen dafür, dass die genannten Abgeordneten aus diesem Grund zustimmten; der Fraktionszwang betraf ja naturgemäß (bei demokratischer Meinungsbildung innerhalb einer Fraktion) nur eine Minderheit der bürgerlichen Abgeordneten. Konkret können die drei genannten DStP-Abgeordneten nicht alle nur aus "Fraktionszwang" zugestimmt haben, da sie zusammen schon die Mehrheit ihrer (5-köpfigen) Fraktion ausmachten. --Roentgenium111 (Diskussion) 23:43, 13. Mär. 2012 (CET)Beantworten
Selbst, wenn sie die Mehrheit ausmachten, muss darin kein Hinderungsgrund bestehen. --Benatrevqre …?! 13:25, 21. Mär. 2012 (CET)Beantworten
Hinderung woran? Wie gesagt, würde ich bei demokratischen Parteien stark davon ausgehen, dass die "Fraktionsmeinung" von der Mehrheit der Fraktionsabgeordneten getragen wird. Und Fraktionszwang dient dazu, die Mehrheitsmeinung der Fraktion durchzusetzen, nicht eine Minderheitsmeinung. --Roentgenium111 (Diskussion) 23:54, 13. Nov. 2012 (CET)Beantworten

Stresemannsches Ermächtigunggesetz

Als Leser interessiert mich, warum und wozu Stresemann ein Ermächtigunggesetz/ bzw. eine Notverordnung benötigte. Könnte das in den Artikel eingearbeitet werden. Selbiges gilt auch für Marx. Danke -- Fibe101 (Diskussion) 22:53, 12. Apr. 2012 (CEST)Beantworten

Ich ergänze meinen Beitrag um Auszüge aus "Die Weimarer Republik - Eine Tageschronik", Verfasser Overesch/Saal, hier aber nur Jahr 1923, ohne Länder:
13. Okt. 1923 - Der Reichstag verabschiedet das Ermächtigungsgesetz, das der Regierung erlaubt, ohne Befragung des Parlaments Gesetze im wirtschaftlichen Bereich zu erlassen. DNVP und KPD-Abgeordnete verlassen während der Abstimmung den Saal.
Aufgrund des Ermächtigungsgesetzes werden die Rentenbank errichtet und die Rentenmark als wertbeständige Währung geschaffen. Regierung STRESEMANN
04. Dez. 1923 - In seiner Regierungserklärung fordert Reichskanzler MARX ein Ermächtigungsgesetz zur Behebung der wirtschaftlichen und finanziellen Staatskrise. Der Reichsrat genehmigt das Ermächtigungsgesetz der Regierung Stresemann gegen die Stimmen von Sachsen und Braunschweig.
Anmerkung: Anscheinend waren Reichstag als auch Reichsrat zuständig für Ermächtigungsgesetze. Stresemann war zu diesem Zeitpunkt allerdings Außenminister.
08. Dez. 1923 - Der Reichstag nimmt das Ermächtigungsgesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich gegen die Stimmen von DNVP und KPD an.--Fibe101 (Diskussion) 18:42, 8. Jan. 2013 (CET)Beantworten

Hinweis im Support

Im Support erreichte uns folgender Hinweis:

Sehr geehrte Damen und Herren,

aus "aktuellem Anlass" (80 Jahre Ermächtigungsgesetz vom 24.03.1933) habe ich den Artikel
zum Ermächtigungsgesetz erneut gelesen. Dabei sind mir zwei Einzelheiten aufgefallen, die
ich für nicht korrekt halte:

- Im Abschnitt über das Zentrum heißt es: "Aufgrund der Änderung der Geschäftsordnung bei
Abstimmungen des Reichstags über das Ermächtigungsgesetz hing die nötige
Zweidrittelmehrheit nur noch vom Verhalten desZentrums und der Bayerischen Volkspartei
(BVP) ab." Aus der Tabelle ist aber ersichtlich, dass die notwendigen 296 Stimmen (2/3 der
444 Anwesenden) allein durch die beiden Fraktionen der Koalition aus NSDAP und DNVP
zustande kommen konnten. Auch die Autoren Matthias/Morsey kommen in ihrem Buch "Das Ende
der Parteien" auf S. 491 zu dem Ergebnis: „... da es auch ohne die Parteien der Mitte und
der Sozialdemokraten eine Mehrheit gefunden hätte.“
- Eine zweite Sache, eine Kleinigkeit: Im Text heißt es "2 weitere Abgeordnete fehlten aus
unbekannten Gründen." Unter der Tabelle werden die Gründe ihrer Abwesenheit genannt.

