„Bildtafel der Verkehrszeichen in der Deutschen Demokratischen Republik von 1979 bis 1990“ – Versionsunterschied
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Bild 225 - Parkverbot, StVO DDR 1977.svg|'''Bild 225'''<br />Parkverbot |
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Bild 226 - Halt - Vorfahrt gewähren, StVO DDR 1977.svg|'''Bild 226'''<br />Halt - Vorfahrt gewähren |
Bild 226 - Halt - Vorfahrt gewähren, StVO DDR 1977.svg|'''Bild 226'''<br />Halt - Vorfahrt gewähren |
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New South Wales R1-4.svg|'''Bild 226 V 1'''<br />Halt - Vorfahrt gewähren (Lichtsignalanlage) |
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Bild 227 - Vorfahrt gewähren, StVO DDR 1977.svg|'''Bild 227'''<br />Vorfahrt gewähren |
Bild 227 - Vorfahrt gewähren, StVO DDR 1977.svg|'''Bild 227'''<br />Vorfahrt gewähren |
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Bild 228 - Halt - Weiterfahrt nach Aufforderung, StVO DDR 1977.svg|'''Bild 228'''<br />Halt - Weiterfahrt nach Aufforderung |
Bild 228 - Halt - Weiterfahrt nach Aufforderung, StVO DDR 1977.svg|'''Bild 228'''<br />Halt - Weiterfahrt nach Aufforderung |
Version vom 8. März 2017, 20:07 Uhr
Die Bildtafel der Verkehrszeichen in der Deutschen Demokratischen Republik von 1979 bis 1990 zeigt die Verkehrszeichen in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), wie sie sich nach dem im Kraft treten der TGL 12096/01 am 1. Mai 1979 bis zur Wende darstellten. Mit dem Einigungsvertrag vom 31. August 1990 wurde die DDR als Staatsgebilde aufgelöst. Wie im Vertrag festgelegt, wurden unverzüglich und weitestgehendst die Rechtsnormen der Bundesrepublik Deutschland (BRD) gültig. Dies galt auch für die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) der DDR. Einige für die DDR-StVO wichtige Festlegungen, wie die TGL 12096/05 für Leitpfosten waren bereits am 1. Februar 1990 aufgehoben worden. Nur wenige StVO-Paragraphen der Deutschen Demokratischen Republik blieben vorübergehend rechtskräftig. Es verloren zunächst alle Verkehrszeichen bis auf folgende Ausnahmen ihre Gültigkeit: Bild 215 (Wendeverbot), Bild 419 (nicht gültig für abgebildete Fahrzeugart), Bild 421 (nicht gültig für Schwerst-Gehbehinderte mit Ausnahmegenehmigung) sowie Bild 422 (gültig bei Nässe).[1] Bis zum 31. Dezember 1990 wurden auch diese Zeichen ungültig.
Aufgrund der 3. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 11. Dezember 1990 wurde die Weiterverwendung des aus der DDR-StVO von 1977 stammenden grünen Pfeilschildes (Grünpfeil) zwischen dem 1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1991 gestattet.[2] Noch bevor die umfassende StVO-Gestaltungsnovelle vom 19. März 1992 in Kraft trat, wurde am 20. Dezember 1991 die Verordnung über die vorübergehende Weiterverwendung des grünen Pfeilschildes an Lichtzeichenanlagen erlassen. Am 1. Januar 1992 trat diese Verordnung in Kraft und sollte am 31. Dezember 1996 ungültig werden. Die Verordnung für den 1978 in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) eingeführten Grünpfeil galt jedoch nur für die ehemaligen Länder der DDR und galt für alle Pfeilschilder, die vor dem 1. Juli 1991 angebracht worden waren.[3] Mit Einführung der StVO-Novelle von 1992 wurde drei Zeichen der DDR-StVO, der Grünpfeil, eine leicht geänderte Version des Zeichens Wendeverbot, das seit der DDR-StVO-Novelle von 1971 eingeführt war, und Bild 116 Splitt, Schotter als Zeichen 116 mit neuem Sinnbild in die erste neue gesamtdeutsche StVO aufgenommen. Mit der neuen Straßenverkehrsordnung von 2013 fiel Zeichen 116 jedoch wieder aus der dem Verkehrszeichenkatalog, kann aber als Zeichen 145-50 bei Gefahrenlage noch angeordnet werden.
Die in der DDR unter der griffigen Bezeichnung StVO 77 eingeführte neue Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) hatte einige Startschwierigkeiten, da die Normierung der Verkehrszeichen für die Industrie erst im November 1978 veröffentlicht und am 1. Mai 1979 verbindlich wurde.[4] Der Gesetzestext der seit 1. Januar 1978 gültigen StVO löste die seit 1964[5] in der DDR gültige Straßenverkehrs-Ordnung ab.[6] Aufgrund der verzögerten Ausgabe der TGL 12096/01 konnten frühestens Ende 1978 Schilder nach der neuen StVO gefertigt werden.
Zusätzlich werden in dieser Bildtafel straßenverkehrsrelevante Zeichen beziehungsweise Signale der Verordnungen über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (BOStrab) wiedergegeben.
