Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Basisdaten
Titel: Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Abkürzung: FGG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Verfahrensrecht
Fundstellennachweis: 315-1 a. F.
Ursprüngliche Fassung vom: 17. Mai 1898
(RGBl. S. 189)
Inkrafttreten am: 1. Januar 1900 (§ 185 FGG)
Neubekanntmachung vom: 20. Mai 1898
(RGBl. S. 369, 771)
Letzte Änderung durch: Art. 6 G vom 12. März 2009
(BGBl. I S. 470, 479)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
18. März 2008
(Art. 8 G vom 12. März 2009)
Außerkrafttreten: 1. September 2009
(Art. 112 Abs. 1 G vom 17. Dezember 2008,
BGBl. I S. 2586, 2743)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) war von 1900 bis 2009 das grundlegende Verfahrensgesetz der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Deutschland. Zum 1. September 2009 wurde es durch das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) ersetzt.

Das FGG enthielt in seinem ersten Abschnitt (§§ 1–34 FGG) allgemeine Vorschriften über das Verfahren und über Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen. In den weiteren Abschnitten fanden sich besondere Vorschriften für einzelne Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, z. B. das Betreuungsverfahren und das Unterbringungsverfahren.

Das FGG stellte keine umfassende Regelung der freiwilligen Gerichtsbarkeit dar. Weitere Vorschriften, die hierfür von Bedeutung waren, fanden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), im Handelsgesetzbuch (HGB), in der Zivilprozessordnung (ZPO), im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), im Rechtspflegergesetz (RPflG), im Beurkundungsgesetz (BeurkG) und in weiteren Gesetzen. Die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit regelte die Kostenordnung (KostO).

Ersetzung durch das FamFG

Das FGG wurde am 1. September 2009 durch das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) ersetzt,[1] wobei die Rechtsmittel für Betroffene und Angehörige stark eingeschränkt werden.[2][3] Der Bundesrat hat in einer Stellungnahme verfassungsrechtliche Bedenken geäußert, da der Gesetzentwurf durch eine veränderte Aufgabenzuweisung für kommunale Betreuungsbehörden und Jugendämter in die Zuständigkeit der Länder eingreife, wofür aber seit der Föderalismusreform keine Kompetenz mehr bestehe. Ferner kritisiert der Bundesrat die finanziellen Folgen des neu geplanten Rechtsinstitutes der Verfahrenskostenhilfe, dessen Kosten von den Bundesländern zu tragen wären.[4] Im familienrechtlichen Teil des Gesetzentwurfes wird der Katalog der „Familiensachen“ erheblich erweitert und damit die Zuständigkeit der Familiengerichte zu Lasten der Zivil- und Vormundschaftsgerichte erheblich gestärkt (Stichwort „großes Familiengericht“). Auch Elemente des sog. Cochemer Modells haben in den Entwurf Eingang gefunden. Trotz der noch nicht abgeschlossenen verfassungsrechtlichen Prüfung wurde der Regierungsentwurf an den Bundestag überwiesen. Am 11. und 13. Februar 2008 fand die öffentliche Anhörung vor dem Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages statt. Am 27. Juni 2008 ist der aufgrund der Empfehlungen des Rechtsausschusses und auf Antrag mehrerer Fraktionen geänderte Entwurf in zweiter und dritter Beratung angenommen und am 22. Dezember 2008 im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 61, Seiten 2586 ff. veröffentlicht worden. Die Reform ist zum 1. September 2009 in Kraft getreten.[5]

Siehe auch

Literatur

  • Peter Bassenge / Herbert Roth: Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Rechtspflegergesetz. Kommentar. 11. Aufl., C.F. Müller, Heidelberg 2007.
  • Ursula Bumiller / Karl Winkler: Freiwillige Gerichtsbarkeit. Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 8. Aufl., C.H. Beck, München 2006.
  • Jens Gutjahr: Reform des Verfahrensrechts in Familiensachen durch das FamFG. Familie-Partnerschaft-Recht – FPR 2006, S. 433 ff.
  • Paul Jansen (Begr.): FGG. Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Großkommentar. 3. Bde., 3. Aufl., De Gruyter, Berlin 2005/2006.
  • Theodor Keidel / Joachim Kuntze / Karl Winkler (Hrsg.): Freiwillige Gerichtsbarkeit. Kommentar zum Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 15. Aufl., C.H. Beck, München 2003.
  • Joachim Kuntze: Referentenentwurf eines FGG-Reformgesetzes. Praxis der Freiwilligen Gerichtsbarkeit – FGPrax 2005, S. 185 ff.
  • Markus Lotz: Die Vollstreckung in der freiwilligen Gerichtsbarkeit – Eine systematische Aufarbeitung des § 33 FGG unter besonderer Berücksichtigung des Referentenentwurfs zum FamFG und der Zulässigkeit einer Gewaltanwendung gegen Kinder. Düsseldorfer Rechtswissenschaftliche Schriften, Bd. 47, 2006. ISBN 978-3-8329-2252-8

Einzelnachweise

  1. Artikel 1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz – FGG-RF) vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586)
  2. FTD:Zypries will Familienrecht entwirren (Memento vom 29. September 2007 im Internet Archive).
  3. Neues FamG – Quasi kein Beschwerderecht mehr.
  4. BR Drs 309/2/07 (Memento des Originals vom 11. Mai 2021 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.bundesrat.de (PDF; 616 kB).
  5. Beck Aktuell:FGG-Reform im Bundesgesetzblatt verkündet.