Mit freundlichen Grüßen

Gruß --Reinhard Kraasch (Diskussion) 16:14, 9. Mär. 2013 (CET)Beantworten

Der erste Einwand ist sachlich falsch: Es waren 538 Abgeordnete anwesend, die Koalition hatte also nur eine einfache Mehrheit, aber nicht die notwendige Zweidrittelmehrheit. Sonst hätten die Nazis es auch sicher nicht für nötig gehalten, das Zentrum zur Zustimmung zu bewegen. --Roentgenium111 (Diskussion) 18:38, 8. Aug. 2014 (CEST)Beantworten

Vorlage:Defekter Weblink Bot

GiftBot (Diskussion) 13:43, 4. Sep. 2012 (CEST)Beantworten

Reichstagsabgeordnete Alleinverantwortlich?

Das Ermächtigungsgesetz wurde zwar im Reichstag beschlossen. Dennoch sollte hier und anderswo nicht der Eindruck erweckt werden, als seien ausschließlich und allein die Reichstagsabgeordneten für das Gesetz verantwortlich. Einen nenneswerten Widerstand gegen das Gesetzesvorhaben scheint es nämlich wohl fast ausschließlich allein von Publikationen und Mitgliedern von SPD und KPD gegeben zu haben. Die Presse hat offenbar überwiegend nicht vehement opponiert, auch die Bank-, Wirtschafts- und Unternehmerverbände haben wohl nicht vehement opponiert, auch die Gewerkschaften haben offenbar nicht vehement opponiert, ein Generalstreik (der die Verabschiedung des Gesetzes vielleicht hätte verhindern können) blieb aus, auch die hochgebildeten Spitzen der Ministerialbürokratie, und auch die Professoren und Studenten der Universitäten, und auch die Kirchen, leisteten anscheiend keinen oder kaum nennenswerten Widerstand, und auch das Militär (dessen Genralität ja auch nicht ungebildet war), und das damals vielleicht hätte eingreifen können, hat auch nicht eingegriffen, um das Ermächtigungsgesetz zu verhindern. Dabei mußte jedem, der den Gesetzentwurf gelesen hatte, klar sein, welche Macht und welche Mißbrauchsmöglichkeiten man Hitler damit gab. Daß das Führerprinzip dem Land unmöglich langfristig nutzen konnte, mußte auch jedem halbwegs gebildeten Menschen klar sein. Auch Juristen (insbesondere Verfassungsjuristen) hätten öffentlich lautstark und ausdrücklich und vehement vor dem Gesetzesvorhaben warnen müssen. Eine große gesamtgesellschaftliche entschlossene und vehemente Anti-Hitler-Koaltion (oder Volksfront) hätte Hitler damals wahrscheinlich stoppen bzw. in gewisse Schranken weisen können, aber sie kam nicht zustande, und zwar wohl auch, weil fast alle gesellschaftlichen Gruppen und deren Spitzen jeweils egoistisch und opportunistisch ihre eigenen Süppchen kochten, und vor Allem ihre kurzfristigen eigenen Interessen im Auge hatten, und sich weniger dem langfristigen Gemeinwohl verpflichtet fühlten. Natürlich darf man die Reichstagsabgeordneten nicht von ihrer großen Verantwortung und ihrer schweren Schuld frei sprechen, aber auch der rest der Gesellschaft war zu einem großen Teil mitverantwortlich. Darüber und über deren Motive findet man hier und in anderen Geschichtsdarstellungen jedoch leider überraschenderweise wenig bis nichts. Dazu sollte man jedoch auch etwas schreiben. Es gab offenbar nicht nur unter Reichstagsabgeordneten einen sehr weit verbreiteten Mangel an Zivilcourage. Insbesondere in Anbetracht des Machtmißbrauchs des damals bereits längere Zeit Italien regierenden Benito Mussolini, und in Anbetracht des Umstandes, daß Hitler und seine Anhänger ganz offen zugaben, daß Mussolini für sie ein Vorbild sei, dürfte wohl Niemand (zumindest kein gebildeter Mensch) wirklich tatsächlich so naiv gewesen sein, zu glauben, daß Hitler den durch das Gesetzesvorhaben angestrebten Machtzuwachs nicht mißbrauchen würde. --87.155.62.16 01:42, 28. Feb. 2015 (CET)Beantworten