Verkehrsregelung durch Farbzeichen
Diese Regelung richtet sich nach der überarbeiteten TGL 12096/04 vom November 1978, die ab 1. Mai 1979 verbindlich wurde. Die schematisierten Zeichnungen sind den Darstellungen aus der StVO 77 entnommen und mit den Bemaßungen der TGL 12096/04 kombiniert worden.
-
Bild 1
Grün
Verkehrsrichtung freigegeben -
Bild 2
Grün-Gelb
Verkehrsrichtung noch freigegeben − Wechsel auf „Gelb“ steht bevor -
Bild 3
Gelb
Achtung, anhalten -
Bild 4
Rot
Halt -
Bild 5
Rot-Gelb
nach Halt − Wechsel auf „Grün“ steht bevor -
Bild 11
für Fußgänger:
Verkehrsrichtung freigegeben -
Bild 12
für Fußgänger:
Halt bzw. Fahrbahn verlassen -
Bild 23
Möglichkeit des Rechtsabbiegens bei „Rot“ -
Beispiel für die Anordnung von Verkehrszeichen an Signalgebermasten nach TGL 12096/04
I. Warnzeichen
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Bild 101
Gefahrenstelle -
Bild 102
unebene Fahrbahn -
Bild 103
Kreuzung mit untergeordneter Straße -
Bild 104
Kreuzung -
Bild 105
Lichtsignalanlage -
Bild 106
gefährliche Kurve -
Bild 106 V
gefährliche Kurve -
Bild 107
gefährliche Doppelkurve -
Bild 107 V
gefährliche Doppelkurve -
Bild 108
starkes Gefälle -
Bild 108 V
starkes Gefälle -
Bild 109
starke Steigung -
Bild 109 V
starke Steigung -
Bild 110
Seitenwind -
Bild 111
Schleudergefahr -
Bild 112
Einengung der Fahrbahn beidseitig -
Bild 113
Einengung der Fahrbahn einseitig -
Bild 113 V
Einengung der Fahrbahn einseitig -
Bild 114
Gegenverkehr -
Bild 115
Baustelle -
Bild 116
Splitt, Schotter -
Bild 117
Steinschlag -
Bild 118
Fußgängerüberweg -
Bild 119
Kinder -
Bild 120
Wild -
Bild 121
Tiere -
Bild 122
Flugbetrieb -
Bild 123
Radfahrer -
Bild 124
Straßenbahn -
Bild 125
unbeschranker Bahnübergang -
Bild 126
beschranker Bahnübergang -
Bild 127
dreistreifige Bake
(rechts − 240 m) -
Bild 127 V 1
dreistreifige Bake
(links − 240 m) -
Bild 127 V 2
dreistreifige Bake
(links − 180 m) -
Bild 128
zweistreifige Bake
(links − 160 m) -
Bild 128 V 1
zweistreifige Bake
(rechts − 160 m) -
Bild 128 V 2
zweistreifige Bake
(rechts − 110 m) -
Bild 129
einstreifige Bake
(rechts − 80 m) -
Bild 129 V 1
einstreifige Bake
(links − 80 m) -
Bild 129 V 2
einstreifige Bake
(rechts − 50 m)
II. Vorschriftszeichen
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Bild 201
Verkehrsverbot für alle Fahrzeuge -
Bild 202
Einfahrt verboten -
Bild 203
Fahrverbot für mehrspurige Kraftfahrzeuge -
Bild 204
Fahrverbot für einspurige Kraftfahrzeuge -
Bild 205
Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge -
Bild 206
Fahrverbot für Lastkraftwagen -
Bild 209
Fahrverbot für Radfahrer -
Bild 211
Fahrverbot für Fahrzeuge über eine bestimmte Breite -
Bild 212
Fahrverbot für Fahrzeuge über eine bestimmte Höhe -
Bild 213
Fahrverbot für Fahrzeuge über eine bestimmte Gesamtmasse -
Bild 213 V 1
Fahrverbot für Fahrzeuge über eine bestimmte Gesamtmasse -
Bild 215
Wendeverbot -
Bild 216
Hupverbot -
Bild 218
zulässige Höchstgeschwindigkeit -
Bild 219
Verbot, mehrspurige Kraftfahrzeuge zu überholen -
Bild 221
Ende aller durch Verkehrszeichen angezeigten Verbote für fahrende Fahrzeuge -
Bild 221
Ende der angezeigten zulässigen Höchstgeschwindigkeit -
Bild 223
Ende des Überholverbotes -
Bild 224
Halteverbot -
Bild 225
Parkverbot -
Bild 226
Halt - Vorfahrt gewähren -
Bild 226 V 1
Halt - Vorfahrt gewähren (Lichtsignalanlage) -
Bild 227
Vorfahrt gewähren -
Bild 228
Halt - Weiterfahrt nach Aufforderung -
Bild 229
Wartepflicht bei Gegenverkehr -
Bild 230
vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit -
Bild 233
vorgeschriebene Fahrtrichtung -
Bild 233 V 1
vorgeschriebene Fahrtrichtung -
Bild 233 V 2
vorgeschriebene Fahrtrichtung -
Bild 234
vorgeschriebene Fahrtrichtung -
Bild 234 V 1
vorgeschriebene Fahrtrichtung -
Bild 244
Haltestelle von Schienenfahrzeugen -
Bild 245
Fußgängerüberweg -
Bild 247
für Fußgänger: Gegenüberliegende Straßenseite benutzen -
Bild 247 V
für Fußgänger: Gegenüberliegende Straßenseite benutzen -
Bild 249
Radweg -
Bild 250
Parkplatz -
Bild 256
Parkordnung auf dem Gehweg -
Bild 257
Parkordnung halb auf dem Gehweg -
Bild 260
Parkordnung auf der Fahrbahn, parallel zur Fahrtrichtung -
Bild 261
Anfang eines Gebietes mit Verkehrsbeschränkung -
Bild 262
Ende eines Gebietes mit Verkehrsbeschränkung
III. Hinweiszeichen
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Bild 301
Hauptstraße -
Bild 302
Ende der Hauptstraße -
Bild 304
Fernverkehrsstraße -
Bild 304 V 1
Fernverkehrsstraße -
Bild 304 V 2
Fernverkehrsstraße -
Bild 304 V 3
Fernverkehrsstraße -
Bild 305
Anfang der Autobahn -
Bild 306
Ende der Autobahn -
Bild 307
Wegweiser zur Autobahn -
Bild 314
Anfang der Ortschaft -
Bild 315
Ende der Ortschaft -
Bild 318
Wegweiser für Fernverkehrsstraßen -
Bild 321
Wegweiser für Transitstraßen -
Bild 322
Gegenverkehr hat Wartepflicht -
Bild 323
Sackgasse -
Bild 325
Medizinische Hilfe -
Bild 327
Pannenhilfe -
Bild 328
Tankstelle -
Bild 329
Campingplatz -
Bild 332
Toilette -
Bild 333
Informationsstelle -
Bild 337 V 1
Vorwegweiser für Umleitungen -
Bild 338
Wegweiser für Umleitungen -
Bild 338 V 1
Wegweiser für Umleitungen
Zusatzzeichen
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Bild 401
abbiegende Hauptstraße -
Bild 401 V 1
abbiegende Hauptstraße -
Bild 402
abbiegende Hauptstraße -
Bild 402 V 1
abbiegende Hauptstraße -
Bild 412 V 3
Zeitbegrenzung -
Bild 414
Gefahr plötzlicher Nebelbildung -
Bild 416
Spielstraße
für Anlieger frei
(mit Verkehrszeichen Bild 201) -
Bild 417
Zugbetrieb
(mit Verkehrszeichen Bild 101) -
Bild 418
nur gültig für abgebildete Fahrzeugart -
Bild 418 V 1
nur gültig für abgebildete Fahrzeugart -
Bild 418 V 2
nur gültig für abgebildete Fahrzeugart -
Bild 418 V 5
nur gültig für abgebildete Fahrzeugart -
Bild 418 V 10
nur gültig für abgebildete Fahrzeugart -
Bild 419
nicht gültig für abgebildete Fahrzeugart -
Bild 419 V 1
nicht gültig für abgebildete Fahrzeugart -
Bild 419 V 2
nicht gültig für abgebildete Fahrzeugart -
Bild 419 V 5
nicht gültig für abgebildete Fahrzeugart -
Bild 422
Gültig bei Nässe
Leiteinrichtungen
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Leitpfosten
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Leitsteine
Haltestellenzeichen für Straßenbahnen und Kraftfahrlinien
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Signal St 29
Haltestellenzeichen -
Signal St 29a
Zeichen für Doppelhaltestelle -
Signal St 29a
Zeichen für Doppelhaltestelle -
Signal St 29b
Zeichen für Sonderhaltestellen
Weblinks
Anmerkungen
- ↑ Bundesgesetzblatt, Einigungsvertrag, Teil II, Nr. 35 vom 28.09.1990, S. 885−1248; hier: S. 1223
- ↑ Dritte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung. In: Bundesgesetzblatt 69, Teil 1, Bonn, 19. Dezember 1990, S. 2765.
- ↑ Verordnung über die vorübergehende Weiterverwendung des grünen Pfeilschildes an Lichtzeichenanlagen. Vom 20. Dezember 1991. In: Bundesgesetzblatt 68, Teil 1, Bonn, 31. Dezember 1991, S. 2391.
- ↑ TGL 12096/01: Anlagen des Straßenverkehrs − Leiteinrichtungen − Verkehrszeichen vom November 1978, S. 1−28; hier S. 1.
- ↑ Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil II, Nr. 49, Berlin, den 4. Juni 1964, S. 357-372.
- ↑ § 52 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen. In: Verordnung über das Verhalten im Straßenverkehr (Straßenverkehrs-Ordnung – StVO –). Vom 26. Mai 1977. In: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik, Teil 1, Nr. 20, S. 257 ff.